| 1.
HINTERGRUND
Das mehrjährige Programm „Intelligente
Energie — Europa“ (2003—2006) (im
Folgenden „EIE-Programm“ genannt) soll
die Politik der Europäischen Union im Energiebereich,
die im Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit,
im Weißbuch über die Verkehrspolitik und
in anderen verwandten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
dargelegt sind, unterstützen. Ziel des Programms
ist es, die nachhaltige Entwicklung im Bereich der
Energie zu fördern, indem es einen ausgewogenen
Beitrag zur Erreichung der allgemeinen Ziele Energieversorgungssicherheit,
Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz leistet
(Art. 2 der Programmentscheidung).
Das EIE-Programm gliedert sich in vier Bereiche:
a) „SAVE“, der die Verbesserung
der Energieeffizienz und die rationelle Energieverwendung,
insbesondere im Bauwesen und in der Industrie, betrifft
(mit Ausnahme der Maßnahmen im Rahmen von STEER),
einschließlich der Ausarbeitung gesetzgeberischer
Maßnahmen und ihrer Umsetzung;
b) „ALTENER“, der die
Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen
für die zentrale und die dezentrale Produktion
von Strom und Wärme und ihre Einbeziehung im
lokalen Umfeld und in Energiesystemen betrifft (mit
Ausnahme der Maßnahmen im Rahmen von STEER),
einschließlich der Ausarbeitung gesetzgeberischer
Maßnahmen und ihrer Umsetzung;
c) „STEER“, der die Unterstützung
von Initiativen betrifft, die sämtliche energiespezifischen
Aspekte des Verkehrswesens, die Diversifizierung der
Kraftstoffe, z. B. durch neue, in Entwicklung befindliche
und erneuerbare Energiequellen, und die Förderung
von Kraftstoffen aus regenerativen Energien und der
Energieeffizienz im Verkehrswesen zum Gegenstand haben,
einschließlich der Ausarbeitung gesetzgeberischer
Maßnahmen und ihrer Umsetzung;
d) „COOPENER“, der die
Unterstützung von Initiativen zur Förderung
erneuerbarer Energiequellen und der Energieeffizienz
in Entwicklungsländern betrifft, insbesondere
im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit
Entwicklungsländern in Afrika, Asien, Lateinamerika
und im Pazifik.
Für Tätigkeiten in diesen Bereichen des
EIE-Programms sollten zwei Hauptprinzipien maßgeblich
sein:
- Integration der Instrumente, Werkzeuge und Akteure
- Integration der Energieeffizienz und der erneuerbaren
Energiequellen Die Prioritäten des EIE-Programms
2003—2006 sind in 17 Leitaktionen festgelegt,
von denen 12 vertikalen Charakter (für Aktionen,
die sich hauptsächlich auf einen der vier Bereiche
konzentrieren) und 5 horizontalen Charakter (für
mehrere der Bereiche maßgebliche Aktionen) haben.
Im Rahmen dieser vier speziellen Bereiche und der
Leitaktionen können Fördermittel der Gemeinschaft
für folgende Aktionen oder Projekte vergeben
werden:
a) Die Förderung von nachhaltiger Entwicklung,
Versorgungssicherheit im Binnenmarkt, Wettbewerbsfähigkeit
und Umweltschutz, einschließlich der Ausarbeitung
von Normen sowie von Etikettierungs- und Zertifizierungssystemen,
langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der
Industrie und anderen Interessengruppen sowie zukunftsorientierter
Studien, strategischer Studien auf der Grundlage gemeinsamer
Analysen und der Beobachtung der Entwicklung der Märkte
und Energietrends, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung
künftiger gesetzgeberischer Maßnahmen oder
die Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften;
b) die Schaffung, den Ausbau oder die Umgestaltung
von Strukturen und Instrumenten für die Entwicklung
nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich
der Energieplanung und des Energiemanagements auf
lokaler und regionaler Ebene, und die Entwicklung
adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente;
c) die Förderung von Systemen und Geräten
im Bereich der nachhaltigen Energie mit dem Ziel,
ihre Marktdurchdringung zu beschleunigen und Investitionen
anzukurbeln, die den Übergang von der Demonstration
zur Vermarktung leistungsfähigerer Technologien
erleichtern, einschließlich der Verbreitung
neuer bereichsübergreifender Technologien und
vorbildlicher Verfahren, Sensibilisierungsmaßnahmen
und Schaffung von institutionellen Strukturen für
die Umsetzung des Mechanismus für umweltverträgliche
Entwicklung und die gemeinsame Umsetzung im Rahmen
des Protokolls von Kyoto;
d) die Entwicklung von Strukturen in den Bereichen
Information, allgemeine und berufliche Bildung; die
Verwertung von Ergebnissen, die Förderung und
Verbreitung von Know-how und vorbildlichen Verfahren
unter Einbeziehung aller Verbraucher, die Verbreitung
der Ergebnisse der Maßnahmen und Projekte und
die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch operationelle
Netze auf Gemeinschafts- und internationaler Ebene;
e) die Beobachtung der Umsetzung und der Auswirkungen
von Gemeinschaftsinitiativen und Fördermaßnahmen;
f) die Bewertung der Auswirkungen der im Rahmen des
Programms finanzierten Maßnahmen und Projekte.
Generell handelt es sich bei den oben genannten Aktionen
oder Projekten um Fördertätigkeiten im weitesten
Sinne. Im Gegensatz zum 6. Rahmenprogramm für
Forschung und technologische Entwicklung (RP6) wird
das EIE-Programm keine Investitionen in Technologien
fördern, wenngleich viele Aktionen eine Verbindung
zu einer oder mehreren Technologien im Bereich der
Energieeffizienz und/oder der erneuerbaren Energien
haben werden.
Maßnahmen oder Projekte, die im Rahmen des EIE-Programms
gefördert werden, verfolgen das Ziel, Markthemmnisse
für die vermehrte Energieeffizienz und den verstärkten
Einsatz erneuerbarer Energiequellen zu beseitigen.
Ferner werden sie erhebliche Auswirkungen auf europäischer
Ebene, ein ausgeprägtes Profil und eine möglichst
umfassende Relevanz für die europäischen
Bürger und Politik haben. In diesem Zusammenhang
werden Vorschläge herausragender Qualität
bevorzugt werden, die wirtschaftliche Lösungen
anbieten und eine nennenswerte Dimension aufweisen.
Die Prioritäten für die Aufforderung für
die Einreichung von Vorschlägen 2003 wurden aus
diesem allgemeinen Arbeitsprogramm 2003—2006
ausgewählt und in dem Jahresarbeitsprogramm 2003
festgelegt, das von der Kommission am 1. Dezember
2003 (PE/2003/2220) erlassen wurde.
2. ZIELE UND TÄTIGKEITEN
Die für 2003 ausgewählten Leitaktionen,
sind diejenigen, die
entweder
- den aktuellen Erfordernissen der Energiepolitik
der Gemeinschaft entsprechen,
- oder innerhalb eines Bereichs in der logischen Abfolge
der
Leitaktionen an vorderster Stelle stehen,
· oder bei jeder Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen ausgeschrieben werden.
2.1 Prioritäten für die Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen 2003
SAVE:
VKA1 „Erfolgswiederholung bei Gebäuden“
mit folgenden Zielbereichen:
- Instrumente für die erfolgreiche Umsetzung
der Gebäude-Richtlinie (z. T. über Ausschreibungen)
- Maßnahmen zur Einführung von Energiedienstleistungen
in Gebäuden (z. B. Energy Performance Contracting),
insbesondere bei Gebäudesanierung
- Öffentliche Gebäude als Musterbeispiele
- Förderung vorbildlicher Praktiken bei Gebäuden
mit hoher
Gesamtenergieeffizienz
VKA3 „Innovative Konzepte für die Industrie“
mit folgenden
Zielbereichen:
- Instrumente für das Energiemanagement, einschl.
Energie-Audits, Energiebuchhaltung, Benchmarking,
freiwillige Vereinbarungen
- Energiedienstleistungen in KMU
- Polygeneration
ALTENER:
VKA5 „Erneuerbare Energiequellen für die
Elektrizitätserzeugung“ mit folgenden Zielbereichen:
- Nationale Richtziele
- Unterstützungskonzepte
- Netzspezifische Fragen
- Grüner Strom
- Dezentralisierte Stromerzeugung
VKA6 „Erneuerbare Energiequellen für die
Wärmeerzeugung“ mit folgenden Zielbereichen:
- Rechtsvorschriften, Brennstoffnormen und Normen
für Systeme zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren
Energieträgern
- Lieferkette und Marktstrukturen für Produkte
zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
- Öffentlichkeitsarbeit, Aus- und Weiterbildung
STEER:
VKA10 „Verbesserung des Know-how bei lokalen
Verwaltungsagenturen im Verkehrsbereich“ mit
folgenden Zielbereichen:
- Aus- und Weiterbildung des Personals lokaler Agenturen
auf dem Gebiet alternative Kraftstoffe und Energienutzung
im Verkehr
- Gewinnung lokaler Akteure für die Mitarbeit
beim Programm und die Beteiligung an Projekten
COOPENER:
VKA11 „Energiepolitik, Rechtsvorschriften und
Marktbedingungen für die Armutsverringerung in
Entwicklungsländern“ mit folgenden Zielbereichen:
- Kette der Energiepolitik von der Entwicklung bis
hin zur
Bekanntmachung und Durchführung
- Energierechtsvorschriften zu Gunsten der Armen,
die Nachhaltigkeit, Zielvorgaben und die dezentrale
Erzeugung einbeziehen
- Energieplanung für Städte, Stadtrandgebiete
und ländliche
Gebiete
- Finanzierung, Investitionen und Unterstützungsmechanismen
für Programme und Projekte im Energiesektor mit
besonderem Schwerpunkt auf den KMU VKA12 „Stärkung
lokalen Energiewissens in den Entwicklungsländern“
mit folgenden Zielbereichen:
- Ausbildungs- und Vernetzungsmaßnahmen für
Entscheidungsträger, Gesetzgeber und Planer im
Bereich Energiepolitik
- Aus- und Weiterbildungsbildungs- und Vernetzungsmaßnahmen
sowie Studienaufenthalte für Energiefachleute
- Stärkung und Neuorientierung bestehender Energiezentren
und -agenturen Für die COOPENER-Leitaktionen
VKA11 und VKA12 wird der Schwerpunkt der Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen für 2003
auf den Ländern Afrikas südlich der Sahara
liegen. Das Budget der Aufforderung beträgt 6
Mio. Euro.
HORIZONTALE LEITAKTIONEN:
HKA2 „Global denken, lokal handeln“ mit
folgenden Zielbereichen:
- ManagEnergy: das Unterstützungsinstrument für
lokale
Energieinitiativen
- Unterstützung für die Gründung lokaler
und regionaler Energiemanagement-Agenturen (Aktionen
des Typs 2) und für den Betrieb nationaler Zusammenschlüsse
von Agenturen
- Global denken: gemeinschaftlicher Mehrwert (Reflexionsgruppe)
HKA3 „Finanzierungsmechanismen und Anreize“
mit folgenden Zielbereichen:
- länderübergreifende Analyse der verschiedenen
Finanzierungsmechanismen
- Entwicklung und Förderung innovativer Finanzierungsinstrumente
und Anreize für Investitionen in erneuerbare
Energiequellen und rationelle Energienutzung
- Recht auf fairen Wettbewerb
- Plattform/Forum für den Erfahrungsaustausch
über Finanzierungsmechanismen und Anreize HKA4
„Überwachung und Bewertung“ mit folgenden
Zielbereichen:
- Überwachung und Bewertung der verschiedenen
Politiken und Maßnahmen im Bereich erneuerbare
Energiequellen und rationelle Energienutzung
- Methoden, Indikatoren und Modellierung von Zukunftstrends
und Auswirkungen der Politik
- Plattform für den Erfahrungsaustausch im Bereich
Überwachung und Bewertung
2.2 Art der Aktionen
Im Rahmen dieser Aufforderung sollen Vorschläge
für drei Arten von Aktionen eingereicht werden:
a) Typ 1: Allgemeine Aktionen (GA)
b) Typ 2: Unterstützung für die Einrichtung
neuer lokaler und regionaler Energiemanagement-Agenturen
c) Typ 3: Spezifische Unterstützung für
Veranstaltungen (SSE)
Der überwiegende Teil der gewährten Finanzhilfen
ist für Aktionen des Typs 1 „Allgemeine
Aktionen“ bestimmt.
Zu allen der oben genannten Leitaktionen und Zielbereiche
können Vorschläge des Typs 1 „Allgemeine
Aktionen“ und des Typs 3 „Spezifische
Unterstützung für Veranstaltungen“
eingereicht werden. Einzige Ausnahme: Zu HKA2, Zielbereich
2, „Unterstützung für die Gründung
lokaler und regionaler Energiemanagement-Agenturen“
können nur Vorschläge des Typs 2 eingereicht
werden.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Leitaktionen,
ihrer Zielbereiche und den Aktionsarten sind dem Abschnitt
13 „Zusätzliche Informationen“ zu
entnehmen.
3. FINANZIERUNGSQUELLE
Die ausgewählten Tätigkeiten in den Bereichen
SAVE, ALTENER und STEER werden aus der Haushaltslinie
B4-1060 (06 04 01) finanziert. Die ausgewählten
Tätigkeiten im Bereich COOPENER wird aus der
Haushaltslinie B7-841 (06 04 02) finanziert.
4. VERANSCHLAGTE GESAMTMITTEL 2003 FÜR
DIESE AUFFORDERUNG
Die veranschlagten Gesamtmittel für 2003 belaufen
sich auf 41,57 Mio. EUR, von denen ein geschätzter
Betrag von 0,5 Mio. EUR für die spezifische Unterstützung
für Veranstaltungen (Aktionen des Typs 3) bestimmt
ist. Es wird davon ausgegangen, dass maximal 80 Verträge
und Vereinbarungen aus dem operativen Haushalt 2003
geschlossen werden.
5. PROZENTSATZ DER KOFINANZIERUNG DURCH DIE
GEMEINSCHAFT
Die Finanzhilfe ist ein Anreiz zur Durchführung
einer Aktion, die ohne die finanzielle Unterstützung
der Gemeinschaft nicht durchgeführt werden könnte,
und erfolgt nach dem Prinzip der Kofinanzierung. Die
Kommission erwägt somit nur eine ergänzende
und subsidiäre Finanzierung zu den Beiträgen,
die vom Finanzhilfeempfänger, von nationalen,
regionalen oder lokalen Behörden und von anderen
Einrichtungen beigesteuert werden. Die Höhe der
gewährten Finanzhilfen beträgt daher bis
zu 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der
Aktionen des Typs 1 und 2. Für Aktionen des Typs
3 beträgt die Höhe der gewährten Finanzhilfen
bis zu 40 000 EUR, die nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten
der Aktion ausmachen dürfen. Sacheinlagen werden
nicht als zuschussfähige Kosten betrachtet.
6. FÖRDERFÄHIGER ZEITRAUM
Zuschussfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung
der Finanzhilfevereinbarung durch alle Beteiligten
angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser
Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten
in keinem Fall vor Antragstellung entstanden sein.
7. BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG
EINER FINANZHILFE
7.1 Rechtsstellung der Antragsteller
Für eine Finanzhilfe in Frage kommen schriftliche
Anträge privater oder öffentlicher Rechtspersonen
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union. An diesem Programm können sich auch Rechtspersonen
aus den EFTA-/EWR-Staaten auf der Grundlage zusätzlicher
Mittel und gemäß den mit diesen Ländern
zu vereinbarenden Verfahren beteiligen. Rechtspersonen
außerhalb dieser Länder können in
begründeten Fällen für eine Teilnahme
in Frage kommen, allerdings nicht für eine finanzielle
Förderung durch die Gemeinschaft. Natürliche
Personen sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
Bei COOPENER-Aktionen müssen an den Vorschlägen
auch
Organisationen aus den jeweiligen Entwicklungsländern
als Unterauftragnehmer beteiligt sein.
7.2 Erforderliche Mindestantragstellerzahl
a) Für Aktionen des Typs 1 (mit Ausnahme der
COOPENERAktionen) müssen die Anträge von
einem Team eingereicht werden, das aus mindestens
drei unabhängigen Unternehmen mit Sitz in drei
verschiedenen Teilnehmerländern (vgl. Unterabschnitt
7.1) besteht. Für COOPENER-Aktionen müssen
die Anträge von einem Team eingereicht werden,
das aus mindestens zwei unabhängigen Unternehmen
mit Sitz in zwei verschiedenen Teilnehmerländern
(vgl. Unterabschnitt 7.1) besteht.
b) Für Aktionen des Typs 2 müssen die Anträge
von einem Team eingereicht werden, das aus mindestens
zwei lokalen oder regionalen Behörden mit Sitz
in zwei verschiedenen Teilnehmerländern (vgl.
Unterabschnitt 7.1) besteht.
c) Für Aktionen des Typs 3 müssen die Anträge
von einem Team eingereicht werden, das aus mindestens
einem Unternehmen mit Sitz in einem der Teilnehmerländer
(vgl. Unterabschnitt 7.1) besteht.
Bei COOPENER-Aktionen müssen die beteiligten
Organisationen aus den Entwicklungsländern bei
der vorgeschlagenen Aktion eine klare und erhebliche
Rolle spielen.
7.3 Geltungsbereich der Aktion
Der Vorschlag für eine Aktion, der im Rahmen
dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
eingereicht wird, muss dem Anwendungsbereich und den
Zielen einer oder mehrerer der im Unterabschnitt 2.1
genannten Leitaktionen „Prioritäten für
die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
2003“ entsprechen.
7.4 Dauer
Die einzelnen Aktionen haben eine Laufzeit von maximal
36 Monaten.
7.5 Ausschlussgründe
Von jeglicher EU-Förderung ausgeschlossen sind
Antragsteller, die
a) sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im
gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre
gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder
sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen
Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) durch ein rechtskräftiges Urteil aus Gründen
bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit
in Frage stellen;
c) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine
schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber
nachweislich festgestellt wurde;
d) ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen,
Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften
des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen
Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung
nicht nachgekommen sind;
e) rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung
an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen
gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften
gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
f) sich im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag
oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt
nachweislich einer schweren Vertragsverletzung wegen
Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
schuldig gemacht haben;
g) sich in einem Interessenkonflikt befinden;
h) die verlangten Auskünfte nicht wahrheitsgetreu
oder gar nicht erteilt haben.
Die Antragsteller müssen bestätigen, dass
keine der unter 7.5 genannten Fälle auf sie zutrifft.
Eine entsprechende Erklärung ist Bestandteil
der Antragsformulare.
7.6 Verwaltungsrechtliche und finanzielle
Sanktionen
1. Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen
werden Antragsteller, Bieter und Auftragnehmer, die
im Rahmen eines früheren Auftrags falsche Auskünfte
erteilt haben oder ihren vertraglichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sind, für eine Höchstdauer
von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach
Rücksprache mit dem Auftragnehmer definitiv festgestellten
Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen
oder der Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt
ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb
von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß
kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt
werden. Gegen Bieter oder Antragsteller, die Falschauskünfte
erteilt haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen
in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt.
Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfüllung
ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht
haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in
Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt.
Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf
Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz
auf 20 % angehoben werden.
2. In den in Abschnitt 7.5 Buchstaben a), c), d) und
f) genannten Fällen werden die Antragsteller
oder Bieter für eine Dauer von höchstens
zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach Rücksprache
mit dem Auftraggeber definitiv festgestellten Verstoßes,
von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung
von Finanzhilfen ausgeschlossen. In den in Abschnitt
7.5 Buchstaben b) und e) genannten Fällen werden
die Antragsteller oder Bieter für eine Dauer
von mindestens einem und höchstens vier Jahren
ab Zustellung des Urteils von der Vergabe von Aufträgen
oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen.
Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf
Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten
Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf
Jahre heraufgesetzt werden.
3. Die in Abschnitt 7.5 Buchstabe e) genannten Fälle
beziehen sich auf
a) Fälle von Betrug gemäß Artikel
1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995
ausgearbeiteten Übereinkommens über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften;
b) Fälle von Korruption gemäß Artikel
3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997
ausgearbeiteten Übereinkommens über die
Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union beteiligt sind ;
c) Fälle der Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der
gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates;
d) Fälle von Geldwäsche gemäß
Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates .
8. KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER VORSCHLÄGE
Der Antragsteller muss über solide und ausreichende
Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine
Tätigkeit während der Durchführung
der geförderten Aktion bzw. während der
Rechnungsjahre, für die eine Finanzhilfe gewährt
wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung
beteiligen kann. Ferner muss er über die erforderlichen
Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen,
um die geplante Aktion vollständig durchführen
zu können.
8.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit der
Antragsteller
Der Antragsteller muss sein rechtliches Bestehen sowie
seine finanzielle und praktische Befähigung zur
vollständigen Durchführung der bezuschussten
Aktion nachweisen sowie eine Bilanz des letzten vollständig
abgeschlossenen Rechnungsjahres vorlegen. Letzteres
gilt nicht für öffentliche Einrichtungen
und internationale Organisationen.
8.2 Technische Leistungsfähigkeit der
Antragsteller
Der Antragsteller muss die zur Durchführung der
geplanten Aktion erforderliche technische und organisatorische
Leistungsfähigkeit besitzen und die verlangten
Nachweise vorlegen (Lebenslauf der für die Durchführung
der Aktion zuständigen Personen, Beschreibung
der Projekte und Tätigkeiten der letzten drei
Jahre usw.).
9. ZUSCHLAGSKRITERIEN
Grundlage für die Auswahl der Aktionen und die
Festlegung der Höhe der Gemeinschaftsförderung
durch die Kommission ist eine schriftliche Erläuterung.
9.1 Zuschlagskriterien für Aktionen des
Typs 1 „Allgemeine Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen“
Für Aktionen des Typs 1 gelten die folgenden
fünf Kriterien:
1. Qualität der Aktion, mit folgenden Unterkriterien:
- Ausmaß, in dem die geplante Aktion im Zusammenhang
mit dem EIE-Programm den Stand der Technik widerspiegelt
und auf bestehenden Aktionen aufbaut
- Bedeutung der Projektziele in Bezug auf die EU-Politiken,
- Ziele und -Rechtsvorschriften
- Ergänzung relevanter Aktionen der Mitgliedstaaten
und Teilnehmerländer sowie relevanter Aktionen
in den Mitgliedstaaten und Teilnehmerländern
- Kompatibilität der Projektziele mit den Bedürfnissen
der wichtigsten Marktteilnehmer
- Qualität und Relevanz der erwarteten Ergebnisse.
2. Qualität des Ansatzes, mit folgenden
Unterkriterien:
- Klarheit bei der Definition der Arbeitspakete und
der auszuführenden Arbeiten
- Angemessenheit der Ziele und Erfolgsindikatoren
- Qualität der Methode
- Angemessenheit des vorgeschlagenen Ansatzes zur
Zielerreichung
- geplante Verbreitungsaktivitäten und dafür
vorgesehene Mittel (tools)
3. Mehrwert der Gemeinschaft, mit folgenden
Unterkriterien: für SAVE, ALTENER, STEER (nicht
für COOPENER):
- Nutzen aus der Durchführung des Projekts auf
EU-Ebene
- EU-Dimension der angesprochenen Fragestellung (einschließlich
der Marktbarrieren) und der vorgeschlagenen Aktionen
- angemessene geografische Verteilung des Projektteams
- Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Teile
der EU nur für COOPENER:
- Kohärenz mit der für das jeweilige Entwicklungsland
oder die jeweilige Region vereinbarten Entwicklungsstrategie,
einschließlich des Beitrags zur Armutsverringerung
und verwandter Entwicklungsziele
- Kohärenz der Aktion mit anderen EU-Aktionen
(inklusive jener der Mitgliedstaaten) im jeweiligen
Entwicklungsland oder in der jeweiligen Region, inklusive
der Anbindung an die EU-Initiative im Energiebereich
- Größe und Umfang des in Unterauftrag
vergebenen Beitrags und Ausmaß der Verpflichtung
von Organisationen aus Entwicklungsländern (klare
und substantielle Einbindung erforderlich)
- Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Entwicklungsländer
- Nutzen aus der Durchführung der Aktion auf
EU-Ebene, und EU-Dimension des Projektteams
4. Kosten und Nutzen, mit folgenden Unterkriterien:
- Schema der Kofinanzierung, inklusive vorgeschlagener
Höhe der Kofinanzierung
- Angemessenheit der Kosten der einzelnen Unteraufgaben
des Arbeitsprogramms
- Angemessenheit der Kosten pro Kostenkategorie, insbesondere
für die Vergabe von Unteraufträgen
- Kosten-Nutzen-Verhältnis — Vergleich
der direkten Ergebnisse, die von der Aktion erwartet
werden mit den veranschlagten Kosten
5. Organisation des Projektteams, mit folgenden
Unterkriterien:
- Verteilung und Ausgewogenheit der Arbeit im Projektteam
- Wissen, Expertise und relevant Erfahrung des Projektteams
- Präsenz der relevanten Marktakteure im Konsortium
- Management, inklusive Projektmanagementstruktur,
Arbeitsplan, Koordination und Kommunikation im Projektteam
Für Aktionen des Typs 1 haben die fünf Kriterien
bei der Gesamtbewertung gleiches Gewicht. Für
die ersten vier Kriterien ist eine Bewertung über
50 % erforderlich, beim fünften Kriterium eine
Bewertung über 70 % (Organisation des Teams).
Damit ein Vorschlag als finanzierungswürdig eingestuft
wird, muss die Gesamtsumme der Bewertungen für
alle Kriterien über 70 % der möglichen Höchstbewertung
liegen. Vorschläge, die über diesem Schwellenwert
liegen, kommen für eine Finanzierung in Frage.
Die Finanzhilfen werden im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel gewährt.
9.2 Zuschlagskriterien für Aktionen des
Typs 2: „Unterstützung für die Einrichtung
neuer lokaler und regionaler Energiemanagement-Agenturen“
Für Aktionen des Typs 2 gelten die folgenden
fünf Kriterien:
1. Qualität der Aktion, mit folgenden
Unterkriterien:
1. Präsentation und Glaubwürdigkeit (Ziele,
Phasen, Zeitplan)
2. Qualität und Relevanz der erwarteten Ergebnisse,
hinsichtlich
des Energiebedarfs und der Auswirkungen auf
eine nachhaltige Entwicklung/Umwelt
3. Operative Rolle der festen Mitarbeiter, Leistungsbewertung
und -kontrolle
4. Verpflichtung für die Zukunft der Agentur
nach 3 Jahren
2. Qualität des Ansatzes, mit folgenden
Unterkriterien:
1. Klarheit der Aufgaben und Angemessenheit der Ziele
und Erfolgsindikatoren
2. Partnerschaft mit umliegenden Agenturen und nationaler
Agentur
3. Angemessenheit des vorgeschlagenen Ansatzes zur
Zielerreichung
4. geplante Verbreitungsaktivitäten und dafür
vorgesehene Mittel (tools)
3. Mehrwert der Gemeinschaft, mit folgenden
Unterkriterien:
1. Partnerschaft mit erfahrenen Agenturen, Netzwerken
und Initiativen auf europäischer Ebene
2. Europäische Kooperation: vorgesehene Mittel
und Aktionen
3. Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere
Teile der EU
4. Kosten und Nutzen, mit folgenden Unterkriterien:
1. Schema der Kofinanzierung, inklusive vorgeschlagener
Höhe der Kofinanzierung
2. Bereits gesicherte Kofinanzierung
3. Angemessenheit der Kosten pro Kostenkategorie,
insbesondere für die Vergabe von Unteraufträgen,
Anteil der Gehälter und direkten Kosten der Agentur
4. Kosten-Nutzen-Verhältnis — Vergleich
der direkten Ergebnisse,
die von der Aktion erwartet werden, mit den veranschlagten
Kosten
5. Organisation des Projektteams, mit folgenden
Unterkriterien:
1. Entscheidung und Ausrichtung des Vorstands
2. Ausmaß der Autonomie der Agentur
3. Einbindung der gewählten Vertreter
4. Management, inklusive Projektmanagementstruktur,
Arbeitsplan, Koordination und Kommunikation im Projektteam
Für Aktionen des Typs 2 haben die fünf Kriterien
bei der Gesamtbewertung gleiches Gewicht. Für
die ersten vier Kriterien ist eine Bewertung über
50 % erforderlich, beim fünften Kriterium eine
Bewertung über 70 % (Organisation des Teams).
Damit ein Vorschlag als finanzierungswürdig eingestuft
wird, muss die Gesamtsumme der Bewertungen für
alle Kriterien über 70 % der möglichen Höchstbewertung
liegen. Vorschläge, die über diesem Schwellenwert
liegen, kommen für eine Finanzierung in Frage.
Die Finanzhilfen werden im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel gewährt.
9.3 Zuschlagskriterien für Aktionen des
Typs 3 „Spezifische Unterstützung für
Veranstaltungen“
Für Aktionen des Typs 3 gelten die folgenden
vier Kriterien:
1. Beitrag der Aktion zur Förderung der EU-Energiepolitik
und - Ziele
2. Qualität der Aktion
3. aus der Aktion resultierender Mehrwert für
die Gemeinschaft
4. Kosten-Nutzen-Verhältnis
Die vier Kriterien haben bei der Gesamtbewertung gleiches
Gewicht.
10.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG
VON FINANZHILFEN
Die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung
von Finanzhilfen, insbesondere die Definition der
zuschussfähigen Kosten und die Zahlungsmodalitäten,
sind in dem Entwurf der Vereinbarung dargelegt, der
auf der Internet-Seite des EIE-Programms vorliegt
(vgl. Abschnitt 13 „Zusätzliche Informationen“).
Die dem Antrag beizufügende Kostenaufstellung
für die Aktion muss ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen Ausgaben und Einnahmen aufweisen und die
zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehenden zuschussfähigen
Kosten eindeutig ausweisen. Je nach Größe
und sonstiger Risikofaktoren der Aktion kann die Kommission
bei Beantragung einer Vorfinanzierung von dem Finanzhilfeempfänger
eine Finanzbürgschaft verlangen.
11. EINREICHUNG VON ANTRÄGEN AUF GEWÄHRUNG
EINER FINANZHILFE
Die Anträge sind unter Verwendung der speziellen
Antragsformulare einzureichen. Der Antragsteller muss
für jeden Antrag das unterzeichnete Original
sowie fünf Kopien einreichen. Die Antragsformulare
können von den Internet-Seiten des EIE-Programms
(vgl. Abschnitt 13 „Zusätzliche Informationen“)
heruntergeladen werden oder werden auf Anfrage per
Post oder E-Mail zugesandt.
12. ABLAUF DER EINREICHUNGSFRIST
Bewerber, die an diesen Finanzhilfen interessiert
sind, richten ihre Anträge an die Europäische
Kommission. Die Antragseinreichung erfolgt wahlweise
a) per Einschreiben spätestens bis Ablauf der
Antragsfrist (siehe Abschnitt 14, „Zeitplan“)
an folgende Anschrift:
Europäische Kommission
Generaldirektion Energie und Verkehr
DM 28 0/91 Post/Archiv
B-1049 Brüssel
b) oder durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle
der Europäischen Kommission (persönlich
oder durch einen Beauftragten des Antragstellers,
einschließlich privater Botendienste)
Europäische Kommission
Zentrale Poststelle
Rue de Genève 1
B-1140 Brüssel
Einreichungsschluss ist der Tag des Ablaufs der Antragsfrist
(siehe Abschnitt 14, „Zeitplan“) 16.00
Uhr (Brüsseler Zeit). Es gilt das Datum des Poststempels.
Im Falle der Hinterlegung wird eine mit Datum und
Unterschrift versehene Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Der Antrag ist in doppeltem Umschlag einzureichen.
Beide Umschläge müssen verschlossen sein.
Der innere Umschlag ist mit folgender Aufschrift zu
versehen:
Call for proposals TREN/DIR D/SUB/04-2003
EIE Programme
Not to be opened by the postal service
DM 28 0/91 Mail service/archives
Selbstklebende Umschläge sind mit einem Klebestreifen
zu verschließen, über den der Absender
quer seinen Namenszug anzubringen hat.
Eine Hinterlegung bei der Generaldirektion Energie
und Verkehr (persönlich oder durch einen Beauftragten
des Antragstellers einschließlich privater Botendienste)
ist ausgeschlossen. Anträge, die nach dem Einreichungsschluss
bei der Kommission eingehen, bleiben unberücksichtigt.
13. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
Die Antragsteller sollten die Internet-Seiten des
Programms unter http://www.europa.eu.int/comm/energy/intelligent/index_
en.html konsultieren. Die EIE-Internetseiten enthalten
alle Informationen und Formulare für diese Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen, wie das EIE-Arbeitsprogramm
2003—2006, das EIE-Jahresarbeitsprogramm 2003,
eine ausführliche Beschreibung der Leitaktionen,
den Leitfaden für Antragsteller und die Antragsformulare.
Ferner ist dort Näheres zu den Informationstagen
zu finden, die während der Laufzeit der Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen stattfinden werden.
Fragen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen sollten per E-Mail (gegebenenfalls
mit Angabe der Referenznummer des Bereichs, wie im
Abschnitt 2.1 „Prioritäten für die
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
2003“ angegeben) gesandt werden an: TREN-Intelligentenergy@cec.eu.int
Alternativ kann ein Fax oder Schreiben gerichtet werden
an:
Europäische Kommission
Generaldirektion Energie und Verkehr
Direktion D, Referat D3
EIE-Programm
Betr.: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
2003
DM 24 4/08
B-1040 Brüssel
Fax (32-2) 296 60 16
14. ZEITPLAN
für Aktionen des Typs 1 und Typs 2:
Ablauf der Einreichungsfrist : 30. April 2004
Öffnung der Vorschläge (erste Tranche):
3. Mai 2004
Öffnung der Vorschläge (zweite Tranche):
17. Mai 2004
Voraussichtlicher Abschluss der Bewertung: Mitte Juli
2004
Voraussichtliche Unterrichtung der Antragsteller:
ab Ende Juli 2004
Voraussichtliche Unterzeichnung der Förderverträge:
ab Anfang November 2004
für Aktionen des Typs 3 („Spezifische
Unterstützung für Veranstaltungen“):
Ablauf der Einreichungsfrist :31. Januar 2004
/ 1. Juni 2004
Öffnung der Anträge :12. Februar 2004 /14.
Juni 2004
Voraussichtlicher Abschluss der Bewertung :Mitte März
2004/ Mitte Juli 2004
Unterrichtung der Antragsteller :ab Ende März
2004/ ab Ende Juli 2004
Voraussichtliche Unterzeichnung der Förderverträge:
ab Mai 2004 /ab September 2004
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