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Referenz
J06
zuletzt bearbeitet am
11.05.2003
Programm Titel

VERNETZUNG VON PILOTPROJEKTEN ZUR FÖRDERUNG DER PARTIZIPATION VON JUGENDLICHEN

Amtsblatt/Haushaltslinie
(EAC/10/04)
Generaldirektion
Bildung und Kultur
Ziele
1. HINTERGRUND
Das Weißbuch der Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“1 räumt der Förderung eines aktiven Staatsbürgerverhaltens junger Menschen politische Priorität ein. Die Beteiligung am Entscheidungsprozess ist eine der Grundlagen aktiver Staatsbürgerschaft und trägt zur partizipativen Demokratie bei. Laut Weißbuch sind aktive Staatsbürgerschaft und Partizipation der Jugendlichen in erster Linie auf der lokalen Ebene auszubauen.
Für 2003 und 2004 wurde eine Haushaltslinie für die Finanzierung von Pilotprojekten zur Förderung der Partizipation von Jugendlichen und der Vernetzung dieser Projekte eingerichtet.
Parallel und ergänzend zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele, die von den Mitgliedstaaten vereinbart wurden, soll mit dieser Aktion auch dazu beigetragen werden, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu entwickeln und Vorschläge für Aktionen für das neue Programm im Jugendbereich zu erarbeiten.

2. ZIELE
Im Rahmen einer neuen Kooperationspolitik im Jugendbereich und auf der Grundlage der im Jugend-Weißbuch formulierten Vorschläge sollen mit dieser Pilotaktion Maßnahmen zur Vernetzung innovativer Pilotprojekte zur Förderung der aktiven Partizipation von Jugendlichen auf europäischer Ebene gefördert werden. Im Rahmen dieser Projekte müssen junge Menschen (in der Regel zwischen 13 und 30 Jahren), einschließlich Jugendlicher aus sozialen Randgruppen, sowohl in die lokalen Partizipationsprojekte als auch in ihre Vernetzung einbezogen werden. Der Mehrwert dieser Aktion ist zweierlei Art: Indem sie an die 2003 durchgeführte Aktion anschließt, verleiht sie den Projekten im Bereich der Partizipation eine transnationale Dimension und fördert so die politische Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren auf europäischer Ebene; darüber hinaus wird sie auch dazu beitragen, die Maßnahmen genauer auszuarbeiten, die im Rahmen des neuen Programms zur Förderung der aktiven Staatsbürgerschaft der Jugendlichen entwickelt werden sollen.

3. ZEITPLAN
Die Anträge sind bis spätestens 18. Juni 2004 einzusenden (es gilt das Datum des Poststempels).
Die Aktivitäten müssen zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 1. März 2005 beginnen. Die maximale Laufzeit der Projekte beträgt 24 Monate. Anträge für Projekte mit einer längeren Laufzeit als die in der vorliegenden Aufforderung genannt sind, werden nicht berücksichtigt.
Die Kommission hat folgenden vorläufigen Zeitplan aufgestellt:
- September 2004: Abschluss der Prüfung der Anträge;
- Oktober 2004: endgültige Entscheidung;
- November 2004: schriftliche Benachrichtigung der Antragsteller über die
Auswahlergebnisse. Die Begünstigten werden ihre Vereinbarung zur Unterzeichnung voraussichtlich im November erhalten.

4. ZUR VERFÜGUNG STEHENDE HAUSHALTSMITTEL
Die für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellten Haushaltsmittel belaufen sich auf 2,1 Millionen Euro. Die Generaldirektion „Bildung und Kultur“ beabsichtigt, mit diesen Mitteln eine begrenzte Anzahl von Pilotprojekten zur Vernetzung mit in der Regel je 80 000 bis 120 000 Euro zu unterstützen.
Die Kofinanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt beträgt maximal 65 % des Gesamtbudgets des Projekts.

5. ZULASSUNGSKRITERIEN
Anträge, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, werden einer gründlichen Prüfung unterzogen.
5.1. Wer kann einen Vorschlag einreichen ?
Jede Einrichtung oder Organisation, die Rechtspersönlichkeit besitzt und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
5.2. Teilnahmeberechtigte Länder
Teilnahmeberechtigt sind Antragsteller, die Rechtspersönlichkeit besitzen und in einem der folgenden Länder niedergelassen sind:
- EU: Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Finnland, Griechenland;
- Länder, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten werden: Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien;
- EFTA-/EWR-Mitgliedsländer: Island, Liechtenstein, Norwegen.
5.3 Förderfähige Aktivitäten
Die eingereichten Projekte müssen die Vernetzung von Projekten im Bereich der Partizipation fördern.
Berücksichtigt werden Vorschläge, die
- aus lokalen Projekten (d.h. auf der Ebene der lokalen Gemeinschaften) in den teilnahmeberechtigten Ländern bestehen,
- an jedem lokalen Projekt müssen mehrere Partner beteiligt sein,
- die Vernetzung dieser lokalen Projekte vorsehen.
Ziel der Aktivitäten ist es, nachhaltige Netzwerke ähnlicher Projekte zu schaffen und auszubauen, die den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie die Ermittlung und/oder die Lösung gemeinsamer Probleme, die Erarbeitung gemeinsamer Methoden und die Verbreitung der Ergebnisse ermöglichen. Die Vielfalt der Partnerschaften ist ein wesentliches Element: Jedes Projekt muss unterschiedliche Partner (Kommunalbehörden, NRO, Vereinigungen, Schulen usw.) umfassen und Jugendliche sowohl an der Durchführung der lokalen Projekte als auch an ihrer Vernetzung beteiligen.
Die Vernetzung muss eine klare europäische Dimension aufweisen. Der Vorschlag muss Folgendes beinhalten:
- mindestens 1 lokales Projekt in 5 verschiedenen Ländern,
- mindestens 3 verschiedene Partner je lokales Projekt,
- die Vernetzung aller lokalen Projekte.
Je Vorschlag ist ein Antrag einzureichen.
Die Teilnahme der lokalen Projekte ist durch im Original unterzeichnete Erklärungen der Verantwortlichen der 5 (oder mehr) lokalen Projekte zu bestätigen. Berücksichtigt werden Vorschläge, die auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Originalformular, mit sämtlichen vorgeschriebenen Unterlagen und innerhalb der gesetzten Frist (siehe Punkt 12.3) eingereicht werden. Zusätzlich zum Originalexemplar sind zwei Kopien sämtlicher Antragsunterlagen einzusenden.

6. AUSSCHLUSSGRÜNDE
Die Antragsteller müssen bestätigen, dass keiner der in den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung EG, Euratom Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002) genannten und nachstehend aufgeführten Ausschlussgründe auf sie zutrifft. Von der Teilnahme ausgeschlossen werden Bewerber,
a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche öffentliche Auftraggeber nachweislich feststellen können ;
d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;
e) die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist;
g) die sich in einem Interessenkonflikt befinden.
Nach Maßgabe der Artikel 93 und 96 der Haushaltsordnung können gegen Antragsteller, die falsche Erklärungen abgegeben haben oder bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist, verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängt werden.

7. AUSWAHLKRITERIEN
Der Antragsteller muss über gesicherte und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um seine Aktivitäten während der Projektlaufzeit aufrechtzuerhalten. Er muss über berufliche Fähigkeiten und die berufliche Qualifikation verfügen, um das vorgeschlagene Projekt oder Arbeitsprogramm durchzuführen. Die finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand der Antragsunterlagen bewertet.
Berücksichtigt werden Anträge, die Folgendes beinhalten:
1) das ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Verantwortlichen der Organisation unterzeichnete Formular für den Zuschussantrag in dreifacher Ausfertigung
(Original plus zwei Kopien);
2) Erläuterung der Berechnungsmethode für alle Posten des Finanzplans, die 5 000 Euro überschreiten, einschließlich der Einheitspreise;
3) Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Für öffentliche Einrichtungen entfällt die Vorlage dieser Unterlagen;
4) Kopie der Geschäftsordnung oder der Gründungsurkunde der antragstellenden Einrichtung sowie Kopie der amtlichen Eintragung, außer bei öffentlichen Einrichtungen. Dieses Papier ist in einer der elf Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen;
5) eidesstattliche, unterzeichnete Erklärung des Antragstellers (Muster liegt dem
Antragsformular bei), dass
- die Einrichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung Rechtspersönlichkeit besitzt,
- er über die finanzielle und fachliche Fähigkeit verfügt, die vorgeschlagene Aktion durchzuführen,
- er sich nicht in einer der unter Punkt 6 dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Situationen befindet;
- er – falls seinem Antrag stattgegeben wird - der Veröffentlichung des Namens und der Adresse des Zuschussempfängers sowie einer kurzen Beschreibung des Projekts im Internet zustimmt.
6) vom Zuschussempfänger ausgefülltes und von der Bank bestätigtes Formular „Finanzangaben“ (Originalunterschriften erforderlich);
7) Lebensläufe der für die Durchführung des Projekts verantwortlichen Personen;
8) Verpflichtungserklärungen der Partnereinrichtungen (Originalunterschriften erforderlich);
9) datiertes und vom Verantwortlichen der Einrichtung unterzeichnetes Antragsschreiben.

8. BEWILLIGUGSSKRITERIEN
Die Kommission vergibt die Zuschüsse nach Maßgabe folgender Kriterien:
8.1. Bewertung des Inhalts und der Qualität der Vorschläge
Die Qualität der Partnerschaften wird in zweierlei Hinsicht geprüft:
1. Auf Basis lokaler Projekte:
a) Gemäss der Kriterien der Vielfalt und Komplementarität der Partner innerhalb der Projekte,
b) Gemäss der Rolle der einzelnen Partner und Art der Einbeziehung der Jugendlichen, insbesondere in die Entscheidungsprozesse.
2. Auf Basis der Vernetzung:
a) die Qualität wird anhand der Organisation und des Inhalts der vorgeschlagenen Aktivitäten und Methoden bewertet,
b) koordinierter und integrierter Ansatz mit klarer Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen den Partnern des Netzwerks;
c) Fähigkeit zur Schaffung eines nachhaltigen Netzwerks und Fähigkeit, über den Förderzeitraum hinaus neue Partner in das Netz einzubeziehen;
d) Auswirkungen auf die Partizipation junger Menschen im Allgemeinen;
e) Beitrag zu politischen Querschnittszielen
- nicht formale und informelle Bildung,
- wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt,
- soziale Eingliederung,
- Chancengleichheit.
f) Qualität der Maßnahmen zur Verbreitung/Valorisierung der Ergebnisse außerhalb der Partner des Netzes.
8.2. Organisatorische und finanzielle Aspekte der Vorschläge
Folgende Aspekte werden bewertet:
a) Arbeitsplan (Klarheit und Angemessenheit im Hinblick auf die vorgeschlagenen Ziele und Methoden);
b) Zeitplan des Projekts;
c) Abstimmung des Finanzplans auf den Arbeitsplan;
d) Methodik für die Begleitung und Bewertung.

9. FINANZIELLE BEDINGUNGEN

Die Gemeinschaftszuschüsse sind Anreize für die Umsetzung von Projekten, deren Durchführung ohne die Unterstützung durch die Kommission nicht möglich wäre, und entsprechen daher dem Grundsatz der Kofinanzierung. Sie ergänzen den finanziellen Eigenbeitrag des Antragstellers und seiner Partner sowie die nationalen, regionalen oder lokalen Finanzhilfen, die anderweitig gewährt werden. Das geförderte Projekt darf keine anderen Gemeinschaftsmittel für ein und dieselbe Maßnahme erhalten.
Mit der Finanzhilfe der Kommission darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Als Gewinn gilt ein Einnahmenüberschuss im Vergleich zu den Kosten. Bei einem Überschuss wird der Betrag der Finanzhilfe entsprechend verringert.
Die Kommission kann vorab von allen Empfängern einer Finanzhilfe eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
9.1. Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft
Er beträgt höchstens 65 % der zuschussfähigen Kosten (siehe unten). Berücksichtigt werden nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Vereinbarung anfallen. Der Zuschussantrag muss einen ausführlichen Finanzplan umfassen, der alle Preise in Euro aufführt. In dem Finanzplan des Projekts, der mit dem Antrag einzureichen ist (Muster im Anhang des Antragsformulars), müssen Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen sein und die Kosten klar angegeben werden, die mit Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden sollen.
9.2. Zuschussfähige und nicht zuschussfähige Kosten
Zuschussfähig im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
sind Kosten, die
- für die Durchführung des Projekts notwendig sind, im Finanzplan der Vereinbarung vorgesehen sind und den Grundsätzen eines korrekten Finanzgebarens, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses, entsprechen;
- während der Laufzeit des Projekts anfallen;
- dem Zuschussempfänger oder seinen Partnern tatsächlich entstanden, vom Zuschussempfänger im Einklang mit den maßgebenden Buchführungsgrundsätzen in dessen Geschäftsbüchern erfasst und nach den geltenden Steuer- und Sozialvorschriften deklariert sind;
- feststellbar und nachprüfbar und durch Originalbelege nachgewiesen sind.
Zuschussfähige Kosten:
- Kosten für Personal, das ausdrücklich für die Durchführung der im Vorschlag beschriebenen Maßnahme unter Vertrag genommen wird (tatsächliches Arbeitsentgelt plus Sozialabgaben);
- Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme (Sitzungen usw.);
- Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen (Miete von Räumlichkeiten, Dolmetscher usw.);
- Kosten für Veröffentlichung und Verbreitung;
- sonstige direkte Kosten;
- indirekte Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 7 % der direkten Kosten, sofern der Zuschussempfänger keine Betriebskostenbeihilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt erhält,
- Ausgaben Dritter, die vom Zuschussempfänger erstattet werden.
Nicht zuschussfähige Kosten (sie können nicht kofinanziert werden):
- Ausgaben Dritter, die vom Zuschussempfänger nicht erstattet werden,
- Ausgaben für die Anschaffung von Ausrüstungsgütern (mit Ausnahme der jährlichen Abschreibung des angeschafften Materials),
- Ausgaben, die keinen Bezug zu den Aktivitäten der Maßnahme haben (insbesondere Betriebskosten und/oder Ausgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften),
- offensichtlich überflüssige oder übermäßige Ausgaben,
- Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gütern,
- allgemeine Rückstellungen (für Verluste, eventuelle künftige Verbindlichkeiten usw.),
- Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben, Verbindlichkeiten, Gebühren für Finanzdienstleistungen, Wechselkursverluste, soweit sie nicht in Ausnahmefällen ausdrücklich einbezogen sind.
9.3. Prüfung und weitere Bearbeitung der Anträge
Die ausgewählten Vorschläge werden einer eingehenden finanziellen Prüfung unterzogen. Während dieser Prüfung kann die Kommission zusätzliche Informationen bei den für die vorgeschlagenen Maßnahmen verantwortlichen Personen anfordern.
Bei endgültiger Genehmigung durch die Kommission wird zwischen der Kommission und dem Zuschussempfänger eine auf Euro lautende Finanzhilfevereinbarung geschlossen, in der die Bedingungen sowie die Zuschusshöhe festgelegt sind. Die Kommission kann vom Zuschussempfänger eine Bankbürgschaft verlangen. Das Original dieser Vereinbarung ist unverzüglich zu unterzeichnen und an die Kommission zurückzusenden. Der Zuschussempfänger erhält innerhalb von 45 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Vertragspartner einen Vorschuss in Höhe von 40 %.
9.4. Abschlussbericht und Schlussabrechnung
Gemäß der Finanzhilfevereinbarung kann nach der Verwendung von mindestens 70 % der vorherigen Abschlagszahlung eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 40 % geleistet werden. In diesem Fall müssen die Personen, die für die von der Kommission genehmigten und finanzierten Vorschläge verantwortlich sind, dem Antrag auf Zahlung einer zweiten Vorfinanzierungstranche eine Abrechung der tatsächlich angefallenen zuschussfähigen Kosten hinzufügen. Nach Abschluss des Projekts ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Diesem Bericht mit einer knappen, aber vollständigen Beschreibung der Ergebnisse der Projektaktivitäten sind eventuelle Veröffentlichungen (Broschüren, Lehrmaterial, Videokassetten, Multimedia-Material, Zeitungsausschnitte usw.) beizufügen.
Aus der Schlussabrechnung, die dem Abschlussbericht als Anhang beizufügen ist, müssen die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Der Zuschussempfänger muss über die kofinanzierte Maßnahme Buch führen und alle Originalbelege für Kontrollzwecke für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Datum der Zahlung eines eventuellen Restbetrags aufbewahren. Nach Genehmigung des Abschlussberichts erhält der Zuschussempfänger den Restbetrag des Zuschusses. Der Anweisungsbefugte kann für jede Zahlung auf der Grundlage seiner Risikoanalyse eine externe Rechnungsprüfung durch einen zugelassenen Rechnungsprüfer verlangen.

10. VERGABE VON AUFTRÄGEN BZW. UNTERAUFTRÄGEN
Erfordert die Durchführung der Maßnahme, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags in Höhe von mehr als 5.000 Euro, so holt der Zuschussempfänger mindestens drei Angebote von unterschiedlichen Bietern ein und erteilt dem Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot - d.h. dem Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Qualität und Preis – den Zuschlag; dabei muss er die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der potenziellen Auftragnehmer erfüllen und darauf achten, dass Interessenkonflikte vermieden werden.

11. BEKANNTMACHUNG
Die Antragsteller erhalten innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung.
Für einen Zuschuss kommen nur Anträge infrage, die die Zulässigkeitskriterien erfüllen. Bei nicht zulässigen Anträgen werden die Antragsteller über die diesbezüglichen Gründe informiert.
Nach der Prüfung der Vorschläge werden Antragsteller, deren Antrag abgelehnt wurde, schriftlich benachrichtigt.
Sämtliche im Laufe eines Finanzjahres gewährten Zuschüsse werden im ersten Halbjahr nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem sie gewährt wurden, auf der Website der Gemeinschaftsinstitutionen veröffentlicht. Die Kommission veröffentlicht Name und Anschrift des Zuschussempfängers, Gegenstand und Höhe des Zuschusses und Finanzierungsrate. Diese Bekanntgabe erfolgt mit Zustimmung des Zuschussempfängers, es sei denn, dessen Sicherheit oder Geschäftsinteressen würden dadurch beeinträchtigt. Stimmt der Zuschussempfänger der Bekanntgabe nicht zu, so muss er eine ausführliche Begründung beifügen, die die Kommission bei der Entscheidung über die Vergabe des Zuschusses prüft. Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, in sämtlichen Veröffentlichungen und bei allen Aktivitäten, für die der Zuschuss verwendet wird, ausdrücklich auf die Förderung durch die Europäische Union hinzuweisen.

12. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG, PRÜFUNG UND WEITERE BEARBEITUNG DER VORSCHLÄGE
12.1. Veröffentlichung

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird auf der Website der Generaldirektion « Bildung und Kultur » unter folgender Adresse veröffentlicht:
http://europa.eu.int/comm/youth/call/index_en.html, sowie gegebenenfalls in anderen geeigneten Medien, wie dem Amtsblatt der Europäischen Union.
12.2. Antragsformulare
Die Zuschussanträge müssen auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden, das in allen 11 Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar ist. Bitte beachten Sie, dass nur maschinengeschriebene Anträge berücksichtigt werden. Die Antragsformulare (in den elf Amtssprachen der Europäischen Union) können über das Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/youth/call/index_en.html Schriftlich können die Formulare unter der Telefax-Nummer 00.32.2.299.40.38 oder der unten stehenden Anschrift angefordert werden. Sie werden auf dem normalen Postweg versandt, so dass nur rechtzeitig bei der Kommission eingehende Anfragen berücksichtigt werden können.
12.3. Einreichung des Zuschussantrags
Berücksichtigt werden Anträge, die auf dem hierfür vorgesehenen, ordnungsgemäß ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Formular, mit einem Finanzplan (mit ausgeglichenen Ausgaben und Einnahmen), in dreifacher Ausfertigung (Original plus zwei Kopien) (einschließlich Originalunterschriften an den angegebenen Stellen in jedem Exemplar) in einer der 11 Amtssprachen der Gemeinschaft (einschließlich Anhänge), gemäß den nachstehend genannten Bedingungen eingereicht werden. (Siehe auch die Punkte 7 und 8 der Aufforderung.) Anträge, die nicht alle geforderten Unterlagen in den angegebenen Sprachen umfassen und nicht innerhalb der geltenden Frist eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.
Die Anträge sind bis spätestens 18. Juni 2004 (es gilt das Datum des Poststempels) an folgende Anschrift zu senden:
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (DG EAC Nr. 10/04)
z.Hd. Pierre Mairesse
Europäische Kommission
GD „Bildung und Kultur“
Referat D1 - Jugend
Büro VM2 5/52
B – 1049 Brüssel
Anträge mit einem Poststempel nach dem 18. Juni 2004 werden auf keinen Fall berücksichtigt. Daher empfehlen wir den Antragstellern, die ihren Antrag in den letzten Tagen vor Fristablauf absenden, einen Kurierdienst in Anspruch zu nehmen oder den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Die Antragsteller erhalten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt ihres Antrags eine Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse, die sie in ihrem Antrag angegeben haben.

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