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I.-
EINFÜHRUNG
Am 29. Juni 2000 bzw.
am 27. November 2000 genehmigte der Rat drei wichtige
Instrumente, die Diskriminierungen aus Gründen
der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung
verhindern und bekämpfen sollen:
- die Richtlinie 2000/78/EG zum Verbot von Diskriminierungen
in Beschäftigung und
Beruf, die Diskriminierungen aus Gründen der
Religion oder der Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
untersagt;
- die Richtlinie 2000/43/EG zum Verbot von Diskriminierungen
aus Gründen der Rasse
oder der ethnischen Herkunft in einem umfassenderen
Spektrum von Bereichen:
Beschäftigung, Bildung, Bereitstellung von Gütern
und Dienstleistungen
sowie Sozialschutz;
- ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung
von Diskriminierungen (Beschluss
2000/750/EG des Rates). Der Ratsbeschluss legt die
rechtlichen Rahmenbedingungen
für die Umsetzung des Programms sowie die zugehörige
Linie im Gemeinschaftshaushalt
fest (derzeit B5-803). Das
Aktionsprogramm soll Anstrengungen auf Gemeinschaftsebene
und in den Mitgliedsstaaten
unterstützen und ergänzen und auf diese
Weise Maßnahmen fördern, die zur
Verhütung und Bekämpfung mittelbarer oder
unmittelbarer Diskriminierung dienen, die
auf einen oder mehrere der folgenden Faktoren gegründet
ist: Rasse/ethnische Herkunft,
Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle
Ausrichtung. Das Programm
ist insbesondere darauf ausgelegt, die Umsetzung der
Richtlinien durch Informations-
und Erfahrungsaustausch sowie durch die Verbreitung
vorbildlicher Verfahren
in legislativen wie auch in nicht legislativen Bereichen
zu unterstützen und zu ergänzen.
Auf diese Weise leistet das Programm auch einen Beitrag
zur Beseitigung von Ungleichheiten
und zur Förderung der Gleichstellung von Männern
und Frauen.
II.- DIEJENIGEN, DIE DISKRIMINIERUNGEN BEKÄMPFEN,
BEIM AUFBAU VON HANDLUNGSKOMPETENZ UNTERSTÜTZEN
Eines der Ziele des Aktionsprogramms ist der Aufbau
der notwendigen Handlungskompetenz,
um Diskriminierungen wirksam zu verhüten und
zu bekämpfen. Hierzu
sollen insbesondere die Aktionsmöglichkeiten
einschlägiger Organisationen gestärkt
werden, und zwar durch eine Förderung der Zusammenarbeit
in einem europaweiten
Netzwerk unter Berücksichtigung der Besonderheiten
der verschiedenen Formen
der Diskriminierung. Hierzu
ist vorgesehen, dass die Gemeinschaft einen Beitrag
zu den laufenden Kosten von auf
europäischer Ebene tätigen Dachverbänden
von Nichtregierungsorganisationen (NRO)
leistet, die diskriminierte Menschen repräsentieren
und für deren Rechte eintreten (im
Folgenden Dachorganisationen" genannt).
Solche Dachorganisationen
können in erheblichem Maße zu einem
besseren Verständnis
der verschiedenen Ausprägungen und Wirkungen
von Diskriminierung beitragen und mit dafür sorgen,
dass den Erfahrungen der Diskriminierungsopfer bei
der Konzeption, Durchführung und Überwachung
des Programms Rechnung getragen wird. Mit ihrer
Hilfe können die Mitglieder ihre Fähigkeit
verbessern, sich mit Hilfe
von strategischen Bündnissen selbst zu helfen
und zu verteidigen. Die Unterstützung
auf europäischer Ebene tätiger Nichtregierungsorganisationen
beim Aufbau von
Handlungskompetenz impliziert, dass sich diese Organisationen
dazu verpflichten,
die Belange ihrer Mitglieder zu berücksichtigen
und deren Fähigkeiten zur Bekämpfung
von Diskriminierungen im jeweiligen nationalen/regionalen
Umfeld zu verbessern.
Die Dachorganisationen müssen sich also schwerpunktmäßig
mit Fragen der Bekämpfung
von Diskriminierungen befassen, die für ihre
Mitglieder von Belang sind. Auf
diese Weise lässt sich sicherstellen, dass die
Mitglieder effizient arbeiten und dass die
Ziele, die die Dachorganisationen und ihre Mitglieder
gemeinsam festgelegt haben, erreicht
werden können. Eine
gleichermaßen wichtige Aufgabe der Dachorganisationen
ist, den Wandel bei Antidiskriminierungsvorschriften
und -politik anzustoßen und zu begleiten. Um
etwas zu bewirken, ist
ein dauerhaftes, in sich geschlossenes Bündnis
erforderlich, das in der
Lage ist, Informationen zu beschaffen, auszuwerten,
und den maßgeblichen Akteuren zur
Verfügung zu stellen sowie einflussreiche Kontakte
zu mobilisieren. Dachorganisationen
verfügen über eine zentrale Position, um
auf EU-Ebene und über ihre
nationalen Mitglieder in den Mitgliedstaaten
Einfluss auf die Politik zu nehmen. Einfluss
erlangen sie, indem sie ihre Fachkompetenz verbessern
und sich Informationen beschaffen
beides ist für die Entwicklung und Umsetzung
politischer Strategien von großer
Bedeutung. Einfluss erlangen sie aber auch, indem
sie Bündnisse aufbauen, die in der
Lage sind, Veränderungen aktiv zu bewirken. In
der einschlägigen Literatur wird zunehmend
deutlich, dass die Rolle der Vermittler (sowohl staatliche
als auch private Akteure)
immer wichtiger wird. Empirische Untersuchungen auf
dem Gebiet der Chancengleichheit
von Frauen und Männern zeigen, dass mit Gleichstellungsfragen
befassten unabhängigen
und spezialisierten Organisationen eine wichtige Funktion
bei der Umsetzung
von politischem Druck in gesellschaftlichen Wandel
zukommt. Übergeordnetes
Ziel der Dachorganisationen muss sein, konstruktive
politische Forderungen
aufzustellen. Indem sie sich mit einschlägigen
Institutionen bzw. Akteuren zusammenschließen,
können Dachorganisationen außerdem dazu
beitragen, dass sich andere
mit der Bekämpfung von Diskriminierungen befasste
Akteure Problemen stellen und
Zusagen einhalten.
III.- FINANZIELLE
BEDINGUNGEN
Die Kommission ruft auf europäischer Ebene
tätige Organisationen, di diskriminierte
Menschen repräsentieren und für deren Rechte
eintreten und
denen Mitglieder aus ALLEN EU-Mitgliedstaaten angehören,
dazu auf, Vorschläge
einzureichen, um eine Finanzbeihilfe zur Deckung ihrer
laufenden Kosten zu erhalten.
Anträge dürfen nur Organisationen stellen,
deren Hauptziel darin besteht, einen Beitrag
zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen
der Rasse oder der ethnischen
Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung zu leisten, und die
sich unmittelbar aus Organisationen
zusammensetzen, die die Interessen potenzieller Diskriminierungsopfer
vertreten. Die Antragsteller
müssen deutlich machen, wie sie die Gleichstellung
von Männern
und Frauen eindeutig in ihre Arbeit einbeziehen wollen.
Der finanzielle Beitrag
der Gemeinschaft soll zur Deckung der Kosten beitragen,
die bei der Durchführung
der regulären, im Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen
Aktivitäten entstehen
(der Beitrag wird für einen Zeitraum von höchstens
24 Monaten gewährt, der am
1.5.2002 beginnt und spätestens am 30.4.2004
endet; es werden allerdings Zuschussvereinbarungen
mit einer Laufzeit von einem Jahr unterzeichnet, die
unter bestimmten
Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert werden
können). Grundsätzlich
gilt, dass der Zuschussanteil für den Zeitraum
2002-2003 konstant bleibt oder
sinkt, wenn die europäischen Organisationen bereits
in den vorangegangenen drei Jahren
solche Zuschüsse erhalten haben. Zudem wird der
für den zwölfmonatigen Zeitraum
2002-2003 gewährte Höchstbetrag nur in begründeten
Fällen über dem Betrag liegen,
der für den entsprechenden Zeitraum in den Jahren
2001-2002 ausgezahlt wurde. Zuschüsse
für die im Laufe des Jahres anfallenden Koordinierungstätigkeiten
erhalten ausschließlich
europäische Dachorganisationen, die die in diesem
Leitfaden beschriebenen
Zulassungs- und Auswahlkriterien erfüllen. Antragstellende
Organisationen müssen
auf europäischer Ebene tätig sein; Struktur
und Aktivitäten müssen
also sämtliche Mitgliedstaaten der EU abdecken.
Im Rahmen dieser Aufforderung wird pro Diskriminierungsgrund
jeweils nur
eine Dachorganisation ausgewählt. Europäischen
Dachverbänden, die nach Fertigstellung dieses
Aufrufs finanzielle Unterstützung
erhalten, ist es nicht gestattet, ähnliche Anträge
auf Subventionen zur Deckung
ihrer laufenden Kosten bei anderen Dienststellen der
Kommission zu beantragen.
Bei Nichtbeachtung dieser spezifischen Anordnung ist
die Kommission berechtigt,
die Vereinbarung zur Finanzbeihilfe einseitig zu beenden
und obendrein die vollständige
Rückzahlung der bereits im Rahmen der Vereinbarung
geleisteten Beträge z fordern. Darüber hinaus
ist es Europäischen Dachverbänden, die nach
Fertigstellung dieses
Aufrufs finanzielle Unterstützung erhalten, nicht
gestattet, Gemeinkosten, die im vorläufigen
Haushalt als "indirekt förderbare Kosten" bezeichnet
sind, gegebenenfalls mit Anträgen
auf Subventionen für bestimmte Aktivitäten
oder Projekte zu beanspruchen. Bei
der Durchführung des Programms steht der Kommission
entsprechend ihren internen Verwaltungsverfahren
ein Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten zur
Seite. Dieser Programmausschuss
muss die im Rahmen dieser Aufforderung aufgestellte
Liste der in die
Vorauswahl gekommenen Antragsteller erörtern.
Die Organisationen werden
darauf hingewiesen, dass (vorbehaltlich der Zustimmung
des Programmausschusses)
Anfang nächsten Jahres voraussichtlich eine separate
Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen veröffentlicht wird, die
die Beteiligung an
den laufenden Kosten kleinerer Nichtregierungsorganisationen,
die auf europäischer Ebene
tätig sind und sich mit der Bekämpfung von
Diskriminierungen befassen, zum Gegenstand
hat. Insgesamt
stehen für die vorliegende Aufforderung Haushaltsmittel
in Höhe von ca.
3 000 000 Euro zur Verfügung.
Der finanzielle Beitrag wird 90 % der Gesamtkosten
nicht überschreiten.
Für den Restbetrag müssen die Organisationen
die Gewähr übernehmen.
Sachleistungen werden nicht berücksichtigt.
Mittel zur Kofinanzierung
können die federführende Organisation, einige
oder alle Projektpartner,
externe Organisationen oder mehrere dieser Akteure
bereitstellen. Weitere aus
dem Gemeinschaftshaushalt stammende Mittel dürfen
jedoch NICHT für die Kofinanzierung
verwendet werden. Die Organisationen haben dem Zuschussantrag
Erklärungen sämtlicher
an der Kofinanzierung beteiligter Organisationen (ggf.
einschließlich
des Antragstellers) beizufügen, in denen sich
diese schriftlich dazu verpflichten,
den im Zuschussantrag genannten Betrag zur Finanzierung
der Aktivitäten zur
Verfügung zu stellen. Die Summe der durch diese
Erklärungen abgesicherten Mittel darf
nicht weniger betragen als die nicht durch den Gemeinschaftszuschuss
gedeckten Projektkosten.
Die Antragsteller sollten beachten, dass die Einholung
von Kofinanzierungszusagen
mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Werden solche
Erklärungen jedoch
nicht vorgelegt, führt dies automatisch zum Ausschluss
des Zuschussantrags.
IV.- PRIORITÄTEN
FÜR DIE FINANZIERUNG 2002-2004
Die Dachorganisationen können ihr Arbeitsprogramm
für die zwei kommenden Jahr eigenständig
gestalten. Die Gemeinschaftszuschüsse können
jedoch nur vor dem Hintergrund
des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Bekämpfung
von Diskriminierungen
und der darin vorgegebenen Ziele vergeben werden.
Wie in der Einführung
bereits erläutert, soll das Aktionsprogramm Anstrengungen
auf Gemeinschaftsebene
und in den Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen
und auf diese Weise
Maßnahmen fördern, die zur Verhütung
und Bekämpfung von Diskriminierung dienen.
Das Programm ist insbesondere darauf ausgelegt, die
Umsetzung der Richtlinien durch
den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die
Verbreitung bewährter Verfahren
in legislativen wie auch in nicht legislativen Bereichen
zu unterstützen und zu ergänzen.
Beide Richtlinien müssen in einzelstaatliches
Recht umgesetzt werden, und zwar
bis spätestens 19. Juli 2003 (Richtlinie über
Diskriminierung auf Grund der Rasse) bzw.
2. Dezember 2003 (Richtlinie über Diskriminierung
in Beschäftigung und Beruf, wobei
für die Bestimmungen über Diskriminierung
auf Grund einer Behinderung oder des
Alters eine Verlängerung der Frist um weitere
drei Jahren möglich ist). Die zweijährige
finanzielle Unterstützung der auf europäischer
Ebene tätigen Dachorganisationen
erfolgt also zu einem entscheidenden Zeitpunkt. Es
müssen alle geeigneten
Schritte unternommen werden, um den Umsetzungsprozess
in den Mitgliedstaaten
aktiv zu begleiten. Die
Gemeinschaft erkennt die der Rolle der Dachorganisationen
im Kampf gegen Diskriminierungen
an und erwartet im Gegenzug, dass ihr Beitrag zum
Aktionsprogramm greifbare
Ergebnisse liefert. Entsprechend sollten die Dachorganisationen
ihr Arbeitsprogramm
auf Ziele ausrichten, die zur Erreichung der allgemeinen
Ziele des Aktionsprogramms
der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen
beitragen. Bei
der Aufstellung ihres Arbeitsprogramms sollten die
Dachorganisationen deshalb die folgenden
von der Kommission identifizierten Prioritäten
berücksichtigen:
1. Konsolidierung der Mitgliederstruktur: Wie
oben bereits betont, liegt die Stärke von auf
europäischer Ebene tätigen Organisationen
darin, dass sie ein offenes Forum schaffen können,
in dem relevante nationale Mitglieder miteinande diskutieren
und Informationen und Erfahrungen austauschen. Zudem
ist die Legitimation von Dachorganisationen davon
abhängig, inwieweit deren Mitglieder in ihren
Ländern repräsentativ und anerkannt sind.
Auf europäischer Ebene tätige Organisationen
müssen also sicherstellen, dass ihr Fundament
(d. h. ihre Mitgliederstruktur) solide ist, wodurch
sich wiederum die Wahrscheinlichkeit erhöht,
dass sie ihre Ziele erreichen. Daher könnten
in manchen Fällen Maßnahmen zur Verbesserung
der Leistungsfähigkeit der Mitgliedsorganisationen
angeraten sein (z. B. Schulungen, Bereitstellung von
Informationen, Austausch bewährter Verfahren).
2. Aufbau von Beziehungen zu anderen relevanten vermittelnden
Einrichtungen bzw. Akteuren: Wenn bei politischen
Fragen etwas bewirkt werden soll, spielen strategische
Bündnisse eine ausgesprochen wichtige Rolle.
Zu solchen strategischen Bündnissen schließen
sich verschiedene Einrichtungen bzw. Akteure zusammen
entweder Organisationen, die zur Bekämpfung
von Diskriminierungen auf Entscheidungen Einfluss
nehmen wollen oder können, oder Organisationen,
die die gleichen Überzeugungen vertreten und
ihre Maßnahmen im Laufe der Zeit koordinieren.
Unter Umständen müssen die Dachorganisationen
maßgebliche Akteure bzw. Institutionen identifizieren,
mit denen sie zusammenarbeiten können, um auf
europäischer oder nationaler Ebene Veränderungen
herbeizuführen und um bei ihren Aktivitäten
Synergieeffekte zu erreichen.
3. Größere Professionalität des europäischen
Sekretariates und der nationalen Mitglieder: Fachkompetenz
und Informationen sind von entscheidend Bedeutung.
Bei den Informationen kommt es vor allem darauf an,
dass sie gut strukturiert und fehlerfrei sind. Die
Dachorganisationen müssen daher sicherstellen,
dass ihr Personal und die nationalen Mitglieder die
erforderliche Fachkompetenz erwerben, sich die benötigten
Informationen verschaffen und diese auch analysieren
und in geeigneter Form aufbereiten können, so
dass gewährleistet ist, dass die Informationen
auch zum Einsatz kommen. Unter Umständen müssen
die Dachorganisationen dafür sorgen, dass ihr
Personal und ihre nationalen Mitglieder ihre horizontalen
Aufgaben professioneller ausführen, vor allem
auf den Gebieten Verwaltung und Finanzmanagement,
Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit, aber auch in
Bezug auf konkrete Fragen der Bekämpfung von
Diskriminierungen. Mehr Professionalität könnte
durch Schulungsmaßnahmen erreicht und gefördert
werden, die von kompetenten Fachleuten auf den oben
genannten Gebieten geleitet werden. Die Kommission
erwartet, dass die Dachorganisationen diese Prioritäten
unter finanziellen Gesichtspunkten wie auch mit Hilfe
eines Buchführungssystems analysieren. Dachorganisationen,
die im Rahmen dieser Aufforderung Fördermittel
erhalten, sollten daher sicherstellen, dass sie über
ein funktionierendes Buchführungssystem verfügen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Dachorganisationen
Mechanismen etablieren müssen, um die Höhe
der verschiedenen Posten (Personalkosten, Reise- und
Aufenthaltskosten, Verwaltungskosten
usw.) für jede der drei Prioritäten zu überwachen
und zu belegen, insbesondere im Hinblick auf die Finanzberichte,
die am Ende des ersten und des zweiten Jahres vorzulegen
sind.
V.- ZULASSUNGSKRITERIEN
Auf europäischer Ebene tätige Dachorganisationen
können einen Zuschuss zu ihrenlaufenden Kosten
erhalten, sofern sie a. zur Zeit der Stellung des
Zuschussantrags eine eigene Rechtspersönlichkeitbesitzen;
b. Organisationen ohne Gewerbszweck sind; c. über
ausgewiesene Kompetenz und Erfahrungen auf dem Gebiet
der Bekämpfung von
Diskriminierungen in einem der vom derzeitigen Programm
abgedeckten Bereiche verfügen;
d. als Vertreter von Diskriminierungsopfern auftreten;
e. in allen Staaten der Europäischen Gemeinschaft
Mitglieder haben, die ihrerseits auf
nationaler Ebene als
Organisationen ohne Erwerbszweck organisiert sind;
f. von ihren Mitgliedsorganisationen durch einen Vorstand
oder ein anderes Verwaltungsgremium
den Auftrag erhalten haben, für die Tätigkeiten
des Netzwerkes
verantwortlich zu sein
g. über eine eigene Verwaltungs- und Rechnungsführungsstruktur
verfügen;
h. keine allgemeinen Zielsetzungen verfolgen, die
mittelbar oder unmittelbar der Politik
der Union entgegenstehen oder ein unangemessenes Erscheinungsbild
in der Öffentlichkeit
hervorrufen; i.
nicht ausschließlich von Zuschüssen und
Finanzhilfen der europäischen Institutionen
abhängig sind.
VI.- AUSWAHLKRITERIEN
Die Anträge der Dachorganisationen werden
anhand der folgenden Kriterien beurteilt:
a. Ausmaß, in dem sich das Arbeitsprogramm mit
den allgemeinen Zielen des Aktionsprogramms
der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen
deckt;
b. Ausmaß, in dem das auf europäischer
Ebene tätige NRO-Netzwerk in der Lage ist,
die Bedürfnisse
und Interessen der von ihm vertretenen Menschen in
eine bessere Formulierung
europäischer Strategien bzw. Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Bekämpfung
von Diskriminierungen einzubringen;
c. Ausmaß, in dem die Diskriminierungsopfer
selbst an Planung und Durchführung der
einzelnen Aktivitäten beteiligt werden;
d. Ausmaß, in dem das Arbeitsprogramm geeignete
Instrumente zur Bewertung der Tätigkeiten
der Organisation vorsieht;
e. ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis;
f. Nachweis der finanziellen Durchführbarkeit
des Jahresprogramms in Form eines realistischen,
angemessenen und ausgewogenen Finanzplans.
Aktuelle Deadline: 13.05.2002
Ausschreibungen werden unter folgender Internetadresse
veröffentlicht: http://europa.eu.int/comm/employment
_social/fundamri/prog/calls_de.htm
VII.- VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG UND BEARBEITUNG
VON ANTRÄGEN
Das Formular und alle zum Antrag gehörenden
Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet
bis zum 13. Mai (es
gilt das Datum des Poststempels) an die nachstehende
Anschrift zu senden. Per Telefax
übermittelte zusätzliche Unterlagen werden
bei der Prüfung des Antrags nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Frist eingesandte Unterlagen werden
abgelehnt.
Europäische Kommission
Archiv - Poststelle GD EMPL
VP/2001/19
Rue de la Loi 200, J 37 00/026
B-1049 BRÜSSEL Außerdem
müssen die Antragsteller alle geforderten Unterlagen
vor dem Stichtag 13. Mai 2002 an dieE-Mail-Adresse
empl-antidiscrimination@cec.eu.int
senden, damit eine reibungslose Prüfung
und Bewertung aller Vorschläge durch die zuständigen
Kommissionsstellen sichergestellt ist.
Werden die Unterlagen nicht bis zum 13. Mai 2002 per
Post bei der Kommission eingereicht, so wird der Zuschussantrag
von vornherein als nicht förderungswürdig
angesehen, auch wenn das Antragsformular vor diesem
Stichtag per E-Mail verschickt wurde. Beachten Sie
bitte, dass unvollständige, nicht unterschriebene,
handschriftlich ausgefüllte, per Telefax bzw.
Internet übermittelte oder persönlich überbrachte
Anträge nicht berücksichtigt werden.
Die Organisationen haben ihren Anträgen folgende
Unterlagen beizufügen:
a. allgemeine Informationen über die antragstellende
Organisation (im Excel-Format);
b. detailliertes Jahresarbeitsprogramm, dem auf separaten
Blättern Beschreibungen sämtlicher im Arbeitsprogramm
2002-2003 vorgesehenen Aktivitäten beigefügt
sind, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
in dieser Aufforderung beschriebene Prioritäten,
Ziele und Zielgruppen der Aktivitäten, ungefährer
Zeitplan, Ort der Durchführung, voraussichtliche
Ergebnisse und Vorkehrungen für die Bewertung;
insbesondere sollten die Dachorganisationen für
jede vorgesehene Aktivität angeben, inwiefern
sie zur Erreichung der Prioritäten beiträgt;
c. eine Darstellung, aus der eindeutig hervorgeht,
dass eine wirksame und weitreichende Beteiligung der
Diskriminierungsopfer an Planung und Durchführung
sämtlicher vorgesehener Maßnahmen gewährleistet
ist;
d. eine konkrete Darstellung der Pläne für
die Bewertung der in den Jahren 2002-2003 durchzuführenden
Aktivitäten;
e. die Satzung der Organisation, eine Kopie der amtlichen
Eintragung und einen aktuellen Nachweis des Bestehens
(zum Beispiel Kontoauszug, Presseerklärung, amtliche
Sozialversicherungsunterlagen); f. ein Verzeichnis
der Mitglieder des Vorstands, sofern nicht bereits
in der Satzung enthalten;
g. sämtliche Unterlagen, aus denen hervorgeht,
dass die Organisation über hinreichende operationelle
Kapazitäten und berufliche Qualifikationen und
Erfahrung verfügt (u. a. Lebensläufe der
Personen, die die vorgeschlagenen Maßnahmen
durchführen sollen, mit Angaben zu deren Sprachkenntnissen;
Organisationsplan; Beschreibung der Aufgaben SÄMTLICHER
am Arbeitsprogramm beteiligter Mitarbeiter; letzter
Jahresbericht der Organisation);
h. sämtliche Unterlagen, aus denen die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Organisation hervorgeht:
ausgeglichenes Budget für 2002-2003, von einem
vereidigten Buchprüfer geprüfter Jahresabschluss
der Organisation für das der Antragstellung vorausgehende
Jahr, Verpflichtungserklärung(en) über die
Kofinanzierung des nicht vom Gemeinschaftszuschuss
abgedeckten Restbetrages (mindestens 10 %der Gesamtkosten
unter Berücksichtigung der im dritten Absatz
von Abschnitt III genannten Bedingungen) sowie Bankangaben.
Die Anträge werden wie folgt bearbeitet:
1. Der Antrag geht bei der Kommission ein.
2. Die Kommission prüft die Anträge. Dies
erfolgt in zwei Phasen: Zunächst werden alle
Anträge gesichtet um zu gewährleisten, dass
sie sämtliche Zulassungskriterien erfüllen.
Nur die Anträge, die die Zulassungskriterien
erfüllen, werden anschließend von einem
internen Evaluierungsausschuss bewertet. Die Kommission
stellt dann eine Liste der in die Vorauswahl gekommenen
Antragsteller zur Genehmigung durch den Programmausschuss
auf.
3. Die endgültige Entscheidung wird getroffen,
und die Antragsteller werden schriftlich über
das Ergebnis unterrichtet.
Die Entscheidung der Kommission ist endgültig.
Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich. Organisationen,
denen die Kommission einen Zuschuss gewährt,
wird eine Vereinbarung übermittelt, in der der
Zuschussbetrag in Euro, die Bedingungen und der Finanzierungsanteil
festlegt sind. Diese Vereinbarung ist zu unterzeichnen
und so schnell wie möglich an die Kommission
zurückzusenden. Änderungen des Arbeitsprogramms
und der Vertragsbedingungen bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch die Kommission.
Bitte lesen Sie sich diese Informationen sorgfältig
durch, und stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag alle
Anforderungen erfüllt. Die Organisationen werden
insbesondere gebeten, die ersten vier Abschnitte dieses
Leitfadens vor dem Ausfüllen des Formulars genau
zu lesen.
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