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D12
zuletzt bearbeitet am
Programm Titel
AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT ZUR BEKÄMPFUNG VON DISKRIMINIERUNGEN 2001-2006 AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN VP/2001/19 ZUR UNTERSTÜTZUNG AUF EUROPÄISCHER EBENE TÄTIGER NRO-DACHORGANISATIONEN, DIE DISKRIMINIERTE MENSCHEN REPRÄSENTIEREN UND FÜR DEREN RECHTE EINTRETEN FÖRDERZEITRAUM: 1.5.2002-30.4.2004
Amtsblatt/Haushaltslinie
VP/2001/19
Haushaltslinie B5-803
Generaldirektion
GD EMPL
Ziele

I.- EINFÜHRUNG
Am 29. Juni 2000 bzw. am 27. November 2000 genehmigte der Rat drei wichtige Instrumente, die Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindern und bekämpfen sollen:
- die Richtlinie 2000/78/EG zum Verbot von Diskriminierungen in Beschäftigung
und Beruf, die Diskriminierungen aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung untersagt;
- die Richtlinie 2000/43/EG zum Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der
Rasse oder der ethnischen Herkunft in einem umfassenderen Spektrum von Bereichen: Beschäftigung, Bildung, Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen sowie Sozialschutz;
- ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen
(Beschluss 2000/750/EG des Rates). Der Ratsbeschluss legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Programms sowie die zugehörige Linie im Gemeinschaftshaushalt fest (derzeit B5-803). Das Aktionsprogramm soll Anstrengungen auf Gemeinschaftsebene und in den Mitgliedsstaaten unterstützen und ergänzen und auf diese Weise Maßnahmen fördern, die zur Verhütung und Bekämpfung mittelbarer oder unmittelbarer Diskriminierung dienen, die auf einen oder mehrere der folgenden Faktoren gegründet ist: Rasse/ethnische Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung. Das Programm ist insbesondere darauf ausgelegt, die Umsetzung der Richtlinien durch Informations- und Erfahrungsaustausch sowie durch die Verbreitung vorbildlicher Verfahren in legislativen wie auch in nicht legislativen Bereichen zu unterstützen und zu ergänzen. Auf diese Weise leistet das Programm auch einen Beitrag zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen.

II.- DIEJENIGEN, DIE DISKRIMINIERUNGEN BEKÄMPFEN, BEIM AUFBAU VON HANDLUNGSKOMPETENZ UNTERSTÜTZEN
Eines der Ziele des Aktionsprogramms ist der Aufbau der notwendigen
Handlungskompetenz, um Diskriminierungen wirksam zu verhüten und zu bekämpfen. Hierzu sollen insbesondere die Aktionsmöglichkeiten einschlägiger Organisationen gestärkt werden, und zwar durch eine Förderung der Zusammenarbeit in einem europaweiten Netzwerk unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Formen der Diskriminierung. Hierzu ist vorgesehen, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zu den laufenden Kosten von auf europäischer Ebene tätigen Dachverbänden von Nichtregierungsorganisationen (NRO) leistet, die diskriminierte Menschen repräsentieren und für deren Rechte eintreten (im Folgenden „Dachorganisationen" genannt). Solche Dachorganisationen können in erheblichem Maße zu einem besseren Verständnis der verschiedenen Ausprägungen und Wirkungen von Diskriminierung beitragen und mit dafür sorgen, dass den Erfahrungen der Diskriminierungsopfer bei der Konzeption, Durchführung und Überwachung des Programms Rechnung getragen wird. Mit ihrer Hilfe können die Mitglieder ihre Fähigkeit verbessern, sich mit Hilfe von strategischen Bündnissen selbst zu helfen und zu verteidigen. Die Unterstützung auf europäischer Ebene tätiger Nichtregierungsorganisationen beim Aufbau von Handlungskompetenz impliziert, dass sich diese Organisationen dazu verpflichten, die Belange ihrer Mitglieder zu berücksichtigen und deren Fähigkeiten zur Bekämpfung von Diskriminierungen im jeweiligen nationalen/regionalen Umfeld zu verbessern. Die Dachorganisationen müssen sich also schwerpunktmäßig mit Fragen der Bekämpfung von Diskriminierungen befassen, die für ihre Mitglieder von Belang sind. Auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass die Mitglieder effizient arbeiten und dass die Ziele, die die Dachorganisationen und ihre Mitglieder gemeinsam festgelegt haben, erreicht werden können. Eine gleichermaßen wichtige Aufgabe der Dachorganisationen ist, den Wandel bei Antidiskriminierungsvorschriften und -politik anzustoßen und zu begleiten. Um etwas zu bewirken, ist ein dauerhaftes, in sich geschlossenes Bündnis erforderlich, das in der Lage ist, Informationen zu beschaffen, auszuwerten, und den maßgeblichen Akteuren zur Verfügung zu stellen sowie einflussreiche Kontakte zu mobilisieren. Dachorganisationen verfügen über eine zentrale Position, um auf EU-Ebene und – über ihre nationalen Mitglieder – in den Mitgliedstaaten Einfluss auf die Politik zu nehmen. Einfluss erlangen sie, indem sie ihre Fachkompetenz verbessern und sich Informationen beschaffen – beides ist für die Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien von großer Bedeutung. Einfluss erlangen sie aber auch, indem sie Bündnisse aufbauen, die in der Lage sind, Veränderungen aktiv zu bewirken. In der einschlägigen Literatur wird zunehmend deutlich, dass die Rolle der Vermittler (sowohl staatliche als auch private Akteure) immer wichtiger wird. Empirische Untersuchungen auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Frauen und Männern zeigen, dass mit Gleichstellungsfragen befassten unabhängigen und spezialisierten Organisationen eine wichtige Funktion bei der Umsetzung von politischem Druck in gesellschaftlichen Wandel zukommt. Übergeordnetes Ziel der Dachorganisationen muss sein, konstruktive politische Forderungen aufzustellen. Indem sie sich mit einschlägigen Institutionen bzw. Akteuren zusammenschließen, können Dachorganisationen außerdem dazu beitragen, dass sich andere mit der Bekämpfung von Diskriminierungen befasste Akteure Problemen stellen und Zusagen einhalten.

III.- FINANZIELLE BEDINGUNGEN
Die Kommission ruft auf europäischer Ebene tätige Organisationen, di diskriminierte Menschen repräsentieren und für deren Rechte eintreten
und denen Mitglieder aus ALLEN EU-Mitgliedstaaten angehören, dazu auf, Vorschläge einzureichen, um eine Finanzbeihilfe zur Deckung ihrer laufenden Kosten zu erhalten. Anträge dürfen nur Organisationen stellen, deren Hauptziel darin besteht, einen Beitrag zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu leisten, und die sich unmittelbar aus Organisationen zusammensetzen, die die Interessen potenzieller Diskriminierungsopfer vertreten. Die Antragsteller müssen deutlich machen, wie sie die Gleichstellung von Männern und Frauen eindeutig in ihre Arbeit einbeziehen wollen. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft soll zur Deckung der Kosten beitragen, die bei der Durchführung der regulären, im Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Aktivitäten entstehen (der Beitrag wird für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten gewährt, der am 1.5.2002 beginnt und spätestens am 30.4.2004 endet; es werden allerdings Zuschussvereinbarungen mit einer Laufzeit von einem Jahr unterzeichnet, die unter bestimmten Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert werden können). Grundsätzlich gilt, dass der Zuschussanteil für den Zeitraum 2002-2003 konstant bleibt oder sinkt, wenn die europäischen Organisationen bereits in den vorangegangenen drei Jahren solche Zuschüsse erhalten haben. Zudem wird der für den zwölfmonatigen Zeitraum 2002-2003 gewährte Höchstbetrag nur in begründeten Fällen über dem Betrag liegen, der für den entsprechenden Zeitraum in den Jahren 2001-2002 ausgezahlt wurde. Zuschüsse für die im Laufe des Jahres anfallenden Koordinierungstätigkeiten erhalten ausschließlich europäische Dachorganisationen, die die in diesem Leitfaden beschriebenen Zulassungs- und Auswahlkriterien erfüllen. Antragstellende Organisationen müssen auf europäischer Ebene tätig sein; Struktur und Aktivitäten müssen also sämtliche Mitgliedstaaten der EU abdecken.
Im Rahmen dieser Aufforderung wird pro Diskriminierungsgrund jeweils
nur eine Dachorganisation ausgewählt. Europäischen Dachverbänden, die nach Fertigstellung dieses Aufrufs finanzielle Unterstützung erhalten, ist es nicht gestattet, ähnliche Anträge auf Subventionen zur Deckung ihrer laufenden Kosten bei anderen Dienststellen der Kommission zu beantragen. Bei Nichtbeachtung dieser spezifischen Anordnung ist die Kommission berechtigt, die Vereinbarung zur Finanzbeihilfe einseitig zu beenden und obendrein die vollständige Rückzahlung der bereits im Rahmen der Vereinbarung geleisteten Beträge z fordern. Darüber hinaus ist es Europäischen Dachverbänden, die nach Fertigstellung dieses Aufrufs finanzielle Unterstützung erhalten, nicht gestattet, Gemeinkosten, die im vorläufigen Haushalt als "indirekt förderbare Kosten" bezeichnet sind, gegebenenfalls mit Anträgen auf Subventionen für bestimmte Aktivitäten oder Projekte zu beanspruchen. Bei der Durchführung des Programms steht der Kommission entsprechend ihren internen Verwaltungsverfahren ein Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten zur Seite. Dieser Programmausschuss muss die im Rahmen dieser Aufforderung aufgestellte Liste der in die Vorauswahl gekommenen Antragsteller erörtern. Die Organisationen werden darauf hingewiesen, dass (vorbehaltlich der Zustimmung des Programmausschusses) Anfang nächsten Jahres voraussichtlich eine separate Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wird, die die Beteiligung an den laufenden Kosten kleinerer Nichtregierungsorganisationen, die auf europäischer Ebene tätig sind und sich mit der Bekämpfung von Diskriminierungen befassen, zum Gegenstand hat. Insgesamt stehen für die vorliegende Aufforderung Haushaltsmittel in Höhe von ca. 3 000 000 Euro zur Verfügung.
Der finanzielle Beitrag wird 90 % der Gesamtkosten
nicht überschreiten. Für den Restbetrag müssen die Organisationen die Gewähr übernehmen. Sachleistungen werden nicht berücksichtigt. Mittel zur Kofinanzierung können die federführende Organisation, einige oder alle Projektpartner, externe Organisationen oder mehrere dieser Akteure bereitstellen. Weitere aus dem Gemeinschaftshaushalt stammende Mittel dürfen jedoch NICHT für die Kofinanzierung verwendet werden. Die Organisationen haben dem Zuschussantrag Erklärungen sämtlicher an der Kofinanzierung beteiligter Organisationen (ggf. einschließlich des Antragstellers) beizufügen, in denen sich diese schriftlich dazu verpflichten, den im Zuschussantrag genannten Betrag zur Finanzierung der Aktivitäten zur Verfügung zu stellen. Die Summe der durch diese Erklärungen abgesicherten Mittel darf nicht weniger betragen als die nicht durch den Gemeinschaftszuschuss gedeckten Projektkosten. Die Antragsteller sollten beachten, dass die Einholung von Kofinanzierungszusagen mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Werden solche Erklärungen jedoch nicht vorgelegt, führt dies automatisch zum Ausschluss des Zuschussantrags.

IV.- PRIORITÄTEN FÜR DIE FINANZIERUNG 2002-2004
Die Dachorganisationen können ihr Arbeitsprogramm für die zwei kommenden Jahr eigenständig gestalten. Die Gemeinschaftszuschüsse können jedoch nur vor dem
Hintergrund des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen und der darin vorgegebenen Ziele vergeben werden. Wie in der Einführung bereits erläutert, soll das Aktionsprogramm Anstrengungen auf Gemeinschaftsebene und in den Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen und auf diese Weise Maßnahmen fördern, die zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung dienen. Das Programm ist insbesondere darauf ausgelegt, die Umsetzung der Richtlinien durch den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Verbreitung bewährter Verfahren in legislativen wie auch in nicht legislativen Bereichen zu unterstützen und zu ergänzen. Beide Richtlinien müssen in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden, und zwar bis spätestens 19. Juli 2003 (Richtlinie über Diskriminierung auf Grund der Rasse) bzw. 2. Dezember 2003 (Richtlinie über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, wobei für die Bestimmungen über Diskriminierung auf Grund einer Behinderung oder des Alters eine Verlängerung der Frist um weitere drei Jahren möglich ist). Die zweijährige finanzielle Unterstützung der auf europäischer Ebene tätigen Dachorganisationen erfolgt also zu einem entscheidenden Zeitpunkt. Es müssen alle geeigneten Schritte unternommen werden, um den Umsetzungsprozess in den Mitgliedstaaten aktiv zu begleiten. Die Gemeinschaft erkennt die der Rolle der Dachorganisationen im Kampf gegen Diskriminierungen an und erwartet im Gegenzug, dass ihr Beitrag zum Aktionsprogramm greifbare Ergebnisse liefert. Entsprechend sollten die Dachorganisationen ihr Arbeitsprogramm auf Ziele ausrichten, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen beitragen. Bei der Aufstellung ihres Arbeitsprogramms sollten die Dachorganisationen deshalb die folgenden von der Kommission identifizierten Prioritäten berücksichtigen:

1. Konsolidierung der Mitgliederstruktur:
Wie oben bereits betont, liegt die Stärke von auf europäischer Ebene tätigen Organisationen darin, dass sie ein offenes Forum schaffen können, in dem relevante nationale Mitglieder miteinande diskutieren und Informationen und Erfahrungen austauschen. Zudem ist die Legitimation von Dachorganisationen davon abhängig, inwieweit deren Mitglieder in ihren Ländern repräsentativ und anerkannt sind. Auf europäischer Ebene tätige Organisationen müssen also sicherstellen, dass ihr Fundament (d. h. ihre Mitgliederstruktur) solide ist, wodurch sich wiederum die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie ihre Ziele erreichen. Daher könnten in manchen Fällen Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Mitgliedsorganisationen angeraten sein (z. B. Schulungen, Bereitstellung von Informationen, Austausch bewährter Verfahren).

2. Aufbau von Beziehungen zu anderen relevanten vermittelnden Einrichtungen bzw. Akteuren: Wenn bei politischen Fragen etwas bewirkt werden soll, spielen
strategische Bündnisse eine ausgesprochen wichtige Rolle. Zu solchen strategischen Bündnissen schließen sich verschiedene Einrichtungen bzw. Akteure zusammen – entweder Organisationen, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen auf Entscheidungen Einfluss nehmen wollen oder können, oder Organisationen, die die gleichen Überzeugungen vertreten und ihre Maßnahmen im Laufe der Zeit koordinieren. Unter Umständen müssen die Dachorganisationen maßgebliche Akteure bzw. Institutionen identifizieren, mit denen sie zusammenarbeiten können, um auf europäischer oder nationaler Ebene Veränderungen herbeizuführen und um bei ihren Aktivitäten Synergieeffekte zu erreichen.

3. Größere Professionalität des europäischen Sekretariates und der nationalen Mitglieder:
Fachkompetenz und Informationen sind von entscheidend Bedeutung. Bei den Informationen kommt es vor allem darauf an, dass sie gut strukturiert und fehlerfrei sind. Die Dachorganisationen müssen daher sicherstellen, dass ihr Personal und die nationalen Mitglieder die erforderliche Fachkompetenz erwerben, sich die benötigten Informationen verschaffen und diese auch analysieren und in geeigneter Form aufbereiten können, so dass gewährleistet ist, dass die Informationen auch zum Einsatz kommen. Unter Umständen müssen die Dachorganisationen dafür sorgen, dass ihr Personal und ihre nationalen Mitglieder ihre horizontalen Aufgaben professioneller ausführen, vor allem auf den Gebieten Verwaltung und Finanzmanagement, Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit, aber auch in Bezug auf konkrete Fragen der Bekämpfung von Diskriminierungen. Mehr Professionalität könnte durch Schulungsmaßnahmen erreicht und gefördert werden, die von kompetenten Fachleuten auf den oben genannten Gebieten geleitet werden. Die Kommission erwartet, dass die Dachorganisationen diese Prioritäten unter finanziellen Gesichtspunkten wie auch mit Hilfe eines Buchführungssystems analysieren. Dachorganisationen, die im Rahmen dieser Aufforderung Fördermittel erhalten, sollten daher sicherstellen, dass sie über ein funktionierendes Buchführungssystem verfügen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Dachorganisationen Mechanismen etablieren müssen, um die Höhe der verschiedenen Posten (Personalkosten, Reise- und Aufenthaltskosten,
Verwaltungskosten usw.) für jede der drei Prioritäten zu überwachen und zu belegen, insbesondere im Hinblick auf die Finanzberichte, die am Ende des ersten und des zweiten Jahres vorzulegen sind.

V.- ZULASSUNGSKRITERIEN
Auf europäischer Ebene tätige Dachorganisationen können einen Zuschuss zu ihrenlaufenden Kosten erhalten, sofern sie a. zur Zeit der Stellung des Zuschussantrags eine eigene Rechtspersönlichkeitbesitzen;
b. Organisationen ohne Gewerbszweck sind; c. über ausgewiesene Kompetenz und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bekämpfung
von Diskriminierungen in einem der vom derzeitigen Programm abgedeckten Bereiche verfügen;
d. als Vertreter von Diskriminierungsopfern auftreten;
e. in allen Staaten der Europäischen Gemeinschaft Mitglieder haben, die ihrerseits auf
nationaler Ebene als Organisationen ohne Erwerbszweck organisiert sind;
f. von ihren Mitgliedsorganisationen durch einen Vorstand oder ein anderes
Verwaltungsgremium den Auftrag erhalten haben, für die Tätigkeiten des Netzwerkes verantwortlich zu sein
g. über eine eigene Verwaltungs- und Rechnungsführungsstruktur verfügen;

h. keine allgemeinen Zielsetzungen verfolgen, die mittelbar oder unmittelbar der
Politik der Union entgegenstehen oder ein unangemessenes Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit hervorrufen; i. nicht ausschließlich von Zuschüssen und Finanzhilfen der europäischen Institutionen abhängig sind.

VI.- AUSWAHLKRITERIEN
Die Anträge der Dachorganisationen werden anhand der folgenden Kriterien beurteilt:
a. Ausmaß, in dem sich das Arbeitsprogramm mit den allgemeinen Zielen des
Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen deckt;
b. Ausmaß, in dem das auf europäischer Ebene tätige NRO-Netzwerk in der Lage ist,
die Bedürfnisse und Interessen der von ihm vertretenen Menschen in eine bessere Formulierung europäischer Strategien bzw. Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bekämpfung von Diskriminierungen einzubringen;
c. Ausmaß, in dem die Diskriminierungsopfer selbst an Planung und Durchführung
der einzelnen Aktivitäten beteiligt werden;
d. Ausmaß, in dem das Arbeitsprogramm geeignete Instrumente zur Bewertung der
Tätigkeiten der Organisation vorsieht;
e. ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis;
f. Nachweis der finanziellen Durchführbarkeit des Jahresprogramms in Form eines
realistischen, angemessenen und ausgewogenen Finanzplans.

Aktuelle Deadline: 13.05.2002
Ausschreibungen werden unter folgender Internetadresse veröffentlicht: http://europa.eu.int/comm/employment
_social/fundamri/prog/calls_de.htm


VII.- VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG UND BEARBEITUNG VON ANTRÄGEN
Das Formular und alle zum Antrag gehörenden Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet bis zum 13. Mai
(es gilt das Datum des Poststempels) an die nachstehende Anschrift zu senden. Per Telefax übermittelte zusätzliche Unterlagen werden bei der Prüfung des Antrags nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingesandte Unterlagen werden abgelehnt.
Europäische Kommission
Archiv - Poststelle GD EMPL
VP/2001/19
Rue de la Loi 200, J 37 00/026
B-1049 BRÜSSEL
Außerdem müssen die Antragsteller alle geforderten Unterlagen vor dem Stichtag 13. Mai 2002 an dieE-Mail-Adresse empl-antidiscrimination@cec.eu.int senden, damit eine reibungslose Prüfung und Bewertung aller Vorschläge durch die zuständigen Kommissionsstellen sichergestellt ist.
Werden die Unterlagen nicht bis zum 13. Mai 2002 per Post bei der Kommission eingereicht, so wird der Zuschussantrag von vornherein als nicht förderungswürdig angesehen, auch wenn das Antragsformular vor diesem Stichtag per E-Mail verschickt wurde. Beachten Sie bitte, dass unvollständige, nicht unterschriebene, handschriftlich ausgefüllte, per Telefax bzw. Internet übermittelte oder persönlich überbrachte Anträge nicht berücksichtigt werden.
Die Organisationen haben ihren Anträgen folgende Unterlagen beizufügen:
a. allgemeine Informationen über die antragstellende Organisation (im Excel-Format);
b. detailliertes Jahresarbeitsprogramm, dem auf separaten Blättern Beschreibungen sämtlicher im Arbeitsprogramm 2002-2003 vorgesehenen Aktivitäten beigefügt sind, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: in dieser Aufforderung beschriebene Prioritäten, Ziele und Zielgruppen der Aktivitäten, ungefährer Zeitplan, Ort der Durchführung, voraussichtliche Ergebnisse und Vorkehrungen für die Bewertung; insbesondere sollten die Dachorganisationen für jede vorgesehene Aktivität angeben, inwiefern sie zur Erreichung der Prioritäten beiträgt;
c. eine Darstellung, aus der eindeutig hervorgeht, dass eine wirksame und weitreichende Beteiligung der Diskriminierungsopfer an Planung und Durchführung sämtlicher vorgesehener Maßnahmen gewährleistet ist;
d. eine konkrete Darstellung der Pläne für die Bewertung der in den Jahren 2002-2003 durchzuführenden Aktivitäten;
e. die Satzung der Organisation, eine Kopie der amtlichen Eintragung und einen aktuellen Nachweis des Bestehens (zum Beispiel Kontoauszug, Presseerklärung, amtliche Sozialversicherungsunterlagen); f. ein Verzeichnis der Mitglieder des Vorstands, sofern nicht bereits in der Satzung enthalten;
g. sämtliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Organisation über hinreichende operationelle Kapazitäten und berufliche Qualifikationen und Erfahrung verfügt (u. a. Lebensläufe der Personen, die die vorgeschlagenen Maßnahmen durchführen sollen, mit Angaben zu deren Sprachkenntnissen; Organisationsplan; Beschreibung der Aufgaben SÄMTLICHER am Arbeitsprogramm beteiligter Mitarbeiter; letzter Jahresbericht der Organisation);
h. sämtliche Unterlagen, aus denen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Organisation hervorgeht: ausgeglichenes Budget für 2002-2003, von einem vereidigten Buchprüfer geprüfter Jahresabschluss der Organisation für das der Antragstellung vorausgehende Jahr, Verpflichtungserklärung(en) über die Kofinanzierung des nicht vom Gemeinschaftszuschuss abgedeckten Restbetrages (mindestens 10 %der Gesamtkosten unter Berücksichtigung der im dritten Absatz von Abschnitt III genannten Bedingungen) sowie Bankangaben. Die Anträge werden wie folgt bearbeitet:
1. Der Antrag geht bei der Kommission ein.
2. Die Kommission prüft die Anträge. Dies erfolgt in zwei Phasen: Zunächst werden alle Anträge gesichtet um zu gewährleisten, dass sie sämtliche Zulassungskriterien erfüllen. Nur die Anträge, die die Zulassungskriterien erfüllen, werden anschließend von einem internen Evaluierungsausschuss bewertet. Die Kommission stellt dann eine Liste der in die Vorauswahl gekommenen Antragsteller zur Genehmigung durch den Programmausschuss auf.

3. Die endgültige Entscheidung wird getroffen, und die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis unterrichtet.
Die Entscheidung der Kommission ist endgültig. Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich. Organisationen, denen die Kommission einen Zuschuss gewährt, wird eine Vereinbarung übermittelt, in der der Zuschussbetrag in Euro, die Bedingungen und der Finanzierungsanteil festlegt sind. Diese Vereinbarung ist zu unterzeichnen und so schnell wie möglich an die Kommission zurückzusenden. Änderungen des Arbeitsprogramms und der Vertragsbedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

Bitte lesen Sie sich diese Informationen sorgfältig durch, und stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag alle Anforderungen erfüllt. Die Organisationen werden insbesondere gebeten, die ersten vier Abschnitte dieses Leitfadens vor dem Ausfüllen des Formulars genau zu lesen.

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