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Referenz
P03
zuletzt bearbeitet am
16.05.2003
Programm Titel
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zur Durchführung transnationaler Vorhaben für innovative Maßnahmen im Fischereisektor im Jahr 2003
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 115/08)
Generaldirektion
Fischerei
Ziele

EINFÜHRUNG
Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds kann die Kommission über das FIAF (Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei) innovative Maßnahmen finanzieren. Strukturfondsinterventionen sind nur in den 15 Mitgliedstaaten möglich.
Die Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Die innovativen Maßnahmen tragen zur Entwicklung neuartiger Methoden und Praktiken bei, mit denen die Qualität der Interventionen verbessert werden soll.
Die innovativen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Aufrufs sind, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen einen ausgeprägt transnationalen Charakter aufweisen oder für mehrere Mitgliedstaaten von Interesse sein, da hierin der Mehrwert und die Berechtigung für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft liegen;
- sie müssen eine Vernetzung der Akteure des Fischereisektors und der von der Fischerei abhängigen Regionen sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten oder innovativen Praktiken zum Ziel haben.
Sie müssen außerdem vorrangig Gruppen und nicht sosehr Einzelpersonen zugute kommen.

1. INNOVATIVE MASSNAHMEN, PILOTPROJEKTE UND ERFAHRUNGSAUSTAUSCH
Zur Auswahl entsprechender Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel fordert die Kommission Interessenten zur Vorlage von Vorschlägen für Vorhaben, Pilotmaßnahmen und einen Erfahrungsaustausch in folgenden Bereichen auf:
1. sozioökonomische Diversifizierung der von der Fischerei abhängigen Gebiete, insbesondere Entwicklung alternativer und/oder die Fischerei ergänzender Tätigkeiten und Dienstleistungen;
2. Valorisierung der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, insbesondere Aufbau europaweiter Netzwerke zur Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Sensibilisierung der Fischwirtschaft und der Verbraucher für die Notwendigkeit, illegalen Fischfang zu bekämpfen;
3. Imagepflege zugunsten des Fischerei- und Aquakultursektors, mit besonderer Betonung der Bereiche Umwelt, verantwortliche Fischerei und Nachwuchsförderung;
4. Berufs- und Weiterbildung einschließlich E-Learning, insbesondere in den Bereichen Sicherheit auf See, Umweltschutz, Produktaufwertung und Betriebsführung.
5. Ausbau der Informatik zur Kommunikation, für den Informationsaustausch und die Betriebsführung.

2. KRITERIEN
2.1. Voraussetzungen für die Unterstützung

- Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge, die von juristischen Personen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft über ordentlich ausgefüllte Antragsformulare vor dem 11. Juli 2003 (es gilt das Datum des Poststempels) eingereicht werden.
- An den vorgeschlagenen Maßnahmen müssen mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sein. Diese Beteiligung wird durch eine Verpflichtungserklärung der Partnereinrichtungen bestätigt.
- Keine Finanzhilfe wird Antragstellern gewährt, die sich bei Aufnahme des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 genannten Situationen befinden.
- Die Antragsteller müssen schriftlich bestätigen, dass sie sich nicht in einer in Artikel 93 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 genannten Situation befinden.
2.2. Auswahlkriterien
- Die Antragsteller müssen ihre Erfahrung und ihre Befähigung zur Durchführung der geplanten Aktion nachweisen.
- Den Antragsformularen ist Folgendes beizufügen:
- Kopie der Satzung der Trägereinrichtung,
- letzter Geschäftsbericht und/oder letzte Bilanz der Trägereinrichtung,
- Lebensläufe der Mitarbeiter, die in den einzelnen Partnereinrichtungen für die Durchführung des Projektes verantwortlich sind.
2.3. Zuschlagskriterien
- Innovativer Beitrag des Vorhabens zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors und/oder wirtschaftlichen Diversifizierung der von der Fischerei abhängigen Gebiete,
- Übereinstimmung mit den angeführten Prioritäten,
- Qualität und Schlüssigkeit des Arbeitsplans der Projekte,
- Schlüssigkeit des Finanzierungsplans und Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Aktivitäten unter Berücksichtigung der erwarteten Ergebnisse,
- weitere Aufwendungen zur Kofinanzierung des Vorhabens.
Bei Anträgen von Einrichtungen, die bereits einen Zuschuss der Kommission im Rahmen vorausgegangener Programme der Generaldirektion Fischerei erhalten haben, werden die Ergebnisse der bereits bezuschussten Vorhaben mit berücksichtigt. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass für diesen Projektaufruf nur beschränkte Finanzmittel zur Verfügung stehen. Alle Anträge werden daher im Vergleich zu den übrigen Anträgen bewertet. Es ist infolgedessen möglich, dass Anträge trotz hoher Qualität nicht bezuschusst werden können, weil keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und das zuständige Gremium zwangsläufig eine Auswahl treffen muss.
Arbeitsmethoden
Die Vorhaben müssen innovativ sein, und an der Vorbereitung und/oder Durchführung und/oder Begleitung einer Aktivität müssen Angehörige des Fischereisektors beteiligt sein. Für die Ausarbeitung und Umsetzung der Vorhaben können die Möglichkeiten der neuen Medien und der neuen Informationstechnologien genutzt werden.
Partner
Zusammenarbeiten und vernetzt werden können:
- Berufsverbände,
- Ausbildungsinstitute,
- lokale oder regionale Gebietskörperschaften,
- Vereine,
- Einzelunternehmen.
Je nachdem, welcher Priorität das vorgeschlagene Projekt entspricht, wird besonderes Gewicht auf eine vertikale und/ oder horizontale sektorale Partnerschaft oder eine umfassende transnationale Partnerschaft gelegt, wobei die Forderung nach Beteiligung von mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten selbstverständlich erfüllt sein muss.
Art der Projekte
Die Projekte müssen praktischer Natur sein und konkrete Maßnahmen zum Ziel haben. Vorstudien (Durchführbarkeit, Umweltverträglichkeit usw. . . .) müssen auf das unerlässliche Mindestmaß begrenzt und angemessen begründet werden.
Auswahl
Die Entscheidung zur Gewährung einer Unterstützung wird von einem Auswahlgremium getroffen, das sich aus Vertretern der Europäischen Kommission zusammensetzt. Den Vorsitz in diesem Gremium übernimmt ein Vertreter des Referats C1 der Generaldirektion Fischerei.
Die Antragsteller werden so bald wie möglich von der Entscheidung der Kommission in Kenntnis gesetzt. Die Entscheidung der Kommission ist nicht anfechtbar.
Finanzielle Beteiligung
Bereitgestellte Haushaltsmittel: 1,4 Mio. EUR.
Die Gemeinschaftszuschüsse werden als Anteilsfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von 150 000 EUR je Vorhaben gewährt.
Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt bei Pilotprojekten, die von Industrie- oder Handelsunternehmen eingereicht werden, höchstens 50 % und bei Projekten der Vernetzung oder des Erfahrungsaustausches, die von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen eingereicht werden, höchstens 75 %.
Die Kommission behält sich das Recht vor, einen niedrigeren als den beantragten Zuschuss zu gewähren.
Höhere Zuschüsse als die beantragte Summe werden nicht gewährt.
Die Kostenaufstellung muss ausgewogen und hinreichend detailliert sein, damit die vorgeschlagenen Maßnahmen erkennbar, nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Der Projektträger muss die allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Finanzbestimmungen für Vorhaben innovativer Maßnahmen zur Kenntnis nehmen und diese Vorschriften einhalten.
Die geltenden Vorschriften können unter der Internetadresse http://europa.eu.int/comm/fisheries/news_corner/calls/calls_en.htm abgerufen oder bei den Dienststellen der Kommission angefordert werden.
Titel VI der Haushaltsordnung sowie Titel VI der Durchführungsbestimmungen , in denen die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung von Finanzhilfen durch die Europäische Kommission festgelegt sind, können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/eur-lex/fr/search/search_dpi.html
Dauer des Vorhabens, geplantes Datum für den Abschluss des Zuweisungsverfahrens und zulässiger Finanzierungszeitraum
Die Art des Aufrufs fordert eine Höchstdauer der Projekte von 18 Monaten.
Das geplante Datum für den Abschluss des Zuweisungsverfahrens ist der 15. Oktober 2003.
Beginn der Durchführung der Vorhaben ist voraussichtlich der 1. Dezember 2003.
Vertragsabschluss und Zuschusszahlung
Beschließt die Kommission die Gewährung eines Zuschusses, so wird dem Begünstigten ein Standardvertrag mit den Bedingungen und der Höhe der Finanzhilfe (in Euro) zugesandt; der Vertrag wird vom gesetzlichen Vertreter der Organisation des Begünstigten und dem Vertreter der Europäischen Kommission unterzeichnet.
Sowohl im Finanzplan zum Antragsformular als auch in den Abrechnungen der förderfähigen Kosten und den abschließenden Finanzberichten werden alle Beträge in Euro angegeben.
Die Projektträger werden darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Überprüfung der fachlichen und finanziellen Kapazitäten auch darauf achtet, dass die Antragsteller über solide und ausreichende Finanzquellen verfügen, um ihre Tätigkeiten während der Laufzeit des Projekts weiterzuführen und sich an der Kofinanzierung zu beteiligen. Sie kann in diesem Zusammenhang vor Vertragsabschluss Folgendes verlangen:
- eine Sicherheitsleistung, etwa in Form einer Bankbürgschaft, über einen Teil oder den gesamten beantragten Zuschuss;
- die ausdrückliche Verpflichtung jeder beteiligten Einrichtung, das fragliche Projekt in der im Antrag genannten Höhe zu finanzieren;
- eine ausdrückliche Erklärung des Begünstigten, dass er seinen Finanzierungsanteil leistet und im Fall der Nichterfüllung durch die übrigen mitfinanzierenden Stellen gegebenenfalls die Finanzierung der nicht durch die Gemeinschaftshilfe gedeckten Ausgaben übernimmt. Zahlungsbedingungen
1. Für Projekte mit einer Dauer von höchstens einem Jahr:
- binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags eine Vorfinanzierung in Höhe von 70 % des Zuschusshöchstbetrags;
- die Auszahlung des Restbetrags auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten, die im abschließenden Finanzbericht aufgeführt sind.
2. Für Projekte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr:
- binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des Zuschusshöchstbetrags;
- ein weiterer Vorschuss in Höhe von 30 % des Zuschusshöchstbetrags, sobald mindestens 70 % der ersten Vorfinanzierung aufgebraucht sind;
- die Auszahlung des Restbetrags auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten, die im abschließenden Finanzbericht aufgeführt sind.
Berichte
Für Projekte mit einer Dauer von höchstens einem Jahr:
Die begünstigte Organisation ist verpflichtet, binnen 60 Tagen nach Abschluss des Vorhabens Folgendes vorzulegen: einen abschließenden Tätigkeitsbericht im Namen aller Partnerorganisationen, einen abschließenden Finanzbericht über die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten, eine vollständige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Für Projekte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr:
- eine Abrechnung über die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten, sobald die erste Vorfinanzierung in Höhe von 70 % aufgebraucht ist;
- nach halber Laufzeit einen Zwischenbericht über den Stand der Durchführung im Namen aller Partnerorganisationen;
- binnen 60 Tagen nach Abschluss des Vorhabens: einen abschließenden Tätigkeitsbericht im Namen aller Partnerorganisationen, einen abschließenden Finanzbericht über die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten, eine vollständige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Die Berichte sind die Hauptinstrumente, um die ordentliche Durchführung des Vorhabens zu bewerten, und müssen folglich ein möglichst vollständiges Bild liefern. Sie müssen folgende Auswertung unter qualitativen und quantitativen Aspekten ermöglichen:
- Gegenüberstellung der Ziele und der Ergebnisse (Aktivitäten/ Wirkung/Erzeugnisse usw.),
- die zur Erreichung dieser Ergebnisse eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der insgesamt bewilligten Haushaltsmittel.
Die Kommission behält sich das Recht vor, ihre Unterstützung ganz oder teilweise zurückzuziehen, wenn das Projekt nicht wie im Antrag beschrieben durchgeführt wird, wenn Veränderungen vorgenommen werden, die nicht von der Kommission gebilligt wurden, oder wenn die Berichte nicht zufrieden stellend ausfallen.
Die Kommission hat das Recht, die Berichte über finanzierte Maßnahmen auszuwerten und zu veröffentlichen.
Allgemeine Angaben
1. Um angenommen zu werden, müssen die Vorschläge
- anhand des Formulars erstellt werden, das unter der Internetadresse http://europa.eu.int/comm/fisheries/news_corner/calls/calls_en.htm
heruntergeladen oder bei den Dienststellen der Kommission (Fax-Nummer (32-2) 296 73 60) angefordert werden kann;
- in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden;
- spätestens am 11. Juli 2003 (es gilt das Datum des Poststempels) als Einschreiben bei der Kommission eingehen, gerichtet an folgende Adresse: Europäische Kommission
Generaldirektion Fischerei
J-99 2/11
B-1049 Brüssel.
2. Unterlagen zum Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen:
- Text des Aufrufs,
- Antragsformular,
- Verwaltungs- und Finanzvorschriften für Vorhaben innovativer Maßnahmen,
- Mustervereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe,
- Muster des Zwischen- und Abschlussberichts. Diese Unterlagen sind abrufbar unter der Internetadresse http://europa.eu.int/comm/fisheries/news_corner/calls/calls_en.htm

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