| EINFÜHRUNG
Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999
des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds
kann die Kommission über das FIAF (Finanzinstrument
für die Ausrichtung der Fischerei) innovative Maßnahmen
finanzieren. Strukturfondsinterventionen sind nur
in den 15 Mitgliedstaaten möglich.
Die Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und
den Austausch von Erfahrungen.
Die innovativen Maßnahmen tragen zur Entwicklung neuartiger
Methoden und Praktiken bei, mit denen die Qualität
der Interventionen verbessert werden soll. Die innovativen
Maßnahmen, die Gegenstand dieses Aufrufs sind, müssen
zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen einen ausgeprägt transnationalen Charakter
aufweisen oder für mehrere Mitgliedstaaten von Interesse
sein, da hierin der Mehrwert und die Berechtigung
für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
liegen;
- sie müssen eine Vernetzung der Akteure des Fischereisektors
und der von der Fischerei abhängigen Regionen sowie
den Austausch von Erfahrungen und bewährten oder innovativen
Praktiken zum Ziel haben.
Sie müssen außerdem vorrangig Gruppen und nicht sosehr
Einzelpersonen zugute kommen.
1.
INNOVATIVE MASSNAHMEN, PILOTPROJEKTE UND ERFAHRUNGSAUSTAUSCH
ZUR STÄRKUNG DER ROLLE DER FRAUEN IM FISCHEREISEKTOR
Einer der Schwerpunkte im Programmplanungszeitraum
des FIAF für 2000—2006 ist die Aufwertung der Rolle
der Frauen im Fischereisektor und in den von der Fischerei
abhängigen Gebieten.
Gegenstand des vorliegenden Aufrufs zur Einreichung
von Vorschlägen ist die gezielte Finanzierung von
Vorhaben, mit denen die Stellung der Frauen im Fischereisektor
gefördert und ihre Beteiligung am Entscheidungsprozess
gestärkt werden soll.
Zur Auswahl entsprechender Projekte im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel fordert die Kommission
Interessenten zur Vorlage von Vorschlägen für Vorhaben,
Pilotmaßnahmen und einen Erfahrungsaustausch in folgenden
Bereichen auf:
1. transnationale Vernetzung von Frauenverbänden,
2. transnationale Treffen und transnationaler Erfahrungsaustausch
zwischen Frauenverbänden oder Frauengruppen im Fischereisektor
zu Themen von gemeinsamem Interesse,
3. Bildung, Ausbildung und E-Learning, insbesondere
Nutzung des Internets, Sprachkenntnisse, Überwachung
der Umweltqualität, Fischereimanagement und Betriebsführung.
2.
KRITERIEN
2.1. Voraussetzungen für die Unterstützung
- Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge,
die von juristischen Personen in einer der Amtssprachen
der Gemeinschaft über ordentlich ausgefüllte Antragsformulare
vor dem 11. Juli 2003 (es gilt das Datum des Poststempels)
eingereicht werden.
- An den vorgeschlagenen Maßnahmen müssen mindestens
zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt
sein. Diese Beteiligung wird durch eine Verpflichtungserklärung
der Partnereinrichtungen bestätigt.
- Keine Finanzhilfe wird Antragstellern gewährt, die
sich bei Aufnahme des Verfahrens zur Gewährung einer
Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 und 94 der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom
25. Juni 2002 genannten Situationen befinden.
- Die Antragsteller müssen schriftlich bestätigen,
dass sie sich nicht in einer in Artikel 93 der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni
2002 genannten Situation befinden.
2.2. Auswahlkriterien
- Die Antragsteller müssen ihre Erfahrung und ihre
Befähigung zur Durchführung der geplanten Aktion nachweisen.
- Den Antragsformularen ist Folgendes beizufügen:
- Kopie der Satzung der Trägereinrichtung,
- letzter Geschäftsbericht und/oder letzte Bilanz
der Trägereinrichtung,
- Lebensläufe der Mitarbeiter, die in den einzelnen
Partnereinrichtungen für die Durchführung des Projektes
verantwortlich sind.
2.3. Zuschlagskriterien
- Innovativer Beitrag des Vorhabens zur Aufwertung
und Stärkung der Rolle der Frauen im Fischereisektor,
- Übereinstimmung mit den angeführten Prioritäten,
- Qualität und Schlüssigkeit des Arbeitsplans der
Projekte,
- Schlüssigkeit des Finanzierungsplans und Kosteneffizienz
der vorgeschlagenen Aktivitäten unter Berücksichtigung
der erwarteten Ergebnisse,
- weitere Aufwendungen zur Kofinanzierung des Vorhabens.
Bei Anträgen von Einrichtungen, die bereits einen
Zuschuss der Kommission im Rahmen vorausgegangener
Programme der Generaldirektion Fischerei erhalten
haben, werden die Ergebnisse der bereits bezuschussten
Vorhaben mit berücksichtigt. Die Antragsteller werden
darauf hingewiesen, dass für diesen Projektaufruf
nur beschränkte Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Alle Anträge werden daher im Vergleich zu den übrigen
Anträgen bewertet. Es ist infolgedessen möglich, dass
Anträge trotz hoher Qualität nicht bezuschusst werden
können, weil keine ausreichenden Mittel zur Verfügung
stehen und das zuständige Gremium zwangsläufig eine
Auswahl treffen muss.
Arbeitsmethoden
Die Vorhaben müssen innovativ sein, und an der Vorbereitung
und/oder Durchführung und/oder Begleitung einer Aktivität
müssen Frauenverbände beteiligt sein. Für die Ausarbeitung
und Umsetzung der Vorhaben können die Möglichkeiten
der neuen Medien und der neuen Informationstechnologien
genutzt werden.
Partner
Zusammenarbeiten und vernetzt werden können in erster
Linie Frauenverbände oder Frauengruppen im Fischereisektor,
aber auch andere Einrichtungen, die durch ihr Expertenwissen
oder ihre Funktion zu den Zielen des Projekts beitragen,
wie Berufsverbände, Bildungs- und Lehranstalten, lokale
oder regionale Gebietskörperschaften, Vereine und
Einzelunternehmen.
Art der Projekte
Die Projekte müssen praktischer Natur sein und konkrete
Maßnahmen zum Ziel haben. Vorstudien (Durchführbarkeit,
Umweltverträglichkeit usw.) müssen auf das unerlässliche
Mindestmaß begrenzt und angemessen begründet werden.
Auswahl
Die Entscheidung zur Gewährung einer Unterstützung
wird von einem Auswahlgremium getroffen, das sich
aus Vertretern der Europäischen Kommission zusammensetzt.
Den Vorsitz in diesem Gremium übernimmt ein Vertreter
des Referats C1 der Generaldirektion Fischerei.
Die Antragsteller werden so bald wie möglich von der
Entscheidung der Kommission in Kenntnis gesetzt. Die
Entscheidung der Kommission ist nicht anfechtbar.
Finanzielle Beteiligung
Bereitgestellte Haushaltsmittel: 800 000 EUR.
Die Gemeinschaftszuschüsse werden als Anteilsfinanzierung
bis zu einem Höchstbetrag von 80 000 EUR je Vorhaben
gewährt.
Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt bei Pilotprojekten,
die von Industrie- oder Handelsunternehmen eingereicht
werden, höchstens 50 % und bei Projekten der Vernetzung
oder des Erfahrungsaustauschs, die von öffentlichen
Stellen oder gemeinnützigen Organisationen eingereicht
werden, höchstens 75 %. Sie kann bei Projekten gemeinnütziger
Organisationen, wenn es sich hierbei um Frauenverbände
oder Frauengruppen im Fischereisektor handelt, bis
zu 85 % beitragen.
Die Kommission behält sich das Recht vor, einen niedrigeren
als den beantragten Zuschuss zu gewähren.
Höhere Zuschüsse als die beantragte Summe werden nicht
gewährt.
Die Kostenaufstellung muss ausgewogen und hinreichend
detailliert sein, damit die vorgeschlagenen Maßnahmen
erkennbar, nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Der Projektträger muss die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
und Finanzbestimmungen für Vorhaben innovativer Maßnahmen
zur Kenntnis nehmen und diese Vorschriften einhalten.
Die geltenden Vorschriften können unter der Internetadresse
http://europa.eu.int/comm/fisheries/news_corner/calls/calls_en.htm
abgerufen oder bei den Dienststellen der Kommission
angefordert werden.
Titel VI der Haushaltsordnung sowie Titel VI der Durchführungsbestimmungen,
in denen die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung
von Finanzhilfen durch die Europäische Kommission
festgelegt sind, können unter folgender Internetadresse
abgerufen werden:
http://europa.eu.int/eur-lex/fr/search/search_dpi.html.
Dauer des Vorhabens, geplantes Datum für den Abschluss
des Zuweisungsverfahrens und zulässiger Finanzierungszeitraum
Die Art des Aufrufs fordert eine Höchstdauer der Projekte
von 12 Monaten.
Das geplante Datum für den Abschluss des Zuweisungsverfahrens
ist der 15. Oktober 2003.
Beginn der Durchführung der Vorhaben ist voraussichtlich
der 1. Dezember 2003.
Vertragsabschluss und Zuschusszahlung
Beschließt die Kommission die Gewährung eines Zuschusses,
so wird dem Begünstigten ein Standardvertrag mit den
Bedingungen und der Höhe der Finanzhilfe (in Euro)
zugesandt; der Vertrag wird vom gesetzlichen Vertreter
der Organisation des Begünstigten und dem Vertreter
der Europäischen Kommission unterzeichnet.
Sowohl im Finanzplan zum Antragsformular als auch
in den Abrechnungen der förderfähigen Kosten und den
abschließenden Finanzberichten werden alle Beträge
in Euro angegeben.
Zahlungsbedingungen
- Binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags
eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des Zuschusshöchstbetrags;
- ein weiterer Vorschuss in Höhe von 30 % des Zuschusshöchstbetrags,
sobald mindestens 70 % der ersten Vorfinanzierung
aufgebraucht sind;
- die Auszahlung des Restbetrags auf der Grundlage
der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten,
die im abschließenden Finanzbericht aufgeführt sind.
Berichte
Die begünstigte Organisation muss Folgendes vorlegen:
- eine Abrechnung über die tatsächlich entstandenen
förderfähigen Kosten, sobald die erste Vorfinanzierung
in Höhe von 70 % aufgebraucht ist;
- binnen 60 Tagen nach Abschluss des Vorhabens: einen
abschließenden Tätigkeitsbericht im Namen aller Partnerorganisationen,
einen abschließenden Finanzbericht über die tatsächlich
entstandenen förderfähigen Kosten, eine vollständige
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Die Berichte sind die Hauptinstrumente, um die ordentliche
Durchführung des Vorhabens zu bewerten, und müssen
folglich ein möglichst vollständiges Bild liefern.
Sie müssen folgende Auswertung unter qualitativen
und quantitativen Aspekten ermöglichen:
- Gegenüberstellung der Ziele und der Ergebnisse (Aktivitäten/
Wirkung/Erzeugnisse usw.),
- die zur Erreichung dieser Ergebnisse eingesetzten
Mittel unter Berücksichtigung der insgesamt bewilligten
Haushaltsmittel.
Die Kommission behält sich das Recht vor, ihre Unterstützung
ganz oder teilweise zurückzuziehen, wenn das Projekt
nicht wie im Antrag beschrieben durchgeführt wird,
wenn Veränderungen vorgenommen werden, die nicht von
der Kommission gebilligt wurden, oder wenn die Berichte
nicht zufrieden stellend ausfallen.
Die Kommission hat das Recht, die Berichte über finanzierte
Maßnahmen auszuwerten und zu veröffentlichen.
Allgemeine Angaben
1. Um angenommen zu werden, müssen die Vorschläge
- anhand des Formulars erstellt werden, das unter
der Internetadresse http://europa.eu.int/comm/fisheries/news_corner/calls/calls_en.htm
heruntergeladen oder bei den Dienststellen der
Kommission (Fax-Nummer (32-2) 296 73 60) angefordert
werden kann;
- in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden;
- spätestens am 11. Juli 2003 (es gilt das Datum des
Poststempels) als Einschreiben bei der Kommission
eingehen, gerichtet an folgende Adresse:
Europäische Kommission
Generaldirektion Fischerei
J-99 2/11
B-1049 Brüssel.
2. Unterlagen zum Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen:
- Text des Aufrufs,
- Antragsformular,
- Verwaltungs- und Finanzvorschriften für Vorhaben
innovativer Maßnahmen,
- Mustervereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe,
- Muster des Zwischen- und Abschlußberichts.
Diese Unterlagen sind abrufbar unter der Internetadresse
http://europa.eu.int/comm/fisheries/news_corner/calls/calls_en.htm
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