|
|
| |
|
Referenz
|
|
P01
|
|
zuletzt
bearbeitet am
|
|
30/09/03
|
|
Programm
Titel
|
|
Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Aktionsprogramms
der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im
Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen
|
|
Amtsblatt/Haushaltslinie
|
|
(2003/C
232/05)
|
|
Generaldirektion
|
|
Umwelt
|
|
Ziele
|
|
Aufgrund
des Beschlusses Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm
der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im
Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen
empfiehlt die Kommission europäischen Nichtregierungsorganisationen,
die sich in erster Linie dem Umweltschutz und der
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung widmen, Vorschläge
einzureichen, für die ein Zuschuss gewährt werden
kann. Nichtregierungsorganisationen, die auch im Bereich
des Tierschutzes tätig sind, können sich an dem Programm
beteiligen, sofern ihre Tätigkeiten (im Sinne des
Artikels 174 EG-Vertrag) Umweltschutzzielen dienen.
Zuschüsse
werden gewährt für die Kosten, die europäischen Umweltschutz-NRO
bei der Durchführung der im Arbeitsprogramm 2004 genannten
Tätigkeiten entstehen. Antragsteller sollten auf europäischer
Ebene tätig sein, entweder allein oder in Form von
mehreren koordinierten Verbänden, und sowohl hinsichtlich
ihrer Struktur (Mitgliederbasis) als auch ihres Tätigkeitsbereichs
mindestens drei europäische Länder abdecken. Die Einbindung
von nur zwei europäischen Ländern ist zulässig, sofern
das vorrangige Ziel der Tätigkeiten darin besteht,
die Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik der
Gemeinschaft zu unterstützen.
Die Unterstützung im Rahmen dieses Programms zielt
insbesondere auf die vorrangigen Aktionsbereiche des
6. Umweltaktionsprogramms ab :
- Klimaschutz,
- Natur und biologische Vielfalt — Schutz einer einzigartigen
Ressource,
- Gesundheit und Umwelt,
- Gewährleistung eines auf eine nachhaltige Entwicklung
ausgelegten Umgangs mit natürlichen Ressourcen und
Abfall.
Im Jahr 2004 stehen vor allem Gesundheit und Umwelt
im Vordergrund.
Abgesehen von den obigen Bereichen, wird nach wie
vor der Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts
der Gemeinschaft und der Umwelterziehung Aufmerksamkeit
gewidmet.
Bei
der Gewährung von Zuschüssen sorgt die Kommission
auch für die Beteiligung von Ländern und Regionen,
die zuvor unzureichend in dem Programm vertreten waren.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei neuen Mitgliedstaaten
und Drittländern.
|
|
Fördergebiet
|
Beteiligen
können sich europäische NRO mit Sitz in:
- den Mitgliedstaaten,
- Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien,
der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen
Republik und Ungarn,
- Malta, der Türkei oder Zypern,
- Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Ehemaligen
Jugoslawischen Republik, Kroatien, Mazedonien, Serbien/Montenegro.
Die
Beteiligung von NRO aus Bulgarien und der Türkei bedarf
einer offiziellen Vereinbarung zwischen den Regierungen
dieser Staaten und der Gemeinschaft, da diese Länder
noch keine Vereinbarungen unterzeichnet haben. Es können
nur Organisationen aus Ländern berücksichtigt werden,
die eine solche förmliche Vereinbarung mit der Gemeinschaft
zur Teilnahme am Aktionsprogramm geschlossen haben.
Die Erfüllung dieses Kriteriums wird erst zum Zeitpunkt
der Endauswahl im Dezember 2003 geprüft. |
|
Finanzierung
|
Im
Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
können Tätigkeiten gefördert werden, die einen Beitrag
zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik
und des Umweltrechts der Gemeinschaft in verschiedenen
Regionen Europas leisten. Das Programm trägt auch zur
Stärkung kleiner regionaler oder lokaler Verbände bei,
die sich in ihrem lokalen Umfeld für die Anwendung des
gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Umweltschutzes
und der nachhaltigen Entwicklung einsetzen.
Die
finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt vorbehaltlich
der Verfügbarkeit entsprechender Mittel.
Das Programm ist ein Instrument der Kofinanzierung.
Der Gemeinschaftszuschuss darf für NRO mit Sitz in der
Gemeinschaft oder in den 2004 beitretenden Ländern 70
% und für NRO mit Sitz in Bulgarien, Rumänien, der Türkei
und den Balkanländern 80 % der durchschnittlichen, jährlichen
zuschussfähigen Ausgaben des Antragstellers in den beiden
vorangegangenen Jahren (laut Buchprüfung) nicht übersteigen
und höchstens 80 % der zuschussfähigen Ausgaben des
Antragstellers im laufenden Jahr betragen. Der Zuschussbetrag
gilt erst dann als endgültig, wenn der geprüfte Rechnungsabschluss
des Empfängers von der Kommission genehmigt wurde. |
|
Deadline
|
| Die
Vorschläge sind bis spätestens 4. November 2003 einzureichen.
|
|
Kontakt
|
|
|
|
|
|
Europäische
Institutionnen
|
|
|
|
|