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POLITISCHER HINTERGRUND
Die Europäische Kommission erwägt die Vergabe
von Finanzhilfen in begrenzter Höhe für
die Organisation von Konferenzen zur Förderung
energie- und verkehrspolitischer Ziele. Die diesbezüglichen
politischen Prioritäten wurden in dem von der
Kommission am 3. März 2004 angenommenen Arbeitsprogramm
2004 festgelegt. Informationen über diesen Aufruf
zur Einreichung von Vorschlägen sind unter folgender
Internet-Adresse der GD TREN zu finden:
http://www.europa.eu.int/comm/dgs/energy_transport/home/calls/index_de.htm
2. FINANZIERUNGSQUELLEN
Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der
Haushaltslinie 06.01.02.11.02.02.40 — Ausgaben
für die Beteiligung des Organs an Konferenzen,
Kongressen und Sitzungen — finanziert.
3. HIERFÜR VERANSCHLAGTER GESAMTBETRAG
Der für das Jahr 2004 veranschlagte Gesamtbetrag
beläuft sich auf 250 000 EUR.
4. PROZENTUALER ANTEIL DER GEMEINSCHAFTSMITTEL
Die Finanzhilfe ist ein Anreiz zur Durchführung
einer Maßnahme, die ohne die finanzielle Unterstützung
der Gemeinschaft nicht durchgeführt werden könnte,
und erfolgt nach dem Prinzip der Kofinanzierung. Die
Kommission erwägt somit nur eine ergänzende
und subsidiäre Finanzierung zu den Beiträgen,
die vom Begünstigten, von nationalen, regionalen
oder lokalen Behörden und von anderen Einrichtungen
beigesteuert werden. Die Höhe der gewährten
Finanzhilfe beträgt daher zwischen 10 % und 30
% der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme.
Sacheinlagen werden nicht als förderfähige
Kosten betrachtet.
5. RELEVANTE TÄTIGKEITEN SOWIE ZWECK
DES AUFRUFS
Die Kommission möchte die Organisation von Konferenzen
von europäischem Interesse in den Bereichen Energie
und Verkehr unterstützen, deren Themen mit den
politischen Zielen des Weißbuchs „Die
Europäische Verkehrspolitik bis 2010:
Weichenstellungen für die Zukunft“ (KOM(2001)
370 endg.) sowie des Grünbuchs „Hin zu
einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“
(KOM(2000) 769 endg.) im Einklang stehen und somit
eine europäische Dimension aufweisen.
Die ausgewählten speziellen Themen für 2004
sind:
- die Sicherheit bei den verschiedenen Verkehrsträgern
und im Energiesektor
- die Sicherheit im Seeverkehr
- die transeuropäischen Verkehrsnetze und Tarifierung
der Infrastruktur
- die Energieinfrastruktur: Versorgungssicherheit
in der Union
- eine bessere Energienutzung in der Union
- die Weiterentwicklung des Schienenverkehrs (Güter-
und Personenverkehr)
- die Kernenergie: Nichtverbreitung, kerntechnische
Sicherheit und Sicherheitsüberwachung
- Galileo, das europäische Satellitennavigationssystem.
6. FÖRDERFÄHIGER ZEITRAUM
Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung
der Finanzhilfevereinbarung
durch alle Beteiligten angefallen sind. In Ausnahmefällen
kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen
die Kosten in keinem Fall vor Antragstellung entstanden
sein. Die Dauer der Maßnahme darf nicht mehr
als 12 Monate betragen.
7. FÖRDERBEDINGUNGEN
7.1 Rechtsstellung des Antragstellers
Für eine Finanzhilfe in Frage kommen schriftliche
Anträge juristischer Personen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem der 10 Länder, die der Europäischen
Union am 1. Mai 2004 beitreten.
7.2 Ausschlussgründe
Von jeglicher Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder
im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder
ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben
oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen
Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre
berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
eine schwere Verfehlung begangen haben, welche durch
Mittel festgestellt wurde, die der Auftraggeber billigen
kann;
d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen,
Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften
des Landes ihrer Ansässigkeit bzw. Niederlassung,
des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder
des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen
sind;
e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption,
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder
einer anderen gegen die finanziellen Interessen der
Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden
sind;
f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag
oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt
eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung
ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden
ist;
g) die sich in einem Interessenkonflikt befinden;
h) die im Zuge der Mitteilung der von der Kommission
verlangten Auskünfte falsche Erklärungen
abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte
nicht erteilt haben.
Die Antragsteller müssen schriftlich
versichern, dass keiner der in Ziffer 7.2 genannten
Fälle auf sie zutrifft.
7.3 Verwaltungsrechtliche und finanzielle
Sanktionen
1. Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen
werden Antragsteller, die im Rahmen eines früheren
Auftrags oder einer Finanzhilfe falsche Auskünfte
erteilt haben oder ihren vertraglichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sind, für eine Höchstdauer
von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach
Rücksprache mit dem Auftragnehmer definitiv festgestellten
Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen
oder der Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt
ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb
von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß
kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt
werden.
Gegen Antragsteller, die Falschauskünfte erteilt
haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen
in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt.
Gegen Antragsteller, die sich der Nichterfüllung
ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht
haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in
Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt.
Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf
Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz
auf 20 % angehoben werden.
2. In den in Ziffer 7.2 Buchstaben a), c), d) und
f) genannten Fällen werden die Antragsteller
für eine Dauer von höchstens zwei Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach Rücksprache
mit dem Auftraggeber definitiv festgestellten Verstoßes,
von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung
von Finanzhilfen ausgeschlossen.
In den in Ziffer 7.2 Buchstaben b) und e) genannten
Fällen werden die Antragsteller für eine
Dauer von mindestens einem und höchstens vier
Jahren ab Zustellung des Urteils von der Vergabe von
Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen
ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb
von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß
oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung
kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt
werden.
3. Die in Ziffer 7.2 Buchstabe e) genannten Fälle
beziehen sich auf
a) Fälle von Betrug gemäß Artikel
1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995
ausgearbeiteten Übereinkommens über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften
b) Fälle von Korruption gemäß Artikel
3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997
ausgearbeiteten
Übereinkommens über die Bekämpfung
der Bestechung, an der Beamte der Europäischen
Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union beteiligt sind,
c) Fälle der Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der
gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates ,
d) Fälle von Geldwäsche gemäß
Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom
10. Juni 1991.
8. KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER VORSCHLÄGE
Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende
Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine
Tätigkeit während der Dauer der Durchführung
der geförderten Maßnahme bzw. während
des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe
gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer
Finanzierung beteiligen kann. Ferner muss er über
die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen
Qualifikationen verfügen, um die geplante Maßnahme
vollständig durchführen zu können.
8.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit des
Antragstellers
Der Antragsteller muss seine rechtliche Existenz sowie
seine finanzielle und operative Fähigkeit, die
zu fördernde Maßnahme vollständig
durchzuführen, nachweisen und eine Bilanz des
letzten vollständig abgeschlossenen Rechnungsjahres
vorlegen. Letzteres gilt nicht für öffentliche
Einrichtungen und internationale Organisationen.
8.2 Technische Leistungsfähigkeit des
Antragstellers
Der Antragsteller muss über die technische und
operative Fähigkeit verfügen, die zu fördernde
Maßnahme vollständig durchzuführen,
und hat die verlangten Unterlagen (Lebenslauf der
mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten
Personen, Beschreibung der in den letzten drei Jahren
durchgeführten Vorhaben und Tätigkeiten
im Zusammenhang mit dem betreffenden Thema) vorzulegen.
9. ZUSCHLAGSKRITERIEN
Die zu fördernde Maßnahme muss einem der
oben unter Ziffer 5 genannten Ziele gerecht werden.
Die Kommission legt bei der Auswahl der Maßnahmen
und des gemeinschaftlichen Kofinanzierungssatzes die
folgenden Kriterien in absteigender Reihenfolge (ausgedrückt
in Prozenten) zugrunde:
- Europäische Dimension (35 %): Die Kommission
wird prüfen, in welchem Maße die vorgeschlagene
Maßnahme einen Beitrag zum Legislativprogramm
der GD TREN leisten und diesbezüglich zu einem
konkreten Mehrwert führen kann. Das jeweilige
Thema muss mehrere Länder der Union betreffen,
und sowohl die Beteiligten als auch die Zielgruppe
müssen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen.
- Qualität des vorgeschlagenen Ansatzes (25 %):
Die Kommission wird die eingesetzten Mittel (Methodik
der Kontaktaufnahme, Fachwissen des Organisators,
räumliche und zeitliche Strukturierung der Veranstaltung,
Zeit für Diskussionen usw.) im Verhältnis
zu den erwarteten Ergebnissen der Maßnahme ebenso
wie die Sichtbarkeit der Maßnahme bewerten.
Aus der Argumentation des Antragstellers muss genau
hervorgehen, welche Mittel zur Verbreitung der Informationen
in drei Phasen — vor, während und nach
der Konferenz — genutzt werden.
- Zielgruppe (20 %): Die Kommission
wird prüfen, in welchem Maße die geplante
Konferenz die ins Auge gefasste Zielgruppe erreicht
und der angestrebte Multiplikatoreffekt erzielt werden
kann.
- Kosten-Nutzen-Verhältnis (20 %):
Das nach Ausgabenkategorien aufgeschlüsselte
Budget muss ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis
der Maßnahme aufweisen (angemessenes Verhältnis
zwischen den erwarteten Ergebnissen und der Höhe
der Finanzhilfe). Für eine teilweise Finanzierung
aus Gemeinschaftsmitteln kommen nur Vorschläge
in Frage, die insgesamt auf einen Prozentsatz von
70 % und bei jedem einzelnen Vergabekriterium auf
einen Prozentsatz von mindestens 60 % kommen.
10. ALLGEMEINE VERGABEBEDINGUNGEN
Die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung
von Finanzhilfen, darunter insbesondere die Definition
der förderfähigen Kosten und die Zahlungsmodalitäten,
sind dem Entwurf der Finanzhilfevereinbarung zu entnehmen,
der unter der in Ziffer 1 genannten Internet-Adresse
abgerufen werden kann.
Vorschüsse werden nicht gewährt. Von Ausnahmen
abgesehen wird die Finanzhilfe am Ende des Projekts
auf einmal ausgezahlt. Die dem Antrag beizufügende
Kostenaufstellung für die Maßnahme muss
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausgaben
und Einnahmen aufweisen und die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts
gehenden förderfähigen Kosten eindeutig
ausweisen.
11. ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER FINANZHILFE
Die Anträge sind ausschließlich unter Verwendung
des Musterformulars, das über die unter Ziffer
1 genannte Internet-Adresse erhältlich ist, in
sechsfacher Ausfertigung (ein unterzeichnetes Original
und fünf Kopien) einzureichen. Anträge,
die nicht unterzeichnet sind, werden bei der Öffnung
der Umschläge abgelehnt.
12. EINREICHUNGSFRIST
12.1 Die Finanzhilfeanträge können wahlweise
wie folgt übermittelt werden:
a) bis spätestens 30. Juni 2004
(es gilt das Datum des Poststempels) per Einschreiben
an folgende Anschrift:
Europäische Kommission
Generaldirektion Energie und Verkehr
DM 28 0/91 Post/Archiv
B-1049 Brüssel
b) oder durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle
der Europäischen Kommission (persönlich
oder durch einen Beauftragten des Antragstellers einschließlich
privater Botendienste):
Europäische Kommission
Zentrale Poststelle
Rue de Genève 1
B-1140 Brüssel
Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2004,
16.00
(Brüsseler Zeit). Es gilt das Datum des Poststempels.
Im Falle der Hinterlegung wird eine mit Datum und
Unterschrift versehene Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Anträge, die nach dem Einreichungsschluss bei
der Kommission eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Sendungen, die über private Botendienste übermittelt
oder die vom Antragsteller hinterlegt werden, sind
ausschließlich an die zentrale Poststelle der
Europäischen Kommission zu richten (vgl. Ziffer
12.1 b)).
12.2 Praktische Vorkehrungen
Das Angebot ist in doppeltem Umschlag einzureichen.
Beide Umschläge müssen verschlossen sein,
wobei der innere Umschlag folgende Aufschrift zu tragen
hat:
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen
TREN/SUB/01-2004
Nicht von der Poststelle zu öffnen
DM 28 0/91 Post/Archiv
Selbstklebende Umschläge sind mit einem Klebestreifen
zu verschließen, über den der Absender
quer seinen Namenszug anzubringen hat.
13. VORLÄUFIGER ZEITPLAN
Einreichungsschluss: vgl. obige Ziffer 12.1.
Öffnung der Umschläge: zwei Wochen nach
dem unter Ziffer 12.1 angegebenen Einreichungsschluss.
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