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Referenz
E44
zuletzt bearbeitet am
04.05.2004
Programm Titel
AUFRUF ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN IM HINBLICK AUF DIE GEWÄHRUNG
VON FINANZHILFEN IM VERKEHRSSEKTOR

Amtsblatt/Haushaltslinie
(2004/C 103/09)
Generaldirektion
TREN/SUB/02-2004
Ziele

1. POLITISCHER HINTERGRUND
Die Europäische Kommission beabsichtigt die Vergabe von Finanzhilfen zur Förderung verkehrspolitischer Ziele. Die diesbezüglichen politischen Prioritäten wurden in dem von der Kommission am 3. März 2004 angenommenen Arbeitsprogramm 2004 festgelegt. Informationen über diesen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen sind unter folgender Internet-Adresse

der GD TREN zu finden: http://www.europa.eu.int/comm/dgs/energy_transport/home/calls/index_de.htm

2. FINANZIERUNGSQUELLEN
Die ausgewählten Maßnahmen werden aus den Haushaltslinien 06.02.03.01 — Verkehrssicherheit — und 06.02.04.01 — Binnenmarkt und Verbesserung der Verkehrssysteme — finanziert.

3. HIERFÜR VERANSCHLAGTER GESAMTBETRAG
Der für das Jahr 2004 veranschlagte Gesamtbetrag beläuft sich auf 15 400 000 EUR.Straßenverkehrssicherheit: 11 400 000 EUR. Binnenmarkt und Optimierung der Verkehrsnetze: 4 000 000 EUR.

4. PROZENTUALER ANTEIL DER GEMEINSCHAFTSMITTEL
Die Finanzhilfe ist ein Anreiz zur Durchführung einer Maßnahme, die ohne die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nicht durchgeführt werden könnte, und erfolgt nach dem Prinzip der Kofinanzierung. Die Kommission erwägt somit nur eine ergänzende und subsidiäre Finanzierung zu den Beiträgen, die vom Begünstigten, von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden und von anderen Einrichtungen beigesteuert werden. Die Höhe der gewährten Finanzhilfe beträgt daher zwischen 10 % und 50 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme. Sacheinlagen werden nicht als förderfähige Kosten betrachtet.

5. RELEVANTE BEREICHE SOWIE ZWECK DES AUFRUFS
Wegen des im Arbeitsprogramm 2004 beschriebenen Hintergrunds will die Kommission Maßnahmen in den nachstehenden Bereichen unterstützen, ohne jedoch andere innovative Vorschläge von europäischer Tragweite, deren Ziele mit den Zielen des Weißbuchs „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010:
Weichenstellungen für die Zukunft“ im Einklang stehen, und die um eine eventuelle Finanzierung konkurrieren, auszuschließen. Ein Vorschlag kann mehrere Bereiche abdecken.


A. STRASSENVERKEHRSSICHERHEIT
A.1. Großangelegte Maßnahmen
A.1.1. Kampagne zum thema "wefährt, bleibtnüchtern"

Förderung des Einsatzes vorbildlicher Verfahren, die zum Thema „Wer fährt, bleibt nüchtern“ ermittelt wurden, das das Problem von Alkohol am Steuer, insbesondere bei jungen Fahrern, betrifft. Die Beitrittsländer sollten daran mitwirken. Da sich bei den vorangegangenen Kampagnen gezeigt hat, dass diese wirksamer waren, wenn sie mit Polizeikontrollen einhergingen, ist eine ausdrückliche Beteiligung der Polizei auf nationaler Ebene anzustreben.
A.1.2.Bessere Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften durch die Polizei in der EU
In der gesamten EU: konzertierte Maßnahmen zur Anwendung der Vorschriften in Schlüsselbereichen, d. h. in punkto Alkohol und Drogen, Nutzfahrzeuge, Busfahrer, die lange Strecken zurücklegen und mehrere Grenzen überschreiten, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Anlegen der Sicherheitsgurte. Austausch vorbildlicher Verfahren über eine elektronische Datenbank, die für die Polizei europaweit leicht zugänglich ist. Die Beitrittsländer sollten daran mitwirken.
A.1.3.
Werbekampagne für das Anlegendes Sicherheitsgurtes und die Verwendung von Rückhaltesystemen für Kinder
Förderung des Anlegens der Sicherheitsgurte und von Kinderrückhaltesystemen in Privatkraftfahrzeugen und Nutzfahrzeugen ergänzend zu den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Die Vorhaben sollten Folgendes beinhalten:
1. umfassende Konsultationen, um festzustellen, wie die Botschaft „Verwendung des Sicherheitsgurtes und insbesondere von Kinderrückhaltesystemen“ in den Mitgliedstaaten und in den Beitrittsländern am besten präsentiert werden kann,
2. Entwicklung von Werbematerial und
3. Start der Kampagne(n). Das Projekt sollte multidisziplinär sein und verschiedene Arten von Akteuren einbeziehen. Fachwissen im Bereich der Konzipierung und Förderung von Kampagnen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist notwendig.

A.2. Bewertungen

A.2.1 .
Europäische Bewertung der Sicherheit von tunnels
Praktische Folgemaßnahmen zur Anwendung der Richtlinie über die Sicherheit von Straßentunnels durch eine Sensibilisierung der für die Infrastruktur zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit in Bezug auf die Tunnelsicherheit. Entwicklung und Anwendung eines Systems zur Bewertung des Sicherheitspotenzials und des Sicherheitszustands von Tunnels anhand ihrer spezifischen Merkmale (Konzipierung, Betrieb, Ausstattung usw.).
A.2.2 .
Europäische Bewertung der Straßeninfrastruktur
Information der Straßennutzer über das mit bestimmten Überlandstraßenabschnitten verbundene Risiko. Erhebung und Bewertung von Unfalldaten als Input in das System. Entwicklung und Klassifizierung von Straßen nach dem gewährleisteten Schutzniveau, um die häufigsten Unfälle mit Todesfolge zu vermeiden.

A.3. Maßnahmen, die für die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen erforderlich sind

A.3.1.
Unfalldatenshreiber
Erhebung und Zusammenfassung von Daten über die verschiedenen Studien und Erfahrungen in Bezug auf Unfalldatenschreiber in Europa und in Drittländern, z. B. in den Vereinigten Staaten und Australien. Ermittlung der funktionellen Mindestmerkmale fahrzeugseitig mitgeführter Unfalldatenschreiber. Das (die) Vorhaben sollte(n) eine ausreichend weitgefasste Bandbreite an Erfahrungen (nationale Verwaltungen, Polizei, Justiz, Fahrzeughersteller, Hersteller elektronischer Bauteile, Versicherungsunternehmen, wissenschaftliche Institute usw.) einholen und eine technische Dokumentation für eine Erörterung der unterschiedlichen Harmonisierungsszenarien und Qualitätsnormen auf EU-Ebene bereitstellen.
A.3.2 .
Künftige Möglichkeiten für die technische Überwachung
Bewertung aller in der EU vorliegenden Arbeiten und der weltweiten Suche nach Alternativregelungen; Empfehlungen zu speziellen Verfahren, die in der EU Anwendung finden könnten oder Alternativvorschlag. Bewertung aller relevanter Faktoren bei der Prüfung der (auch kombinierten) Möglichkeiten für die Anwendung der Kraftfahrzeugtauglichkeitsnormen in der EU, einschließlich der Entwicklung von Verfahren für andere Fahrzeugkategorien; Perspektiven für die künftige Entwicklung der An-Bord-Diagnose und von Fernerkennungsgeräten (EU und USA); Notwendigkeit der wechselseitigen Anerkennung der Fahrzeugzulassung.

A.3.3 .
Charakterisierung von Reifen hinsichtliich ihrer Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und die Straßenverkehrssicherheit
Bereitstellung objektiver Informationen über die energetischen Leistungen und die Sicherheit von Reifen. Messung der Auswirkungen von Reifen auf den Kraftstoffverbrauch bei gleich bleibendem Sicherheitsniveau mit Hilfe einer repräsentativen und wiederholbaren Methode.
A.4. Sonstige Maßnahmen
Vorhaben zu Themen, die im europäischen Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit (KOM(2003) 311 endg. vom 2. Juni 2003) stehen und denen die Kommission eine große Bedeutung beimisst, insbesondere zum Fahrerverhalten und dem Fahrunterricht, zur aktiven und passiven Fahrzeugsicherheit, zur Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur und zu Maßnahmen für besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer. Um eine Finanzhilfe erhalten zu können, müssen die eventuell ausgewählten Projekte insbesondere zeigen, dass sie auf europäischer Ebene von Interesse sind (vgl. Ziffer 9).

B. BINNENMARKT UND OPTIMIERUNG DER VERKEHRSNETZE
B.1. Straßenverkehr

Information und Anweisung der künftigen Nutzer (Lastkraftwagenfahrer, Straßenverkehrsunternehmen, Strafverfolgungsbehörden, Werkstätten) in Bezug auf die Verwendung des digitalen Fahrtenschreibers und die Realisierung des digitalen Fahrtenschreibers (Behörden der Mitgliedstaaten, auch der Beitrittsländer und der AETR-Länder). Die Projekte sollten Folgendes beinhalten:
1. einen Help-Desk für die Nutzer und die Behörden, der alle Arten von Fragen, technischer oder nichttechnischer Art, bezüglich des digitalen Fahrtenschreibers beantwortet; der Help-Desk müsste auch eine Website einrichten und einen vollständigen Leitfaden zum digitalen Fahrtenschreiber veröffentlichen;
2. die Betreuung der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers mit Schwerpunkt auf den folgenden Schlüsselfragen:
Anwendung, zugelassene Werkstätten und Ausstellung der Karten;
3. Organisation von Workshops für die Beitrittsländer (mindestens zwei Workshops pro Land) und für die Mitgliedstaaten, die eine zusätzliche Hilfe bei der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers wünschen;
4. die Unterstützung der AETR-Länder bei der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers und die Schaffung der mit der Anwendung beauftragten Stellen bei gleichzeitiger juristischer Unterstützung des ONU-AETR-Sekretariats und Ausrichtung von drei Workshops.
B.2. Seeverkehr
Weiterentwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs in Europa, insbesondere durch die Unterstützung von Förderzentren oder Kommunikationsmaßnahmen.
B.3. Schienenverkehr
B.3.1 Entwicklung eines Ansatzes zur qualitativen Verbesserung des Umlaufs von Wagen, die im Besitz privater Gesellschaften sind.
B.3.2 Studie zur Verringerung der Emissionen von Diesellokomotiven im Rahmen der erneuerbaren Energieträger.
B.4. Binnenschifffahrt
Harmonisierung und Koordinierung der Binnenschifffahrtskontrollen durch die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Schifffahrtspolizeien.

6. FÖRDERFÄHIGER ZEITRAUM
Die Kommission ist bereit, Mehrjahresmaßnahmen mit einer Höchstdauer von 36 Monaten zu fördern. Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch alle Beteiligten angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor Antragstellung entstanden sein.

7. FÖRDERBEDINGUNGEN
7.1 Rechtsstellung des Antragstellers

Für eine Finanzhilfe in Frage kommen schriftliche Anträge juristischer Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der 10 Länder, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten.

7.2 Ausschlussgründe
Von jeglicher Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche durch Mittel festgestellt wurde, die der Auftraggeber billigen kann;
d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Ansässigkeit bzw. Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;
e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist;
g) die sich in einem Interessenkonflikt befinden;
h) die im Zuge der Mitteilung der von der Kommission verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.
Die Antragsteller müssen versichern, dass keiner der in Ziffer 7.2 genannten Fälle auf sie zutrifft.

7.3 Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen
1. Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Antragsteller, die im Rahmen eines früheren Auftrags oder einer Finanzhilfe falsche Auskünfte erteilt haben oder ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer definitiv festgestellten Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt ausgeschlossen.
Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.
Gegen Antragsteller, die Falschauskünfte erteilt haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt.
Gegen Antragsteller, die sich der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt.
Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 20 % angehoben werden.
2. In den in Ziffer 7.2 Buchstaben a), c), d) und f) genannten Fällen werden die Antragsteller für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach Rücksprache mit dem Auftraggeber definitiv festgestellten
Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen. In den in Ziffer 7 Buchstaben b) und e) genannten Fällen werden die Antragsteller für eine Dauer von mindestens einem und höchstens vier Jahren ab Zustellung des Urteils von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

3. Die in Ziffer 7.2 Buchstabe e) genannten Fälle beziehen sich auf
a) Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ,
b) Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind ,
c) Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates ,
d) Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 .

8. KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER VORSCHLÄGE

Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Ferner muss er über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die geplante Maßnahme vollständig durchführen zu können.
8.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers
Der Antragsteller muss seine rechtliche Existenz sowie seine finanzielle und operative Fähigkeit, die zu fördernde Maßnahme vollständig durchzuführen, nachweisen und eine Bilanz des letzten vollständig abgeschlossenen Rechnungsjahres vorlegen. Letzteres gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen.
8.2 Technische Leistungsfähigkeit des Antragstellers
Der Antragsteller muss über die technische und operative Fähigkeit verfügen, die zu fördernde Maßnahme vollständig durchzuführen, und hat die verlangten Unterlagen (Lebenslauf der mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten Personen, Beschreibung der in den letzten drei Jahren durchgeführten Vorhaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Thema) vorzulegen.

9. ZUSCHLAGSKRITERIEN

Die zu fördernde Maßnahme muss einem der oben unter Ziffer 5 genannten Ziele gerecht werden. Die Kommission wird die Auswahl der Maßnahmen und des Gemeinschaftskofinanzierungssatzes auf folgende Kriterien stützen:
9.1 Qualität der Maßnahme (70 %)
a) Interesse des Projekts auf europäischer Ebene
(45 %):
Die Kommission wird die europäische Dimension des Projektes, seinen innovativen Charakter (neuer Ansatz und neue Praktiken), die Multiplikatorwirkung (Transfer, Verallgemeinerung, Verbreitung oder umfassende Anwendung der Ergebnisse, Erfahrungen, Kenntnisse und guten Praktiken) sowie seine Größe (Bestreben, vorzugsweise groß angelegte Projekte zu unterstützen) bewerten; in diesem Rahmen werden lokale oder auch nur nationale Initiativen nicht gefördert werden. Bei Projekten zur Straßenverkehrssicherheit wird die Bewertung auch die Frage betreffen, inwiefern ein angemessenes Verhältnis zwischen ihnen und den Zielen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere den in der Mitteilung der Kommission zur Straßenverkehrssicherheit festgelegten Zielen, besteht.
b) Qualität des Projekts (25 %): Die Kommission wird das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme (angemessenes Verhältnis zwischen den erwarteten Ergebnissen und der Höhe der Finanzhilfe), der vorgeschlagenen Evaluierungsmethode (einschließlich der Qualität der Indikatoren zur Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf die erwarteten Ziele) und die Sichtbarkeit (1) (Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Internetseiten, CDROM usw.) bewerten.
9.2 Qualität des Antrags (30 %)
Die Kommission wird die Klarheit und den Detaillierungsgrad des Vorschlags (einschließlich der Klarheit des Finanzierungsplans) insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte bewerten: Arbeitsplan (Klarheit und Angemessenheit der Ziele, Angemessenheit der erwarteten Ergebnisse), Terminplan und vorgeschlagene Methodik. Für eine teilweise Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln kommen nur Vorschläge in Frage, die insgesamt auf einen Prozentsatz von 70 % und bei jedem einzelnen Vergabekriterium auf einen Prozentsatz von mindestens 60 % kommen.

10. ALLGEMEINE VERGABEBEDINGUNGEN
Die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen, darunter insbesondere die Definition der förderfähigen Kosten und die Zahlungsmodalitäten, sind dem Entwurf der Finanzhilfevereinbarung zu entnehmen, der unter der in Ziffer 1 genannten Internet-Adresse abgerufen werden kann. Bei Beantragung einer Vorfinanzierung in Höhe von mehr als 100 000 EUR ist eine Finanzbürgschaft in Höhe des vorfinanzierten Betrages zu stellen. Die Kommission behält sich vor, auch für Beträge von weniger als 100 000 EUR eine Finanzbürgschaft zu verlangen.
Die dem Antrag beizufügende Kostenaufstellung für die Maßnahme muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausgaben und Einnahmen aufweisen und die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehenden förderfähigen Kosten eindeutig ausweisen. Bei Maßnahmen, die mit mehr als 300 000 EUR von der Kommission zu finanzieren sind, ist dem Antrag ein von einem zugelassenen unabhängigen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht beizufügen, in dem die ordnungsgemäße Rechnungslegung des letztverfügbaren Geschäftsjahres zu bescheinigen und eine Würdigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorzunehmen ist. Liegt dieser Bericht nicht vor, wird der Vorschlag zurückgewiesen.

11. ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER FINANZHILFE
Die Anträge sind ausschließlich unter Verwendung des Musterformulars, das über die unter Ziffer 1 genannte Internet-Adresse erhältlich ist, in sechsfacher Ausfertigung (ein unterzeichnetes Original und fünf Kopien) einzureichen. Anträge, die nicht unterzeichnet sind, werden bei der Öffnung der Umschläge abgelehnt.

12. EINREICHUNGSFRIST
12.1 Die Finanzhilfeanträge können wahlweise wie folgt übermittelt werden:

a) bis spätestens 30. Juni 2004 (es gilt das Datum des Poststempels) per Einschreiben an folgende Anschrift:
Europäische Kommission
Generaldirektion Energie und Verkehr
DM 28 0/91 Post/Archiv
B-1049 Brüssel
b) oder durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle der Europäischen Kommission (persönlich oder durch einen Beauftragten des Antragstellers einschließlich privater Botendienste):
Europäische Kommission
Zentrale Poststelle
Rue de Genève 1
B-1140 Brüssel
Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2004, 16.00 (Brüsseler Zeit). Es gilt das Datum des Poststempels. Im Falle der Hinterlegung wird eine mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbestätigung ausgehändigt. Anträge, die nach dem Einreichungsschluss bei der Kommission eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Sendungen, die über private Botendienste übermittelt oder die vom Antragsteller hinterlegt werden, sind an die zentrale Poststelle der Europäischen Kommission zu richten (vgl. Ziffer 12.1 b).
12.2 Praktische Vorkehrungen:
Das Angebot ist in doppeltem Umschlag einzureichen. Beide Umschläge müssen verschlossen sein, wobei der innere Umschlag folgende Aufschrift zu tragen hat:
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen
TREN/SUB/02-2004
Nicht von der Poststelle zu öffnen
DM 28 0/91 Post/Archiv
Selbstklebende Umschläge sind mit einem Klebestreifen zu verschließen, über den der Absender quer seinen Namenszug anzubringen hat.

 

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