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Referenz
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M01
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zuletzt
bearbeitet am
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15.10.2003
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Programm
Titel
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MARCO-POLO-PROGRAMMS
AKTIONEN
ZUR VERKEHRSVERLAGERUNG,KATALYTISCHE AKTIONEN UND
GEMEINSAME LERNAKTIONEN
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Amtsblatt/Haushaltslinie
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(2003/C
245/06)
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Generaldirektion
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Energie
und Verkehr
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Ziele
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Auf
der Tagung des Europäischen Rates am 15. und
16. Juni 2001 in Göteborg wurde ein ausgewogeneres
Verhältnis der Verkehrsträger zum zentralen
Aspekt der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung
erhoben. Ohne entschlossenes Handeln wird der Straßengüterverkehr
in Europa bis 2010 um rund 50 % zunehmen. Dies würde
zu einer Zunahme des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
um 12 Mrd. Tonnenkilometer im Jahr führen.
Im
Weißbuch "Die europäische Verkehrspolitik
bis 2010 -
Weichenstellungen für die Zukunft" hat die
Kommission vorgeschlagen, Maßnahmen zu ergreifen,
mit denen die Marktanteile bis 2010 auf den Stand
von 1998 zurückgeführt werden. Dies wird
den Boden für eine Verkehrsverlagerung ab 2010
vorbereiten.
Deshalb
war es notwendig, ein Programm (nachstehend "Marco-Polo-Programm"
bzw."das Programm") ins Leben zu rufen,
das die Verringerung von Staus im Straßenverkehr,
die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des
Güterverkehrssystems in der Gemeinschaft und
die Förderung der Intermodalität zum Ziel
hat und so zu einem effizienten und nachhaltigen Verkehrssystem
beiträgt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte
das Programm Aktionen in den Güterverkehrs- und
Logistikmärkten und anderen relevanten Märkten
unterstützen. Derartige Aktionen sollten dazu
beitragen, die Verkehrsträgeranteile im Güterverkehr
auf den Stand von 1998 zurückzuführen, indem
der erwartete Gesamtzuwachs im grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr auf den Kurzstreckenseeverkehr,
den Schienenverkehr und die Binnenschifffahrt verlagert
wird oder Verkehrsträgerkombinationen genutzt
werden, bei denen das auf der Straße zurückzulegende
Teilstück möglichst kurz ist.
Das
Programm deckt alle Segmente des Marktes für
internationale Güterverkehrsdienste ab.
Das
Marco-Polo-Programm umfasst drei Arten von Aktionen:
1. Aktionen zur Verkehrsverlagerung mit dem
Ziel, einen möglichst großen Teil des Straßengüterverkehrs
zu gegenwärtigen
Marktbedingungen auf Kurzstreckenseeverkehr, Schiene
und Binnenschifffahrt zu verlagern. Diese Aktionen
sehen Starthilfen für neue Verkehrsdienste, aber
auch eine erhebliche Unterstützung bestehender
Dienste vor. Es muss sich um robuste, aber nicht notwendigerweise
um innovative Projekte handeln - Güter von der
Straße heißt die Devise
- wobei eine möglichst große Verringerung
der Tonnenkilometer anzustreben ist.
2. Katalytische Aktionen zur Veränderung
der Art der Durchführung des nicht straßengebundenen
Güterverkehrs in der Gemeinschaft. Ziel dieser
Aktionen ist es, durch hochinnovative Konzepte strukturelle
Hindernisse auf dem europäischen Güterverkehrsmarkt
zu überwinden und so einen echten Durchbruch
zu erreichen. Die Antragsteller gehen dabei im Wesentlichen
in drei Schritten vor: klare Bestimmung des Hindernisses,
Vorstellung einer hochinnovativen Lösung und
schließlich Vorschlag zur raschen Einführung
eines alternativen Güterverkehrsdienstes mit
großem Wachstumspotenzial.
Die Ergebnisse sind während der Förderung
durch die EU zu verbreiten.
3.
Gemeinsame Lernaktionen, die den Wissensstand
in der Güterlogistikbranche verbessern und fortgeschrittene
Methoden und Verfahren der Zusammenarbeit auf dem
Güterverkehrsmarkt fördern sollen. Im Rahmen
dieser Aktionen werden die Verbesserung der Zusammenarbeit
und der gemeinsamen Know-how-Nutzung gefördert.
Ziel ist eine wechselseitige Ausbildung, um in einer
zunehmend komplexeren Verkehrs-und Logistikbranche
zu bestehen.
Daher
fordert die Europäische Kommission hiermit zur
Einreichung von Vorschlägen für Aktionen
zur Verkehrsverlagerung, für katalytische Aktionen
und gemeinsame Lernaktionen auf dem Markt für
Güterverkehrsdienste auf.
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Zielgruppe
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Die
folgenden Zulassungskriterien legen den Geltungsbereich
der Aufforderung fest und beziehen sich auf alle drei
Arten von Aktionen - Aktionen zur Verkehrsverlagerung,
katalytische Aktionen und gemeinsame Lernaktionen.
1.
Allgemeine Zulassungskriterien
G1. Ausschließlichkeit: Die Art der Aktion,
auf die sich der Projektvorschlag bezieht, ist deutlich
anzugeben. Eine Überschneidung unterschiedlicher
Aktionsarten ist unzulässig.
G2. Verkehrsdienste: Der Vorschlag muss sich
in der Hauptsache auf am Markt befindliche Verkehrsdienste
beziehen, d. h. Infrastruktur-, Forschungs- oder Studienprojekte
sind nicht förderungsfähig.
G3. Europäische Dimension -Unternehmen:
Der Aktionsvorschlag muss von mindestens zwei unabhängigenUnternehmen
vorgelegt werden, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten
oder in einem Mitgliedstaat und einem nahe gelegenen
Drittland niedergelassen sind.
G4. Europäische Dimension - Ausgaben:
Kosten und Ausgaben, die außerhalb der Gemeinschaft
oder nahe gelegener Drittländer, die in vollem
Umfang an dem Programm beteiligt sind , anfallen,
werden nicht finanziert. Auch können juristische
oder natürliche Personen, die außerhalb
dieser Länder ansässig sind, im Rahmen dieser
Aufforderung keine Mittel erhalten.
G5. Rechtsform: Zugelassen werden nur juristische
Personen. Dabei muss es sich um Unternehmen handeln,
die sich in privater oder öffentlicher Hand befinden,
d. h. öffentliche Einrichtungen können nicht
direkt teilnehmen. Teilnehmende Unternehmen können
sich jedoch durchaus zu 100 % im Besitz einer Verwaltung
befinden. Natürliche Personen sind von der Teilnahme
ausgeschlossen.
G6. Verlagerung des Güterverkehrs: Ziel
der Aktion muss es sein, den Güterverkehr von
der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die
Binnenschifffahrt oder den Schienenverkehr bzw. auf
Kombinationen dieser nicht straßengebundenen
Verkehrsträger zu verlagern .
G7. Beginn der Aktion: Die Aktion muss zwischen
dem Inkrafttreten des Programms am 3. August 2003
und dem 31. Oktober 2004 begonnen werden.
Reine Infrastrukturprojekte werden nicht finanziert.
Allerdings können die Infrastruktur betreffende
Zusatzmaßnahmen bis zu einem Höchstsatz
von 20 % des im Rahmen dieser Aufforderung beantragten
Gesamtzuschusses finanziert werden. Infrastrukturmaßnahmen
sind "Zusatzmaßnahmen", wenn sie notwendig,
aber untergeordnet sind, um die Ziele der Aktion zur
Verkehrsverlagerung oder der katalytischen Aktion
zu erreichen.
BESONDERE AUSWAHLKRITERIEN
Neben den allgemeinen Kriterien müssen die Projektvorschläge
auch die nachstehend aufgeführten, für die
betreffende Aktionsart geltenden besonderen Auswahlkriterien
erfüllen:
1. Aktionen zur Verkehrsverlagerung
M1. Strecke: Die Straße, auf der durch die
Aktion der Güterverkehr verringert werden soll,
verläuft durch mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten
oder durch einen EU-Mitgliedstaat und ein nahe gelegenes
Drittland.
M2. Dauer: Die Ziele der Aktion werden innerhalb
von maximal 36 Monaten erreicht.
M3. Förderschwelle: Die Mindestförderschwelle
für eine finanzierte Aktion beträgt 500
000 EUR (Richtwert). Dies entspricht einer Verkehrsverlagerung
von 250 000 Tonnenkilometern über die gesamte
Laufzeit der Aktion.
2.
Katalytische Aktionen
C1. Strecke: Die Straße, auf der durch die
Aktion der Güterverkehr verringert werden soll,
verläuft durch mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten
oder durch einen EU-Mitgliedstaat und ein nahe gelegenes
Drittland.
C2. Dauer: Die Ziele der Aktion werden innerhalb
von maximal 48 Monaten erreicht.
C3. Förderschwelle: Die Mindestförderschwelle
für eine finanzierte Aktion beträgt 1 500
000 EUR (Richtwert).
3.
Gemeinsame Lernaktionen
L1. Dauer: Die Ziele der Aktion werden innerhalb
von maximal 24 Monaten erreicht.
L2. Förderschwelle: Die Mindestförderschwelle
für eine finanzierte Aktion beträgt 250
000 EUR (Richtwert).
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Finanzierung
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Die
ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie
060207 des Programms Marco Polo (B2-707) finanziert.
Für 2003 ist ein Gesamtbetrag von 15 Mio. EUR veranschlagt.
Für die Finanzunterstützung der Gemeinschaft
gelten folgende Höchstförderungssätze:
- Aktionen zur Verkehrsverlagerung: 30 %,
- katalytische Aktionen: 35 %,
- gemeinsame Lernaktionen: 50 %
der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen
und durch die Aktion verursachten förderfähigen
Gesamtausgaben. Für diese Ausgaben kann eine Finanzunterstützung
der Gemeinschaft geleistet werden, insoweit sie unmittelbaren
Bezug zur Durchführung der Aktion haben ("aktionsspezifischer
Höchstförderungssatz"). |
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Deadline
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Ablauf
der Einreichungsfrist: 10. Dezember 2003
Öffnung der Vorschläge (erste Tranche) 12.
Dezember 2003
Voraussichtliche Öffnung der Vorschläge
(zweite Tranche) 22. Dezember 2003
Voraussichtlicher Abschluss des Auswahlverfahrens
16. April 2004
Voraussichtliche Unterrichtung der Antragsteller
ab 23. April 2004
Voraussichtliche Unterzeichnung der Förderverträge
ab 26. Mai 2004 |
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Kontakt
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Europäische
Institutionnen
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