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Referenz
J04
zuletzt bearbeitet am
20.10.03
Programm Titel
Unterstützung internationaler nichtstaatlicher
Jugendorganisationen

EAC/66/03
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 249/05)
Generaldirektion
Bildung und Kultur
Ziele

Die Zuschüsse sollen vor allem auf europäischer Ebene tätigen Nichtregierungsorganisationen zugute kommen, die Maßnahmen von europäischem Interesse entwickeln und umsetzen, bei denen Jugendliche miteinbezogen werden und/oder die Jugendlichen zugute kommen.
Die Zuschüsse sind zur Deckung eines Teils der Verwaltungskosten dieser Organisationen gedacht und sollen ihnen die Jugendarbeit in einem europäischen Rahmen ermöglichen.

Zielgruppe
Fördergebiet
Vorschläge werden nur geprüft, wenn sie von Organisationen
oder Netzen stammen, die mehrere Organisationen repräsentieren
und die
- nach geltendem Recht seit mehr als einem Jahr bestehen,
- nichtstaatlich sind,
- keinen Erwerbszweck verfolgen,
- Jugendorganisationen sind oder einen Teil ihrer (umfassenderen)
Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche ausrichten,
- denen als Mitglieder Organisationen angehören, die in mindestens acht der folgenden Länder tätig sind, davon mindestens zwei EU-Länder:
- EU: Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Finnland,
Griechenland
- Länder, die am 1. Mai 2004 der EU beitreten :
Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen,
Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien
- EFTA-Mitglieder des EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen
- Kandidatenländer: Bulgarien, Rumänien, Türkei Wählt die Kommission einen Vorschlag eines Antragstellers aus einem EFTA/EWR-Land oder einem Kandidatenland aus, so steht die Vergabe der Finanzhilfe unter dem Vorbehalt des Abschlusses von Übereinkommen über die Teilnahme dieser Länder an dem mit dem unter Ziffer 1 genannten Beschluss eingerichteten Programm.
- zu mindestens 50 % ihres Jahreshaushalts aus anderen Quellen als dem Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden,
- zu deren Personalbestand mindestens eine Vollzeitkraft gehört.
Bei Parallelbewerbungen seitens einer europäischen und einer geographisch weiter gefassten Organisation, die beide dieselben (oder weitgehend dieselben) Mitglieder in den vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ähnliche Ziele haben, wird nur ein Zuschuss gewährt, wobei grundsätzlich die europäische Einrichtung Vorrang genießt. Gegebenenfalls einigen sich die betreffenden Organisationen darauf, nur einen Antrag einzureichen.
Finanzierung
Die für das Jahr 2003 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beliefen sich auf 1,7 Mio. EUR. Mit diesem Betrag hat die Kommission 2003 sechsundsechzig nichtstaatliche internationale Jugendorganisationen unterstützt.
Vorschläge, die alle Zulassungskriterien erfüllen, werden anhand der Vergabekriterien mit einer Punktzahl bewertet. Organisationen, die bei dieser Bewertung die höchste Punktzahl erzielen, werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel unterstützt.
Gibt die Kommission einem Antrag statt, so begründet dies keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses in der beantragten Höhe. Auch begründet die Gewährung eines Zuschusses keinerlei Ansprüche auf Zuschüsse in den folgenden Jahren.
Der Finanzierungsanteil der Kommission darf 50 % des Gesamtbetrags der Verwaltungsausgaben (Punkt 18.1) nicht überschreiten und beträgt maximal 35 000 EUR. Die Kofinanzierung kann teilweise auch über Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt.
Bei endgültiger Genehmigung durch die Kommission wird zwischen der Kommission und dem Begünstigten ein Finanzvertrag geschlossen, der auf Euro lautet und in dem die Finanzierungsbedingungen und -höhe aufgeführt sind. Dieser Vertrag (Original) ist unverzüglich zu unterzeichnen und an die Kommission zurückzusenden. Innerhalb von 45 Tagen nach dem Datum, an dem der Vertrag von den beiden Parteien unterzeichnet worden ist, wird an den Zuschussempfänger eine Vorauszahlung von 80 % geleistet.
Der dem Zuschussempfänger zu zahlende endgültige Betrag wird von der Kommission anhand der Abschlussberichte festgelegt. Liegen die tatsächlich von der Organisation im Jahr 2004 verauslagten zulässigen Kosten unter den vorgesehenen Ausgaben, berechnet die Kommission ihren Finanzierungsanteil nach den tatsächlich aufgewandten Beträgen; der Empfänger muss dann gegebenenfalls die von der Kommission bei der ersten Zahlung bereits überwiesenen überschüssigen Beträge zurückerstatten. Der Zuschuss der Kommission darf für den Zuschussempfänger keine Gewinnerzielung bezwecken oder bewirken, wobei der Gewinn als Überschuss der Einnahmen gegenüber den Kosten definiert ist. Jeder Überschuss bewirkt eine entsprechende Kürzung des Zuschussbetrags. Der Verantwortliche der Organisation muss sich mit seiner Unterschrift verpflichten, die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses nachzuweisen und der Kommission und/oder dem Europäischen Rechnungshof sowie jeder anderen von der Kommission gewählten zuständigen externen Stelle ermöglichen, die Buchungsunterlagen der Organisation nachzuprüfen. Hierzu sind die Belege vom Zuschussempfänger 5 Jahre nach dem Termin der letzten Zahlung aufzubewahren. Die Kommission kann von jeder Organisation, die eine Finanzhilfe erhält, im Voraus die Vorlage einer Bürgschaft eines zugelassenen Bank- oder Finanzinstituts mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten oder eines Buchprüfungsnachweises verlangen. Diese Bürgschaft muss auf Euro lauten.
Doppelfinanzierung
Die Antragsteller können aus dem Haushalt der europäischen Institutionen nur einen einzigen Zuschuss zu den Verwaltungskosten erhalten. Sie sind daher verpflichtet, im Formblatt alle etwaigen sonstigen Zuschussanträge zu vermerken, die für das gleiche Verwaltungsjahr bei den europäischen Institutionen gestellt wurden oder werden, wobei jeweils die entsprechende Haushaltszeile, das Gemeinschaftsprogramm und der beantragte Zuschussbetrag anzugeben sind.
Projektdauer
Die Kommission sieht folgenden Zeitplan vor:
-Januar 2004: Abschluss der Antragsprüfung
- Februar 2004: Entscheidung
- März 2004: Schriftliche Benachrichtigung der Antragsteller
über die Ergebnisse
Deadline
5. Dezember 2003
Kontakt
Pierre Mairesse
Europäische Kommission
GD Bildung und Kultur
Referat D1 — Jugend
Rue de la Loi/Wetstraat 200 (VM-2 05-52)
B-1049 Brüssel.

http://europa.eu.int/comm/youth/call/index_en.html
Fax (32-2) 299 41 58

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