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Referenz

S08

zuletzt bearbeitet am
27.11.2003
Programm Titel
Unterstützung von Städtepartnerschaften zur Förderung einer aktiven Unionsbürgerschaft (Bürgerbeteiligung)
- 2004

Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 283/17)
Generaldirektion
Bildung und Kultur
GD EAC Nr. 64/03
Ziele

Einleitung
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen soll im Rahmen von Städtepartnerschaften Veranstaltungen und Aktionen fördern, die zur Annäherung der Völker und zur Stärkung des europäischen Bewusstseins beitragen.
Für das 1989 auf Initiative des Europäischen Parlaments eingerichtete Partnerschaftsprogramm gelten Subsidiaritätsprinzip, Transparenz und Partnerschaft. Es dient dazu, neue Verbindungen und Netze zwischen Gemeinden in Europa zu schaffen bzw. bestehende zu verstärken, angesichts des wertvollen Beitrags, den die Zusammenarbeit und der Austausch zwischen Gemeinden für den europäischen Einigungsprozess leisten. Ziel des Partnerschaftsprogramms ist es, den Dialog zwischen der Europäischen Union und den Bürgerinnen und Bürgern auszubauen und die Entwicklung einer aktiven und engagierten Unionsbürgerschaft zu fördern.

Aktionen :
1: Begegnungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern aus Partnerstädten und -gemeinden;
2: Konferenzen mit europäischer Themenstellung in Zusammenhang mit Städtepartnerschaften sowie Seminare zur Ausbildung und Information der für Städtepartnerschaften verantwortlichen Personen.

1. BEGEGNUNGEN ZWISCHEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN
Die Begegnungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern sollten den Erfahrungsaustausch, Diskussionen und sonstige Initiativen fördern, die dazu beitragen, bei den Teilnehmern das europäische Bewusstsein zu stärken, ihre Kenntnisse zu erweitern und Respekt und gegenseitige Achtung bei ihnen zu fördern. Die Begegnungen sollten ein pädagogisches Programm umfassen, das es den Teilnehmern ermöglicht, sich aktiv mit folgenden Themen zu beschäftigen:
- wichtige europäische Fragen (z. B. die Zukunft der Europäischen Union, die Erweiterung, Unionsbürgerschaft, die europäischen
Institutionen, das europäische Sozialmodell, Chancengleichheit, Grundrechte, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Umweltschutz, Mobilität der jungen Menschen in Europa, Mehrsprachigkeit, allgemeine und berufliche Bildung, die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und Beschäftigungsinitiativen, die Stellung der behinderten Menschen in der Gesellschaft, Erziehung durch Sport, die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie alle weiteren Themen, die im Rahmen der Zuständigkeitsbereiche und Informationskampagnen der Europäischen Union von Bedeutung sind)
oder
- kulturelle Vielfalt in Europa (anhand innovativer Aktionen zu Fragen des Alltagslebens der Europäer, z. B. Demokratie auf lokaler Ebene, die Arbeitsweise der Institutionen, kulturelle Identität, lokale Wirtschaft, Sozialdienste, Gesundheitswesen, Lebensbedingungen, Sicherheit).

2. THEMATISCHE KONFERENZEN UND AUSBILDUNGSSEMINARE
Die thematischen Konferenzen müssen sich auf Städtepartnerschaften beziehen und darauf ausgerichtet sein, zur Verbesserung des Wissens über das europäische Aufbauwerk und zur Vereinfachung des Erfahrungsaustauschs zwischen Städten und Gemeinden beizutragen. Sie müssen ein pädagogisches Programm enthalten, das mit den Schwerpunktthemen der europäischen Aktualität zusammenhängt, z. B. die Zukunft der Europäischen Union, die Erweiterung, Unionsbürgerschaft, die europäischen Institutionen, das europäische Sozialmodell, Chancengleichheit, Grundrechte, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Umweltschutz, kulturelle Vielfalt, Jugendliche und Bildungswesen, Erziehung durch Sport, die Stellung der behinderten Menschen in der Gesellschaft, die Entwicklung der lokalen Wirtschaft, Beschäftigung und Partnerschaften. Ziel der Ausbildungsseminare ist es, den für Städtepartnerschaften Verantwortlichen die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen zur Förderung partnerschaftlicher Begegnungen mit hochwertigem europäischen Inhalt zu erwerben, z. B. in folgenden Bereichen:
- Theorie und Praxis der städtepartnerschaftlichen Arbeit,
- Behandlung europäischer Themen in der städtepartnerschaftlichen
Praxis,
- Auswirkungen der Städtepartnerschaften hinsichtlich des europäischen Bewusstseins der Bürgerinnen und Bürger,
- Vergleich der städtepartnerschaftlichen Arbeit in verschiedenen
Ländern,
- grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Gemeinden auf europäischer Ebene,
- Verwaltungsstrukturen und Aufgaben der Gebietskörperschaften im europäischen Zusammenhang.

Zielgruppe

Förderfähige Länder:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- Länder, deren Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 vorgesehen ist: Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowakei und Slowenien.
Im Übrigen kann die Kommission anlässlich der konkreten Auswahl von Projekten auch Vorschläge von Bewerbern aus einem EFTA-/EWR-Land oder aus einem der Kandidatenländer für den Beitritt akzeptieren, sofern bis zur Einsendefrist für die Einreichung von Finanzhilfeanträgen Abkommen über die Modalitäten der Beteiligung der betreffenden Länder am Programm abgeschlossen wurden.
Förderfähige Antragsteller:
Für Teil 1:
- Städte und Gemeinden und ihre Partnerschaftsausschüsse/
- vereine.
Für Teil 2:
- Städte und Gemeinden und ihre Partnerschaftsausschüsse/
- vereine;
- weitere lokale und regionale Gebietskörperschaften;
- Verbände und Zusammenschlüsse von Gemeinden.

Zulässigkeitskriterien für Teil 1:
1.1 Alle Anträge müssen:
a) schriftlich durch eine juristische Person eingereicht werden;
b) von der kommunalen Verwaltung oder dem Partnerschaftsausschuss/-verein der veranstaltenden Stadt oder Gemeinde entsprechend den Anweisungen unter Punkt (Antragsfristen und Übermittlung der Angebote) eingereicht werden;
c) bestehende oder zu schaffende Städtepartnerschaften betreffen;
d) eine Begegnung umfassen, an der Gemeinden aus mindestens zwei förderfähigen Ländern beteiligt sind, von denen zumindest eines der EU angehören muss.
e) eine Begegnung umfassen, an der mindestens zehn Personen aus jeder Gemeinde beteiligt sind; für Veranstaltungen mit fünf oder mehr beteiligten Gemeinden aus förderfähigen Ländern beträgt diese Quote mindestens fünf Teilnehmer je Gemeinde.

Zulässigkeitskriterien Für Teil 2:
Alle Anträge müssen:

a) schriftlich durch eine juristische Person eingereicht werden
b) von einem offiziellen Vertreter eines förderfähigen Antragstellers:
- Städte und Gemeinden und ihre Partnerschaftsausschüsse/-vereine
- weitere lokale und regionale Gebietskörperschaften
- Verbände und Zusammenschlüsse von Gemeinden entsprechend den Anweisungen unter (Antragsfristen und Übermittlung der Angebote) eingereicht werden;
c) ein ausführliches Programm mit pädagogischem Inhalt enthalten, wobei Ziele, Publikum, behandeltes Thema, erhoffte Ergebnisse und angewandtes Verfahren eindeutig anzugeben sind;
d) eine Veranstaltung mit mindestens 20 Teilnehmern umfassen.
Die Anträge für thematische Konferenzen müssen ferner:
e) eine Veranstaltung umfassen, an der Personen aus mindestens zwei förderfähigen Ländern beteiligt sind, von denen eines der EU angehören muss.

Finanzierung

Finanzierung Für Teil 1:
Die Finanzhilfen sind auf punktuelle Maßnahmen im Jahr 2004 beschränkt. Ein automatischer Anspruch für die darauf folgenden Jahre lässt sich daraus nicht ableiten.
Das geförderte Projekt darf keine sonstige gemeinschaftliche Finanzierung für die gleiche Aktivität erhalten.
Die Finanzhilfe wird nach Pauschaltarifen für die Organisations-und Transportkosten gewährt:
- Die Zuschüsse zu den Organisationskosten berechnen sich nach der Zahl der Teilnehmer aus den eingeladenen Gemeinden der förderfähigen Länder und der Anzahl der Tage des Treffens. Der Tagespauschalsatz je Teilnehmer (1) ist derjenige des Landes der veranstaltenden Gemeinde.
- Bei der Berechnung der Zuschüsse zu den Transportkosten der Teilnehmer aus den eingeladenen Gemeinden wird ein Pauschalsatz von 0,025 EUR pro Person und Kilometer zugrunde gelegt (Strecke für die Hin- und Rückreise).
Der Höchstbetrag der Finanzhilfe beträgt 20 000 EUR pro Projekt. Ergibt die Berechnung anhand der Pauschalsätze eine Finanzhilfe von mehr als 20 000 EUR, so gilt diese Höchstgrenze. Der Mindestbetrag für eine Finanzhilfe beläuft sich auf 2 000 EUR pro Projekt. Wenn die Berechnung anhand der Pauschalsätze eine Finanzhilfe von weniger als 2 000 EUR ergibt, wird keine Finanzhilfe gezahlt.
NB: Die Teilnahme von Bürgerinnen und Bürgern aus nicht förderfähigen Ländern ist zulässig. Bei der Berechnung der Zuschüsse zu den Organisations- und Transportkosten wird jedoch nur die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus förderfähigen Ländern berücksichtigt.

Finanzierung Für Teil 2:
Die Finanzhilfen sind auf punktuelle Maßnahmen im Jahr 2004 beschränkt. Ein automatischer Anspruch für die darauf folgenden Jahre lässt sich daraus nicht ableiten.
Das geförderte Projekt darf keine sonstige gemeinschaftliche Finanzierung für die gleiche Aktivität erhalten.
Im Falle der Kofinanzierung weist der Empfänger die Beträge der Kofinanzierungen nach, die entweder aus eigenen Mitteln oder in Form von Finanztransfers seitens Dritter eingebracht werden.
Im Falle der Vergabe von Unterverträgen für einen Teil der Veranstaltung informiert der Antragsteller die Kommission durch einen formellen Antrag. Der Antragsteller wird gebeten dabei die Prinzipien von Transparenz und Gleichbehandlung zu respektieren um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Finanzhilfe deckt höchstens 50 % des Gesamtbetrags der zuschussfähigen Kosten des Projekts, die in der detaillierten Kostenaufstellung für das Treffen aufgeführt sind. Der indikative Höchstbetrag der Finanzhilfe beträgt 50 000 EUR pro Projekt.
Der Mindestbetrag für eine Finanzhilfe beläuft sich auf 2 000 EUR.
NB: Die Teilnahme von Bürgerinnen und Bürgern aus nicht förderfähigen Ländern ist zulässig. Im Finanzplan können jedoch nur Ausgaben im Zusammenhang mit den Teilnehmern aus förderfähigen Ländern berücksichtigt werden.
Die folgenden direkten Kosten sind zuschussfähig:
Diese Kosten müssen angemessen und gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit, sowie dem Grundsatz eines angemessenen Kosten-Wirksamkeits-Verhältnisses entsprechen.
a) Organisationskosten und Honorare der Referenten;
b) Aufenthaltskosten;
c) Transportkosten für die Teilnehmer und Referenten (zum jeweils günstigsten Tarif);
d) Saalmiete;
e) Anmietung von Geräten und technischen Hilfsmitteln, Ausgaben für Übersetzen und Dolmetschen;
f) Veröffentlichungen, Dokumentation, Website (maximal 20 % des Budgets der Aktion);
g) Transportkosten am Ort;
h) Verwaltungskosten: ein Pauschalbetrag von maximal 7 % der förderfähigen Ausgaben (für Arbeitsentgelte und Betriebskosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, wie z. B. Telefax, Telefon, Büromaterial, Portokosten usw.).
Förderfähig sind ausschließlich Kosten, die innerhalb von zwei Monaten vor und zwei Monaten nach der eigentlichen Aktion angefallen sind.
Die folgenden direkten Kosten sind nicht zuschussfähig:
a) laufende Betriebskosten, Abschreibungen und der Erwerb von Ausrüstungen (Computer, Drucker, Projektoren, Zelte, Video- und Fotomaterial usw.);
b) Kosten für Kapitalinvestitionen;
c) Rückstellungen allgemeiner Art (für Verluste, eventuelle spätere Verbindlichkeiten usw.) und Rückstellungen für unvorhergesehene Aufwendungen;
d) Verbindlichkeiten, Zinsaufwendungen, Kosten für Finanzdienstleistungen, zweifelhafte Forderungen, Wechselkursverluste, soweit sie nicht in Ausnahmefällen ausdrücklich einbezogen sind;
e) Beiträge in Form von Sachleistungen;
f) übermäßig hohe Ausgaben;
g) Kosten in Verbindung mit der Teilnahme von Personen aus nicht förderfähigen Ländern.

Deadline
Antragsfristen zur Einreichung von Vorschlägen und
Bekanntgabe der Ergebnisse des Auswahlverfahrens

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist in fünf Abschnitte (Tranchen) unterteilt. Es gelten folgende Antragsfristen:
Erste Tranche: bis zum 15. Dezember 2003 für Aktionen, die zwischen dem 1. April und dem 15. Mai 2004 beginnen;
Zweite Tranche: bis zum 16. Januar 2004 für Aktionen, die zwischen dem 16. Mai und dem 15. Juni 2004 beginnen;
Dritte Tranche: bis zum 18. Februar 2004 für Aktionen, die zwischen dem 16. Juni und dem 31. Juli 2004 beginnen;
Vierte Tranche: bis zum 2. April 2004 für Aktionen, die zwischen dem 1. August und dem 30. September 2004 beginnen;
Fünfte Tranche: bis zum 1. Juni 2004 für Aktionen, die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2004 beginnen.
DE 26.11.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 283/23

Die Bewerber werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens entsprechend folgendem Kalender informiert:
Erste Tranche: spätestens am 15. März 2004;
Zweite Tranche: spätestens am 15. April 2004;
Dritte Tranche: spätestens am 17. Mai 2004;
Vierte Tranche: spätestens am 1. Juli 2004;
Fünfte Tranche: spätestens am 1. September 2004.
Kontakt
Der Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare und ein Benutzerleitfaden sind unter folgender Adresse erhältlich:
Europäische Kommission
Generaldirektion Bildung und Kultur
Abteilung „Städtepartnerschaften“
Büro: VM-2 4/35
B-1049 Brüssel
http://europa.eu.int/comm/dgs/education_culture/towntwin/index_de.html
Jumelages@cec.eu.int oder Towntwinning@cec.eu.int
Tel. (32-2) 295 26 85 von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Fax (32-2) 296 23 89.
 

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