acceuil
durchsuchen Sie die Eurocircle Site :
Home Page
Kontakt
Team
Praktikum

Präsentation

Geschichte
Referenzen
Projekte

Partner

Institutionelle
Associative
Europäisches Netz

EC-News

Edito
EC-News
Archive

Angebot

Kalender
Liste

Partnerschaft

Einschreibung
Datenbank
Forum
Chat

Euromed

Portal
Network PACA

Übersetzung

Eurodicautom
Babelfish
 
Referenz
E43
zuletzt bearbeitet am
04.05.2004
Programm Titel

ORGANISATION VON KONFERENZEN IM BEREICH ENERGIE UND VERKEHR

Amtsblatt/Haushaltslinie
(2004/C 103/08)
Generaldirektion
GD TREN/SUB/01-2004

1. POLITISCHER HINTERGRUND
Die Europäische Kommission erwägt die Vergabe von Finanzhilfen in begrenzter Höhe für die Organisation von Konferenzen zur Förderung energie- und verkehrspolitischer Ziele. Die diesbezüglichen politischen Prioritäten wurden in dem von der Kommission am 3. März 2004 angenommenen Arbeitsprogramm 2004 festgelegt. Informationen über diesen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen sind unter folgender Internet-Adresse der GD TREN zu finden:
http://www.europa.eu.int/comm/dgs/energy_transport/home/calls/index_de.htm

2. FINANZIERUNGSQUELLEN
Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 06.01.02.11.02.02.40 — Ausgaben für die Beteiligung des Organs an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen — finanziert.

3. HIERFÜR VERANSCHLAGTER GESAMTBETRAG

Der für das Jahr 2004 veranschlagte Gesamtbetrag beläuft sich auf 250 000 EUR.

4. PROZENTUALER ANTEIL DER GEMEINSCHAFTSMITTEL
Die Finanzhilfe ist ein Anreiz zur Durchführung einer Maßnahme, die ohne die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nicht durchgeführt werden könnte, und erfolgt nach dem Prinzip der Kofinanzierung. Die Kommission erwägt somit nur eine ergänzende und subsidiäre Finanzierung zu den Beiträgen, die vom Begünstigten, von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden und von anderen Einrichtungen beigesteuert werden. Die Höhe der gewährten Finanzhilfe beträgt daher zwischen 10 % und 30 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme. Sacheinlagen werden nicht als förderfähige Kosten betrachtet.

5. RELEVANTE TÄTIGKEITEN SOWIE ZWECK DES AUFRUFS
Die Kommission möchte die Organisation von Konferenzen von europäischem Interesse in den Bereichen Energie und Verkehr unterstützen, deren Themen mit den politischen Zielen des Weißbuchs „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010:
Weichenstellungen für die Zukunft“ (KOM(2001) 370 endg.) sowie des Grünbuchs „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ (KOM(2000) 769 endg.) im Einklang stehen und somit eine europäische Dimension aufweisen.
Die ausgewählten speziellen Themen für 2004 sind:
- die Sicherheit bei den verschiedenen Verkehrsträgern und im Energiesektor
- die Sicherheit im Seeverkehr
- die transeuropäischen Verkehrsnetze und Tarifierung der Infrastruktur
- die Energieinfrastruktur: Versorgungssicherheit in der Union
- eine bessere Energienutzung in der Union
- die Weiterentwicklung des Schienenverkehrs (Güter- und Personenverkehr)
- die Kernenergie: Nichtverbreitung, kerntechnische Sicherheit und Sicherheitsüberwachung
- Galileo, das europäische Satellitennavigationssystem.

6. FÖRDERFÄHIGER ZEITRAUM
Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung
durch alle Beteiligten angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor Antragstellung entstanden sein. Die Dauer der Maßnahme darf nicht mehr als 12 Monate betragen.

7. FÖRDERBEDINGUNGEN
7.1 Rechtsstellung des Antragstellers

Für eine Finanzhilfe in Frage kommen schriftliche Anträge juristischer Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der 10 Länder, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten.
7.2 Ausschlussgründe
Von jeglicher Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche durch Mittel festgestellt wurde, die der Auftraggeber billigen kann;
d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Ansässigkeit bzw. Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;
e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist;
g) die sich in einem Interessenkonflikt befinden;
h) die im Zuge der Mitteilung der von der Kommission verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.
Die Antragsteller müssen schriftlich versichern, dass keiner der in Ziffer 7.2 genannten Fälle auf sie zutrifft.
7.3 Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen
1. Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Antragsteller, die im Rahmen eines früheren Auftrags oder einer Finanzhilfe falsche Auskünfte erteilt haben oder ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer definitiv festgestellten Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt
ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.
Gegen Antragsteller, die Falschauskünfte erteilt haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt. Gegen Antragsteller, die sich der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 20 % angehoben werden.
2. In den in Ziffer 7.2 Buchstaben a), c), d) und f) genannten Fällen werden die Antragsteller für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach Rücksprache mit dem Auftraggeber definitiv festgestellten Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen.
In den in Ziffer 7.2 Buchstaben b) und e) genannten Fällen werden die Antragsteller für eine Dauer von mindestens einem und höchstens vier Jahren ab Zustellung des Urteils von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.
3. Die in Ziffer 7.2 Buchstabe e) genannten Fälle beziehen sich auf
a) Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
b) Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten
Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,
c) Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates ,
d) Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991.

8. KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER VORSCHLÄGE
Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Ferner muss er über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die geplante Maßnahme vollständig durchführen zu können.
8.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers
Der Antragsteller muss seine rechtliche Existenz sowie seine finanzielle und operative Fähigkeit, die zu fördernde Maßnahme vollständig durchzuführen, nachweisen und eine Bilanz des letzten vollständig abgeschlossenen Rechnungsjahres vorlegen. Letzteres gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen.
8.2 Technische Leistungsfähigkeit des Antragstellers
Der Antragsteller muss über die technische und operative Fähigkeit verfügen, die zu fördernde Maßnahme vollständig durchzuführen, und hat die verlangten Unterlagen (Lebenslauf der mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten Personen, Beschreibung der in den letzten drei Jahren durchgeführten Vorhaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Thema) vorzulegen.
9. ZUSCHLAGSKRITERIEN
Die zu fördernde Maßnahme muss einem der oben unter Ziffer 5 genannten Ziele gerecht werden. Die Kommission legt bei der Auswahl der Maßnahmen und des gemeinschaftlichen Kofinanzierungssatzes die folgenden Kriterien in absteigender Reihenfolge (ausgedrückt in Prozenten) zugrunde:
- Europäische Dimension (35 %): Die Kommission wird prüfen, in welchem Maße die vorgeschlagene Maßnahme einen Beitrag zum Legislativprogramm der GD TREN leisten und diesbezüglich zu einem konkreten Mehrwert führen kann. Das jeweilige Thema muss mehrere Länder der Union betreffen, und sowohl die Beteiligten als auch die Zielgruppe müssen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen.
- Qualität des vorgeschlagenen Ansatzes (25 %): Die Kommission wird die eingesetzten Mittel (Methodik der Kontaktaufnahme, Fachwissen des Organisators, räumliche und zeitliche Strukturierung der Veranstaltung, Zeit für Diskussionen usw.) im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen der Maßnahme ebenso wie die Sichtbarkeit der Maßnahme bewerten. Aus der Argumentation des Antragstellers muss genau hervorgehen, welche Mittel zur Verbreitung der Informationen in drei Phasen — vor, während und nach der Konferenz — genutzt werden.
- Zielgruppe (20 %): Die Kommission wird prüfen, in welchem Maße die geplante Konferenz die ins Auge gefasste Zielgruppe erreicht und der angestrebte Multiplikatoreffekt erzielt werden kann.
- Kosten-Nutzen-Verhältnis (20 %): Das nach Ausgabenkategorien aufgeschlüsselte Budget muss ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme aufweisen (angemessenes Verhältnis zwischen den erwarteten Ergebnissen und der Höhe der Finanzhilfe). Für eine teilweise Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln kommen nur Vorschläge in Frage, die insgesamt auf einen Prozentsatz von 70 % und bei jedem einzelnen Vergabekriterium auf einen Prozentsatz von mindestens 60 % kommen.

10. ALLGEMEINE VERGABEBEDINGUNGEN

Die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen, darunter insbesondere die Definition der förderfähigen Kosten und die Zahlungsmodalitäten, sind dem Entwurf der Finanzhilfevereinbarung zu entnehmen, der unter der in Ziffer 1 genannten Internet-Adresse abgerufen werden kann.
Vorschüsse werden nicht gewährt. Von Ausnahmen abgesehen wird die Finanzhilfe am Ende des Projekts auf einmal ausgezahlt. Die dem Antrag beizufügende Kostenaufstellung für die Maßnahme muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausgaben und Einnahmen aufweisen und die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehenden förderfähigen Kosten eindeutig ausweisen.

11. ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER FINANZHILFE
Die Anträge sind ausschließlich unter Verwendung des Musterformulars, das über die unter Ziffer 1 genannte Internet-Adresse erhältlich ist, in sechsfacher Ausfertigung (ein unterzeichnetes Original und fünf Kopien) einzureichen. Anträge, die nicht unterzeichnet sind, werden bei der Öffnung der Umschläge abgelehnt.

12. EINREICHUNGSFRIST
12.1 Die Finanzhilfeanträge können wahlweise wie folgt übermittelt werden:
a) bis spätestens 30. Juni 2004 (es gilt das Datum des Poststempels) per Einschreiben an folgende Anschrift:
Europäische Kommission
Generaldirektion Energie und Verkehr
DM 28 0/91 Post/Archiv
B-1049 Brüssel

b) oder durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle der Europäischen Kommission (persönlich oder durch einen Beauftragten des Antragstellers einschließlich privater Botendienste):
Europäische Kommission
Zentrale Poststelle
Rue de Genève 1
B-1140 Brüssel
Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2004, 16.00
(Brüsseler Zeit). Es gilt das Datum des Poststempels.
Im Falle der Hinterlegung wird eine mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbestätigung ausgehändigt. Anträge, die nach dem Einreichungsschluss bei der Kommission eingehen, bleiben unberücksichtigt. Sendungen, die über private Botendienste übermittelt oder die vom Antragsteller hinterlegt werden, sind ausschließlich an die zentrale Poststelle der Europäischen Kommission zu richten (vgl. Ziffer 12.1 b)).

12.2 Praktische Vorkehrungen

Das Angebot ist in doppeltem Umschlag einzureichen. Beide Umschläge müssen verschlossen sein, wobei der innere Umschlag folgende Aufschrift zu tragen hat:
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen
TREN/SUB/01-2004
Nicht von der Poststelle zu öffnen
DM 28 0/91 Post/Archiv
Selbstklebende Umschläge sind mit einem Klebestreifen zu verschließen, über den der Absender quer seinen Namenszug anzubringen hat.

13. VORLÄUFIGER ZEITPLAN

Einreichungsschluss: vgl. obige Ziffer 12.1.
Öffnung der Umschläge: zwei Wochen nach dem unter Ziffer 12.1 angegebenen Einreichungsschluss.

 

Europäische Institutionnen

Europäische Kommission
Europäischen Parlament
Europäischen Rat
Présidence de l'Union Européenne
Médiateur Européen
Europäiches Gerichtschofes
Wirtschafts-und Sozialauss
chlusses
Inforegio
CEDEFOP
Ausschluss der Regionen
Europäisches Rechnunghofs
Statistisches Amt
Europäische Kommission Vertretung in Frankreich
Europäischen Parlament Vertretung in Marseille
Citizens first

Press

CORDIS
EUR-Lex
JO L et C
JO S

Zeitungen

Europäische Kommission Presse
Europäischen Parlament Presse