Mit den
aufgrund dieser Aufforderung durchzuführenden Maßnahmen
werden folgende Ziele verfolgt:
- Verbesserung der Bedingungen für den sicheren Transport
von radioaktivem Material in der Europäischen Union
und in den Bewerberländern;
- Beitrag zur Ausarbeitung konkreter Harmonisierungsvorschläge
auf dem Gebiet des Transports radioaktiven Materials.
Gemäß der Entscheidung
1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998
über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen
im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen
sowie der Entscheidung 1999/25/Euratom des Rates vom
14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm (1998-2002)
für Maßnahmen im Kernenergiebereich auf dem Gebiet
des sicheren Transports radioaktiven Materials sowie
der Sicherheitsüberwachung und der industriellen Zusammenarbeit
zur Förderung bestimmter Sicherheitsaspekte der kerntechnischen
Anlagen in den derzeitigen Teilnehmerländern des Programms
TACIS fordert die Kommission zur Einreichung von Vorschlägen
für Maßnahmen auf, die auf Kostenteilungsbasis durchzuführen
sind.
Bereich Nr. 1:
Harmonisierung zur gemeinsamen Zulassung/Bescheinigung
von Versandstücken, Kennziffer C4/TMR2002/100.
Vorschlag für Strukturen und Vorschriften für eine
Methodik zur Sicherheitsbeurteilung, die eine gemeinsame
Zulassung/Bescheinigung von Versandstücken für den
Transport radioaktiver Materialien ermöglicht.
Bereich Nr. 2: Vereinheitlichung der Zulassungs-
und Verwaltungsvorschriften, Kennziffer C4/TMR2002/200.
Vereinheitlichung der Zulassungs- und Verwaltungsbestimmungen
gemäß den IAEA-Empfehlungen Vorschriften für den sicheren
Transport von radioaktivem Material Nr. TS-R-1. Die
nachfolgend genannten Absätze beziehen sich auf TS-R-1.
Vorschläge für einheitliche Anträge vor allem auf
mehrseitige Zulassung durch die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten und für von den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten ausgestellte Zulassungsbescheinigungen
für:
a) die Gestaltung von Verpackungen für: i)
radioaktives Material in spezieller Form (siehe Absätze
803, 804),
ii) schwach dispergierbares radioaktives Material,
(siehe Absätze 803 und 804);
iii) Verpackungen, die mindestens 0,1 kg Uranhexa-fluorid
enthalten (siehe Absatz 805);
v) alle Verpackungen, die spaltbares Material enthalten,
außer den in Absatz 672 genannten (siehe Absätze 812-
814);
v) Verpackungen der Typen B (U) und B (M) (siehe Absätze
806-811);
vi) Verpackungen des Typs C (siehe Absätze 806- 808).
Diese Formulare/Bescheinigungen
sollen den Anforderungen von TS-R-1, Absätze 803,
805 b), 807, 810, 813, 822 und 825 sowie Absätze 827-832,
entsprechen.
Bereich Nr. 3: schwach dispergierbares Material
(LDM), Kennziffer C4/TMR2002/300
a) Vorschläge zur Entwicklung einer einheitlichen
Methode zur Feststellung, ob radioaktives Material
entsprechend den IAEA-Vorschriften als schwach dispergierbar
(LDM) eingestuft werden kann.
b) Vorschläge zur Entwicklung von Methoden zur Ermittlung
der Mengen radioaktiven Materials, die in verschiedenen
Transportsituationen freigesetzt werden könnten, z.
B. Kontamination auf den Außenflächen der Behälter
bei Wind oder Vibration, schwach dispergierbares Material
bei hohen Geschwindigkeiten, Freisetzung von radioaktivem
Staub bei Wind nach einer Kollision usw.
Die Methoden müssen die Folgen solcher Dispersion
im Hinblick auf die radiologischen Auswirkungen berücksichtigen. |
Diese Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen richtet sich an natürliche
und juristische Personen aus den Mitgliedstaaten und
anderen Ländern (assoziierte Länder Mittel- und Osteuropas,
Zypern und EFTA/EWR-Länder), die den in Artikel 7 der
Entscheidung 1999/25/Euratom des Rates vom 14. Dezember
1998 (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 31) genannten
Voraussetzungen entsprechen;
sie müssen außerdem folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Bieter müssen zum Nachweis ihrer Identität einen
entsprechenden Ausweis vorlegen oder die Nummern im
amtlichen Eintragungsregister nennen.
- Die Bieter müssen die erforderlichen Fähigkeiten und
Erfahrungen im Gegenstandsbereich dieser Aufforderung
nachweisen, indem sie die Zusammensetzung des Teams
bekannt geben, das die Arbeiten ausführen soll. Das
Führungspersonal muss eine in jüngster Zeit gesammelte
mindestens fünfjährige Erfahrung mit dem Themengebiet
haben. Lebensläufe der Mitarbeiter, aus denen deren
früheren Tätigkeiten hervorgehen, sind ebenfalls vorzulegen.
Die Bieter haben außerdem den Nachweis zu erbringen,
dass sie Zugang zu den für die Studie notwendigen Informationen
haben. Gegebenenfalls sind Erfahrungen mit der Ausführung
von Aufträgen in mindestens drei Mitgliedstaaten erforderlich.
Die Bieter müssen mitteilen, ob im Rahmen sonstiger
Gemeinschaftsprogramme bereits Vorschläge zum gleichen
Themenbereich wie dem dieser Aufforderung eingereicht
worden sind. |