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| Referenz |
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| zuletzt
bearbeitet am |
| 27.11.2003 |
| Programm
Titel |
| Unterstützung
von Städtepartnerschaften zur Förderung
einer aktiven Unionsbürgerschaft (Bürgerbeteiligung)
- 2004
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| Amtsblatt/Haushaltslinie |
| (2003/C
283/17) |
| Generaldirektion
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| Bildung
und Kultur
GD EAC Nr. 64/03
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| Ziele
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Einleitung
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
soll im Rahmen von Städtepartnerschaften Veranstaltungen
und Aktionen fördern, die zur Annäherung
der Völker und zur Stärkung des europäischen
Bewusstseins beitragen.
Für das 1989 auf Initiative des Europäischen
Parlaments eingerichtete Partnerschaftsprogramm gelten
Subsidiaritätsprinzip, Transparenz und Partnerschaft.
Es dient dazu, neue Verbindungen und Netze zwischen
Gemeinden in Europa zu schaffen bzw. bestehende zu
verstärken, angesichts des wertvollen Beitrags,
den die Zusammenarbeit und der Austausch zwischen
Gemeinden für den europäischen Einigungsprozess
leisten. Ziel des Partnerschaftsprogramms ist es,
den Dialog zwischen der Europäischen Union und
den Bürgerinnen und Bürgern auszubauen und
die Entwicklung einer aktiven und engagierten Unionsbürgerschaft
zu fördern.
Aktionen :
1: Begegnungen zwischen Bürgerinnen und
Bürgern aus Partnerstädten und -gemeinden;
2: Konferenzen mit europäischer Themenstellung
in Zusammenhang mit Städtepartnerschaften sowie
Seminare zur Ausbildung und Information der für
Städtepartnerschaften verantwortlichen Personen.
1.
BEGEGNUNGEN ZWISCHEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN
Die Begegnungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern
sollten den Erfahrungsaustausch, Diskussionen und
sonstige Initiativen fördern, die dazu beitragen,
bei den Teilnehmern das europäische Bewusstsein
zu stärken, ihre Kenntnisse zu erweitern und
Respekt und gegenseitige Achtung bei ihnen zu fördern.
Die Begegnungen sollten ein pädagogisches Programm
umfassen, das es den Teilnehmern ermöglicht,
sich aktiv mit folgenden Themen zu beschäftigen:
- wichtige europäische Fragen (z. B. die Zukunft
der Europäischen Union, die Erweiterung, Unionsbürgerschaft,
die europäischen
Institutionen, das europäische Sozialmodell,
Chancengleichheit, Grundrechte, Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Umweltschutz,
Mobilität der jungen Menschen in Europa, Mehrsprachigkeit,
allgemeine und berufliche Bildung, die Entwicklung
der lokalen Wirtschaft und Beschäftigungsinitiativen,
die Stellung der behinderten Menschen in der Gesellschaft,
Erziehung durch Sport, die neuen Informations- und
Kommunikationstechnologien sowie alle weiteren Themen,
die im Rahmen der Zuständigkeitsbereiche und
Informationskampagnen der Europäischen Union
von Bedeutung sind)
oder
- kulturelle Vielfalt in Europa (anhand innovativer
Aktionen zu Fragen des Alltagslebens der Europäer,
z. B. Demokratie auf lokaler Ebene, die Arbeitsweise
der Institutionen, kulturelle Identität, lokale
Wirtschaft, Sozialdienste, Gesundheitswesen, Lebensbedingungen,
Sicherheit).
2.
THEMATISCHE KONFERENZEN UND AUSBILDUNGSSEMINARE
Die thematischen Konferenzen müssen sich auf
Städtepartnerschaften beziehen und darauf ausgerichtet
sein, zur Verbesserung des Wissens über das europäische
Aufbauwerk und zur Vereinfachung des Erfahrungsaustauschs
zwischen Städten und Gemeinden beizutragen. Sie
müssen ein pädagogisches Programm enthalten,
das mit den Schwerpunktthemen der europäischen
Aktualität zusammenhängt, z. B. die Zukunft
der Europäischen Union, die Erweiterung, Unionsbürgerschaft,
die europäischen Institutionen, das europäische
Sozialmodell, Chancengleichheit, Grundrechte, Bekämpfung
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Umweltschutz,
kulturelle Vielfalt, Jugendliche und Bildungswesen,
Erziehung durch Sport, die Stellung der behinderten
Menschen in der Gesellschaft, die Entwicklung der
lokalen Wirtschaft, Beschäftigung und Partnerschaften.
Ziel der Ausbildungsseminare ist es, den für
Städtepartnerschaften Verantwortlichen die Möglichkeit
zu geben, die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen
zur Förderung partnerschaftlicher Begegnungen
mit hochwertigem europäischen Inhalt zu erwerben,
z. B. in folgenden Bereichen:
- Theorie und Praxis der städtepartnerschaftlichen
Arbeit,
- Behandlung europäischer Themen in der städtepartnerschaftlichen
Praxis,
- Auswirkungen der Städtepartnerschaften hinsichtlich
des europäischen Bewusstseins der Bürgerinnen
und Bürger,
- Vergleich der städtepartnerschaftlichen Arbeit
in verschiedenen
Ländern,
- grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen
Gemeinden auf europäischer Ebene,
- Verwaltungsstrukturen und Aufgaben der Gebietskörperschaften
im europäischen Zusammenhang. |
Zielgruppe
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Förderfähige
Länder:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- Länder, deren Beitritt zur Europäischen
Union am 1. Mai 2004 vorgesehen ist: Zypern, Estland,
Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische
Republik, Slowakei und Slowenien.
Im Übrigen kann die Kommission anlässlich
der konkreten Auswahl von Projekten auch Vorschläge
von Bewerbern aus einem EFTA-/EWR-Land oder aus einem
der Kandidatenländer für den Beitritt akzeptieren,
sofern bis zur Einsendefrist für die Einreichung
von Finanzhilfeanträgen Abkommen über die
Modalitäten der Beteiligung der betreffenden
Länder am Programm abgeschlossen wurden.
Förderfähige Antragsteller:
Für Teil 1:
- Städte und Gemeinden und ihre Partnerschaftsausschüsse/
- vereine.
Für Teil 2:
- Städte und Gemeinden und ihre Partnerschaftsausschüsse/
- vereine;
- weitere lokale und regionale Gebietskörperschaften;
- Verbände und Zusammenschlüsse von Gemeinden.
Zulässigkeitskriterien für
Teil 1:
1.1 Alle Anträge müssen:
a) schriftlich durch eine juristische Person eingereicht
werden;
b) von der kommunalen Verwaltung oder dem Partnerschaftsausschuss/-verein
der veranstaltenden Stadt oder Gemeinde entsprechend
den Anweisungen unter Punkt (Antragsfristen und Übermittlung
der Angebote) eingereicht werden;
c) bestehende oder zu schaffende Städtepartnerschaften
betreffen;
d) eine Begegnung umfassen, an der Gemeinden aus mindestens
zwei förderfähigen Ländern beteiligt
sind, von denen zumindest eines der EU angehören
muss.
e) eine Begegnung umfassen, an der mindestens zehn
Personen aus jeder Gemeinde beteiligt sind; für
Veranstaltungen mit fünf oder mehr beteiligten
Gemeinden aus förderfähigen Ländern
beträgt diese Quote mindestens fünf Teilnehmer
je Gemeinde.
Zulässigkeitskriterien Für Teil 2:
Alle Anträge müssen:
a) schriftlich durch eine juristische Person eingereicht
werden
b) von einem offiziellen Vertreter eines förderfähigen
Antragstellers:
- Städte und Gemeinden und ihre Partnerschaftsausschüsse/-vereine
- weitere lokale und regionale Gebietskörperschaften
- Verbände und Zusammenschlüsse von Gemeinden
entsprechend den Anweisungen unter (Antragsfristen
und Übermittlung der Angebote) eingereicht werden;
c) ein ausführliches Programm mit pädagogischem
Inhalt enthalten, wobei Ziele, Publikum, behandeltes
Thema, erhoffte Ergebnisse und angewandtes Verfahren
eindeutig anzugeben sind;
d) eine Veranstaltung mit mindestens 20 Teilnehmern
umfassen.
Die Anträge für thematische Konferenzen
müssen ferner:
e) eine Veranstaltung umfassen, an der Personen aus
mindestens zwei förderfähigen Ländern
beteiligt sind, von denen eines der EU angehören
muss. |
Finanzierung
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Finanzierung Für Teil 1:
Die Finanzhilfen sind auf punktuelle Maßnahmen
im Jahr 2004 beschränkt. Ein automatischer Anspruch
für die darauf folgenden Jahre lässt sich
daraus nicht ableiten.
Das geförderte Projekt darf keine sonstige gemeinschaftliche
Finanzierung für die gleiche Aktivität erhalten.
Die Finanzhilfe wird nach Pauschaltarifen für
die Organisations-und Transportkosten gewährt:
- Die Zuschüsse zu den Organisationskosten berechnen
sich nach der Zahl der Teilnehmer aus den eingeladenen
Gemeinden der förderfähigen Länder
und der Anzahl der Tage des Treffens. Der Tagespauschalsatz
je Teilnehmer (1) ist derjenige des Landes der veranstaltenden
Gemeinde.
- Bei der Berechnung der Zuschüsse zu den Transportkosten
der Teilnehmer aus den eingeladenen Gemeinden wird
ein Pauschalsatz von 0,025 EUR pro Person und Kilometer
zugrunde gelegt (Strecke für die Hin- und Rückreise).
Der Höchstbetrag der Finanzhilfe beträgt
20 000 EUR pro Projekt. Ergibt die Berechnung anhand
der Pauschalsätze eine Finanzhilfe von mehr als
20 000 EUR, so gilt diese Höchstgrenze. Der Mindestbetrag
für eine Finanzhilfe beläuft sich auf 2
000 EUR pro Projekt. Wenn die Berechnung anhand der
Pauschalsätze eine Finanzhilfe von weniger als
2 000 EUR ergibt, wird keine Finanzhilfe gezahlt.
NB: Die Teilnahme von Bürgerinnen und Bürgern
aus nicht förderfähigen Ländern ist
zulässig. Bei der Berechnung der Zuschüsse
zu den Organisations- und Transportkosten wird jedoch
nur die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
aus förderfähigen Ländern berücksichtigt.
Finanzierung
Für Teil 2:
Die Finanzhilfen sind auf punktuelle Maßnahmen
im Jahr 2004 beschränkt. Ein automatischer Anspruch
für die darauf folgenden Jahre lässt sich
daraus nicht ableiten.
Das geförderte Projekt darf keine sonstige gemeinschaftliche
Finanzierung für die gleiche Aktivität erhalten.
Im Falle der Kofinanzierung weist der Empfänger
die Beträge der Kofinanzierungen nach, die entweder
aus eigenen Mitteln oder in Form von Finanztransfers
seitens Dritter eingebracht werden.
Im Falle der Vergabe von Unterverträgen für
einen Teil der Veranstaltung informiert der Antragsteller
die Kommission durch einen formellen Antrag. Der Antragsteller
wird gebeten dabei die Prinzipien von Transparenz
und Gleichbehandlung zu respektieren um Interessenkonflikte
zu vermeiden. Die Finanzhilfe deckt höchstens
50 % des Gesamtbetrags der zuschussfähigen Kosten
des Projekts, die in der detaillierten Kostenaufstellung
für das Treffen aufgeführt sind. Der indikative
Höchstbetrag der Finanzhilfe beträgt 50
000 EUR pro Projekt.
Der Mindestbetrag für eine Finanzhilfe beläuft
sich auf 2 000 EUR.
NB: Die Teilnahme von Bürgerinnen und Bürgern
aus nicht förderfähigen Ländern ist
zulässig. Im Finanzplan können jedoch nur
Ausgaben im Zusammenhang mit den Teilnehmern aus förderfähigen
Ländern berücksichtigt werden.
Die folgenden direkten Kosten sind zuschussfähig:
Diese Kosten müssen angemessen und gerechtfertigt
sein und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit,
sowie dem Grundsatz eines angemessenen Kosten-Wirksamkeits-Verhältnisses
entsprechen.
a) Organisationskosten und Honorare der Referenten;
b) Aufenthaltskosten;
c) Transportkosten für die Teilnehmer und Referenten
(zum jeweils günstigsten Tarif);
d) Saalmiete;
e) Anmietung von Geräten und technischen Hilfsmitteln,
Ausgaben für Übersetzen und Dolmetschen;
f) Veröffentlichungen, Dokumentation, Website
(maximal 20 % des Budgets der Aktion);
g) Transportkosten am Ort;
h) Verwaltungskosten: ein Pauschalbetrag von maximal
7 % der förderfähigen Ausgaben (für
Arbeitsentgelte und Betriebskosten, die in direktem
Zusammenhang mit dem Projekt stehen, wie z. B. Telefax,
Telefon, Büromaterial, Portokosten usw.).
Förderfähig sind ausschließlich Kosten,
die innerhalb von zwei Monaten vor und zwei Monaten
nach der eigentlichen Aktion angefallen sind.
Die folgenden direkten Kosten sind nicht zuschussfähig:
a) laufende Betriebskosten, Abschreibungen und der
Erwerb von Ausrüstungen (Computer, Drucker, Projektoren,
Zelte, Video- und Fotomaterial usw.);
b) Kosten für Kapitalinvestitionen;
c) Rückstellungen allgemeiner Art (für Verluste,
eventuelle spätere Verbindlichkeiten usw.) und
Rückstellungen für unvorhergesehene Aufwendungen;
d) Verbindlichkeiten, Zinsaufwendungen, Kosten für
Finanzdienstleistungen, zweifelhafte Forderungen,
Wechselkursverluste, soweit sie nicht in Ausnahmefällen
ausdrücklich einbezogen sind;
e) Beiträge in Form von Sachleistungen;
f) übermäßig hohe Ausgaben;
g) Kosten in Verbindung mit der Teilnahme von Personen
aus nicht förderfähigen Ländern.
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Deadline |
Antragsfristen
zur Einreichung von Vorschlägen und
Bekanntgabe der Ergebnisse des Auswahlverfahrens
Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
ist in fünf Abschnitte (Tranchen) unterteilt. Es
gelten folgende Antragsfristen:
Erste Tranche: bis zum 15. Dezember 2003
für Aktionen, die zwischen dem 1. April und dem
15. Mai 2004 beginnen;
Zweite Tranche: bis zum 16. Januar 2004
für Aktionen, die zwischen dem 16. Mai und dem
15. Juni 2004 beginnen;
Dritte Tranche: bis zum 18. Februar 2004
für Aktionen, die zwischen dem 16. Juni und dem
31. Juli 2004 beginnen;
Vierte Tranche: bis zum 2. April 2004
für Aktionen, die zwischen dem 1. August und dem
30. September 2004 beginnen;
Fünfte Tranche: bis zum 1. Juni 2004 für
Aktionen, die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember
2004 beginnen.
DE 26.11.2003 Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/23
Die Bewerber werden schriftlich über die Ergebnisse
des Auswahlverfahrens entsprechend folgendem Kalender
informiert:
Erste Tranche: spätestens am 15. März 2004;
Zweite Tranche: spätestens am 15. April 2004;
Dritte Tranche: spätestens am 17. Mai 2004;
Vierte Tranche: spätestens am 1. Juli 2004;
Fünfte Tranche: spätestens am 1. September
2004. |
Kontakt |
Der
Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
sowie die Antragsformulare und ein Benutzerleitfaden
sind unter folgender Adresse erhältlich:
Europäische Kommission
Generaldirektion Bildung und Kultur
Abteilung „Städtepartnerschaften“
Büro: VM-2 4/35
B-1049 Brüssel
http://europa.eu.int/comm/dgs/education_culture/towntwin/index_de.html
Jumelages@cec.eu.int
oder Towntwinning@cec.eu.int
Tel. (32-2) 295 26 85 von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Fax (32-2) 296 23 89.
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Europäische
Institutionnen
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