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J06
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| zuletzt
bearbeitet am |
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11.05.2003
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| Programm
Titel |
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VERNETZUNG VON PILOTPROJEKTEN ZUR FÖRDERUNG DER
PARTIZIPATION VON JUGENDLICHEN
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| Amtsblatt/Haushaltslinie |
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(EAC/10/04)
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| Generaldirektion
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Bildung
und Kultur
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| Ziele
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1.
HINTERGRUND
Das Weißbuch der Kommission „Neuer Schwung
für die Jugend Europas“1 räumt der Förderung
eines aktiven Staatsbürgerverhaltens junger Menschen
politische Priorität ein. Die Beteiligung am Entscheidungsprozess
ist eine der Grundlagen aktiver Staatsbürgerschaft
und trägt zur partizipativen Demokratie bei. Laut
Weißbuch sind aktive Staatsbürgerschaft und
Partizipation der Jugendlichen in erster Linie auf der
lokalen Ebene auszubauen.
Für 2003 und 2004 wurde eine Haushaltslinie für
die Finanzierung von Pilotprojekten zur Förderung
der Partizipation von Jugendlichen und der Vernetzung
dieser Projekte eingerichtet.
Parallel und ergänzend zur Umsetzung der gemeinsamen
Ziele, die von den Mitgliedstaaten vereinbart wurden,
soll mit dieser Aktion auch dazu beigetragen werden,
den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren
zu entwickeln und Vorschläge für Aktionen
für das neue Programm im Jugendbereich zu erarbeiten.
2. ZIELE
Im Rahmen einer neuen Kooperationspolitik im Jugendbereich
und auf der Grundlage der im Jugend-Weißbuch formulierten
Vorschläge sollen mit dieser Pilotaktion Maßnahmen
zur Vernetzung innovativer Pilotprojekte zur Förderung
der aktiven Partizipation von Jugendlichen auf europäischer
Ebene gefördert werden. Im Rahmen dieser Projekte
müssen junge Menschen (in der Regel zwischen 13
und 30 Jahren), einschließlich Jugendlicher aus
sozialen Randgruppen, sowohl in die lokalen Partizipationsprojekte
als auch in ihre Vernetzung einbezogen werden. Der Mehrwert
dieser Aktion ist zweierlei Art: Indem sie an die 2003
durchgeführte Aktion anschließt, verleiht
sie den Projekten im Bereich der Partizipation eine
transnationale Dimension und fördert so die politische
Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren
auf europäischer Ebene; darüber hinaus wird
sie auch dazu beitragen, die Maßnahmen genauer
auszuarbeiten, die im Rahmen des neuen Programms zur
Förderung der aktiven Staatsbürgerschaft der
Jugendlichen entwickelt werden sollen.
3. ZEITPLAN
Die Anträge sind bis spätestens 18. Juni 2004
einzusenden (es gilt das Datum des Poststempels).
Die Aktivitäten müssen zwischen dem 1. Dezember
2004 und dem 1. März 2005 beginnen. Die maximale
Laufzeit der Projekte beträgt 24 Monate. Anträge
für Projekte mit einer längeren Laufzeit als
die in der vorliegenden Aufforderung genannt sind, werden
nicht berücksichtigt.
Die Kommission hat folgenden vorläufigen Zeitplan
aufgestellt:
- September 2004: Abschluss der Prüfung der Anträge;
- Oktober 2004: endgültige Entscheidung;
- November 2004: schriftliche Benachrichtigung der Antragsteller
über die
Auswahlergebnisse. Die Begünstigten werden ihre
Vereinbarung zur Unterzeichnung voraussichtlich im November
erhalten.
4. ZUR VERFÜGUNG STEHENDE HAUSHALTSMITTEL
Die für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
bereitgestellten Haushaltsmittel belaufen sich auf 2,1
Millionen Euro. Die Generaldirektion „Bildung
und Kultur“ beabsichtigt, mit diesen Mitteln eine
begrenzte Anzahl von Pilotprojekten zur Vernetzung mit
in der Regel je 80 000 bis 120 000 Euro zu unterstützen.
Die Kofinanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt beträgt
maximal 65 % des Gesamtbudgets des Projekts.
5. ZULASSUNGSKRITERIEN
Anträge, die die nachstehenden Kriterien erfüllen,
werden einer gründlichen Prüfung unterzogen.
5.1. Wer kann einen Vorschlag einreichen ?
Jede Einrichtung oder Organisation, die Rechtspersönlichkeit
besitzt und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
5.2. Teilnahmeberechtigte Länder
Teilnahmeberechtigt sind Antragsteller, die Rechtspersönlichkeit
besitzen und in einem der folgenden Länder niedergelassen
sind:
- EU: Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland,
Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Schweden, Vereinigtes
Königreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Finnland,
Griechenland;
- Länder, die am 1. Mai 2004 der Europäischen
Union beitreten werden: Zypern, Estland, Ungarn, Lettland,
Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowakei,
Slowenien;
- EFTA-/EWR-Mitgliedsländer: Island, Liechtenstein,
Norwegen.
5.3 Förderfähige Aktivitäten
Die eingereichten Projekte müssen die Vernetzung
von Projekten im Bereich der Partizipation fördern.
Berücksichtigt werden Vorschläge, die
- aus lokalen Projekten (d.h. auf der Ebene der lokalen
Gemeinschaften) in den teilnahmeberechtigten Ländern
bestehen,
- an jedem lokalen Projekt müssen mehrere Partner
beteiligt sein,
- die Vernetzung dieser lokalen Projekte vorsehen.
Ziel der Aktivitäten ist es, nachhaltige Netzwerke
ähnlicher Projekte zu schaffen und auszubauen,
die den Austausch von Erfahrungen und bewährten
Verfahren sowie die Ermittlung und/oder die Lösung
gemeinsamer Probleme, die Erarbeitung gemeinsamer Methoden
und die Verbreitung der Ergebnisse ermöglichen.
Die Vielfalt der Partnerschaften ist ein wesentliches
Element: Jedes Projekt muss unterschiedliche Partner
(Kommunalbehörden, NRO, Vereinigungen, Schulen
usw.) umfassen und Jugendliche sowohl an der Durchführung
der lokalen Projekte als auch an ihrer Vernetzung beteiligen.
Die Vernetzung muss eine klare europäische Dimension
aufweisen. Der Vorschlag muss Folgendes beinhalten:
- mindestens 1 lokales Projekt in 5 verschiedenen Ländern,
- mindestens 3 verschiedene Partner je lokales Projekt,
- die Vernetzung aller lokalen Projekte.
Je Vorschlag ist ein Antrag einzureichen.
Die Teilnahme der lokalen Projekte ist durch im Original
unterzeichnete Erklärungen der Verantwortlichen
der 5 (oder mehr) lokalen Projekte zu bestätigen.
Berücksichtigt werden Vorschläge, die auf
dem ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten
Originalformular, mit sämtlichen vorgeschriebenen
Unterlagen und innerhalb der gesetzten Frist (siehe
Punkt 12.3) eingereicht werden. Zusätzlich zum
Originalexemplar sind zwei Kopien sämtlicher Antragsunterlagen
einzusenden.
6. AUSSCHLUSSGRÜNDE
Die Antragsteller müssen bestätigen, dass
keiner der in den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften (Verordnung EG, Euratom Nr. 1605/2002
des Rates vom 25. Juni 2002) genannten und nachstehend
aufgeführten Ausschlussgründe auf sie zutrifft.
Von der Teilnahme ausgeschlossen werden Bewerber,
a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder
im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre
gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich
aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens
in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus
Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche
Zuverlässigkeit infrage stellen;
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine
schwere Verfehlung begangen haben, welche öffentliche
Auftraggeber nachweislich feststellen können ;
d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen,
Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften
des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen
Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung
nicht nachgekommen sind;
e) die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption,
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer
anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften
gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag
oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt
eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung
ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden
ist;
g) die sich in einem Interessenkonflikt befinden.
Nach Maßgabe der Artikel 93 und 96 der Haushaltsordnung
können gegen Antragsteller, die falsche Erklärungen
abgegeben haben oder bei denen im Zusammenhang mit einem
anderen Auftrag eine schwere Vertragsverletzung wegen
Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
festgestellt worden ist, verwaltungsrechtliche und finanzielle
Sanktionen verhängt werden.
7. AUSWAHLKRITERIEN
Der Antragsteller muss über gesicherte und ausreichende
Finanzierungsquellen verfügen, um seine Aktivitäten
während der Projektlaufzeit aufrechtzuerhalten.
Er muss über berufliche Fähigkeiten und die
berufliche Qualifikation verfügen, um das vorgeschlagene
Projekt oder Arbeitsprogramm durchzuführen. Die
finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit der
Antragsteller wird anhand der Antragsunterlagen bewertet.
Berücksichtigt werden Anträge, die Folgendes
beinhalten:
1) das ordnungsgemäß ausgefüllte und
vom Verantwortlichen der Organisation unterzeichnete
Formular für den Zuschussantrag in dreifacher Ausfertigung
(Original plus zwei Kopien);
2) Erläuterung der Berechnungsmethode für
alle Posten des Finanzplans, die 5 000 Euro überschreiten,
einschließlich der Einheitspreise;
3) Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz für
das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Für
öffentliche Einrichtungen entfällt die Vorlage
dieser Unterlagen;
4) Kopie der Geschäftsordnung oder der Gründungsurkunde
der antragstellenden Einrichtung sowie Kopie der amtlichen
Eintragung, außer bei öffentlichen Einrichtungen.
Dieses Papier ist in einer der elf Amtssprachen der
Europäischen Union einzureichen;
5) eidesstattliche, unterzeichnete Erklärung des
Antragstellers (Muster liegt dem
Antragsformular bei), dass
- die Einrichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung Rechtspersönlichkeit
besitzt,
- er über die finanzielle und fachliche Fähigkeit
verfügt, die vorgeschlagene Aktion durchzuführen,
- er sich nicht in einer der unter Punkt 6 dieser Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen genannten Situationen
befindet;
- er – falls seinem Antrag stattgegeben wird -
der Veröffentlichung des Namens und der Adresse
des Zuschussempfängers sowie einer kurzen Beschreibung
des Projekts im Internet zustimmt.
6) vom Zuschussempfänger ausgefülltes und
von der Bank bestätigtes Formular „Finanzangaben“
(Originalunterschriften erforderlich);
7) Lebensläufe der für die Durchführung
des Projekts verantwortlichen Personen;
8) Verpflichtungserklärungen der Partnereinrichtungen
(Originalunterschriften erforderlich);
9) datiertes und vom Verantwortlichen der Einrichtung
unterzeichnetes Antragsschreiben.
8. BEWILLIGUGSSKRITERIEN
Die Kommission vergibt die Zuschüsse nach Maßgabe
folgender Kriterien:
8.1. Bewertung des Inhalts und der Qualität
der Vorschläge
Die Qualität der Partnerschaften wird in zweierlei
Hinsicht geprüft:
1. Auf Basis lokaler Projekte:
a) Gemäss der Kriterien der Vielfalt und Komplementarität
der Partner innerhalb der Projekte,
b) Gemäss der Rolle der einzelnen Partner und Art
der Einbeziehung der Jugendlichen, insbesondere in die
Entscheidungsprozesse.
2. Auf Basis der Vernetzung:
a) die Qualität wird anhand der Organisation und
des Inhalts der vorgeschlagenen Aktivitäten und
Methoden bewertet,
b) koordinierter und integrierter Ansatz mit klarer
Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen
den Partnern des Netzwerks;
c) Fähigkeit zur Schaffung eines nachhaltigen Netzwerks
und Fähigkeit, über den Förderzeitraum
hinaus neue Partner in das Netz einzubeziehen;
d) Auswirkungen auf die Partizipation junger Menschen
im Allgemeinen;
e) Beitrag zu politischen Querschnittszielen
- nicht formale und informelle Bildung,
- wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt,
- soziale Eingliederung,
- Chancengleichheit.
f) Qualität der Maßnahmen zur Verbreitung/Valorisierung
der Ergebnisse außerhalb der Partner des Netzes.
8.2. Organisatorische und finanzielle Aspekte
der Vorschläge
Folgende Aspekte werden bewertet:
a) Arbeitsplan (Klarheit und Angemessenheit im Hinblick
auf die vorgeschlagenen Ziele und Methoden);
b) Zeitplan des Projekts;
c) Abstimmung des Finanzplans auf den Arbeitsplan;
d) Methodik für die Begleitung und Bewertung.
9. FINANZIELLE BEDINGUNGEN
Die Gemeinschaftszuschüsse sind Anreize für
die Umsetzung von Projekten, deren Durchführung
ohne die Unterstützung durch die Kommission nicht
möglich wäre, und entsprechen daher dem Grundsatz
der Kofinanzierung. Sie ergänzen den finanziellen
Eigenbeitrag des Antragstellers und seiner Partner sowie
die nationalen, regionalen oder lokalen Finanzhilfen,
die anderweitig gewährt werden. Das geförderte
Projekt darf keine anderen Gemeinschaftsmittel für
ein und dieselbe Maßnahme erhalten.
Mit der Finanzhilfe der Kommission darf der Empfänger
keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Als Gewinn gilt
ein Einnahmenüberschuss im Vergleich zu den Kosten.
Bei einem Überschuss wird der Betrag der Finanzhilfe
entsprechend verringert.
Die Kommission kann vorab von allen Empfängern
einer Finanzhilfe eine Sicherheitsleistung verlangen,
um die mit der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen
Risiken zu begrenzen.
9.1. Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft
Er beträgt höchstens 65 % der zuschussfähigen
Kosten (siehe unten). Berücksichtigt werden nur
Kosten, die nach Unterzeichnung der Vereinbarung anfallen.
Der Zuschussantrag muss einen ausführlichen Finanzplan
umfassen, der alle Preise in Euro aufführt. In
dem Finanzplan des Projekts, der mit dem Antrag einzureichen
ist (Muster im Anhang des Antragsformulars), müssen
Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen sein und die Kosten
klar angegeben werden, die mit Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt
finanziert werden sollen.
9.2. Zuschussfähige und nicht zuschussfähige
Kosten
Zuschussfähig im Rahmen dieser Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen
sind Kosten, die
- für die Durchführung des Projekts notwendig
sind, im Finanzplan der Vereinbarung vorgesehen sind
und den Grundsätzen eines korrekten Finanzgebarens,
insbesondere der Wirtschaftlichkeit und eines angemessenen
Kosten-Nutzen-Verhältnisses, entsprechen;
- während der Laufzeit des Projekts anfallen;
- dem Zuschussempfänger oder seinen Partnern tatsächlich
entstanden, vom Zuschussempfänger im Einklang mit
den maßgebenden Buchführungsgrundsätzen
in dessen Geschäftsbüchern erfasst und nach
den geltenden Steuer- und Sozialvorschriften deklariert
sind;
- feststellbar und nachprüfbar und durch Originalbelege
nachgewiesen sind.
Zuschussfähige Kosten:
- Kosten für Personal, das ausdrücklich für
die Durchführung der im Vorschlag beschriebenen
Maßnahme unter Vertrag genommen wird (tatsächliches
Arbeitsentgelt plus Sozialabgaben);
- Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit der
Durchführung der Maßnahme (Sitzungen usw.);
- Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen
(Miete von Räumlichkeiten, Dolmetscher usw.);
- Kosten für Veröffentlichung und Verbreitung;
- sonstige direkte Kosten;
- indirekte Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
7 % der direkten Kosten, sofern der Zuschussempfänger
keine Betriebskostenbeihilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt
erhält,
- Ausgaben Dritter, die vom Zuschussempfänger erstattet
werden.
Nicht zuschussfähige Kosten (sie können
nicht kofinanziert werden):
- Ausgaben Dritter, die vom Zuschussempfänger nicht
erstattet werden,
- Ausgaben für die Anschaffung von Ausrüstungsgütern
(mit Ausnahme der jährlichen Abschreibung des angeschafften
Materials),
- Ausgaben, die keinen Bezug zu den Aktivitäten
der Maßnahme haben (insbesondere Betriebskosten
und/oder Ausgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften),
- offensichtlich überflüssige oder übermäßige
Ausgaben,
- Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gütern,
- allgemeine Rückstellungen (für Verluste,
eventuelle künftige Verbindlichkeiten usw.),
- Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben,
Verbindlichkeiten, Gebühren für Finanzdienstleistungen,
Wechselkursverluste, soweit sie nicht in Ausnahmefällen
ausdrücklich einbezogen sind.
9.3. Prüfung und weitere Bearbeitung der
Anträge
Die ausgewählten Vorschläge werden einer eingehenden
finanziellen Prüfung unterzogen. Während dieser
Prüfung kann die Kommission zusätzliche Informationen
bei den für die vorgeschlagenen Maßnahmen
verantwortlichen Personen anfordern.
Bei endgültiger Genehmigung durch die Kommission
wird zwischen der Kommission und dem Zuschussempfänger
eine auf Euro lautende Finanzhilfevereinbarung geschlossen,
in der die Bedingungen sowie die Zuschusshöhe festgelegt
sind. Die Kommission kann vom Zuschussempfänger
eine Bankbürgschaft verlangen. Das Original dieser
Vereinbarung ist unverzüglich zu unterzeichnen
und an die Kommission zurückzusenden. Der Zuschussempfänger
erhält innerhalb von 45 Tagen nach Unterzeichnung
der Vereinbarung durch beide Vertragspartner einen Vorschuss
in Höhe von 40 %.
9.4. Abschlussbericht und Schlussabrechnung
Gemäß der Finanzhilfevereinbarung kann nach
der Verwendung von mindestens 70 % der vorherigen Abschlagszahlung
eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 40 %
geleistet werden. In diesem Fall müssen die Personen,
die für die von der Kommission genehmigten und
finanzierten Vorschläge verantwortlich sind, dem
Antrag auf Zahlung einer zweiten Vorfinanzierungstranche
eine Abrechung der tatsächlich angefallenen zuschussfähigen
Kosten hinzufügen. Nach Abschluss des Projekts
ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Diesem Bericht
mit einer knappen, aber vollständigen Beschreibung
der Ergebnisse der Projektaktivitäten sind eventuelle
Veröffentlichungen (Broschüren, Lehrmaterial,
Videokassetten, Multimedia-Material, Zeitungsausschnitte
usw.) beizufügen.
Aus der Schlussabrechnung, die dem Abschlussbericht
als Anhang beizufügen ist, müssen die tatsächlichen
Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Der Zuschussempfänger
muss über die kofinanzierte Maßnahme Buch
führen und alle Originalbelege für Kontrollzwecke
für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem
Datum der Zahlung eines eventuellen Restbetrags aufbewahren.
Nach Genehmigung des Abschlussberichts erhält der
Zuschussempfänger den Restbetrag des Zuschusses.
Der Anweisungsbefugte kann für jede Zahlung auf
der Grundlage seiner Risikoanalyse eine externe Rechnungsprüfung
durch einen zugelassenen Rechnungsprüfer verlangen.
10. VERGABE VON AUFTRÄGEN BZW. UNTERAUFTRÄGEN
Erfordert die Durchführung der Maßnahme,
für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die
Vergabe eines Auftrags in Höhe von mehr als 5.000
Euro, so holt der Zuschussempfänger mindestens
drei Angebote von unterschiedlichen Bietern ein und
erteilt dem Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten
Angebot - d.h. dem Angebot mit dem besten Verhältnis
zwischen Qualität und Preis – den Zuschlag;
dabei muss er die Grundsätze der Transparenz und
der Gleichbehandlung der potenziellen Auftragnehmer
erfüllen und darauf achten, dass Interessenkonflikte
vermieden werden.
11. BEKANNTMACHUNG
Die Antragsteller erhalten innerhalb von zehn Arbeitstagen
eine Empfangsbestätigung.
Für einen Zuschuss kommen nur Anträge infrage,
die die Zulässigkeitskriterien erfüllen. Bei
nicht zulässigen Anträgen werden die Antragsteller
über die diesbezüglichen Gründe informiert.
Nach der Prüfung der Vorschläge werden Antragsteller,
deren Antrag abgelehnt wurde, schriftlich benachrichtigt.
Sämtliche im Laufe eines Finanzjahres gewährten
Zuschüsse werden im ersten Halbjahr nach Abschluss
des Haushaltsjahres, in dem sie gewährt wurden,
auf der Website der Gemeinschaftsinstitutionen veröffentlicht.
Die Kommission veröffentlicht Name und Anschrift
des Zuschussempfängers, Gegenstand und Höhe
des Zuschusses und Finanzierungsrate. Diese Bekanntgabe
erfolgt mit Zustimmung des Zuschussempfängers,
es sei denn, dessen Sicherheit oder Geschäftsinteressen
würden dadurch beeinträchtigt. Stimmt der
Zuschussempfänger der Bekanntgabe nicht zu, so
muss er eine ausführliche Begründung beifügen,
die die Kommission bei der Entscheidung über die
Vergabe des Zuschusses prüft. Die Zuschussempfänger
sind verpflichtet, in sämtlichen Veröffentlichungen
und bei allen Aktivitäten, für die der Zuschuss
verwendet wird, ausdrücklich auf die Förderung
durch die Europäische Union hinzuweisen.
12.
VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG, PRÜFUNG UND
WEITERE BEARBEITUNG DER VORSCHLÄGE
12.1. Veröffentlichung
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
wird auf der Website der Generaldirektion « Bildung
und Kultur » unter folgender Adresse veröffentlicht:
http://europa.eu.int/comm/youth/call/index_en.html,
sowie gegebenenfalls in anderen geeigneten Medien, wie
dem Amtsblatt der Europäischen Union.
12.2. Antragsformulare
Die Zuschussanträge müssen auf dem dafür
vorgesehenen Formular eingereicht werden, das in allen
11 Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar
ist. Bitte beachten Sie, dass nur maschinengeschriebene
Anträge berücksichtigt werden. Die Antragsformulare
(in den elf Amtssprachen der Europäischen Union)
können über das Internet unter folgender Adresse
abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/youth/call/index_en.html
Schriftlich können die Formulare unter der Telefax-Nummer
00.32.2.299.40.38 oder der unten stehenden Anschrift
angefordert werden. Sie werden auf dem normalen Postweg
versandt, so dass nur rechtzeitig bei der Kommission
eingehende Anfragen berücksichtigt werden können.
12.3. Einreichung des Zuschussantrags
Berücksichtigt werden Anträge, die auf dem
hierfür vorgesehenen, ordnungsgemäß
ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Formular,
mit einem Finanzplan (mit ausgeglichenen Ausgaben und
Einnahmen), in dreifacher Ausfertigung (Original plus
zwei Kopien) (einschließlich Originalunterschriften
an den angegebenen Stellen in jedem Exemplar) in einer
der 11 Amtssprachen der Gemeinschaft (einschließlich
Anhänge), gemäß den nachstehend genannten
Bedingungen eingereicht werden. (Siehe auch die Punkte
7 und 8 der Aufforderung.) Anträge, die nicht alle
geforderten Unterlagen in den angegebenen Sprachen umfassen
und nicht innerhalb der geltenden Frist eingereicht
werden, werden nicht berücksichtigt.
Die Anträge sind bis spätestens 18.
Juni 2004 (es gilt das Datum des Poststempels)
an folgende Anschrift zu senden:
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (DG
EAC Nr. 10/04)
z.Hd. Pierre Mairesse
Europäische Kommission
GD „Bildung und Kultur“
Referat D1 - Jugend
Büro VM2 5/52
B – 1049 Brüssel
Anträge mit einem Poststempel nach dem 18.
Juni 2004 werden auf keinen Fall berücksichtigt.
Daher empfehlen wir den Antragstellern, die ihren Antrag
in den letzten Tagen vor Fristablauf absenden, einen
Kurierdienst in Anspruch zu nehmen oder den Antrag per
Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Die Antragsteller
erhalten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt
ihres Antrags eine Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse,
die sie in ihrem Antrag angegeben haben.
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