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Referenz
P08
zuletzt bearbeitet am
06.01.2003
Programm Titel
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Erhaltung der Stätten der nationalsozialistischen Konzentrationslager als historische Gedenkstätten
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2002/C 320/12)
Generaldirektion
Generalsekretariat
Ziele
Gemäß Artikel A-3035 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union kann die Kommission Zuschüsse vergeben für Maßnahmen zur Erhaltung der Stätten ehemaliger nationalsozialistischer Konzentrationslager sowie der Archive im Zusammenhang mit den Deportationen als historische Gedenkstätten. Führt Ihre Organisation eine Maßnahme durch, die für die genannten Zuschüsse infrage kommen könnte? Gegebenenfalls bewerben Sie sich bitte bis 31. März 2003. 
Zielgruppe
Gefördert werden Einrichtungen bzw. Organisationen mit Sitz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Bewerberland, die:
- in erster Linie darauf abzielen, die Erinnerung an die Opfer nationalsozialistischer Konzentrationslager wachzuhalten oder das Phänomen des Nationalsozialismus aus historischer Sicht zu untersuchen,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
- keinen Erwerbszweck verfolgen,
- keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind.  
Fördergebiet
 
Finanzierung
1. Die Zuschüsse werden jeweils nur für die Dauer eines Jahres vergeben; die Gewährung für ein Jahr begründet keinen Anspruch für die Folgejahre.
2. Insgesamt stehen Mittel in Höhe von 400 000 EUR zur Verfügung.
3. 2002 gab es 30 Begünstigte; der höchste Zuschuss belief sich auf 20 000 EUR.
4. Anträge müssen sich auf ein Projekt beziehen, das zwischen dem 1. Juli 2003 und dem 1. Dezember 2003 beginnt und bis zum 30. Juni 2004 abgeschlossen ist.
5. Der Antrag und die Unterlagen sind in einer der EUAmtssprachen abzufassen.
6. In dem mit dem Antrag einzureichenden Haushaltsplan sind die Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen in Euro auszuweisen. Der Gesamtbetrag der veranschlagten Ausgaben muss dem Betrag der insgesamt bereitzustellenden Mittel (einschließlich des bei der Kommission beantragten Zuschusses) entsprechen. Mindestens 20 % müssen aus anderen Quellen stammen als dem Haushalt der Europäischen Union.
7. Ihr Haushaltsplan darf nur Kosten enthalten, die innerhalb des Durchführungszeitraums des Vorhabens entstehen.
8. Folgende direkte Ausgaben sind zuschussfähig:
- Aufwendungen für das an der Durchführung des Projekts beteiligte Personal; maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung eingehender Kosten;
- Reise- und Aufenthaltskosten für das an der Maßnahme beteiligte Personal;
- Kosten für Verbrauchs- und Hilfsgüter;
- Ausgaben für Zulieferungen, sofern die Kommission der Inanspruchnahme von Zulieferungen vorher schriftlich zugestimmt hat;
- Kosten, die sich unmittelbar aus den Verpflichtungen der Vereinbarung ergeben (u. a. Verbreitung von Informationen, spezifische Bewertung der Maßnahme, Übersetzungen, Vervielfältigung), gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Finanzdienstleistungen (insbesondere Kosten für Bürgschaften), aber ausgenommen Wechselkursverluste;
- eine „Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben“ in Höhe von maximal 5 % der zuschussfähigen direkten Ausgaben.
9. Maximal 7 % der Gesamtsumme der zuschussfähigen direkten Ausgaben sind als indirekte Ausgaben zuschussfähig. Die indirekten Ausgaben sind insoweit zuschussfähig, als sie keine Kosten enthalten, die in einem anderen Posten des Finanzplans aufgenommen wurden. Nicht zuschussfähig sind sie, wenn die Kommission dem Antragsteller bereits eine Kernfinanzierung bewilligt hat.
10. Nicht zuschussfähig sind:
- Kapitalanlagekosten;
- Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;
- Passivzinsen;
- Schulden;
- zweifelhafte Forderungen;
- Wechselkursverluste, sofern nicht ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehen;
- Beiträge in Form von Sachleistungen; diese können jedoch bei der Festlegung des Förderbetrags berücksichtigt werden;
- unangemessene oder unnötige Ausgaben.
11. Wir behalten uns das Recht vor, einen Zuschuss zu gewähren, der niedriger als die beantragte Summe ist.
12. Der Zuschuss darf höchstens 80 % der förderfähigen Kosten betragen. In 2002 belief sich der Durchschnittszuschuss auf rund 36 %.
13. Einrichtungen bzw. Organisationen, denen die Kommission einen Zuschuss gewährt, wird eine auf Euro lautende Vereinbarung zugesandt, in der die Finanzierungsbedingungen und die Höhe des Zuschusses angegeben sind.
14. Als Teil dieser Vereinbarung hat der Bevollmächtigte Ihrer Einrichtung bzw. Organisation die korrekte Verwendung des Zuschusses nachzuweisen und der Kommission bzw. dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die Überprüfung der Geschäftsbücher der Einrichtung bzw. Organisation zu ermöglichen.
15. Zuschussempfänger müssen öffentlich in ihren Schriftstücken und bei ihren Veranstaltungen darauf hinweisen, dass sie von der Europäischen Union gefördert worden sind.
16. 80 % des Zuschusses werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vom Bevollmächtigten Ihrer Einrichtung unterzeichneten Vereinbarung gezahlt. Der Restbetrag wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang und Genehmigung eines Abschlussberichts und einer Aufstellung aller förderfähigen Kosten zusammen mit einer vollständigen Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, die uns innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss des Vorhabens zuzusenden ist, gezahlt.
17. Zuschüsse zu Ausgaben im Zusammenhang mit Posten, die nicht in der Vereinbarung aufgeführt sind, können von der Kommission ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
18. Sind die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die vereinbarten, fordert die Kommission den Gesamtbetrag oder einen Teil des Zuschusses zurück.
Projektdauer
 
Deadline
31.03.2003
Kontakt

Zuschüsse sind unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formblatts zu beantragen, das unter folgender Anschrift angefordert werden kann:
Europäische Kommission
Generalsekretariat — SG-G-2
BREY 9/232
B-1049 Brüssel.

Internet-Link: Das Formblatt kann auch im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/
sgc/subvention/de/subv.htm

Dem Antrag sind beizufügen:
- das Tätigkeitsprogramm der Einrichtung bzw. Organisation;
- der jährliche Haushaltsplan;
- die Vorjahresbilanz (Aktiva und Passiva, Gewinnund Verlustrechnung);
- die Satzung oder Gründungsurkunde.
Organisationen, die bereits einen Zuschuss von der Europäischen Kommission erhalten haben, kann ein weiterer Zuschuss nur dann gezahlt werden, wenn die korrekte Verwendung des früheren Zuschusses nachgewiesen worden ist.
Innerhalb von drei Monaten nach dem unten angegebenen Termin werden Sie schriftlich über die Gewährung des Zuschusses benachrichtigt. Die Absicherung eines Antrags wird begründet.
Das Antragsformular ist mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. März 2003 (es gilt das Datum des Poststempels) an die oben genannte Adresse zu senden

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