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Referenz
E09
zuletzt bearbeitet am
07.01.2003
Programm Titel
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Massnahmen im Rahmen des Programms „Intelligente Energie — Europa“
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen TREN/DIR D/SUB/04-2003
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 315/07)
Generaldirektion
Energie und Verkehr
Ziele

1. HINTERGRUND
Das mehrjährige Programm „Intelligente Energie — Europa“ (2003—2006) (im Folgenden „EIE-Programm“ genannt) soll die Politik der Europäischen Union im Energiebereich, die im Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit, im Weißbuch über die Verkehrspolitik und in anderen verwandten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dargelegt sind, unterstützen. Ziel des Programms ist es, die nachhaltige Entwicklung im Bereich der Energie zu fördern, indem es einen ausgewogenen Beitrag zur Erreichung der allgemeinen Ziele Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz leistet (Art. 2 der Programmentscheidung).
Das EIE-Programm gliedert sich in vier Bereiche:
a) „SAVE“, der die Verbesserung der Energieeffizienz und die rationelle Energieverwendung, insbesondere im Bauwesen und in der Industrie, betrifft (mit Ausnahme der Maßnahmen im Rahmen von STEER), einschließlich der Ausarbeitung gesetzgeberischer Maßnahmen und ihrer Umsetzung;
b) „ALTENER“, der die Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen für die zentrale und die dezentrale Produktion von Strom und Wärme und ihre Einbeziehung im lokalen Umfeld und in Energiesystemen betrifft (mit Ausnahme der Maßnahmen im Rahmen von STEER), einschließlich der Ausarbeitung gesetzgeberischer Maßnahmen und ihrer Umsetzung;
c) „STEER“, der die Unterstützung von Initiativen betrifft, die sämtliche energiespezifischen Aspekte des Verkehrswesens, die Diversifizierung der Kraftstoffe, z. B. durch neue, in Entwicklung befindliche und erneuerbare Energiequellen, und die Förderung von Kraftstoffen aus regenerativen Energien und der Energieeffizienz im Verkehrswesen zum Gegenstand haben, einschließlich der Ausarbeitung gesetzgeberischer Maßnahmen und ihrer Umsetzung;
d) „COOPENER“, der die Unterstützung von Initiativen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und der Energieeffizienz in Entwicklungsländern betrifft, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Entwicklungsländern in Afrika, Asien, Lateinamerika und im Pazifik.
Für Tätigkeiten in diesen Bereichen des EIE-Programms sollten zwei Hauptprinzipien maßgeblich sein:
- Integration der Instrumente, Werkzeuge und Akteure
- Integration der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen Die Prioritäten des EIE-Programms 2003—2006 sind in 17 Leitaktionen festgelegt, von denen 12 vertikalen Charakter (für Aktionen, die sich hauptsächlich auf einen der vier Bereiche konzentrieren) und 5 horizontalen Charakter (für mehrere der Bereiche maßgebliche Aktionen) haben.
Im Rahmen dieser vier speziellen Bereiche und der Leitaktionen können Fördermittel der Gemeinschaft für folgende Aktionen oder Projekte vergeben werden:
a) Die Förderung von nachhaltiger Entwicklung, Versorgungssicherheit im Binnenmarkt, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz, einschließlich der Ausarbeitung von Normen sowie von Etikettierungs- und Zertifizierungssystemen, langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der Industrie und anderen Interessengruppen sowie zukunftsorientierter Studien, strategischer Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und der Beobachtung der Entwicklung der Märkte und Energietrends, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger gesetzgeberischer Maßnahmen oder die Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften;
b) die Schaffung, den Ausbau oder die Umgestaltung von Strukturen und Instrumenten für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich der Energieplanung und des Energiemanagements auf lokaler und regionaler Ebene, und die Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente;
c) die Förderung von Systemen und Geräten im Bereich der nachhaltigen Energie mit dem Ziel, ihre Marktdurchdringung zu beschleunigen und Investitionen anzukurbeln, die den Übergang von der Demonstration zur Vermarktung leistungsfähigerer Technologien erleichtern, einschließlich der Verbreitung neuer bereichsübergreifender Technologien und vorbildlicher Verfahren, Sensibilisierungsmaßnahmen und Schaffung von institutionellen Strukturen für die Umsetzung des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und die gemeinsame Umsetzung im Rahmen des Protokolls von Kyoto;
d) die Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; die Verwertung von Ergebnissen, die Förderung und Verbreitung von Know-how und vorbildlichen Verfahren unter Einbeziehung aller Verbraucher, die Verbreitung der Ergebnisse der Maßnahmen und Projekte und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch operationelle Netze auf Gemeinschafts- und internationaler Ebene;
e) die Beobachtung der Umsetzung und der Auswirkungen von Gemeinschaftsinitiativen und Fördermaßnahmen;
f) die Bewertung der Auswirkungen der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen und Projekte.
Generell handelt es sich bei den oben genannten Aktionen oder Projekten um Fördertätigkeiten im weitesten Sinne. Im Gegensatz zum 6. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (RP6) wird das EIE-Programm keine Investitionen in Technologien fördern, wenngleich viele Aktionen eine Verbindung zu einer oder mehreren Technologien im Bereich der Energieeffizienz und/oder der erneuerbaren Energien haben werden.
Maßnahmen oder Projekte, die im Rahmen des EIE-Programms gefördert werden, verfolgen das Ziel, Markthemmnisse für die vermehrte Energieeffizienz und den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energiequellen zu beseitigen. Ferner werden sie erhebliche Auswirkungen auf europäischer Ebene, ein ausgeprägtes Profil und eine möglichst umfassende Relevanz für die europäischen Bürger und Politik haben. In diesem Zusammenhang werden Vorschläge herausragender Qualität bevorzugt werden, die wirtschaftliche Lösungen anbieten und eine nennenswerte Dimension aufweisen.
Die Prioritäten für die Aufforderung für die Einreichung von Vorschlägen 2003 wurden aus diesem allgemeinen Arbeitsprogramm 2003—2006 ausgewählt und in dem Jahresarbeitsprogramm 2003 festgelegt, das von der Kommission am 1. Dezember 2003 (PE/2003/2220) erlassen wurde.

2. ZIELE UND TÄTIGKEITEN
Die für 2003 ausgewählten Leitaktionen, sind diejenigen, die
entweder
- den aktuellen Erfordernissen der Energiepolitik der Gemeinschaft entsprechen,
- oder innerhalb eines Bereichs in der logischen Abfolge der
Leitaktionen an vorderster Stelle stehen,
· oder bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschrieben werden.
2.1 Prioritäten für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2003
SAVE:

VKA1 „Erfolgswiederholung bei Gebäuden“ mit folgenden Zielbereichen:
- Instrumente für die erfolgreiche Umsetzung der Gebäude-Richtlinie (z. T. über Ausschreibungen)
- Maßnahmen zur Einführung von Energiedienstleistungen in Gebäuden (z. B. Energy Performance Contracting), insbesondere bei Gebäudesanierung
- Öffentliche Gebäude als Musterbeispiele
- Förderung vorbildlicher Praktiken bei Gebäuden mit hoher
Gesamtenergieeffizienz
VKA3 „Innovative Konzepte für die Industrie“ mit folgenden
Zielbereichen:
- Instrumente für das Energiemanagement, einschl. Energie-Audits, Energiebuchhaltung, Benchmarking, freiwillige Vereinbarungen
- Energiedienstleistungen in KMU
- Polygeneration
ALTENER:
VKA5 „Erneuerbare Energiequellen für die Elektrizitätserzeugung“ mit folgenden Zielbereichen:
- Nationale Richtziele
- Unterstützungskonzepte
- Netzspezifische Fragen
- Grüner Strom
- Dezentralisierte Stromerzeugung
VKA6 „Erneuerbare Energiequellen für die Wärmeerzeugung“ mit folgenden Zielbereichen:
- Rechtsvorschriften, Brennstoffnormen und Normen für Systeme zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
- Lieferkette und Marktstrukturen für Produkte zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
- Öffentlichkeitsarbeit, Aus- und Weiterbildung
STEER:
VKA10 „Verbesserung des Know-how bei lokalen Verwaltungsagenturen im Verkehrsbereich“ mit folgenden Zielbereichen:
- Aus- und Weiterbildung des Personals lokaler Agenturen auf dem Gebiet alternative Kraftstoffe und Energienutzung im Verkehr
- Gewinnung lokaler Akteure für die Mitarbeit beim Programm und die Beteiligung an Projekten
COOPENER:
VKA11 „Energiepolitik, Rechtsvorschriften und Marktbedingungen für die Armutsverringerung in Entwicklungsländern“ mit folgenden Zielbereichen:
- Kette der Energiepolitik von der Entwicklung bis hin zur
Bekanntmachung und Durchführung
- Energierechtsvorschriften zu Gunsten der Armen, die Nachhaltigkeit, Zielvorgaben und die dezentrale Erzeugung einbeziehen
- Energieplanung für Städte, Stadtrandgebiete und ländliche
Gebiete
- Finanzierung, Investitionen und Unterstützungsmechanismen für Programme und Projekte im Energiesektor mit besonderem Schwerpunkt auf den KMU VKA12 „Stärkung lokalen Energiewissens in den Entwicklungsländern“ mit folgenden Zielbereichen:
- Ausbildungs- und Vernetzungsmaßnahmen für Entscheidungsträger, Gesetzgeber und Planer im Bereich Energiepolitik
- Aus- und Weiterbildungsbildungs- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Studienaufenthalte für Energiefachleute
- Stärkung und Neuorientierung bestehender Energiezentren und -agenturen Für die COOPENER-Leitaktionen VKA11 und VKA12 wird der Schwerpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2003 auf den Ländern Afrikas südlich der Sahara liegen. Das Budget der Aufforderung beträgt 6 Mio. Euro.
HORIZONTALE LEITAKTIONEN:
HKA2 „Global denken, lokal handeln“ mit folgenden Zielbereichen:
- ManagEnergy: das Unterstützungsinstrument für lokale
Energieinitiativen
- Unterstützung für die Gründung lokaler und regionaler Energiemanagement-Agenturen (Aktionen des Typs 2) und für den Betrieb nationaler Zusammenschlüsse von Agenturen
- Global denken: gemeinschaftlicher Mehrwert (Reflexionsgruppe)
HKA3 „Finanzierungsmechanismen und Anreize“ mit folgenden Zielbereichen:
- länderübergreifende Analyse der verschiedenen Finanzierungsmechanismen
- Entwicklung und Förderung innovativer Finanzierungsinstrumente und Anreize für Investitionen in erneuerbare Energiequellen und rationelle Energienutzung
- Recht auf fairen Wettbewerb
- Plattform/Forum für den Erfahrungsaustausch über Finanzierungsmechanismen und Anreize HKA4 „Überwachung und Bewertung“ mit folgenden Zielbereichen:
- Überwachung und Bewertung der verschiedenen Politiken und Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energiequellen und rationelle Energienutzung
- Methoden, Indikatoren und Modellierung von Zukunftstrends und Auswirkungen der Politik
- Plattform für den Erfahrungsaustausch im Bereich Überwachung und Bewertung
2.2 Art der Aktionen
Im Rahmen dieser Aufforderung sollen Vorschläge für drei Arten von Aktionen eingereicht werden:
a) Typ 1: Allgemeine Aktionen (GA)
b) Typ 2: Unterstützung für die Einrichtung neuer lokaler und regionaler Energiemanagement-Agenturen
c) Typ 3: Spezifische Unterstützung für Veranstaltungen (SSE)
Der überwiegende Teil der gewährten Finanzhilfen ist für Aktionen des Typs 1 „Allgemeine Aktionen“ bestimmt.
Zu allen der oben genannten Leitaktionen und Zielbereiche können Vorschläge des Typs 1 „Allgemeine Aktionen“ und des Typs 3 „Spezifische Unterstützung für Veranstaltungen“ eingereicht werden. Einzige Ausnahme: Zu HKA2, Zielbereich 2, „Unterstützung für die Gründung lokaler und regionaler Energiemanagement-Agenturen“ können nur Vorschläge des Typs 2 eingereicht werden.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Leitaktionen, ihrer Zielbereiche und den Aktionsarten sind dem Abschnitt 13 „Zusätzliche Informationen“ zu entnehmen.

3. FINANZIERUNGSQUELLE
Die ausgewählten Tätigkeiten in den Bereichen SAVE, ALTENER und STEER werden aus der Haushaltslinie B4-1060 (06 04 01) finanziert. Die ausgewählten Tätigkeiten im Bereich COOPENER wird aus der Haushaltslinie B7-841 (06 04 02) finanziert.

4. VERANSCHLAGTE GESAMTMITTEL 2003 FÜR DIESE AUFFORDERUNG
Die veranschlagten Gesamtmittel für 2003 belaufen sich auf 41,57 Mio. EUR, von denen ein geschätzter Betrag von 0,5 Mio. EUR für die spezifische Unterstützung für Veranstaltungen (Aktionen des Typs 3) bestimmt ist. Es wird davon ausgegangen, dass maximal 80 Verträge und Vereinbarungen aus dem operativen Haushalt 2003 geschlossen werden.

5. PROZENTSATZ DER KOFINANZIERUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFT
Die Finanzhilfe ist ein Anreiz zur Durchführung einer Aktion, die ohne die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nicht durchgeführt werden könnte, und erfolgt nach dem Prinzip der Kofinanzierung. Die Kommission erwägt somit nur eine ergänzende und subsidiäre Finanzierung zu den Beiträgen, die vom Finanzhilfeempfänger, von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden und von anderen Einrichtungen beigesteuert werden. Die Höhe der gewährten Finanzhilfen beträgt daher bis zu 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Aktionen des Typs 1 und 2. Für Aktionen des Typs 3 beträgt die Höhe der gewährten Finanzhilfen bis zu 40 000 EUR, die nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten der Aktion ausmachen dürfen. Sacheinlagen werden nicht als zuschussfähige Kosten betrachtet.

6. FÖRDERFÄHIGER ZEITRAUM
Zuschussfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch alle Beteiligten angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor Antragstellung entstanden sein.

7. BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER FINANZHILFE
7.1 Rechtsstellung der Antragsteller
Für eine Finanzhilfe in Frage kommen schriftliche Anträge privater oder öffentlicher Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. An diesem Programm können sich auch Rechtspersonen aus den EFTA-/EWR-Staaten auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren beteiligen. Rechtspersonen außerhalb dieser Länder können in begründeten Fällen für eine Teilnahme in Frage kommen, allerdings nicht für eine finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft. Natürliche Personen sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
Bei COOPENER-Aktionen müssen an den Vorschlägen auch
Organisationen aus den jeweiligen Entwicklungsländern als Unterauftragnehmer beteiligt sein.
7.2 Erforderliche Mindestantragstellerzahl
a) Für Aktionen des Typs 1 (mit Ausnahme der COOPENERAktionen) müssen die Anträge von einem Team eingereicht werden, das aus mindestens drei unabhängigen Unternehmen mit Sitz in drei verschiedenen Teilnehmerländern (vgl. Unterabschnitt 7.1) besteht. Für COOPENER-Aktionen müssen die Anträge von einem Team eingereicht werden, das aus mindestens zwei unabhängigen Unternehmen mit Sitz in zwei verschiedenen Teilnehmerländern (vgl. Unterabschnitt 7.1) besteht.
b) Für Aktionen des Typs 2 müssen die Anträge von einem Team eingereicht werden, das aus mindestens zwei lokalen oder regionalen Behörden mit Sitz in zwei verschiedenen Teilnehmerländern (vgl. Unterabschnitt 7.1) besteht.
c) Für Aktionen des Typs 3 müssen die Anträge von einem Team eingereicht werden, das aus mindestens einem Unternehmen mit Sitz in einem der Teilnehmerländer (vgl. Unterabschnitt 7.1) besteht.
Bei COOPENER-Aktionen müssen die beteiligten Organisationen aus den Entwicklungsländern bei der vorgeschlagenen Aktion eine klare und erhebliche Rolle spielen.
7.3 Geltungsbereich der Aktion
Der Vorschlag für eine Aktion, der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wird, muss dem Anwendungsbereich und den Zielen einer oder mehrerer der im Unterabschnitt 2.1 genannten Leitaktionen „Prioritäten für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2003“ entsprechen.
7.4 Dauer
Die einzelnen Aktionen haben eine Laufzeit von maximal 36 Monaten.
7.5 Ausschlussgründe
Von jeglicher EU-Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, die
a) sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) durch ein rechtskräftiges Urteil aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;
c) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
d) ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;
e) rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
f) sich im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt nachweislich einer schweren Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben;
g) sich in einem Interessenkonflikt befinden;
h) die verlangten Auskünfte nicht wahrheitsgetreu oder gar nicht erteilt haben.
Die Antragsteller müssen bestätigen, dass keine der unter 7.5 genannten Fälle auf sie zutrifft. Eine entsprechende Erklärung ist Bestandteil der Antragsformulare.
7.6 Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen
1. Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Antragsteller, Bieter und Auftragnehmer, die im Rahmen eines früheren Auftrags falsche Auskünfte erteilt haben oder ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer definitiv festgestellten Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden. Gegen Bieter oder Antragsteller, die Falschauskünfte erteilt haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt. Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzhilfe verhängt. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 20 % angehoben werden.
2. In den in Abschnitt 7.5 Buchstaben a), c), d) und f) genannten Fällen werden die Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des nach Rücksprache mit dem Auftraggeber definitiv festgestellten Verstoßes, von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen. In den in Abschnitt 7.5 Buchstaben b) und e) genannten Fällen werden die Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem und höchstens vier Jahren ab Zustellung des Urteils von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.
3. Die in Abschnitt 7.5 Buchstabe e) genannten Fälle beziehen sich auf
a) Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
b) Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind ;
c) Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates;
d) Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates .

8. KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER VORSCHLÄGE

Der Antragsteller muss über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Tätigkeit während der Durchführung der geförderten Aktion bzw. während der Rechnungsjahre, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Ferner muss er über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die geplante Aktion vollständig durchführen zu können.
8.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller
Der Antragsteller muss sein rechtliches Bestehen sowie seine finanzielle und praktische Befähigung zur vollständigen Durchführung der bezuschussten Aktion nachweisen sowie eine Bilanz des letzten vollständig abgeschlossenen Rechnungsjahres vorlegen. Letzteres gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen.
8.2 Technische Leistungsfähigkeit der Antragsteller
Der Antragsteller muss die zur Durchführung der geplanten Aktion erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit besitzen und die verlangten Nachweise vorlegen (Lebenslauf der für die Durchführung der Aktion zuständigen Personen, Beschreibung der Projekte und Tätigkeiten der letzten drei Jahre usw.).

9. ZUSCHLAGSKRITERIEN

Grundlage für die Auswahl der Aktionen und die Festlegung der Höhe der Gemeinschaftsförderung durch die Kommission ist eine schriftliche Erläuterung.
9.1 Zuschlagskriterien für Aktionen des Typs 1 „Allgemeine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“
Für Aktionen des Typs 1 gelten die folgenden fünf Kriterien:
1. Qualität der Aktion, mit folgenden Unterkriterien:
- Ausmaß, in dem die geplante Aktion im Zusammenhang mit dem EIE-Programm den Stand der Technik widerspiegelt und auf bestehenden Aktionen aufbaut
- Bedeutung der Projektziele in Bezug auf die EU-Politiken,
- Ziele und -Rechtsvorschriften
- Ergänzung relevanter Aktionen der Mitgliedstaaten und Teilnehmerländer sowie relevanter Aktionen in den Mitgliedstaaten und Teilnehmerländern
- Kompatibilität der Projektziele mit den Bedürfnissen der wichtigsten Marktteilnehmer
- Qualität und Relevanz der erwarteten Ergebnisse.
2. Qualität des Ansatzes, mit folgenden Unterkriterien:
- Klarheit bei der Definition der Arbeitspakete und der auszuführenden Arbeiten
- Angemessenheit der Ziele und Erfolgsindikatoren
- Qualität der Methode
- Angemessenheit des vorgeschlagenen Ansatzes zur Zielerreichung
- geplante Verbreitungsaktivitäten und dafür vorgesehene Mittel (tools)
3. Mehrwert der Gemeinschaft, mit folgenden Unterkriterien: für SAVE, ALTENER, STEER (nicht für COOPENER):
- Nutzen aus der Durchführung des Projekts auf EU-Ebene
- EU-Dimension der angesprochenen Fragestellung (einschließlich der Marktbarrieren) und der vorgeschlagenen Aktionen
- angemessene geografische Verteilung des Projektteams
- Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Teile der EU nur für COOPENER:
- Kohärenz mit der für das jeweilige Entwicklungsland oder die jeweilige Region vereinbarten Entwicklungsstrategie, einschließlich des Beitrags zur Armutsverringerung und verwandter Entwicklungsziele
- Kohärenz der Aktion mit anderen EU-Aktionen (inklusive jener der Mitgliedstaaten) im jeweiligen Entwicklungsland oder in der jeweiligen Region, inklusive der Anbindung an die EU-Initiative im Energiebereich
- Größe und Umfang des in Unterauftrag vergebenen Beitrags und Ausmaß der Verpflichtung von Organisationen aus Entwicklungsländern (klare und substantielle Einbindung erforderlich)
- Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Entwicklungsländer
- Nutzen aus der Durchführung der Aktion auf EU-Ebene, und EU-Dimension des Projektteams
4. Kosten und Nutzen, mit folgenden Unterkriterien:
- Schema der Kofinanzierung, inklusive vorgeschlagener Höhe der Kofinanzierung
- Angemessenheit der Kosten der einzelnen Unteraufgaben des Arbeitsprogramms
- Angemessenheit der Kosten pro Kostenkategorie, insbesondere für die Vergabe von Unteraufträgen
- Kosten-Nutzen-Verhältnis — Vergleich der direkten Ergebnisse, die von der Aktion erwartet werden mit den veranschlagten Kosten
5. Organisation des Projektteams, mit folgenden Unterkriterien:
- Verteilung und Ausgewogenheit der Arbeit im Projektteam
- Wissen, Expertise und relevant Erfahrung des Projektteams
- Präsenz der relevanten Marktakteure im Konsortium
- Management, inklusive Projektmanagementstruktur, Arbeitsplan, Koordination und Kommunikation im Projektteam
Für Aktionen des Typs 1 haben die fünf Kriterien bei der Gesamtbewertung gleiches Gewicht. Für die ersten vier Kriterien ist eine Bewertung über 50 % erforderlich, beim fünften Kriterium eine Bewertung über 70 % (Organisation des Teams). Damit ein Vorschlag als finanzierungswürdig eingestuft wird, muss die Gesamtsumme der Bewertungen für alle Kriterien über 70 % der möglichen Höchstbewertung liegen. Vorschläge, die über diesem Schwellenwert liegen, kommen für eine Finanzierung in Frage. Die Finanzhilfen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
9.2 Zuschlagskriterien für Aktionen des Typs 2: „Unterstützung für die Einrichtung neuer lokaler und regionaler Energiemanagement-Agenturen“
Für Aktionen des Typs 2 gelten die folgenden fünf Kriterien:
1. Qualität der Aktion, mit folgenden Unterkriterien:
1. Präsentation und Glaubwürdigkeit (Ziele, Phasen, Zeitplan)
2. Qualität und Relevanz der erwarteten Ergebnisse, hinsichtlich
des Energiebedarfs und der Auswirkungen auf
eine nachhaltige Entwicklung/Umwelt
3. Operative Rolle der festen Mitarbeiter, Leistungsbewertung
und -kontrolle
4. Verpflichtung für die Zukunft der Agentur nach 3 Jahren
2. Qualität des Ansatzes, mit folgenden Unterkriterien:
1. Klarheit der Aufgaben und Angemessenheit der Ziele und Erfolgsindikatoren
2. Partnerschaft mit umliegenden Agenturen und nationaler Agentur
3. Angemessenheit des vorgeschlagenen Ansatzes zur Zielerreichung
4. geplante Verbreitungsaktivitäten und dafür vorgesehene Mittel (tools)
3. Mehrwert der Gemeinschaft, mit folgenden Unterkriterien:
1. Partnerschaft mit erfahrenen Agenturen, Netzwerken und Initiativen auf europäischer Ebene
2. Europäische Kooperation: vorgesehene Mittel und Aktionen
3. Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Teile der EU
4. Kosten und Nutzen, mit folgenden Unterkriterien:
1. Schema der Kofinanzierung, inklusive vorgeschlagener
Höhe der Kofinanzierung
2. Bereits gesicherte Kofinanzierung
3. Angemessenheit der Kosten pro Kostenkategorie, insbesondere für die Vergabe von Unteraufträgen, Anteil der Gehälter und direkten Kosten der Agentur
4. Kosten-Nutzen-Verhältnis — Vergleich der direkten Ergebnisse,
die von der Aktion erwartet werden, mit den veranschlagten Kosten
5. Organisation des Projektteams, mit folgenden Unterkriterien:
1. Entscheidung und Ausrichtung des Vorstands
2. Ausmaß der Autonomie der Agentur
3. Einbindung der gewählten Vertreter
4. Management, inklusive Projektmanagementstruktur, Arbeitsplan, Koordination und Kommunikation im Projektteam
Für Aktionen des Typs 2 haben die fünf Kriterien bei der Gesamtbewertung gleiches Gewicht. Für die ersten vier Kriterien ist eine Bewertung über 50 % erforderlich, beim fünften Kriterium eine Bewertung über 70 % (Organisation des Teams). Damit ein Vorschlag als finanzierungswürdig eingestuft wird, muss die Gesamtsumme der Bewertungen für alle Kriterien über 70 % der möglichen Höchstbewertung liegen. Vorschläge, die über diesem Schwellenwert liegen, kommen für eine Finanzierung in Frage. Die Finanzhilfen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
9.3 Zuschlagskriterien für Aktionen des Typs 3 „Spezifische Unterstützung für Veranstaltungen“
Für Aktionen des Typs 3 gelten die folgenden vier Kriterien:
1. Beitrag der Aktion zur Förderung der EU-Energiepolitik und - Ziele
2. Qualität der Aktion
3. aus der Aktion resultierender Mehrwert für die Gemeinschaft
4. Kosten-Nutzen-Verhältnis
Die vier Kriterien haben bei der Gesamtbewertung gleiches Gewicht.

10. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN
Die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen, insbesondere die Definition der zuschussfähigen Kosten und die Zahlungsmodalitäten, sind in dem Entwurf der Vereinbarung dargelegt, der auf der Internet-Seite des EIE-Programms vorliegt (vgl. Abschnitt 13 „Zusätzliche Informationen“). Die dem Antrag beizufügende Kostenaufstellung für die Aktion muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausgaben und Einnahmen aufweisen und die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehenden zuschussfähigen Kosten eindeutig ausweisen. Je nach Größe und sonstiger Risikofaktoren der Aktion kann die Kommission bei Beantragung einer Vorfinanzierung von dem Finanzhilfeempfänger eine Finanzbürgschaft verlangen.

11. EINREICHUNG VON ANTRÄGEN AUF GEWÄHRUNG EINER FINANZHILFE
Die Anträge sind unter Verwendung der speziellen Antragsformulare einzureichen. Der Antragsteller muss für jeden Antrag das unterzeichnete Original sowie fünf Kopien einreichen. Die Antragsformulare können von den Internet-Seiten des EIE-Programms
(vgl. Abschnitt 13 „Zusätzliche Informationen“) heruntergeladen werden oder werden auf Anfrage per Post oder E-Mail zugesandt.

12. ABLAUF DER EINREICHUNGSFRIST
Bewerber, die an diesen Finanzhilfen interessiert sind, richten ihre Anträge an die Europäische Kommission. Die Antragseinreichung erfolgt wahlweise
a) per Einschreiben spätestens bis Ablauf der Antragsfrist (siehe Abschnitt 14, „Zeitplan“) an folgende Anschrift:
Europäische Kommission
Generaldirektion Energie und Verkehr
DM 28 0/91 Post/Archiv
B-1049 Brüssel
b) oder durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle der Europäischen Kommission (persönlich oder durch einen Beauftragten des Antragstellers, einschließlich privater Botendienste)
Europäische Kommission
Zentrale Poststelle
Rue de Genève 1
B-1140 Brüssel
Einreichungsschluss ist der Tag des Ablaufs der Antragsfrist (siehe Abschnitt 14, „Zeitplan“) 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Es gilt das Datum des Poststempels. Im Falle der Hinterlegung wird eine mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Der Antrag ist in doppeltem Umschlag einzureichen. Beide Umschläge müssen verschlossen sein. Der innere Umschlag ist mit folgender Aufschrift zu versehen:
Call for proposals TREN/DIR D/SUB/04-2003
EIE Programme
Not to be opened by the postal service
DM 28 0/91 Mail service/archives
Selbstklebende Umschläge sind mit einem Klebestreifen zu verschließen, über den der Absender quer seinen Namenszug anzubringen hat.
Eine Hinterlegung bei der Generaldirektion Energie und Verkehr (persönlich oder durch einen Beauftragten des Antragstellers einschließlich privater Botendienste) ist ausgeschlossen. Anträge, die nach dem Einreichungsschluss bei der Kommission eingehen, bleiben unberücksichtigt.

13. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
Die Antragsteller sollten die Internet-Seiten des Programms unter http://www.europa.eu.int/comm/energy/intelligent/index_ en.html konsultieren. Die EIE-Internetseiten enthalten alle Informationen und Formulare für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, wie das EIE-Arbeitsprogramm 2003—2006, das EIE-Jahresarbeitsprogramm 2003, eine ausführliche Beschreibung der Leitaktionen, den Leitfaden für Antragsteller und die Antragsformulare. Ferner ist dort Näheres zu den Informationstagen zu finden, die während der Laufzeit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stattfinden werden.
Fragen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollten per E-Mail (gegebenenfalls mit Angabe der Referenznummer des Bereichs, wie im Abschnitt 2.1 „Prioritäten für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2003“ angegeben) gesandt werden an: TREN-Intelligentenergy@cec.eu.int
Alternativ kann ein Fax oder Schreiben gerichtet werden an:
Europäische Kommission
Generaldirektion Energie und Verkehr
Direktion D, Referat D3
EIE-Programm
Betr.: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2003
DM 24 4/08
B-1040 Brüssel
Fax (32-2) 296 60 16

14. ZEITPLAN
für Aktionen des Typs 1 und Typs 2:
Ablauf der Einreichungsfrist : 30. April 2004
Öffnung der Vorschläge (erste Tranche): 3. Mai 2004
Öffnung der Vorschläge (zweite Tranche): 17. Mai 2004
Voraussichtlicher Abschluss der Bewertung: Mitte Juli 2004
Voraussichtliche Unterrichtung der Antragsteller: ab Ende Juli 2004
Voraussichtliche Unterzeichnung der Förderverträge: ab Anfang November 2004
für Aktionen des Typs 3 („Spezifische Unterstützung für Veranstaltungen“):
Ablauf der Einreichungsfrist :31. Januar 2004 / 1. Juni 2004
Öffnung der Anträge :12. Februar 2004 /14. Juni 2004
Voraussichtlicher Abschluss der Bewertung :Mitte März 2004/ Mitte Juli 2004
Unterrichtung der Antragsteller :ab Ende März 2004/ ab Ende Juli 2004
Voraussichtliche Unterzeichnung der Förderverträge: ab Mai 2004 /ab September 2004

 

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