| 1.
POLITISCHER HINTERGRUND
Die Europäische Kommission beabsichtigt die Vergabe
von Finanzhilfen zur Förderung verkehrspolitischer
Ziele. Die diesbezüglichen politischen Prioritäten
wurden in dem von der Kommission am 3. März 2004
angenommenen Arbeitsprogramm 2004 festgelegt. Informationen
über diesen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen
sind unter folgender Internet-Adresse
der GD TREN zu finden: http://www.europa.eu.int/comm/dgs/energy_transport/home/calls/index_de.htm
2. FINANZIERUNGSQUELLEN
Die ausgewählten Maßnahmen werden aus den
Haushaltslinien 06.02.03.01 — Verkehrssicherheit
— und 06.02.04.01 — Binnenmarkt und Verbesserung
der Verkehrssysteme — finanziert.
3. HIERFÜR VERANSCHLAGTER GESAMTBETRAG
Der für das Jahr 2004 veranschlagte Gesamtbetrag
beläuft sich auf 15 400 000 EUR.Straßenverkehrssicherheit:
11 400 000 EUR. Binnenmarkt und Optimierung der Verkehrsnetze:
4 000 000 EUR.
4. PROZENTUALER ANTEIL DER GEMEINSCHAFTSMITTEL
Die Finanzhilfe ist ein Anreiz zur Durchführung
einer Maßnahme, die ohne die finanzielle Unterstützung
der Gemeinschaft nicht durchgeführt werden könnte,
und erfolgt nach dem Prinzip der Kofinanzierung. Die
Kommission erwägt somit nur eine ergänzende
und subsidiäre Finanzierung zu den Beiträgen,
die vom Begünstigten, von nationalen, regionalen
oder lokalen Behörden und von anderen Einrichtungen
beigesteuert werden. Die Höhe der gewährten
Finanzhilfe beträgt daher zwischen 10 % und 50
% der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme.
Sacheinlagen werden nicht als förderfähige
Kosten betrachtet.
5. RELEVANTE BEREICHE SOWIE ZWECK DES AUFRUFS
Wegen des im Arbeitsprogramm 2004 beschriebenen Hintergrunds
will die Kommission Maßnahmen in den nachstehenden
Bereichen unterstützen, ohne jedoch andere innovative
Vorschläge von europäischer Tragweite, deren
Ziele mit den Zielen des Weißbuchs „Die
Europäische Verkehrspolitik bis 2010:
Weichenstellungen für die Zukunft“ im Einklang
stehen, und die um eine eventuelle Finanzierung konkurrieren,
auszuschließen. Ein Vorschlag kann mehrere Bereiche
abdecken.
A. STRASSENVERKEHRSSICHERHEIT
A.1. Großangelegte Maßnahmen
A.1.1. Kampagne zum thema "wefährt, bleibtnüchtern"
Förderung des Einsatzes vorbildlicher Verfahren,
die zum Thema „Wer fährt, bleibt nüchtern“
ermittelt wurden, das das Problem von Alkohol am Steuer,
insbesondere bei jungen Fahrern, betrifft. Die Beitrittsländer
sollten daran mitwirken. Da sich bei den vorangegangenen
Kampagnen gezeigt hat, dass diese wirksamer waren,
wenn sie mit Polizeikontrollen einhergingen, ist eine
ausdrückliche Beteiligung der Polizei auf nationaler
Ebene anzustreben.
A.1.2.Bessere Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften
durch die Polizei in der EU
In der gesamten EU: konzertierte Maßnahmen zur
Anwendung der Vorschriften in Schlüsselbereichen,
d. h. in punkto Alkohol und Drogen, Nutzfahrzeuge,
Busfahrer, die lange Strecken zurücklegen und
mehrere Grenzen überschreiten, Geschwindigkeitsbeschränkungen
und Anlegen der Sicherheitsgurte. Austausch vorbildlicher
Verfahren über eine elektronische Datenbank,
die für die Polizei europaweit leicht zugänglich
ist. Die Beitrittsländer sollten daran mitwirken.
A.1.3.Werbekampagne
für das Anlegendes Sicherheitsgurtes und die
Verwendung von Rückhaltesystemen für Kinder
Förderung des Anlegens der Sicherheitsgurte und
von Kinderrückhaltesystemen in Privatkraftfahrzeugen
und Nutzfahrzeugen ergänzend zu den Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft. Die Vorhaben sollten Folgendes beinhalten:
1. umfassende Konsultationen, um festzustellen, wie
die Botschaft „Verwendung des Sicherheitsgurtes
und insbesondere von Kinderrückhaltesystemen“
in den Mitgliedstaaten und in den Beitrittsländern
am besten präsentiert werden kann,
2. Entwicklung von Werbematerial und
3. Start der Kampagne(n). Das Projekt sollte multidisziplinär
sein und verschiedene Arten von Akteuren einbeziehen.
Fachwissen im Bereich der Konzipierung und Förderung
von Kampagnen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit
ist notwendig.
A.2. Bewertungen
A.2.1 . Europäische
Bewertung der Sicherheit von tunnels
Praktische Folgemaßnahmen zur Anwendung der
Richtlinie über die Sicherheit von Straßentunnels
durch eine Sensibilisierung der für die Infrastruktur
zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit
in Bezug auf die Tunnelsicherheit. Entwicklung und
Anwendung eines Systems zur Bewertung des Sicherheitspotenzials
und des Sicherheitszustands von Tunnels anhand ihrer
spezifischen Merkmale (Konzipierung, Betrieb, Ausstattung
usw.).
A.2.2 .Europäische
Bewertung der Straßeninfrastruktur
Information der Straßennutzer über
das mit bestimmten Überlandstraßenabschnitten
verbundene Risiko. Erhebung und Bewertung von Unfalldaten
als Input in das System. Entwicklung und Klassifizierung
von Straßen nach dem gewährleisteten Schutzniveau,
um die häufigsten Unfälle mit Todesfolge
zu vermeiden.
A.3. Maßnahmen, die für die Ausarbeitung
von Legislativvorschlägen erforderlich sind
A.3.1.Unfalldatenshreiber
Erhebung und Zusammenfassung von Daten über die
verschiedenen Studien und Erfahrungen in Bezug auf
Unfalldatenschreiber in Europa und in Drittländern,
z. B. in den Vereinigten Staaten und Australien. Ermittlung
der funktionellen Mindestmerkmale fahrzeugseitig mitgeführter
Unfalldatenschreiber. Das (die) Vorhaben sollte(n)
eine ausreichend weitgefasste Bandbreite an Erfahrungen
(nationale Verwaltungen, Polizei, Justiz, Fahrzeughersteller,
Hersteller elektronischer Bauteile, Versicherungsunternehmen,
wissenschaftliche Institute usw.) einholen und eine
technische Dokumentation für eine Erörterung
der unterschiedlichen Harmonisierungsszenarien und
Qualitätsnormen auf EU-Ebene bereitstellen.
A.3.2 .Künftige
Möglichkeiten für die technische Überwachung
Bewertung aller in der EU vorliegenden Arbeiten
und der weltweiten Suche nach Alternativregelungen;
Empfehlungen zu speziellen Verfahren, die in der EU
Anwendung finden könnten oder Alternativvorschlag.
Bewertung aller relevanter Faktoren bei der Prüfung
der (auch kombinierten) Möglichkeiten für
die Anwendung der Kraftfahrzeugtauglichkeitsnormen
in der EU, einschließlich der Entwicklung von
Verfahren für andere Fahrzeugkategorien; Perspektiven
für die künftige Entwicklung der An-Bord-Diagnose
und von Fernerkennungsgeräten (EU und USA); Notwendigkeit
der wechselseitigen Anerkennung der Fahrzeugzulassung.
A.3.3 .Charakterisierung
von Reifen hinsichtliich ihrer Auswirkungen auf den
Kraftstoffverbrauch und die Straßenverkehrssicherheit
Bereitstellung objektiver Informationen über
die energetischen Leistungen und die Sicherheit von
Reifen. Messung der Auswirkungen von Reifen auf den
Kraftstoffverbrauch bei gleich bleibendem Sicherheitsniveau
mit Hilfe einer repräsentativen und wiederholbaren
Methode.
A.4. Sonstige Maßnahmen
Vorhaben zu Themen, die im europäischen Aktionsprogramm
für die Straßenverkehrssicherheit (KOM(2003)
311 endg. vom 2. Juni 2003) stehen und denen die Kommission
eine große Bedeutung beimisst, insbesondere
zum Fahrerverhalten und dem Fahrunterricht, zur aktiven
und passiven Fahrzeugsicherheit, zur Sicherheit der
Straßenverkehrsinfrastruktur und zu Maßnahmen
für besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer.
Um eine Finanzhilfe erhalten zu können, müssen
die eventuell ausgewählten Projekte insbesondere
zeigen, dass sie auf europäischer Ebene von Interesse
sind (vgl. Ziffer 9).
B. BINNENMARKT UND OPTIMIERUNG DER VERKEHRSNETZE
B.1. Straßenverkehr
Information und Anweisung der künftigen Nutzer
(Lastkraftwagenfahrer, Straßenverkehrsunternehmen,
Strafverfolgungsbehörden, Werkstätten) in
Bezug auf die Verwendung des digitalen Fahrtenschreibers
und die Realisierung des digitalen Fahrtenschreibers
(Behörden der Mitgliedstaaten, auch der Beitrittsländer
und der AETR-Länder). Die Projekte sollten Folgendes
beinhalten:
1. einen Help-Desk für die Nutzer und die Behörden,
der alle Arten von Fragen, technischer oder nichttechnischer
Art, bezüglich des digitalen Fahrtenschreibers
beantwortet; der Help-Desk müsste auch eine Website
einrichten und einen vollständigen Leitfaden
zum digitalen Fahrtenschreiber veröffentlichen;
2. die Betreuung der Einführung des digitalen
Fahrtenschreibers mit Schwerpunkt auf den folgenden
Schlüsselfragen:
Anwendung, zugelassene Werkstätten und Ausstellung
der Karten;
3. Organisation von Workshops für die Beitrittsländer
(mindestens zwei Workshops pro Land) und für
die Mitgliedstaaten, die eine zusätzliche Hilfe
bei der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers
wünschen;
4. die Unterstützung der AETR-Länder bei
der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers
und die Schaffung der mit der Anwendung beauftragten
Stellen bei gleichzeitiger juristischer Unterstützung
des ONU-AETR-Sekretariats und Ausrichtung von drei
Workshops.
B.2. Seeverkehr
Weiterentwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs in Europa,
insbesondere durch die Unterstützung von Förderzentren
oder Kommunikationsmaßnahmen.
B.3. Schienenverkehr
B.3.1 Entwicklung eines Ansatzes zur qualitativen
Verbesserung des Umlaufs von Wagen, die im Besitz
privater Gesellschaften sind.
B.3.2 Studie zur Verringerung der Emissionen von Diesellokomotiven
im Rahmen der erneuerbaren Energieträger.
B.4. Binnenschifffahrt
Harmonisierung und Koordinierung der Binnenschifffahrtskontrollen
durch die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen
Schifffahrtspolizeien.
6. FÖRDERFÄHIGER ZEITRAUM
Die Kommission ist bereit, Mehrjahresmaßnahmen
mit einer Höchstdauer von 36 Monaten zu fördern.
Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung
der Finanzhilfevereinbarung durch alle Beteiligten
angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser
Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten
in keinem Fall vor Antragstellung entstanden sein.
7. FÖRDERBEDINGUNGEN
7.1 Rechtsstellung des Antragstellers
Für eine Finanzhilfe in Frage kommen schriftliche
Anträge juristischer Personen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem der 10 Länder, die der Europäischen
Union am 1. Mai 2004 beitreten.
7.2 Ausschlussgründe
Von jeglicher Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder
im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder
ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben
oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen
Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre
berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
eine schwere Verfehlung begangen haben, welche durch
Mittel festgestellt wurde, die der Auftraggeber billigen
kann;
d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen,
Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften
des Landes ihrer Ansässigkeit bzw. Niederlassung,
des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder
des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen
sind;
e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption,
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder
einer anderen gegen die finanziellen Interessen der
Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden
sind;
f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag
oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt
eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung
ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden
ist;
g) die sich in einem Interessenkonflikt befinden;
h) die im Zuge der Mitteilung der von der Kommission
verlangten Auskünfte falsche Erklärungen
abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte
nicht erteilt haben.
Die Antragsteller müssen versichern, dass keiner
der in Ziffer 7.2 genannten Fälle auf sie zutrifft.
7.3 Verwaltungsrechtliche und finanzielle
Sanktionen
1. Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen
werden Antragsteller, die im Rahmen eines früheren
Auftrags oder einer Finanzhilfe falsche Auskünfte
erteilt haben oder ihren vertraglichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sind, für eine Höchstdauer
von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach
Rücksprache mit dem Auftragnehmer definitiv festgestellten
Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen
oder der Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt
ausgeschlossen.
Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf
Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer
auf drei Jahre heraufgesetzt werden.
Gegen Antragsteller, die Falschauskünfte erteilt
haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen
in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt.
Gegen Antragsteller, die sich der Nichterfüllung
ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht
haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in
Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt.
Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf
Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz
auf 20 % angehoben werden.
2. In den in Ziffer 7.2 Buchstaben a), c), d) und
f) genannten Fällen werden die Antragsteller
für eine Dauer von höchstens zwei Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach Rücksprache
mit dem Auftraggeber definitiv festgestellten
Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen
oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen.
In den in Ziffer 7 Buchstaben b) und e) genannten
Fällen werden die Antragsteller für eine
Dauer von mindestens einem und höchstens vier
Jahren ab Zustellung des Urteils von der Vergabe von
Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen
ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb
von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß
oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung
kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt
werden.
3. Die in Ziffer 7.2 Buchstabe e) genannten
Fälle beziehen sich auf
a) Fälle von Betrug gemäß Artikel
1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995
ausgearbeiteten Übereinkommens über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften ,
b) Fälle von Korruption gemäß Artikel
3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997
ausgearbeiteten Übereinkommens über die
Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union beteiligt sind ,
c) Fälle der Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der
gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates ,
d) Fälle von Geldwäsche gemäß
Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom
10. Juni 1991 .
8. KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER VORSCHLÄGE
Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende
Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine
Tätigkeit während der Dauer der Durchführung
der geförderten Maßnahme bzw. während
des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe
gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer
Finanzierung beteiligen kann. Ferner muss er über
die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen
Qualifikationen verfügen, um die geplante Maßnahme
vollständig durchführen zu können.
8.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit des
Antragstellers
Der Antragsteller muss seine rechtliche Existenz sowie
seine finanzielle und operative Fähigkeit, die
zu fördernde Maßnahme vollständig
durchzuführen, nachweisen und eine Bilanz des
letzten vollständig abgeschlossenen Rechnungsjahres
vorlegen. Letzteres gilt nicht für öffentliche
Einrichtungen und internationale Organisationen.
8.2 Technische Leistungsfähigkeit des
Antragstellers
Der Antragsteller muss über die technische und
operative Fähigkeit verfügen, die zu fördernde
Maßnahme vollständig durchzuführen,
und hat die verlangten Unterlagen (Lebenslauf der
mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten
Personen, Beschreibung der in den letzten drei Jahren
durchgeführten Vorhaben und Tätigkeiten
im Zusammenhang mit dem betreffenden Thema) vorzulegen.
9. ZUSCHLAGSKRITERIEN
Die zu fördernde Maßnahme muss einem der
oben unter Ziffer 5 genannten Ziele gerecht werden.
Die Kommission wird die Auswahl der Maßnahmen
und des Gemeinschaftskofinanzierungssatzes auf folgende
Kriterien stützen:
9.1 Qualität der Maßnahme (70 %)
a) Interesse des Projekts auf europäischer
Ebene
(45 %): Die Kommission wird die europäische
Dimension des Projektes, seinen innovativen Charakter
(neuer Ansatz und neue Praktiken), die Multiplikatorwirkung
(Transfer, Verallgemeinerung, Verbreitung oder umfassende
Anwendung der Ergebnisse, Erfahrungen, Kenntnisse
und guten Praktiken) sowie seine Größe
(Bestreben, vorzugsweise groß angelegte Projekte
zu unterstützen) bewerten; in diesem Rahmen werden
lokale oder auch nur nationale Initiativen nicht gefördert
werden. Bei Projekten zur Straßenverkehrssicherheit
wird die Bewertung auch die Frage betreffen, inwiefern
ein angemessenes Verhältnis zwischen ihnen und
den Zielen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere
den in der Mitteilung der Kommission zur Straßenverkehrssicherheit
festgelegten Zielen, besteht.
b) Qualität des Projekts (25 %):
Die Kommission wird das Kosten-Nutzen-Verhältnis
der Maßnahme (angemessenes Verhältnis zwischen
den erwarteten Ergebnissen und der Höhe der Finanzhilfe),
der vorgeschlagenen Evaluierungsmethode (einschließlich
der Qualität der Indikatoren zur Bewertung der
Ergebnisse im Hinblick auf die erwarteten Ziele) und
die Sichtbarkeit (1) (Veröffentlichungen, Veranstaltungen,
Internetseiten, CDROM usw.) bewerten.
9.2 Qualität des Antrags (30 %)
Die Kommission wird die Klarheit und den Detaillierungsgrad
des Vorschlags (einschließlich der Klarheit
des Finanzierungsplans) insbesondere im Hinblick auf
folgende Aspekte bewerten: Arbeitsplan (Klarheit und
Angemessenheit der Ziele, Angemessenheit der erwarteten
Ergebnisse), Terminplan und vorgeschlagene Methodik.
Für eine teilweise Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln
kommen nur Vorschläge in Frage, die insgesamt
auf einen Prozentsatz von 70 % und bei jedem einzelnen
Vergabekriterium auf einen Prozentsatz von mindestens
60 % kommen.
10. ALLGEMEINE VERGABEBEDINGUNGEN
Die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung
von Finanzhilfen, darunter insbesondere die Definition
der förderfähigen Kosten und die Zahlungsmodalitäten,
sind dem Entwurf der Finanzhilfevereinbarung zu entnehmen,
der unter der in Ziffer 1 genannten Internet-Adresse
abgerufen werden kann. Bei Beantragung einer Vorfinanzierung
in Höhe von mehr als 100 000 EUR ist eine Finanzbürgschaft
in Höhe des vorfinanzierten Betrages zu stellen.
Die Kommission behält sich vor, auch für
Beträge von weniger als 100 000 EUR eine Finanzbürgschaft
zu verlangen.
Die dem Antrag beizufügende Kostenaufstellung
für die Maßnahme muss ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen Ausgaben und Einnahmen aufweisen
und die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehenden
förderfähigen Kosten eindeutig ausweisen.
Bei Maßnahmen, die mit mehr als 300 000 EUR
von der Kommission zu finanzieren sind, ist dem Antrag
ein von einem zugelassenen unabhängigen Rechnungsprüfer
erstellter Prüfbericht beizufügen, in dem
die ordnungsgemäße Rechnungslegung des
letztverfügbaren Geschäftsjahres zu bescheinigen
und eine Würdigung der finanziellen Leistungsfähigkeit
des Antragstellers vorzunehmen ist. Liegt dieser Bericht
nicht vor, wird der Vorschlag zurückgewiesen.
11. ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER FINANZHILFE
Die Anträge sind ausschließlich unter Verwendung
des Musterformulars, das über die unter Ziffer
1 genannte Internet-Adresse erhältlich ist, in
sechsfacher Ausfertigung (ein unterzeichnetes Original
und fünf Kopien) einzureichen. Anträge,
die nicht unterzeichnet sind, werden bei der Öffnung
der Umschläge abgelehnt.
12. EINREICHUNGSFRIST
12.1 Die Finanzhilfeanträge können wahlweise
wie folgt übermittelt werden:
a) bis spätestens 30. Juni 2004
(es gilt das Datum des Poststempels) per Einschreiben
an folgende Anschrift:
Europäische Kommission
Generaldirektion Energie und Verkehr
DM 28 0/91 Post/Archiv
B-1049 Brüssel
b) oder durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle
der Europäischen Kommission (persönlich
oder durch einen Beauftragten des Antragstellers einschließlich
privater Botendienste):
Europäische Kommission
Zentrale Poststelle
Rue de Genève 1
B-1140 Brüssel
Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2004, 16.00 (Brüsseler
Zeit). Es gilt das Datum des Poststempels. Im Falle
der Hinterlegung wird eine mit Datum und Unterschrift
versehene Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Anträge, die nach dem Einreichungsschluss bei
der Kommission eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Sendungen, die über private Botendienste übermittelt
oder die vom Antragsteller hinterlegt werden, sind
an die zentrale Poststelle der Europäischen Kommission
zu richten (vgl. Ziffer 12.1 b).
12.2 Praktische Vorkehrungen:
Das Angebot ist in doppeltem Umschlag einzureichen.
Beide Umschläge müssen verschlossen sein,
wobei der innere Umschlag folgende Aufschrift zu tragen
hat:
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen
TREN/SUB/02-2004
Nicht von der Poststelle zu öffnen
DM 28 0/91 Post/Archiv
Selbstklebende Umschläge sind mit einem Klebestreifen
zu verschließen, über den der Absender
quer seinen Namenszug anzubringen hat.
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