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| Referenz |
| P08 |
| zuletzt
bearbeitet am |
| 06.01.2003 |
| Programm
Titel |
| Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Erhaltung
der Stätten der nationalsozialistischen Konzentrationslager
als historische Gedenkstätten
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| Amtsblatt/Haushaltslinie |
| (2002/C
320/12) |
| Generaldirektion
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| Generalsekretariat
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| Ziele
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| Gemäß
Artikel A-3035 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union kann die Kommission Zuschüsse vergeben für Maßnahmen
zur Erhaltung der Stätten ehemaliger nationalsozialistischer
Konzentrationslager sowie der Archive im Zusammenhang
mit den Deportationen als historische Gedenkstätten.
Führt Ihre Organisation eine Maßnahme durch, die für
die genannten Zuschüsse infrage kommen könnte? Gegebenenfalls
bewerben Sie sich bitte bis 31. März 2003. |
| Zielgruppe
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Gefördert
werden Einrichtungen bzw. Organisationen mit Sitz in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder einem Bewerberland, die:
- in erster Linie darauf abzielen, die Erinnerung an
die Opfer nationalsozialistischer Konzentrationslager
wachzuhalten oder das Phänomen des Nationalsozialismus
aus historischer Sicht zu untersuchen,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung eigene Rechtspersönlichkeit
besitzen,
- keinen Erwerbszweck verfolgen,
- keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind.
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| Fördergebiet
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| Finanzierung
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1.
Die Zuschüsse werden jeweils nur für die Dauer eines
Jahres vergeben; die Gewährung für ein Jahr begründet
keinen Anspruch für die Folgejahre.
2. Insgesamt stehen Mittel in Höhe von 400 000 EUR zur
Verfügung.
3. 2002 gab es 30 Begünstigte; der höchste Zuschuss
belief sich auf 20 000 EUR.
4. Anträge müssen sich auf ein Projekt beziehen, das
zwischen dem 1. Juli 2003 und dem 1. Dezember 2003 beginnt
und bis zum 30. Juni 2004 abgeschlossen ist.
5. Der Antrag und die Unterlagen sind in einer der EUAmtssprachen
abzufassen.
6. In dem mit dem Antrag einzureichenden Haushaltsplan
sind die Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen in Euro
auszuweisen. Der Gesamtbetrag der veranschlagten Ausgaben
muss dem Betrag der insgesamt bereitzustellenden Mittel
(einschließlich des bei der Kommission beantragten Zuschusses)
entsprechen. Mindestens 20 % müssen aus anderen Quellen
stammen als dem Haushalt der Europäischen Union.
7. Ihr Haushaltsplan darf nur Kosten enthalten, die
innerhalb des Durchführungszeitraums des Vorhabens entstehen.
8. Folgende direkte Ausgaben sind zuschussfähig:
- Aufwendungen für das an der Durchführung des Projekts
beteiligte Personal; maßgeblich sind die tatsächlichen
Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer
in die Vergütung eingehender Kosten;
- Reise- und Aufenthaltskosten für das an der Maßnahme
beteiligte Personal;
- Kosten für Verbrauchs- und Hilfsgüter;
- Ausgaben für Zulieferungen, sofern die Kommission
der Inanspruchnahme von Zulieferungen vorher schriftlich
zugestimmt hat;
- Kosten, die sich unmittelbar aus den Verpflichtungen
der Vereinbarung ergeben (u. a. Verbreitung von Informationen,
spezifische Bewertung der Maßnahme, Übersetzungen, Vervielfältigung),
gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Finanzdienstleistungen
(insbesondere Kosten für Bürgschaften), aber ausgenommen
Wechselkursverluste;
- eine „Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben“
in Höhe von maximal 5 % der zuschussfähigen direkten
Ausgaben.
9. Maximal 7 % der Gesamtsumme der zuschussfähigen direkten
Ausgaben sind als indirekte Ausgaben zuschussfähig.
Die indirekten Ausgaben sind insoweit zuschussfähig,
als sie keine Kosten enthalten, die in einem anderen
Posten des Finanzplans aufgenommen wurden. Nicht zuschussfähig
sind sie, wenn die Kommission dem Antragsteller bereits
eine Kernfinanzierung bewilligt hat.
10. Nicht zuschussfähig sind:
- Kapitalanlagekosten;
- Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;
- Passivzinsen;
- Schulden;
- zweifelhafte Forderungen;
- Wechselkursverluste, sofern nicht ausdrücklich in
der Vereinbarung vorgesehen;
- Beiträge in Form von Sachleistungen; diese können
jedoch bei der Festlegung des Förderbetrags berücksichtigt
werden;
- unangemessene oder unnötige Ausgaben.
11. Wir behalten uns das Recht vor, einen Zuschuss zu
gewähren, der niedriger als die beantragte Summe ist.
12. Der Zuschuss darf höchstens 80 % der förderfähigen
Kosten betragen. In 2002 belief sich der Durchschnittszuschuss
auf rund 36 %.
13. Einrichtungen bzw. Organisationen, denen die Kommission
einen Zuschuss gewährt, wird eine auf Euro lautende
Vereinbarung zugesandt, in der die Finanzierungsbedingungen
und die Höhe des Zuschusses angegeben sind.
14. Als Teil dieser Vereinbarung hat der Bevollmächtigte
Ihrer Einrichtung bzw. Organisation die korrekte Verwendung
des Zuschusses nachzuweisen und der Kommission bzw.
dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die
Überprüfung der Geschäftsbücher der Einrichtung bzw.
Organisation zu ermöglichen.
15. Zuschussempfänger müssen öffentlich in ihren Schriftstücken
und bei ihren Veranstaltungen darauf hinweisen, dass
sie von der Europäischen Union gefördert worden sind.
16. 80 % des Zuschusses werden innerhalb von 30 Tagen
nach Eingang der vom Bevollmächtigten Ihrer Einrichtung
unterzeichneten Vereinbarung gezahlt. Der Restbetrag
wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang und Genehmigung
eines Abschlussberichts und einer Aufstellung aller
förderfähigen Kosten zusammen mit einer vollständigen
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, die uns innerhalb
von 90 Tagen nach Abschluss des Vorhabens zuzusenden
ist, gezahlt.
17. Zuschüsse zu Ausgaben im Zusammenhang mit Posten,
die nicht in der Vereinbarung aufgeführt sind, können
von der Kommission ganz oder teilweise zurückgefordert
werden.
18. Sind die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die
vereinbarten, fordert die Kommission den Gesamtbetrag
oder einen Teil des Zuschusses zurück. |
| Projektdauer |
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| Deadline |
| 31.03.2003 |
| Kontakt |
Zuschüsse
sind unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen
Formblatts zu beantragen, das unter folgender Anschrift
angefordert werden kann:
Europäische Kommission
Generalsekretariat — SG-G-2
BREY 9/232
B-1049 Brüssel.
Internet-Link:
Das Formblatt kann auch im Internet unter folgender
Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/
sgc/subvention/de/subv.htm
Dem
Antrag sind beizufügen:
- das Tätigkeitsprogramm der Einrichtung bzw. Organisation;
- der jährliche Haushaltsplan;
- die Vorjahresbilanz (Aktiva und Passiva, Gewinnund
Verlustrechnung);
- die Satzung oder Gründungsurkunde.
Organisationen, die bereits einen Zuschuss von der
Europäischen Kommission erhalten haben, kann ein
weiterer Zuschuss nur dann gezahlt werden, wenn
die korrekte Verwendung des früheren Zuschusses
nachgewiesen worden ist.
Innerhalb von drei Monaten nach dem unten angegebenen
Termin werden Sie schriftlich über die Gewährung
des Zuschusses benachrichtigt. Die Absicherung eines
Antrags wird begründet.
Das Antragsformular ist mit allen erforderlichen
Unterlagen bis spätestens 31. März 2003 (es
gilt das Datum des Poststempels) an die oben genannte
Adresse zu senden
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Europäische
Institutionnen
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