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| Referenz |
| F02 |
| zuletzt
bearbeitet am |
| 15.04.2004 |
| Programm
Titel |
| EUROPÄISCHER
FLÜCHTLINGSFONDS 2000—2004
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2004
Gemeinschaftsmaßnahmen |
| Amtsblatt/Haushaltslinie |
| (2004/C
91/09) |
| Generaldirektion
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| Justiz
und Inneres |
| Ziele
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1.
Einleitung
Durch die Entscheidung des Rates 2000/596/EG vom 28.9.2000
(veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften L 252 vom 6.10.2000, S. 12) wurde der
Europäische Flüchtlingsfonds (EFF) errichtet.
Ziel dieses Fonds ist es, das Tragen der Belastungen
zu unterstützen und zu erleichtern, die für
die Mitgliedstaaten mit der Aufnahme von Flüchtlingen
und vertriebenen Personen und den Folgen der Aufnahme
verbunden sind.
Zu den Zielgruppen des Europäischen Flüchtlingsfonds
gehören:
- alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose,
die den im Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention)
definierten Status erhalten haben und in dieser Eigenschaft
in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind;
- alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose,
denen von einem Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eine Form von
internationalem Schutz gewährt wurde;
- alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose,
die eine Form des Schutzes gemäß Artikel
3 Nummern 1 und 2 der EFFEntscheidung beantragt haben;
- alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose,
die in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz
genießen;
- Personen, deren Recht auf vorübergehenden Schutz
in einem Mitgliedstaat geprüft wird.
So werden den Mitgliedstaaten jährlich 95 % der
Mittel zur Förderung von Maßnahmen zugewiesen,
die Folgendes betreffen:
- die Aufnahmebedingungen;
- die Integration von Personen, deren Aufenthalt in
dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und/oder beständig
ist;
- die Rückführung, soweit die betroffenen
Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben
oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen
haben. Außerdem kann die Kommission gemäß
Artikel 5 der Entscheidung des Rates 2000/596/EG „bis
zu 5 % der verfügbaren Fondsmittel — außerhalb
der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen
— für innovative oder im Gemeinschaftsinteresse
liegende Maßnahmen“ verwenden, „darunter
Studien, Erfahrungsaustausche und Maßnahmen zur
Förderung der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene
sowie die Bewertung der Durchführung von Maßnahmen
und technische Hilfe“. Die Kommission nahm am
13. Dezember 2000 einen „Gemeinschaftsrahmen 2000—2004“
an. Außerdem billigte sie am 17. Februar 2004
ein Jahresarbeitsprogramm für 2004. Diese Mitteilung
dient als Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
für Gemeinschaftsmaßnahmen im Haushaltsjahr
2004.
2. Ziele
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
richtet sich an Nichtregierungsorganisationen und nationale,
regionale und kommunale Behörden, die in einem
der am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligten
14 Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien
und Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland) und in den zehn Beitrittsländern
(Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern)
eingetragen sind, sowie an keinerlei Erwerbszweck verfolgende
internationale Organisationen, die nachweislich über
Erfahrungen und Fachkenntnisse in den abgedeckten Bereichen
verfügen.
An
den Maßnahmen beteiligen können sich auch
Organisationen und Behörden aus Dänemark,
den Beitrittsländern und Drittstaaten, die allerdings
keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Der im Jahr 2000 angenommene „Gemeinschaftsrahmen
2000—2004“ ordnet die förderungsfähigen
Maßnahmen drei Aktionsbereichen zu, die parallel
laufen können: Analyse und Bewertung (Aktionsbereich
A), Erweiterung der Kompetenz (Aktionsbereich B) und
Sensibilisierung (Aktionsbereich C). Da in den Jahren
2000 bis 2003 über 50 % der unterstützten
Projekte unter den Aktionsbereich A fielen, sind in
Anbetracht der 2004 verfügbaren Mittel Maßnahmen
zur „Analyse und Bewertung“ nicht als spezifische
Ziele genannt. Diese Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen zielt somit darauf ab, Unterstützung
für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der
nachstehenden allgemeinen Ziele beitragen, zu sichern:
- Erweiterung der Kompetenz der Akteure, die auf einzelstaatlicher
und europäischer Ebene Aufgaben im Rahmen des Europäischen
Flüchtlingsfonds wahrnehmen (insbesondere die Mitgliedstaaten,
lokale und regionale Behörden, die Sozialpartner,
Nichtregierungsorganisationen sowie anerkannte Flüchtlinge)
(Aktionsbereich B);
- Förderung und Verbreitung bewährter Praktiken
auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene (Zielgruppe:
Fachleute und Multiplikatoren) (Aktionsbereich C).
Im Jahr 2004 sind nur die in Abschnitt 4 der Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführten
Arten von Maßnahmen förderfähig. Generell
müssen die Maßnahmen praxisbezogen sein und
zu konkreten, messbaren Ergebnissen führen. Außerdem
müssen sie eindeutig eine transnationale Dimension
aufweisen und Maßnahmen ergänzen, die im
Rahmen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten
nationalen Programme finanziert werden könnten.
Bei der Auswahl der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen wird Maßnahmen
Vorrang gewährt, die
- auf die in Abschnitt 3 genannten Schwerpunktthemen
ausgerichtet sind;
- für die Gemeinschaft insgesamt von Bedeutung
sind;
- innovative Aspekte enthalten.
3. Schwerpunktthemen für 2004
Vorschläge werden insbesondere zu folgenden Schwerpunktthemen
erbeten:
1. Aufnahmebedingungen und Gesundheitsversorgung für
Asylbewerber; zu berücksichtigen ist die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten, einschließlich bewährter
Praktiken bei der Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen
auf lokaler Ebene und Förderung der Konsultation
und des Dialogs mit den örtlichen Behörden
und den Bürgern.
2. Bewährte Praktiken bei der Rechtsberatung für
Asylbewerber während der Asylverfahren.
3. Bewährte Praktiken und neue Entwicklungen im
Bereich der Wiederansiedlung (Unter Wiedereingliederung
ist die Überführung eines Flüchtlings
in ein neues sicheres Aufnahmeland zu verstehen, in
dem er uneingeschränkte Schutzgarantien, einschließlich
des Anspruchs auf rechtmäßigen Aufenthalt,
genießt und ihm somit die Integration in die nationale
Gemeinschaft ermöglicht wird.) in den Mitgliedstaaten
im Hinblick auf eine bessere Abwicklung der Aufnahme
von Personen, die internationalen Schutzes bedürfen,
im Hoheitsgebiet des EUAufnahmemitgliedstaats durch
rechtliche Mittel; folgende Aspekte sind besonders zu
berücksichtigen: wirksamerer Schutz individueller
Bedürfnisse von bestimmten Personen (z. B. besonders
schutzbedürftigen Personen), Umsetzung nachhaltiger
Lösungen für Gruppen von Flüchtlingen
und Entwicklung innovativer Methoden wie privater Sponsor-Programme
und innovativer Verwaltungstechniken.
4. Bewährte Praktiken und neue Entwicklungen im
Bereich der freiwilligen Rückkehr, bei denen die
Bedingungen für die Nachhaltigkeit diesbezüglicher
Programme im Vordergrund stehen, einschließlich
der Ausarbeitung und Umsetzung eines integrierten Ansatzes
(Verknüpfung von Maßnahmen zur Vorbereitung
von Rückkehrern durch Information, Fortbildung
und/oder Beschäftigungsförderung, Hilfe im
Hinblick auf die Reise ins Herkunftsland und/oder die
anfängliche Wiedereingliederung im Land sowie Maßnahmen
zur Unterstützung und Betreuung von Rückkehrern).
5. Integration und Hilfe zur selbstständigen Lebensführung
von Personen, denen internationaler Schutz gewährt
wird, insbesondere durch die Beteiligung von Bildungseinrichtungen,
Berufs- und Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften
und von Flüchtlingen gebildeten Organisationen.
6. Förderung der Qualität von Informationen
und einer faireren Einschätzung der Situation von
Asylbewerbern und Flüchtlingen in der EU.
4. Förderfähige Maßnahmen
Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß
Abschnitt 2 und/oder zur Behandlung der Schwerpunktthemen
gemäß Abschnitt 3 können folgende Maßnahmen
unterstützt werden:
AKTIONSBEREICH B — ERWEITERUNG DER KOMPETENZ
a) Grenzübergreifende Maßnahmen zur Übermittlung
von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken,
die von Behörden mindestens zweier am Europäischen
Flüchtlingsfonds beteiligter Mitgliedstaaten oder
von Behörden von Beitrittsländern vorgeschlagen
werden und eine Reihe von Akteuren betreffen;
b) Vorschläge, die mindestens vier am Europäischen
Flüchtlingsfonds beteiligte Mitgliedstaaten oder
Beitrittsländer betreffen und die Erweiterung der
Kompetenz zum Ziel haben; frühere Arbeiten und
laufende Projekte sind zu berücksichtigen; Die
unter a) und b) genannten Maßnahmen können
folgende Themen zum Gegenstand haben: gegenseitige Übermittlung
und Anwendung bewährter Praktiken; Personalaustausch;
gemeinsame Entwicklung von Produkten, Verfahren, Methoden
und Strategien; Anpassung bewährter Methoden, Verfahren
und Instrumente an unterschiedliche Sachverhalte und/oder
Weitergabe von Ergebnissen und Informationsmaterial
sowie Organisation gemeinsamer Veranstaltungen.
AKTIONSBEREICH C — SENSIBILISIERUNG
c) Organisation von Konferenzen, Seminaren und sonstigen
Veranstaltungen auf europäischer Ebene mit Bezug
auf im Rahmen dieses Fonds durchgeführte/finanzierte
Maßnahmen für alle am Europäischen Flüchtlingsfonds
beteiligten Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer;
d) Förderung von Veranstaltungen mit europäischer
Dimension und Organisation von Medienkampagnen für
mindestens fünf am Europäischen Flüchtlingsfonds
beteiligte Mitgliedstaaten oder für Beitrittsländer
mit dem Ziel der Unterstützung der Gemeinschaftspolitik
und der Verbreitung bewährter Praktiken im Bereich
der Aufnahme, Integration und freiwilligen Rückführung
und/oder der besseren Verbreitung von Informationen
über Flüchtlinge und Asylbewerber. |
| Zielgruppe
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Förderfähig
sind nur Vorschläge, die folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Das Projekt wurde von einer Nichtregierungsorganisation
oder einer nationalen, regionalen oder kommunalen Behörde,
die in einem der am Europäischen Flüchtlingsfonds
beteiligten 14 Mitgliedstaaten eingetragen ist, oder
von einer keinerlei Erwerbszweck verfolgenden internationalen
Organisation vorgeschlagen.
2. Es stellt auf die Verwirklichung der Ziele des Europäischen
Flüchtlingsfonds ab (siehe Abschnitt 2). Der Antragsteller
gibt im Antragsformular an, auf welches Ziel sich das
Projekt bezieht (nur ein Ziel).
3. Das Projekt betrifft die für 2004 festgelegten
förderfähigen Maßnahmen (siehe Abschnitt
4). Der Antragsteller gibt im Antragsformular an, auf
welche Maßnahme sich das Projekt bezieht (nur
eine Maßnahme).
4. Das Projekt weist eindeutig eine transnationale Dimension
auf und ersetzt keine Maßnahme, die im Rahmen
der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen
Programme finanziert werden könnte.
5. Der Fördermindestbetrag, der maximale Förderanteil
und der Förderhöchstbetrag (siehe Abschnitt
5) werden beachtet.
6. Die maximale Projektlaufzeit (siehe Abschnitt 6)
wird beachtet.
7. Das Projekt beginnt innerhalb des in Abschnitt 6
angegebenen Zeitraums.
8. Alle nachstehend unter Abschnitt 12 aufgeführten
Unterlagen und Dokumente sowie alle in der dem Antragsformular
beigefügten Checkliste genannten Anhänge und
Unterlagen sind beigefügt.
9. Es werden ausreichend Angaben zu dem mit dem Projekt
betrauten Personal gemacht. Lebensläufe der am
Projekt beteiligten Personen, aus denen deren Aufgaben
und Funktionen bei der Projektdurchführung hervorgehen,
sind beigefügt. Sind keine Lebensläufe verfügbar,
ist ein Stellenprofil oder eine Stellenbeschreibung
einzureichen.
10. Es wird eine verbindliche Erklärung aller mitfinanzierenden
Organisationen bzw. Projektpartner eingereicht, der
zufolge diese das Projekt in der im Finanzhilfeantrag
angegebenen Höhe finanzieren.
11. Die Formulare (Antragsformular, Finanzierungsplan
und Formular mit den Bankangaben) sind auf jeder Seite
parafiert und von einem zeichnungsberechtigten Vertreter
der antragstellenden Organisation unterzeichnet.
12. Projektvorschläge, die die Maßnahme a)
betreffen, sind von mindestens zwei Mitgliedstaaten
(nationale, regionale oder kommunale Behörden)
einzureichen, von denen einer die Federführung
übernimmt. Weitere Partner wie NRO und internationale
Organisationen können an den betreffenden Projekten
beteiligt sein.
13. Projektvorschläge, die die Maßnahme b)
betreffen, müssen aktive Partnerschaften in mindestens
vier am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligten
Mitgliedstaaten vorsehen.
14. Vorschläge, die die Maßnahme c) betreffen,
müssen aktive Partnerschaften in allen am Europäischen
Flüchtlingsfonds beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen.
15. Vorschläge, die die Maßnahme d) betreffen,
müssen aktive Partnerschaften in mindestens fünf
am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligten
Mitgliedstaaten vorsehen. Die Vorschläge, die die
vorstehenden Förderkriterien erfüllen, werden
anhand der Auswahlkriterien eingehender bewertet. |
| Finanzierung
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Für
das Jahr 2004 wird ein Budget in Höhe von 2 000
000 EUR veranschlagt.
Die finanzielle Unterstützung aus dem EFF deckt
höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten
einer Maßnahme. Je Projekt beträgt die Finanzhilfe
mindestens 40 000 EUR und höchstens 400 000 EUR.
Maßnahmen, die im Rahmen dieses Aufrufes zur Einreichung
von Projektvorschlägen bezuschusst werden, sind
im Rahmen eines anderen aus dem Haushalt der Gemeinschaft
finanzierten Finanzhilfeprogrammes nicht mehr zuschussfähig.
Die Kommission legt nach Maßgabe der verfügbaren
Haushaltsmittel die zu gewährenden Finanzhilfe-Beträge
fest.
Die Finanzierung der Projekte beruht auf dem Prinzip
der Kostenteilung. Liegt der von der Kommission gewährte
Betrag unter der beantragten Finanzhilfe, muss der Antragsteller
die fehlenden Mittel beschaffen oder die Gesamtkosten
des Projekts reduzieren, ohne an den Zielen oder am
Inhalt Abstriche zu machen.
Wird das Projekt zur Förderung ausgewählt,
unterzeichnen der Begünstigte und die Europäische
Kommission eine Finanzhilfevereinbarung. Dabei handelt
es sich um eine Standardvereinbarung, deren Bedingungen
nicht geändert oder ausgehandelt werden können.
Die geplanten Projektaktivitäten dürfen erst
nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch
den Kommissionsvertreter anlaufen.
Die Antragsteller werden auf die nachstehenden Bedingungen
hingewiesen, die unter anderem Bestandteil der Vereinbarung
sind.
- Finanzhilfebetrag
Der gewährte Betrag entspricht proportional den
veranschlagten förderfähigen Gesamtkosten
des Projekts und wird anteilig verringert, wenn die
von der Kommission akzeptierten tatsächlichen förderfähigen
Gesamtkosten niedriger als die veranschlagten Gesamtkosten
ausfallen.
- Zahlungsmodalitäten
Der Empfänger kann aufgefordert werden, bei seiner
Hausbank ein ausschließlich für die Zwecke
der Maßnahme bestimmtes Konto oder Unterkonto
zu eröffnen.
Die Finanzhilfe wird in der Regel wie folgt ausgezahlt:
- Eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des Finanzhilfebetrags
erfolgt, sobald die Finanzhilfevereinbarung von der
letzten der beiden Parteien unterzeichnet worden ist
und der Begünstigte eine Kofinanzierung beantragt
hat. Übersteigt die Vorauszahlung 150 000 EUR,
so kann die Kommission eine Sicherheitsleistung in Höhe
des der Vorfinanzierung entsprechenden Betrags verlangen.
- Eine zweite Vorauszahlung in Höhe von 25 % des
Finanzhilfebetrags erfolgt nach Eingang eines Zwischenberichts
bei der Kommission und Genehmigung dieses Berichts durch
die Kommission, einschließlich eines vorläufigen
Finanzberichts, dem zu entnehmen ist, dass bis zu dem
betreffenden Zeitpunkt Ausgaben in Höhe von mindestens
70 % der ersten Vorauszahlung für das Projekt getätigt
wurden.
- Der Restbetrag wird nach Genehmigung der technischen
und finanziellen Abschlussberichte durch die Kommission
gezahlt. Übersteigt der Finanzhilfebetrag 300 000
EUR, so ist dem endgültigen Finanzbericht ein Bericht
über eine externe Rechnungsprüfung der Maßnahme
beizufügen. |
| Projektdauer |
Die
maximale Laufzeit beträgt 18 Monate.
Die Projekte können frühestens am 1. November
2004 beginnen.
Die Projekte müssen spätestens am 31. Dezember
2004 beginnen. |
| Deadline |
| 28.05.2004
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| Kontakt |
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Europäische
Institutionnen
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