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Referenz
P01
zuletzt bearbeitet am
30/09/03
Programm Titel
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 232/05)
Generaldirektion
Umwelt
Ziele

Aufgrund des Beschlusses Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen empfiehlt die Kommission europäischen Nichtregierungsorganisationen, die sich in erster Linie dem Umweltschutz und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung widmen, Vorschläge einzureichen, für die ein Zuschuss gewährt werden kann. Nichtregierungsorganisationen, die auch im Bereich des Tierschutzes tätig sind, können sich an dem Programm beteiligen, sofern ihre Tätigkeiten (im Sinne des Artikels 174 EG-Vertrag) Umweltschutzzielen dienen.
Zuschüsse werden gewährt für die Kosten, die europäischen Umweltschutz-NRO bei der Durchführung der im Arbeitsprogramm 2004 genannten Tätigkeiten entstehen. Antragsteller sollten auf europäischer Ebene tätig sein, entweder allein oder in Form von mehreren koordinierten Verbänden, und sowohl hinsichtlich ihrer Struktur (Mitgliederbasis) als auch ihres Tätigkeitsbereichs mindestens drei europäische Länder abdecken. Die Einbindung von nur zwei europäischen Ländern ist zulässig, sofern das vorrangige Ziel der Tätigkeiten darin besteht, die Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft zu unterstützen.
Die Unterstützung im Rahmen dieses Programms zielt insbesondere auf die vorrangigen Aktionsbereiche des 6. Umweltaktionsprogramms ab :
- Klimaschutz,
- Natur und biologische Vielfalt — Schutz einer einzigartigen Ressource,
- Gesundheit und Umwelt,
- Gewährleistung eines auf eine nachhaltige Entwicklung ausgelegten Umgangs mit natürlichen Ressourcen und Abfall.
Im Jahr 2004 stehen vor allem Gesundheit und Umwelt im Vordergrund.
Abgesehen von den obigen Bereichen, wird nach wie vor der Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft und der Umwelterziehung Aufmerksamkeit gewidmet.
Bei der Gewährung von Zuschüssen sorgt die Kommission auch für die Beteiligung von Ländern und Regionen, die zuvor unzureichend in dem Programm vertreten waren. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei neuen Mitgliedstaaten und Drittländern.

Fördergebiet
Beteiligen können sich europäische NRO mit Sitz in:
- den Mitgliedstaaten,
- Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn,
- Malta, der Türkei oder Zypern,
- Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik, Kroatien, Mazedonien, Serbien/Montenegro.
Die Beteiligung von NRO aus Bulgarien und der Türkei bedarf einer offiziellen Vereinbarung zwischen den Regierungen dieser Staaten und der Gemeinschaft, da diese Länder noch keine Vereinbarungen unterzeichnet haben. Es können nur Organisationen aus Ländern berücksichtigt werden, die eine solche förmliche Vereinbarung mit der Gemeinschaft zur Teilnahme am Aktionsprogramm geschlossen haben. Die Erfüllung dieses Kriteriums wird erst zum Zeitpunkt der Endauswahl im Dezember 2003 geprüft.
Finanzierung
Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können Tätigkeiten gefördert werden, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Europas leisten. Das Programm trägt auch zur Stärkung kleiner regionaler oder lokaler Verbände bei, die sich in ihrem lokalen Umfeld für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung einsetzen.
Die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel.
Das Programm ist ein Instrument der Kofinanzierung. Der Gemeinschaftszuschuss darf für NRO mit Sitz in der Gemeinschaft oder in den 2004 beitretenden Ländern 70 % und für NRO mit Sitz in Bulgarien, Rumänien, der Türkei und den Balkanländern 80 % der durchschnittlichen, jährlichen zuschussfähigen Ausgaben des Antragstellers in den beiden vorangegangenen Jahren (laut Buchprüfung) nicht übersteigen und höchstens 80 % der zuschussfähigen Ausgaben des Antragstellers im laufenden Jahr betragen. Der Zuschussbetrag gilt erst dann als endgültig, wenn der geprüfte Rechnungsabschluss des Empfängers von der Kommission genehmigt wurde.
Deadline
Die Vorschläge sind bis spätestens 4. November 2003 einzureichen.
Kontakt

Sekretariat
Europäische Kommission
Büro: BU-9 0/10
B-1049 Brüssel
Fax (32-2) 296 95 60.
Die Unterlagen sind auch unter folgender Internet-Adresse der Kommission abrufbar:
http://europa.eu.int/comm/environment/funding/intro_de.htm

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