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| Referenz |
| I06 |
| zuletzt
bearbeitet am |
| 25.03.2004 |
| Programm
Titel |
| Information,
Kunsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter |
| Amtsblatt/Haushaltslinie |
| (2004/C
72/11) |
| Generaldirektion
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| Beschäftigung
und Soziales
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| Ziele
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Die
Haushaltsbehörde hat das Budget des Haushaltspostens
04030303 für das Jahr 2004 auf 7 Mio. EUR festgesetzt.
Es sind insbesondere Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen
veranschlagt, die der Stärkung der transnationalen
Zusammenarbeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter
im Hinblick auf Information, Konsultation und Beteiligung
in Unternehmen dienen, die in mehreren Mitgliedstaaten
tätig sind, wobei prioritär Unternehmen unterstützt
werden, die nicht unter die Richtlinien 94/45/EG und
97/74/EG fallen. Die Mittel können ebenfalls für
die Ausbildung der Vertreter in grenzübergreifenden
Gremien für Information, Konsultation und Beteiligung
genutzt werden, insbesondere, um eine stärkere
Vertretung von Frauen zu erreichen, sowie für innovative
Maßnahmen zur Verhütung bzw. Beilegung von
Arbeitskonflikten in multinationalen Unternehmen, die
im Zusammenhang mit Umstrukturierungen auftreten.
Maßnahmen, die die Beteiligung von Vertretern
der Sozialpartner aus den beitretenden Ländern
bzw. Kandidatenländern zum Gegenstand haben, sind
ebenfalls durch die Haushaltsmittel gedeckt.
Zu allen im Rahmen dieses Haushaltspostens finanzierten
Maßnahmen haben behinderte Menschen unbeschränkten
Zugang.
I ANGESTREBTE ZIELE
Die Erläuterungen zum Haushaltsposten weisen nachdrücklich
auf das Ziel der bezuschussten Maßnahmen hin.
Sie sollen auf pragmatische Art und Weise die Voraussetzungen
für die Entwicklung der Einbeziehung der Arbeitnehmer
in die Unternehmen schaffen, und zwar durch Förderung
der Anliegen in den Richtlinien 94/45/EG und 97/74/EG
über den Europäischen Betriebsrat, der Richtlinien
2001/86/EG und 2003/72/EG des Rates hinsichtlich der
Einbeziehung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Aktiengesellschaft bzw. der Europäischen Genossenschaft
und der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Information und Anhörung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft.
Für das Haushaltsjahr 2004 ist eine Reihe prioritärer
Ziele festgelegt worden:
- Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft
und der Europäischen Genossenschaft auf Information,
Anhörung und Mitwirkung;
- Zusammenarbeit zwischen den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern,
um eine ordnungsgemäße Information und Konsultation
aller Arbeitnehmer auf allen Ebenen (national und europäisch)
von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen zu gewährleisten;
- Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit
und einer ausgewogeneren Repräsentation von Männern
und Frauen in transnationalen Vertretungsgremien;
- Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit im
Bereich der Information und Konsultation zwischen Arbeitnehmervertretern,
zwischen Arbeitgebern sowie zwischen Arbeitnehmer-und
Arbeitgebervertretern aus Unternehmen, die in mehreren
Mitgliedstaaten oder auch in den Beitrittsländern
tätig sind;
- innovative Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Management von Information, Konsultation und Beteiligung
(einschließlich der finanziellen Beteiligung),
mit der Antizipierung des Wandels und mit der Verhütung
bzw. Beilegung von Arbeitskonflikten in multinationalen
Unternehmen im Kontext der Entwicklungs- und Wettbewerbsstrategien
der verschiedenen Wirtschaftszweige und bei Umstrukturierungen,
Fusionen, Übernahmen und Betriebsverlagerungen;
- Maßnahmen zur Förderung und Weiterentwicklung
von Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern
in multinationalen Unternehmen über die soziale
Verantwortung der Unternehmen;
- Unterstützung bei der Einrichtung von Informations-
und Konsultationsgremien und bei der Umsetzung vorbildlicher
Verfahren in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen
und Unternehmensgruppen;
- Erstellung von Erfahrungsbilanzen über die Einrichtung
von Europäischen Betriebsräten sowie über
deren Arbeitsweise und die Effizienz der Information
und Konsultation in diesen Betriebsräten. |
Zielgruppe
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Förderungsfähigkeit
der Maßnahmen
Der Haushaltsposten soll spezifische Maßnahmen
finanzieren. Daher sollen die Zuschüsse nicht dazu
dienen, die reguläre Tätigkeit bzw. die Zusammenkünfte
von Gremien der Arbeitgeber-oder Arbeitnehmervertreter
(Sozialpartner) zu finanzieren; sie sollen nur unmittelbar
mit Projekten zusammenhängende zusätzliche
Ausgaben abdecken. Folgende Aktionen sind förderungsfähig:
1. Beispielhafte Verfahren, Informations- und Berichtsaustausch
im Bereich der Information, Konsultation und Beteiligung
in Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen; Verhältnis
zwischen Informations- und Konsultationsverfahren im
Unternehmen und in der sektoralen Dimension auf europäischer
Ebene
2. Aktionen zur Vorbereitung der Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern
in der Europäischen Aktiengesellschaft oder der
Europäischen Genossenschaft
3. Innovative Aktionen in Bezug auf die Verbreitung
des Rechts auf Information, Konsultation und Beteiligung,
die Antizipierung des Wandels und die Verhütung
bzw. Beilegung von Arbeitskonflikten, insbesondere im
Zusammenhang mit Umstrukturierungen, Fusionen, Übernahmen
und
Betriebsverlagerungen
Förderungsfähigkeit der Projektträger
Projektträger müssen Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter
sein.
- Arbeitnehmerseite: Es kann sich um einen Betriebsrat
oder ein ähnliches Gremium der allgemeinen Arbeitnehmervertretung
bzw. um eine Gewerkschaft auf regionaler, nationaler,
europäischer oder branchenübergreifender Ebene
handeln.
- Arbeitgeberseite: Die Anträge können von
der Leitung des betreffenden Unternehmens bzw. der betreffenden
Unternehmensgruppe oder von einem auf regionaler, nationaler,
europäischer oder branchenübergreifender Ebene
tätigen Arbeitgebervertretungsgremium kommen.
Anträge von Fachgremien, wie z. B. Ausbildungs-
und Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, werden
nur dann in Betracht gezogen, wenn derartige Projektträger
ausdrücklich von einer oder mehreren der oben erwähnten
Parteien beauftragt werden und es sich um ordnungsgemäß
konstituierte juristische Personen handelt.
Gemeinsame Aktionen von Arbeitnehmern/Arbeitgebern sind
besonders unterstützungswürdig. Gemeinsame
Projekte sind von einer der betreffenden Parteien vorzulegen,
die die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
der Kommission erfüllt; die andere Partei muss
ihre schriftliche Zustimmung zur gemeinsamen Vertragsausführung
erteilen. Außer unter außergewöhnlichen
Umständen müssen Projekte, die nur ein Informationsund
Konsultationsgremium einbeziehen, als gemeinsame Projekte
vorgelegt werden.
Eine Einzelperson kann nicht als Projektträger
fungieren. Antragstellende juristische Personen müssen
ordnungsgemäß konstituiert und eingetragen
sein. Es sind Angaben zur Rechtsform des Antragstellers
zu machen, und die UStIdNr. ist anzugeben. Ein Exemplar
der Satzung oder der Statuten des Antragstellers und
gegebenenfalls die Bescheinigung der amtlichen Eintragung
sind mit dem Antrag vorzulegen.
Zuschüsse an gewerbliche Einrichtungen können
nur für Projekte gewährt werden, mit denen
kein unmittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und auf
keinen Fall Gewinne erwirtschaftet werden sollen.
Projektbeteiligte
Bei den Projektbeteiligten sollte es sich im Allgemeinen
um
Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter handeln:
Mitglieder oder zukünftige Mitglieder von Informations-,
Konsultations-und Beteiligungsgremien; Führungskräfte
von Unternehmen oder Unternehmensgruppen bzw. Mitglieder
von Arbeitgeberverbänden;
Funktionäre von Arbeitnehmerorganisationen/
Gewerkschaftsvertreter; von den oben erwähnten
Sozialpartnern benannte Sachverständige.
Geltungsbereich
Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben (Projektträger
aus den beitretenden Ländern können ab dem
1. Januar 2004 Anträge einreichen; die Mittelbindungen
und Zahlungen für diese Anträge können
jedoch erst nach dem Beitritt dieser Länder am
1. Mai 2004 erfolgen.). Aktionen unter Beteiligung von
Sozialpartnervertretern aus den beitretenden Ländern
bzw. Kandidatenländern sind unterstützungswürdig.
Die Aktionen müssen vollständig in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in den 13 beitretenden
Ländern bzw.
Kandidatenländern durchgeführt werden. Personen
mit Wohnsitz in Drittländern können an Aktionen
im Rahmen dieses Haushaltspostens teilnehmen, ihre Reise-,
Unterbringungs-, Aufenthalts- und Personalkosten können
jedoch nicht erstattet werden.
Auswahlkriterien
Der Antragsteller muss die finanzielle und betriebliche
Leistungsfähigkeit nachweisen können, die
für die Durchführung der zu fördernden
Tätigkeit erforderlich ist. Somit muss er über
dauerhafte und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen,
um seine Tätigkeit während des Durchführungszeitraums
des Projekts aufrechtzuerhalten und sich gegebenenfalls
an dessen Finanzierung zu beteiligen. Der Antragsteller
muss auch über die erforderlichen (fachlichen und
administrativen) Ressourcen verfügen, um die Tätigkeit
erfolgreich durchzuführen.
Der Antragsteller muss folgende Unterlagen beifügen:
- Bilanz des letzten Geschäftsjahres oder Revisionsbericht
- Lebenslauf des Projektleiters und ggf. der Personen,
die die im Rahmen der zu bezuschussenden Maßnahme
anfallenden
Aufgaben übernehmen und die mit dem Antragsformular
bereitgestellte ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen,
in der bestätigt wird:
· dass der Antragsteller über die finanzielle
und betriebliche Leistungsfähigkeit verfügt,
um die vorgeschlagene Aktion durchführen zu können,
und
· dass der Antragsteller sich nicht in einer
der in Artikel 93 der Haushaltsordnung aufgeführten
Situationen befindet, was Sozialversicherung, Steuern,
Konkursverfahren sowie berufliches Fehlverhalten, Betrug,
Korruption oder strafbare Handlungen sonstiger Art betrifft,
und dass er seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
den Gemeinschaften bei sonstigen Zuschussvergabe- oder
Vertragsverfahren stets erfüllt hat. |
| Finanzierung
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Aussagefähige
Beträge
zum 26. März 2004 für die
erste Sitzung des Ausschusses : 1,3 Mio. EUR
zum 19. Mai 2004 für die zweite
Sitzung des Ausschusses : 2,5 Mio. EUR
zum 10. September 2004 für die
dritte Sitzung des Ausschusses : 3,2 Mio. EUR
Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe
Den erfolgreichen Antragstellern wird ein Begleitschreiben
mit zwei Exemplaren der Vereinbarung zur Annahme und
Unterzeichnung übermittelt. Die Kommission sendet
anschließend ein unterzeichnetes Exemplar zurück.
Das Projekt darf nicht vor dem Datum der Vorlage des
Zuschussantrags in Angriff genommen werden. Vor dem
Eingang einer Vereinbarung angefallene Kosten gehen
zu Lasten des Projektträgers.
Ein Antrag auf Verlängerung der in der Vereinbarung
festgelegten Ausführungsfrist wird nur unter außergewöhnlichen
Umständen akzeptiert und nur dann, wenn er spätestens
zwei Monate vor dem Ende der festgelegten Frist eingeht.
Der Zuschuss deckt nicht sämtliche Projektkosten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, bestimmte
Teile des Finanzplans abzulehnen und/oder einen Höchstbetrag
festzusetzen. Ferner wird vom Projektträger eine
Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % der
Gesamtkosten der Maßnahme verlangt. Eine Beteiligung
in Form von Sachleistungen wird nicht akzeptiert. Der
durchschnittliche Zuschussbetrag pro Projekt lag im
Jahr 2003 bei 70 000 EUR; die Kommission zieht jedoch
gegebenenfalls auch umfangreichere Projekte in Betracht,
sofern die Ziele des Haushaltspostens durch diese Projekte
effizienter erreicht werden können.
Die Zahlungsbedingungen sind in der Vereinbarung aufgeführt.
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| Projektdauer |
| Es
werden nur Projekte berücksichtigt, die 2004 anlaufen.
Die Laufzeit einer Aktion beträgt im Regelfall
höchsten 12 Monate. |
| Deadline |
26.
März 2004
19. Mai 2004
10. September 2004 |
| Kontakt |
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Europäische
Institutionnen
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