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| Referenz |
| J04 |
| zuletzt
bearbeitet am |
| 20.10.03 |
| Programm
Titel |
| Unterstützung
internationaler nichtstaatlicher
Jugendorganisationen
EAC/66/03 |
| Amtsblatt/Haushaltslinie |
| (2003/C
249/05) |
| Generaldirektion
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| Bildung
und Kultur |
| Ziele
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| Die
Zuschüsse sollen vor allem auf europäischer
Ebene tätigen Nichtregierungsorganisationen zugute
kommen, die Maßnahmen von europäischem
Interesse entwickeln und umsetzen, bei denen Jugendliche
miteinbezogen werden und/oder die Jugendlichen zugute
kommen.
Die Zuschüsse sind zur Deckung eines Teils der
Verwaltungskosten dieser Organisationen gedacht und
sollen ihnen die Jugendarbeit in einem europäischen
Rahmen ermöglichen.
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| Zielgruppe
Fördergebiet |
Vorschläge
werden nur geprüft, wenn sie von Organisationen
oder Netzen stammen, die mehrere Organisationen repräsentieren
und die
- nach geltendem Recht seit mehr als einem Jahr bestehen,
- nichtstaatlich sind,
- keinen Erwerbszweck verfolgen,
- Jugendorganisationen sind oder einen Teil ihrer (umfassenderen)
Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche
ausrichten,
- denen als Mitglieder Organisationen angehören,
die in mindestens acht der folgenden Länder tätig
sind, davon mindestens zwei EU-Länder:
- EU: Österreich, Belgien, Dänemark,
Deutschland, Spanien, Portugal, Frankreich, Italien,
Schweden, Vereinigtes Königreich, Irland, Luxemburg,
Niederlande, Finnland,
Griechenland
- Länder, die am 1. Mai 2004 der EU beitreten
:
Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen,
Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien
- EFTA-Mitglieder des EWR: Island,
Liechtenstein, Norwegen
- Kandidatenländer: Bulgarien,
Rumänien, Türkei Wählt die Kommission
einen Vorschlag eines Antragstellers aus einem EFTA/EWR-Land
oder einem Kandidatenland aus, so steht die Vergabe
der Finanzhilfe unter dem Vorbehalt des Abschlusses
von Übereinkommen über die Teilnahme dieser
Länder an dem mit dem unter Ziffer 1 genannten
Beschluss eingerichteten Programm.
- zu mindestens 50 % ihres Jahreshaushalts aus anderen
Quellen als dem Haushalt der Europäischen Union
kofinanziert werden,
- zu deren Personalbestand mindestens eine Vollzeitkraft
gehört.
Bei Parallelbewerbungen seitens einer europäischen
und einer geographisch weiter gefassten Organisation,
die beide dieselben (oder weitgehend dieselben) Mitglieder
in den vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und ähnliche Ziele haben, wird nur ein Zuschuss
gewährt, wobei grundsätzlich die europäische
Einrichtung Vorrang genießt. Gegebenenfalls einigen
sich die betreffenden Organisationen darauf, nur einen
Antrag einzureichen. |
| Finanzierung
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Die
für das Jahr 2003 zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel beliefen sich auf 1,7 Mio. EUR. Mit
diesem Betrag hat die Kommission 2003 sechsundsechzig
nichtstaatliche internationale Jugendorganisationen
unterstützt.
Vorschläge, die alle Zulassungskriterien erfüllen,
werden anhand der Vergabekriterien mit einer Punktzahl
bewertet. Organisationen, die bei dieser Bewertung die
höchste Punktzahl erzielen, werden nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel unterstützt.
Gibt die Kommission einem Antrag statt, so begründet
dies keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses
in der beantragten Höhe. Auch begründet die
Gewährung eines Zuschusses keinerlei Ansprüche
auf Zuschüsse in den folgenden Jahren.
Der Finanzierungsanteil der Kommission darf 50 % des
Gesamtbetrags der Verwaltungsausgaben (Punkt 18.1) nicht
überschreiten und beträgt maximal 35 000 EUR.
Die Kofinanzierung kann teilweise auch über Sachleistungen
erfolgen, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder
die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen
ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder
die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen
Kosten nicht übersteigt.
Bei endgültiger Genehmigung durch die Kommission
wird zwischen der Kommission und dem Begünstigten
ein Finanzvertrag geschlossen, der auf Euro lautet und
in dem die Finanzierungsbedingungen und -höhe aufgeführt
sind. Dieser Vertrag (Original) ist unverzüglich
zu unterzeichnen und an die Kommission zurückzusenden.
Innerhalb von 45 Tagen nach dem Datum, an dem der Vertrag
von den beiden Parteien unterzeichnet worden ist, wird
an den Zuschussempfänger eine Vorauszahlung von
80 % geleistet.
Der dem Zuschussempfänger zu zahlende endgültige
Betrag wird von der Kommission anhand der Abschlussberichte
festgelegt. Liegen die tatsächlich von der Organisation
im Jahr 2004 verauslagten zulässigen Kosten unter
den vorgesehenen Ausgaben, berechnet die Kommission
ihren Finanzierungsanteil nach den tatsächlich
aufgewandten Beträgen; der Empfänger muss
dann gegebenenfalls die von der Kommission bei der ersten
Zahlung bereits überwiesenen überschüssigen
Beträge zurückerstatten. Der Zuschuss der
Kommission darf für den Zuschussempfänger
keine Gewinnerzielung bezwecken oder bewirken, wobei
der Gewinn als Überschuss der Einnahmen gegenüber
den Kosten definiert ist. Jeder Überschuss bewirkt
eine entsprechende Kürzung des Zuschussbetrags.
Der Verantwortliche der Organisation muss sich mit seiner
Unterschrift verpflichten, die ordnungsgemäße
Verwendung des Zuschusses nachzuweisen und der Kommission
und/oder dem Europäischen Rechnungshof sowie jeder
anderen von der Kommission gewählten zuständigen
externen Stelle ermöglichen, die Buchungsunterlagen
der Organisation nachzuprüfen. Hierzu sind die
Belege vom Zuschussempfänger 5 Jahre nach dem Termin
der letzten Zahlung aufzubewahren. Die Kommission kann
von jeder Organisation, die eine Finanzhilfe erhält,
im Voraus die Vorlage einer Bürgschaft eines zugelassenen
Bank- oder Finanzinstituts mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten
oder eines Buchprüfungsnachweises verlangen. Diese
Bürgschaft muss auf Euro lauten.
Doppelfinanzierung
Die Antragsteller können aus dem Haushalt der europäischen
Institutionen nur einen einzigen Zuschuss zu den Verwaltungskosten
erhalten. Sie sind daher verpflichtet, im Formblatt
alle etwaigen sonstigen Zuschussanträge zu vermerken,
die für das gleiche Verwaltungsjahr bei den europäischen
Institutionen gestellt wurden oder werden, wobei jeweils
die entsprechende Haushaltszeile, das Gemeinschaftsprogramm
und der beantragte Zuschussbetrag anzugeben sind. |
| Projektdauer |
Die
Kommission sieht folgenden Zeitplan vor:
-Januar 2004: Abschluss der Antragsprüfung
- Februar 2004: Entscheidung
- März 2004: Schriftliche Benachrichtigung der
Antragsteller
über die Ergebnisse |
| Deadline |
| 5.
Dezember 2003 |
| Kontakt |
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Europäische
Institutionnen
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