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Referenz
F02
zuletzt bearbeitet am
15.04.2004
Programm Titel
EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSFONDS 2000—2004
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2004 Gemeinschaftsmaßnahmen
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2004/C 91/09)
Generaldirektion
Justiz und Inneres
Ziele
1. Einleitung
Durch die Entscheidung des Rates 2000/596/EG vom 28.9.2000 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 252 vom 6.10.2000, S. 12) wurde der Europäische Flüchtlingsfonds (EFF) errichtet. Ziel dieses Fonds ist es, das Tragen der Belastungen zu unterstützen und zu erleichtern, die für die Mitgliedstaaten mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen der Aufnahme verbunden sind.
Zu den Zielgruppen des Europäischen Flüchtlingsfonds gehören:
- alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose, die den im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) definierten Status erhalten haben und in dieser Eigenschaft in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind;
- alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose, denen von einem Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eine Form von internationalem Schutz gewährt wurde;
- alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose, die eine Form des Schutzes gemäß Artikel 3 Nummern 1 und 2 der EFFEntscheidung beantragt haben;
- alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen;
- Personen, deren Recht auf vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat geprüft wird.
So werden den Mitgliedstaaten jährlich 95 % der Mittel zur Förderung von Maßnahmen zugewiesen, die Folgendes betreffen:
- die Aufnahmebedingungen;
- die Integration von Personen, deren Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und/oder beständig ist;
- die Rückführung, soweit die betroffenen Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen haben. Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 5 der Entscheidung des Rates 2000/596/EG „bis zu 5 % der verfügbaren Fondsmittel — außerhalb der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen — für innovative oder im Gemeinschaftsinteresse liegende Maßnahmen“ verwenden, „darunter Studien, Erfahrungsaustausche und Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene sowie die Bewertung der Durchführung von Maßnahmen und technische Hilfe“. Die Kommission nahm am 13. Dezember 2000 einen „Gemeinschaftsrahmen 2000—2004“ an. Außerdem billigte sie am 17. Februar 2004 ein Jahresarbeitsprogramm für 2004. Diese Mitteilung dient als Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Gemeinschaftsmaßnahmen im Haushaltsjahr 2004.

2. Ziele
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Nichtregierungsorganisationen und nationale, regionale und kommunale Behörden, die in einem der am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligten 14 Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und in den zehn Beitrittsländern (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) eingetragen sind, sowie an keinerlei Erwerbszweck verfolgende internationale Organisationen, die nachweislich über Erfahrungen und Fachkenntnisse in den abgedeckten Bereichen verfügen.
An den Maßnahmen beteiligen können sich auch Organisationen und Behörden aus Dänemark, den Beitrittsländern und Drittstaaten, die allerdings keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Der im Jahr 2000 angenommene „Gemeinschaftsrahmen 2000—2004“ ordnet die förderungsfähigen Maßnahmen drei Aktionsbereichen zu, die parallel laufen können: Analyse und Bewertung (Aktionsbereich A), Erweiterung der Kompetenz (Aktionsbereich B) und Sensibilisierung (Aktionsbereich C). Da in den Jahren 2000 bis 2003 über 50 % der unterstützten Projekte unter den Aktionsbereich A fielen, sind in Anbetracht der 2004 verfügbaren Mittel Maßnahmen zur „Analyse und Bewertung“ nicht als spezifische Ziele genannt. Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zielt somit darauf ab, Unterstützung für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der nachstehenden allgemeinen Ziele beitragen, zu sichern:
- Erweiterung der Kompetenz der Akteure, die auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene Aufgaben im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds wahrnehmen (insbesondere die Mitgliedstaaten, lokale und regionale Behörden, die Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen sowie anerkannte Flüchtlinge) (Aktionsbereich B);
- Förderung und Verbreitung bewährter Praktiken auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene (Zielgruppe: Fachleute und Multiplikatoren) (Aktionsbereich C).
Im Jahr 2004 sind nur die in Abschnitt 4 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführten Arten von Maßnahmen förderfähig. Generell müssen die Maßnahmen praxisbezogen sein und zu konkreten, messbaren Ergebnissen führen. Außerdem müssen sie eindeutig eine transnationale Dimension aufweisen und Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Programme finanziert werden könnten.
Bei der Auswahl der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird Maßnahmen Vorrang gewährt, die
- auf die in Abschnitt 3 genannten Schwerpunktthemen ausgerichtet sind;
- für die Gemeinschaft insgesamt von Bedeutung sind;
- innovative Aspekte enthalten.

3. Schwerpunktthemen für 2004
Vorschläge werden insbesondere zu folgenden Schwerpunktthemen erbeten:
1. Aufnahmebedingungen und Gesundheitsversorgung für Asylbewerber; zu berücksichtigen ist die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich bewährter Praktiken bei der Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen auf lokaler Ebene und Förderung der Konsultation und des Dialogs mit den örtlichen Behörden und den Bürgern.
2. Bewährte Praktiken bei der Rechtsberatung für Asylbewerber während der Asylverfahren.
3. Bewährte Praktiken und neue Entwicklungen im Bereich der Wiederansiedlung (Unter Wiedereingliederung ist die Überführung eines Flüchtlings in ein neues sicheres Aufnahmeland zu verstehen, in dem er uneingeschränkte Schutzgarantien, einschließlich des Anspruchs auf rechtmäßigen Aufenthalt, genießt und ihm somit die Integration in die nationale Gemeinschaft ermöglicht wird.) in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine bessere Abwicklung der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, im Hoheitsgebiet des EUAufnahmemitgliedstaats durch rechtliche Mittel; folgende Aspekte sind besonders zu berücksichtigen: wirksamerer Schutz individueller Bedürfnisse von bestimmten Personen (z. B. besonders schutzbedürftigen Personen), Umsetzung nachhaltiger Lösungen für Gruppen von Flüchtlingen und Entwicklung innovativer Methoden wie privater Sponsor-Programme und innovativer Verwaltungstechniken.
4. Bewährte Praktiken und neue Entwicklungen im Bereich der freiwilligen Rückkehr, bei denen die Bedingungen für die Nachhaltigkeit diesbezüglicher Programme im Vordergrund stehen, einschließlich der Ausarbeitung und Umsetzung eines integrierten Ansatzes (Verknüpfung von Maßnahmen zur Vorbereitung von Rückkehrern durch Information, Fortbildung und/oder Beschäftigungsförderung, Hilfe im Hinblick auf die Reise ins Herkunftsland und/oder die anfängliche Wiedereingliederung im Land sowie Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung von Rückkehrern).
5. Integration und Hilfe zur selbstständigen Lebensführung von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, insbesondere durch die Beteiligung von Bildungseinrichtungen, Berufs- und Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und von Flüchtlingen gebildeten Organisationen.
6. Förderung der Qualität von Informationen und einer faireren Einschätzung der Situation von Asylbewerbern und Flüchtlingen in der EU.

4. Förderfähige Maßnahmen
Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Abschnitt 2 und/oder zur Behandlung der Schwerpunktthemen gemäß Abschnitt 3 können folgende Maßnahmen unterstützt werden:

AKTIONSBEREICH B — ERWEITERUNG DER KOMPETENZ

a) Grenzübergreifende Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die von Behörden mindestens zweier am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligter Mitgliedstaaten oder von Behörden von Beitrittsländern vorgeschlagen werden und eine Reihe von Akteuren betreffen;
b) Vorschläge, die mindestens vier am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligte Mitgliedstaaten oder Beitrittsländer betreffen und die Erweiterung der Kompetenz zum Ziel haben; frühere Arbeiten und laufende Projekte sind zu berücksichtigen; Die unter a) und b) genannten Maßnahmen können folgende Themen zum Gegenstand haben: gegenseitige Übermittlung und Anwendung bewährter Praktiken; Personalaustausch; gemeinsame Entwicklung von Produkten, Verfahren, Methoden und Strategien; Anpassung bewährter Methoden, Verfahren und Instrumente an unterschiedliche Sachverhalte und/oder Weitergabe von Ergebnissen und Informationsmaterial sowie Organisation gemeinsamer Veranstaltungen.

AKTIONSBEREICH C — SENSIBILISIERUNG

c) Organisation von Konferenzen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen auf europäischer Ebene mit Bezug auf im Rahmen dieses Fonds durchgeführte/finanzierte Maßnahmen für alle am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligten Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer;
d) Förderung von Veranstaltungen mit europäischer Dimension und Organisation von Medienkampagnen für mindestens fünf am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligte Mitgliedstaaten oder für Beitrittsländer mit dem Ziel der Unterstützung der Gemeinschaftspolitik und der Verbreitung bewährter Praktiken im Bereich der Aufnahme, Integration und freiwilligen Rückführung und/oder der besseren Verbreitung von Informationen über Flüchtlinge und Asylbewerber.
Zielgruppe
Förderfähig sind nur Vorschläge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Das Projekt wurde von einer Nichtregierungsorganisation oder einer nationalen, regionalen oder kommunalen Behörde, die in einem der am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligten 14 Mitgliedstaaten eingetragen ist, oder von einer keinerlei Erwerbszweck verfolgenden internationalen Organisation vorgeschlagen.
2. Es stellt auf die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Flüchtlingsfonds ab (siehe Abschnitt 2). Der Antragsteller gibt im Antragsformular an, auf welches Ziel sich das Projekt bezieht (nur ein Ziel).
3. Das Projekt betrifft die für 2004 festgelegten förderfähigen Maßnahmen (siehe Abschnitt 4). Der Antragsteller gibt im Antragsformular an, auf welche Maßnahme sich das Projekt bezieht (nur eine Maßnahme).
4. Das Projekt weist eindeutig eine transnationale Dimension auf und ersetzt keine Maßnahme, die im Rahmen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Programme finanziert werden könnte.
5. Der Fördermindestbetrag, der maximale Förderanteil und der Förderhöchstbetrag (siehe Abschnitt 5) werden beachtet.
6. Die maximale Projektlaufzeit (siehe Abschnitt 6) wird beachtet.
7. Das Projekt beginnt innerhalb des in Abschnitt 6 angegebenen Zeitraums.
8. Alle nachstehend unter Abschnitt 12 aufgeführten Unterlagen und Dokumente sowie alle in der dem Antragsformular beigefügten Checkliste genannten Anhänge und Unterlagen sind beigefügt.
9. Es werden ausreichend Angaben zu dem mit dem Projekt betrauten Personal gemacht. Lebensläufe der am Projekt beteiligten Personen, aus denen deren Aufgaben und Funktionen bei der Projektdurchführung hervorgehen, sind beigefügt. Sind keine Lebensläufe verfügbar, ist ein Stellenprofil oder eine Stellenbeschreibung einzureichen.
10. Es wird eine verbindliche Erklärung aller mitfinanzierenden Organisationen bzw. Projektpartner eingereicht, der zufolge diese das Projekt in der im Finanzhilfeantrag angegebenen Höhe finanzieren.
11. Die Formulare (Antragsformular, Finanzierungsplan und Formular mit den Bankangaben) sind auf jeder Seite parafiert und von einem zeichnungsberechtigten Vertreter der antragstellenden Organisation unterzeichnet.
12. Projektvorschläge, die die Maßnahme a) betreffen, sind von mindestens zwei Mitgliedstaaten (nationale, regionale oder kommunale Behörden) einzureichen, von denen einer die Federführung übernimmt. Weitere Partner wie NRO und internationale Organisationen können an den betreffenden Projekten beteiligt sein.
13. Projektvorschläge, die die Maßnahme b) betreffen, müssen aktive Partnerschaften in mindestens vier am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen.
14. Vorschläge, die die Maßnahme c) betreffen, müssen aktive Partnerschaften in allen am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen.
15. Vorschläge, die die Maßnahme d) betreffen, müssen aktive Partnerschaften in mindestens fünf am Europäischen Flüchtlingsfonds beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen. Die Vorschläge, die die vorstehenden Förderkriterien erfüllen, werden anhand der Auswahlkriterien eingehender bewertet.
Finanzierung
Für das Jahr 2004 wird ein Budget in Höhe von 2 000 000 EUR veranschlagt.
Die finanzielle Unterstützung aus dem EFF deckt höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme. Je Projekt beträgt die Finanzhilfe mindestens 40 000 EUR und höchstens 400 000 EUR.
Maßnahmen, die im Rahmen dieses Aufrufes zur Einreichung von Projektvorschlägen bezuschusst werden, sind im Rahmen eines anderen aus dem Haushalt der Gemeinschaft finanzierten Finanzhilfeprogrammes nicht mehr zuschussfähig. Die Kommission legt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die zu gewährenden Finanzhilfe-Beträge fest.
Die Finanzierung der Projekte beruht auf dem Prinzip der Kostenteilung. Liegt der von der Kommission gewährte Betrag unter der beantragten Finanzhilfe, muss der Antragsteller die fehlenden Mittel beschaffen oder die Gesamtkosten des Projekts reduzieren, ohne an den Zielen oder am Inhalt Abstriche zu machen.
Wird das Projekt zur Förderung ausgewählt, unterzeichnen der Begünstigte und die Europäische Kommission eine Finanzhilfevereinbarung. Dabei handelt es sich um eine Standardvereinbarung, deren Bedingungen nicht geändert oder ausgehandelt werden können. Die geplanten Projektaktivitäten dürfen erst nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch den Kommissionsvertreter anlaufen.
Die Antragsteller werden auf die nachstehenden Bedingungen hingewiesen, die unter anderem Bestandteil der Vereinbarung sind.
- Finanzhilfebetrag
Der gewährte Betrag entspricht proportional den veranschlagten förderfähigen Gesamtkosten des Projekts und wird anteilig verringert, wenn die von der Kommission akzeptierten tatsächlichen förderfähigen Gesamtkosten niedriger als die veranschlagten Gesamtkosten ausfallen.
- Zahlungsmodalitäten
Der Empfänger kann aufgefordert werden, bei seiner Hausbank ein ausschließlich für die Zwecke der Maßnahme bestimmtes Konto oder Unterkonto zu eröffnen.
Die Finanzhilfe wird in der Regel wie folgt ausgezahlt:
- Eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des Finanzhilfebetrags erfolgt, sobald die Finanzhilfevereinbarung von der letzten der beiden Parteien unterzeichnet worden ist und der Begünstigte eine Kofinanzierung beantragt hat. Übersteigt die Vorauszahlung 150 000 EUR, so kann die Kommission eine Sicherheitsleistung in Höhe des der Vorfinanzierung entsprechenden Betrags verlangen.
- Eine zweite Vorauszahlung in Höhe von 25 % des Finanzhilfebetrags erfolgt nach Eingang eines Zwischenberichts bei der Kommission und Genehmigung dieses Berichts durch die Kommission, einschließlich eines vorläufigen Finanzberichts, dem zu entnehmen ist, dass bis zu dem betreffenden Zeitpunkt Ausgaben in Höhe von mindestens 70 % der ersten Vorauszahlung für das Projekt getätigt wurden.
- Der Restbetrag wird nach Genehmigung der technischen und finanziellen Abschlussberichte durch die Kommission gezahlt. Übersteigt der Finanzhilfebetrag 300 000 EUR, so ist dem endgültigen Finanzbericht ein Bericht über eine externe Rechnungsprüfung der Maßnahme beizufügen.
Projektdauer
Die maximale Laufzeit beträgt 18 Monate.
Die Projekte können frühestens am 1. November 2004 beginnen.
Die Projekte müssen spätestens am 31. Dezember 2004 beginnen.
Deadline
28.05.2004
Kontakt


Europäische Kommission
GD Justiz und Inneres
JI-Europäischer Flüchtlingsfonds
Referat B/4 — Financial Solidarity for Immigration, Asylum
and Borders
LX 46 5/152
B-1049 Brüssel
Fax (32-2) 298 03 06
E-Mail: JAI-EUROPEAN-REFUGEE-FUND@cec.eu.int
http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/refugee/funding_refugee_en.htm

 

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