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Referenz

D06

zuletzt bearbeitet am
Programm Titel
Programme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum
2000 - 2006
Amtsblatt/Haushaltslinie
Haushaltslinie Kapitel B1 - 40 für Maßnahmen, die aus dem EAGFL „Garantie" finanziert werden;
Haushaltslinie B2 - 100 für Maßnahmen, die aus dem EAGFL „Ausrichtung" finanziert werden.
Generaldirektion
LANDWIRTSCHAFT
Ziele

 

Gibt es eines oder mehrere Vorläuferprogramme?
Die Programme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Ziele 1, 5a, 5b und 6 des Programmplanungszeitraums 1994 - 1999 sowie die Begleitmaßnahmen zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnungen (EWG) Nr. 2078, 2079 und 2080/1992 des Rates).

Allgemeine Ziele Begleitung und Ergänzung der übrigen Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturen, zur Diversifizierung der Betriebe und Tätigkeiten, zur nachhaltigen Entwicklung der Forstwirtschaft, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der ländlichen Gebiete sowie zum Umweltschutz und zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Art der Maßnahme Kofinanziert werden Maßnahmen in folgenden Bereichen: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben Niederlassung von Junglandwirten Berufsbildung Vorruhestand Unterstützung benachteiligter Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen Agrar-Umweltmaßnahmen Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse forstwirtschaftliche Maßnahmen Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten

Beginn und Ende des Programms 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006

Gesamtbudget Für Maßnahmen, die aus dem EAGFL „Garantie" finanziert werden, belaufen sich die Mittel für den Zeitraum 2000 - 2006 auf 30370 Mio EUR zu konstanten Preisen von 1999. Für Maßnahmen, die aus dem EAGFL „Ausrichtung" finanziert werden, stehen Mittel aus dem Gesamthaushalt für Ziel 1-Programme zur Verfügung (siehe entsprechende Seite der GD REGIO).

Rechtsgrundlage für die Förderung Artikel 36 und 37 des Vertrags Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission

Art des Gemeinschaftsbeitrags Kofinanzierung in Form von Finanzhilfen

Höhe des Gemeinschaftsbeitrags In Ziel-1-Regionen: höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten In anderen Regionen: höchstens 50 % der förderfähigen Gesamtkosten

Im Rahmen des Programms förderfähige Einrichtungen Private oder öffentliche Unternehmen und sonstige öffentliche oder private Einrichtungen - einschließlich natürlicher oder juristischer Personen -, die förderfähige Vorhaben durchführen.

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit In Betracht kommen Einrichtungen, Unternehmen sowie natürliche oder juristische Personen, die förderfähige Vorhaben durchführen. Ausführliche Bestimmungen zu den Förderkriterien enthalten die als Rechtsgrundlage genannten Verordnungen sowie die von der Kommission genehmigten Programme, zu denen die Öffentlichkeit über die einzelnen Mitgliedstaaten Zugang hat.

Antragsverfahren, einschließlich Zugangsmöglichkeiten Die Antragsteller müssen der für das Programm zuständigen Behörde ein ausführliches Projekt vorlegen. Die betreffende Behörde wird von den zentralen Verwaltungen oder den regionalen Stellen benannt und ist in den von der Kommission genehmigten Programmen definiert.

Informationsquellen der Gemeinschaft Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Webseite der GD LANDWIRTSCHAFT auf dem Server Europa: http://europa.eu.int/comm/dgs/agriculture/index_de.htm

Kontaktstellen bei der Gemeinschaft Generaldirektion Landwirtschaft Generaldirektion Landwirtschaft Rue de la Loi 200 B - 1049 Brüssel Die Programme werden von den Mitgliedstaaten verwaltet.

Nationale Informationsquellen und Kontaktstellen Ministerien für Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten Vertretung der Kommission in den Mitgliedstaaten EURO Info Centren Foren im ländlichen Raum

Projektbeispiele Siehe Webseite der Generaldirektion Landwirtschaft unter der angegebenen Internetadresse.

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