| EINFÜHRUNG
Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999
des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds
kann die Kommission über das FIAF (Finanzinstrument
für die Ausrichtung der Fischerei) innovative Maßnahmen
finanzieren. Strukturfondsinterventionen sind nur
in den 15 Mitgliedstaaten möglich.
Die Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und
den Austausch von Erfahrungen. Die innovativen Maßnahmen
tragen zur Entwicklung neuartiger Methoden und Praktiken
bei, mit denen die Qualität der Interventionen verbessert
werden soll.
Die innovativen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Aufrufs
sind, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen einen ausgeprägt transnationalen Charakter
aufweisen oder für mehrere Mitgliedstaaten von Interesse
sein, da hierin der Mehrwert und die Berechtigung
für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
liegen;
- sie müssen eine Vernetzung der Akteure des Fischereisektors
und der von der Fischerei abhängigen Regionen sowie
den Austausch von Erfahrungen und bewährten oder innovativen
Praktiken zum Ziel haben.
Sie müssen außerdem vorrangig Gruppen und nicht sosehr
Einzelpersonen zugute kommen.
1.
INNOVATIVE MASSNAHMEN, PILOTPROJEKTE UND ERFAHRUNGSAUSTAUSCH
Zur Auswahl entsprechender Projekte im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel fordert die Kommission
Interessenten zur Vorlage von Vorschlägen für Vorhaben,
Pilotmaßnahmen und einen Erfahrungsaustausch in folgenden
Bereichen auf:
1. sozioökonomische Diversifizierung der von der Fischerei
abhängigen Gebiete, insbesondere Entwicklung alternativer
und/oder die Fischerei ergänzender Tätigkeiten und
Dienstleistungen;
2. Valorisierung der Erzeugnisse der Fischerei und
der Aquakultur, insbesondere Aufbau europaweiter Netzwerke
zur Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Sensibilisierung
der Fischwirtschaft und der Verbraucher für die Notwendigkeit,
illegalen Fischfang zu bekämpfen;
3. Imagepflege zugunsten des Fischerei- und Aquakultursektors,
mit besonderer Betonung der Bereiche Umwelt, verantwortliche
Fischerei und Nachwuchsförderung;
4. Berufs- und Weiterbildung einschließlich E-Learning,
insbesondere in den Bereichen Sicherheit auf See,
Umweltschutz, Produktaufwertung und Betriebsführung.
5. Ausbau der Informatik zur Kommunikation, für den
Informationsaustausch und die Betriebsführung.
2. KRITERIEN
2.1. Voraussetzungen für die Unterstützung
- Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge,
die von juristischen Personen in einer der Amtssprachen
der Gemeinschaft über ordentlich ausgefüllte Antragsformulare
vor dem 11. Juli 2003 (es gilt das Datum des Poststempels)
eingereicht werden.
- An den vorgeschlagenen Maßnahmen müssen mindestens
zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt
sein. Diese Beteiligung wird durch eine Verpflichtungserklärung
der Partnereinrichtungen bestätigt.
- Keine Finanzhilfe wird Antragstellern gewährt, die
sich bei Aufnahme des Verfahrens zur Gewährung einer
Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 und 94 der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom
25. Juni 2002 genannten Situationen befinden.
- Die Antragsteller müssen schriftlich bestätigen,
dass sie sich nicht in einer in Artikel 93 der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni
2002 genannten Situation befinden.
2.2. Auswahlkriterien
- Die Antragsteller müssen ihre Erfahrung und ihre
Befähigung zur Durchführung der geplanten Aktion nachweisen.
- Den Antragsformularen ist Folgendes beizufügen:
- Kopie der Satzung der Trägereinrichtung,
- letzter Geschäftsbericht und/oder letzte Bilanz
der Trägereinrichtung,
- Lebensläufe der Mitarbeiter, die in den einzelnen
Partnereinrichtungen für die Durchführung des Projektes
verantwortlich sind.
2.3. Zuschlagskriterien
- Innovativer Beitrag des Vorhabens zur Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors und/oder
wirtschaftlichen Diversifizierung der von der Fischerei
abhängigen Gebiete,
- Übereinstimmung mit den angeführten Prioritäten,
- Qualität und Schlüssigkeit des Arbeitsplans der
Projekte,
- Schlüssigkeit des Finanzierungsplans und Kosteneffizienz
der vorgeschlagenen Aktivitäten unter Berücksichtigung
der erwarteten Ergebnisse,
- weitere Aufwendungen zur Kofinanzierung des Vorhabens.
Bei Anträgen von Einrichtungen, die bereits einen
Zuschuss der Kommission im Rahmen vorausgegangener
Programme der Generaldirektion Fischerei erhalten
haben, werden die Ergebnisse der bereits bezuschussten
Vorhaben mit berücksichtigt. Die Antragsteller werden
darauf hingewiesen, dass für diesen Projektaufruf
nur beschränkte Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Alle Anträge werden daher im Vergleich zu den übrigen
Anträgen bewertet. Es ist infolgedessen möglich, dass
Anträge trotz hoher Qualität nicht bezuschusst werden
können, weil keine ausreichenden Mittel zur Verfügung
stehen und das zuständige Gremium zwangsläufig eine
Auswahl treffen muss.
Arbeitsmethoden
Die Vorhaben müssen innovativ sein, und an der Vorbereitung
und/oder Durchführung und/oder Begleitung einer Aktivität
müssen Angehörige des Fischereisektors beteiligt sein.
Für die Ausarbeitung und Umsetzung der Vorhaben können
die Möglichkeiten der neuen Medien und der neuen Informationstechnologien
genutzt werden.
Partner
Zusammenarbeiten und vernetzt werden können:
- Berufsverbände,
- Ausbildungsinstitute,
- lokale oder regionale Gebietskörperschaften,
- Vereine,
- Einzelunternehmen.
Je nachdem, welcher Priorität das vorgeschlagene Projekt
entspricht, wird besonderes Gewicht auf eine vertikale
und/ oder horizontale sektorale Partnerschaft oder
eine umfassende transnationale Partnerschaft gelegt,
wobei die Forderung nach Beteiligung von mindestens
zwei EU-Mitgliedstaaten selbstverständlich erfüllt
sein muss.
Art der Projekte
Die Projekte müssen praktischer Natur sein und konkrete
Maßnahmen zum Ziel haben. Vorstudien (Durchführbarkeit,
Umweltverträglichkeit usw. . . .) müssen auf das unerlässliche
Mindestmaß begrenzt und angemessen begründet werden.
Auswahl
Die Entscheidung zur Gewährung einer Unterstützung
wird von einem Auswahlgremium getroffen, das sich
aus Vertretern der Europäischen Kommission zusammensetzt.
Den Vorsitz in diesem Gremium übernimmt ein Vertreter
des Referats C1 der Generaldirektion Fischerei.
Die Antragsteller werden so bald wie möglich von der
Entscheidung der Kommission in Kenntnis gesetzt. Die
Entscheidung der Kommission ist nicht anfechtbar.
Finanzielle Beteiligung
Bereitgestellte Haushaltsmittel: 1,4 Mio. EUR.
Die Gemeinschaftszuschüsse werden als Anteilsfinanzierung
bis zu einem Höchstbetrag von 150 000 EUR je Vorhaben
gewährt.
Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt bei Pilotprojekten,
die von Industrie- oder Handelsunternehmen eingereicht
werden, höchstens 50 % und bei Projekten der Vernetzung
oder des Erfahrungsaustausches, die von öffentlichen
Stellen oder gemeinnützigen Organisationen eingereicht
werden, höchstens 75 %.
Die Kommission behält sich das Recht vor, einen niedrigeren
als den beantragten Zuschuss zu gewähren.
Höhere Zuschüsse als die beantragte Summe werden nicht
gewährt.
Die Kostenaufstellung muss ausgewogen und hinreichend
detailliert sein, damit die vorgeschlagenen Maßnahmen
erkennbar, nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Der Projektträger muss die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
und Finanzbestimmungen für Vorhaben innovativer Maßnahmen
zur Kenntnis nehmen und diese Vorschriften einhalten.
Die geltenden Vorschriften können unter der Internetadresse
http://europa.eu.int/comm/fisheries/news_corner/calls/calls_en.htm
abgerufen oder bei den Dienststellen der Kommission
angefordert werden.
Titel VI der Haushaltsordnung sowie Titel VI der Durchführungsbestimmungen
, in denen die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung
von Finanzhilfen durch die Europäische Kommission
festgelegt sind, können unter folgender Internetadresse
abgerufen werden: http://europa.eu.int/eur-lex/fr/search/search_dpi.html
Dauer des Vorhabens, geplantes Datum für den Abschluss
des Zuweisungsverfahrens und zulässiger Finanzierungszeitraum
Die Art des Aufrufs fordert eine Höchstdauer der Projekte
von 18 Monaten.
Das geplante Datum für den Abschluss des Zuweisungsverfahrens
ist der 15. Oktober 2003.
Beginn der Durchführung der Vorhaben ist voraussichtlich
der 1. Dezember 2003.
Vertragsabschluss und Zuschusszahlung
Beschließt die Kommission die Gewährung eines Zuschusses,
so wird dem Begünstigten ein Standardvertrag mit den
Bedingungen und der Höhe der Finanzhilfe (in Euro)
zugesandt; der Vertrag wird vom gesetzlichen Vertreter
der Organisation des Begünstigten und dem Vertreter
der Europäischen Kommission unterzeichnet.
Sowohl im Finanzplan zum Antragsformular als auch
in den Abrechnungen der förderfähigen Kosten und den
abschließenden Finanzberichten werden alle Beträge
in Euro angegeben.
Die Projektträger werden darauf hingewiesen, dass
die Kommission bei der Überprüfung der fachlichen
und finanziellen Kapazitäten auch darauf achtet, dass
die Antragsteller über solide und ausreichende Finanzquellen
verfügen, um ihre Tätigkeiten während der Laufzeit
des Projekts weiterzuführen und sich an der Kofinanzierung
zu beteiligen. Sie kann in diesem Zusammenhang vor
Vertragsabschluss Folgendes verlangen:
- eine Sicherheitsleistung, etwa in Form einer Bankbürgschaft,
über einen Teil oder den gesamten beantragten Zuschuss;
- die ausdrückliche Verpflichtung jeder beteiligten
Einrichtung, das fragliche Projekt in der im Antrag
genannten Höhe zu finanzieren;
- eine ausdrückliche Erklärung des Begünstigten, dass
er seinen Finanzierungsanteil leistet und im Fall
der Nichterfüllung durch die übrigen mitfinanzierenden
Stellen gegebenenfalls die Finanzierung der nicht
durch die Gemeinschaftshilfe gedeckten Ausgaben übernimmt.
Zahlungsbedingungen
1. Für Projekte mit einer Dauer von höchstens einem
Jahr:
- binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags
eine Vorfinanzierung in Höhe von 70 % des Zuschusshöchstbetrags;
- die Auszahlung des Restbetrags auf der Grundlage
der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten,
die im abschließenden Finanzbericht aufgeführt sind.
2. Für Projekte mit einer Dauer von mehr als einem
Jahr:
- binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags
eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des Zuschusshöchstbetrags;
- ein weiterer Vorschuss in Höhe von 30 % des Zuschusshöchstbetrags,
sobald mindestens 70 % der ersten Vorfinanzierung
aufgebraucht sind;
- die Auszahlung des Restbetrags auf der Grundlage
der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten,
die im abschließenden Finanzbericht aufgeführt sind.
Berichte
Für Projekte mit einer Dauer von höchstens einem Jahr:
Die begünstigte Organisation ist verpflichtet, binnen
60 Tagen nach Abschluss des Vorhabens Folgendes vorzulegen:
einen abschließenden Tätigkeitsbericht im Namen aller
Partnerorganisationen, einen abschließenden Finanzbericht
über die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten,
eine vollständige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Für Projekte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr:
- eine Abrechnung über die tatsächlich entstandenen
förderfähigen Kosten, sobald die erste Vorfinanzierung
in Höhe von 70 % aufgebraucht ist;
- nach halber Laufzeit einen Zwischenbericht über
den Stand der Durchführung im Namen aller Partnerorganisationen;
- binnen 60 Tagen nach Abschluss des Vorhabens: einen
abschließenden Tätigkeitsbericht im Namen aller Partnerorganisationen,
einen abschließenden Finanzbericht über die tatsächlich
entstandenen förderfähigen Kosten, eine vollständige
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Die Berichte sind die Hauptinstrumente, um die ordentliche
Durchführung des Vorhabens zu bewerten, und müssen
folglich ein möglichst vollständiges Bild liefern.
Sie müssen folgende Auswertung unter qualitativen
und quantitativen Aspekten ermöglichen:
- Gegenüberstellung der Ziele und der Ergebnisse (Aktivitäten/
Wirkung/Erzeugnisse usw.),
- die zur Erreichung dieser Ergebnisse eingesetzten
Mittel unter Berücksichtigung der insgesamt bewilligten
Haushaltsmittel.
Die Kommission behält sich das Recht vor, ihre Unterstützung
ganz oder teilweise zurückzuziehen, wenn das Projekt
nicht wie im Antrag beschrieben durchgeführt wird,
wenn Veränderungen vorgenommen werden, die nicht von
der Kommission gebilligt wurden, oder wenn die Berichte
nicht zufrieden stellend ausfallen.
Die Kommission hat das Recht, die Berichte über finanzierte
Maßnahmen auszuwerten und zu veröffentlichen.
Allgemeine Angaben
1. Um angenommen zu werden, müssen die Vorschläge
- anhand des Formulars erstellt werden, das unter
der Internetadresse http://europa.eu.int/comm/fisheries/news_corner/calls/calls_en.htm
heruntergeladen oder bei den Dienststellen der Kommission
(Fax-Nummer (32-2) 296 73 60) angefordert werden kann;
- in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden;
- spätestens am 11. Juli 2003 (es gilt das
Datum des Poststempels) als Einschreiben bei der Kommission
eingehen, gerichtet an folgende Adresse: Europäische
Kommission
Generaldirektion Fischerei
J-99 2/11
B-1049 Brüssel.
2. Unterlagen zum Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen:
- Text des Aufrufs,
- Antragsformular,
- Verwaltungs- und Finanzvorschriften für Vorhaben
innovativer Maßnahmen,
- Mustervereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe,
- Muster des Zwischen- und Abschlussberichts. Diese
Unterlagen sind abrufbar unter der Internetadresse
http://europa.eu.int/comm/fisheries/news_corner/calls/calls_en.htm
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