Hintergrund
Im Mai 1999 erhielt die Beziehung zwischen der Europäischen
Union und Neuseeland mit der Unterzeichnung der gemeinsamen
Erklärung zu den Beziehungen zwischen diesen
beiden Partnern einen offiziellen Rahmen. In der Erklärung
wird auf die enge Verbindung zwischen der EU und Neuseeland
und ihren weiteren Ausbau verwiesen. Es werden mehrere
gemeinsamer Ziele aufgezählt, wie etwa die Förderung
von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der Achtung
der Menschenrechte, die Stärkung der Vereinten
Nationen, die gemeinsame Entwicklungszusammenarbeit
im Südpazifik sowie die Unterstützung für
eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der globalen
Umwelt.
Die gemeinsame Erklärung legt großen Wert
auf die engere Zusammenarbeit zwischen der EU und
Neuseeland in verschiedenen Bereichen und ist somit
Vorbild für diese Leitlinien; beide Partner werden
unter anderem generell die Zusammenarbeit zwischen
Menschen und in der Wissenschaft sowie den Bildungsaustausch
fördern.
Dies ist der Kontext für die vorliegende erste
gemeinsame Aufforderung der Europäischen Union
und Neuseelands zur Einreichung von Vorschlägen
für ein multilaterales, an Studierende gerichtetes
Projekt, das als Modell für eine künftige
fundierte und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen
der EU und Neuseeland im Hochschulbereich dienen kann.
1. Wer ist förderfähig und wie viele
Partner werden mindestens für ein Projekt benötigt?
Das Projekt sollte von einem Zusammenschluss durchgeführt
werden, dem mindestens drei Hochschulen aus drei Mitgliedstaaten
der EU (im Folgenden als „EU-Hochschulen“
bezeichnet) sowie mindestens zwei Hochschulen aus
Neuseeland (im Folgenden „neuseeländische
Hochschulen“ genannt) angehören. Einrichtungen
aus den zehn beitretenden Ländern (Estland, Lettland,
Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn, Zypern) sind berechtigt, sich an
dieser Aufforderung zu beteiligen, sofern sie bereits
EU-Mitglieder sind, wenn die Zuschussvereinbarungen
unterzeichnet werden.
Für die Zwecke dieser Aufforderung gilt folgende
Begriffsbestimmung:
„Hochschule »: Jede Einrichtung, an der
gemäß den geltenden Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder
-abschlüsse erlangt werden können, ungeachtet
ihrer jeweiligen Bezeichnung, oder — in Neuseeland
— eine Hochschuleinrichtung nach dem Education
Act 1989. „Studierende“: alle Personen,
die von den zuständigen Behörden anerkannte
oder finanziell unterstützte Bildungs- oder Ausbildungskurse
oder -programme einer Hochschule gemäß
vorstehender Definition absolvieren.
2. Wie lang ist die Projektlaufzeit und welche
Aktivitäten werden gefördert?
Die Projektdauer beträgt ab dem 1.11. 2004 voraussichtlich
36 Monate. Auf Wunsch der Antragsteller kann die Laufzeit
später beginnen, aber nicht nach dem 31.12.2004.
Mit dem Projekt soll durch die Gründung eines
Zusammenschlusses neuseeländischer und europäischer
Hochschulen ein Rahmen für die studentische Mobilität
von Postgraduierten geschaffen werden, der einem Master-Abschluss
in der EU entspricht. Der Zusammenschluss stellt einen
gemeinsamen Studienplan zusammen und ermöglicht
den Studierenden ein befristetes Auslandsstudium.
Die Studierenden aus der EU fahren nach Neuseeland,
die Neuseeländer kommen in die EU. Die entsendenden
Einrichtungen müssen die Auslandsstudienzeiten
als Teil ihrer Master-Studiengänge voll anerkennen.
Die Projekte sollten so ausgelegt sein, dass sie auch
über die Laufzeit der Unterstützung durch
das Programm hinaus weiter bestehen. Ein wichtiger
Aspekt ist bei jedem Projekt die Verbreitung von Produkten
und Ergebnissen. Projekte sollten eine Modellfunktion
für ihren Bereich erfüllen. Der Vorschlag
sollte auch Strategien für die Nachhaltigkeit
des Projekts und für die Verbreitung der Ergebnisse
enthalten. Das Pilotprojekt sollte die folgenden Komponenten
beinhalten:
2.1. Gemeinsamer Studienplan
Die europäischen und neuseeländischen Hochschulen
sollten einen gemeinsamen Studienplan vorlegen, der
ein Austauschprogramm für Studierende beinhaltet
und zum Erwerb eines Abschlusses auf Postgraduiertenebene
an jeder beteiligten Hochschule führt, der einem
Master in der EU entspricht. Dieser gemeinsame Plan
sollte aus strukturierten Vorgaben bestehen, die den
Studierenden anerkannte Mobilitätszeiten bei
anderen teilnehmenden Einrichtungen erlauben, vorzugsweise
in Kombination mit gemeinsam entwickelten Modulen
oder Planelementen für alle beteiligten Studierenden.
Partnerschaften könnten auf die Schaffung gemeinsamer
Master-Abschlüsse abzielen, die zu gemeinsamen
oder Doppel-/Mehrfachabschlüssen führen.
Die Projekte sollten sich auf die Aufstellung eines
modularen Studienplans stützen, der neu ist,
aber so auf bestehende Veranstaltungen zurückgreift,
dass er vorhandene Bildungsverbindungen aufwertet.
2.2. Mobilität der Studierenden
Das Pilotprojekt sollte sich an Studierende auf Graduiertenebene
wenden. Die Teilnahme am Programm sollte zum Erwerb
eines Abschlusses auf Postgraduiertenebene (Master)
führen Wie vorstehend erläutert, kann es
sich dabei um ein gemeinsam ausgestelltes Zeugnis
oder alternativ die Anerkennung der Studienzeiten
im Ausland als integraler Bestandteil des Studiums
durch die Heimateinrichtung handeln.
Teilnehmerzahl: Auf jeder Seite werden
24 bis 45 Studierende am Austausch teilnehmen, insgesamt
beträgt die Teilnehmerzahl also zwischen 48 und
90. Die Studierendenströme sollten hinsichtlich
Teilnehmerzahl und Aufenthaltsdauer ausgeglichen sein.
Form der Studentenmobilität für
neuseeländische Studierende: Im Rahmen
des gemeinsamen Programms müssen die neuseeländischen
Studierenden Aufenthalte in zwei oder mehr der beteiligten
europäischen Hochschulen absolvieren. Diese Studienperioden
müssen nicht von gleicher Dauer sein.
Form der Studentenmobilität für
europäische Studierende: Studierende
aus den EU-Mitgliedstaaten („EU-Studierende
») müssen im Rahmen des gemeinsamen Programms
einen Studienaufenthalt an einer anderen (nicht mit
ihrer Heimateinrichtung identischen) EU-Hochschule
sowie einen Studienaufenthalt in einer oder mehreren
neuseeländischen Einrichtungen absolvieren.
Studiendauer: Die Studierenden aus
der EU und Neuseeland sollten zwischen einem Studienabschnitt
(Trimester oder Semester von vier bis fünf Kalendermonaten)
und einem akademischen Jahr (bzw. zehn Kalendermonaten)
an der gastgebenden neuseeländischen bzw. europäischen
Einrichtung verbringen.
Die Studierenden aus der EU sollten im Rahmen des
Programms außerdem einen mindestens zweiwöchigen
Studienaufenthalt an einer der anderen EU-Einrichtungen
absolvieren.
Studiengebühren: Die ins Ausland
gehenden Studierenden zahlen bereits an ihrer Heimateinrichtung
Studiengebühren und sollten daher keine zusätzlichen
Gebühren an ihre Gasteinrichtung abführen
müssen. Gemeint sind damit Gebühren für
Unterricht, Einschreibung, Prüfungen sowie die
Benutzung von Bibliotheken und Labors.
Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten:
Die an der Gasteinrichtung absolvierten Studienzeiten
sollten als Teil des Studienplans der Heimateinrichtung
betrachtet werden. Es sind daher unbedingt Vorkehrungen
für die Anerkennung der Studienleistungen im
Rahmen des ECTS (Europäisches System zur Anrechnung
von Studienleistungen) oder des UCTS (UMAP Credit
Transfer Scheme) zu treffen.
Die Anerkennungssysteme innerhalb der EU einerseits
und Neuseelands andererseits sowie zwischen der Europäischen
Union und Neuseeland sind in der Praxis sehr komplex
Das Europäische System ECTS wird in Europa seit
über einem Jahrzehnt angewandt und auch in verschiedenen
internationalen Kooperationsprojekten erfolgreich
genutzt. Für die EU-Partner der beteiligten Zusammenschlüsse
stehen begrenzte Mittel für die korrekte Anwendung
des ECTS zur Verfügung. Informationen zu diesem
System sind zu finden unter:
http://europa.eu.int/comm/education/programmes/socrates/ects_de.html
Das UMAP Credit Transfer Scheme (UCTS) wird derzeit
im asiatisch-pazifischen Raum erprobt und ist unmittelbar
mit dem ECTS kompatibel. Nähere Informationen
zum UCTS sind zu finden unter http://www.umap.org.
Betreuung der Studierenden: Die Partnereinrichtungen
richten Betreuungsdienste für die Gaststudierenden
ein, damit sie in gleicher Weise an den Studienveranstaltungen
teilnehmen können wie die einheimischen Studierenden.
Auswahl der Studierenden: Für
die Auswahl der Studierenden sind die am Projekt teilnehmenden
europäischen und neuseeländischen Hochschulen
zuständig. Sie legen auch die hierfür angewandten
Verfahren fest. Die vorgesehenen Mechanismen für
die Auswahl der Studierenden müssen im Projektvorschlag
beschrieben werden.
Vorbereitung der Mobilität:
Die Studierenden müssen in geeigneter Weise auf
die Teilnahme an der Mobilitätsmaßnahme
vorbereitet werden, was auch eine Vorbereitung auf
Sprache und Kultur des Gastlandes umfasst.
Im ersten Jahr sollte die Klärung von Einzelaspekten
im Mittelpunkt stehen (Anerkennung von Leistungsnachweisen
bzw. deren Übertragung zwischen den Einrichtungen,
Befreiung von Studiengebühren sowie Vorbereitung
der Studierenden auf die Kultur des Gastlandes). Vor
dem ersten Austausch von Studierenden und in jedem
Fall zum Ende des ersten Projektjahres müssen
die teilnehmenden Einrichtungen eine Vereinbarung
über die Anerkennung der
Studienleistungen und die Studiengebühren vorlegen.
Außerdem soll das erste Jahr dazu dienen, die
notwendigen Vorkehrungen für die Studierendenbetreuung
zu treffen, die Studienpläne aufzustellen und
die für das Projekt benötigte administrative
Infrastruktur aufzubauen. Gehört zum Projekt
die Ausarbeitung neuer Curricula, so sollte auch dies
im ersten Jahr geschehen. In der zweiten Phase (bestehend
aus dem zweiten und dritten Projektjahr) steht dann
die Mobilität der Studierenden im Vordergrund
sowie gegebenenfalls die Vermittlung neu erarbeiteter
Curricula.
2.3. Mobilität des Personals
Lehrer, Ausbilder, Manager und andere Spezialisten
können an strukturierten Austausch- und Abordnungsprogrammen
im Rahmen des Projekts teilnehmen. Austausch und Abordnung
sind zwischen den Projektpartnern zu regeln und sollen
auf die Stärkung der Beziehungen zwischen den
Universitäten auf administrativer Ebene abzielen,
weiter auf die Entwicklung einer Zusammenarbeit bei
der Leistungsbewertung und/oder auf die Effizienzsteigerung
der Hochschulverwaltung. Die Mobilität des Personals
muss im Zusammenhang mit anderen Projektaktivitäten
wie Programmplanung, Lehrtätigkeit, Verbreitung
und ggf. Lehrplanentwicklung stehen.
2.4. Evaluierungsplan
Die Projektpartner sollten einen detaillierten Evaluierungsplan
aufstellen, in dem die Ziele und erwarteten Ergebnisse
des Projekts festgehalten sind und angegeben wird,
welche qualitativen und quantitativen Indikatoren
zur Messung des Erfolgs des Projekts verwendet werden
sollen.
3. Nachweis für das Engagement der Einrichtungen
Die federführenden europäischen und neuseeländischen
Hochschulen sollten zusammen mit ihren Partnern einen
ausführlichen Vorschlag erarbeiten, der insbesondere
eine Beschreibung des vorgesehenen gemeinsamen Programms
sowie der Vorkehrungen beinhaltet, die für einen
ausgewogenen Studierendenaustausch, für die Anerkennung
von Studienleistungen und für die Befreiung von
Studiengebühren an der Gasteinrichtung getroffen
werden sollen. Jede Hochschule muss ein Verpflichtungsschreiben
eines Mitglieds der Hochschulleitung (z. B. Rektor,
Präsident, Direktor, Dekan, Vice-Chancellor,
Provost) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Hochschule
den Vorschlag unterstützt und die darin vorgesehenen
Modalitäten einhalten wird. Die Verpflichtungsschreiben
müssen auch angeben, wie das Projekt sich in
die allgemeine internationale Strategie der Einrichtung
einfügt.
4. In welcher Höhe können Fördermittel
gezahlt werden?
Die Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen
Kommission (GD EAC) stellt Mittel für die Tätigkeiten
der EU-Einrichtungen bereit und beaufsichtigt diese.
Die New Zealand Tertiary Education Commission (TEC)
stellt Mittel für die Tätigkeiten der neuseeländischen
Einrichtungen bereit und beaufsichtigt diese.
In der EU
Die Europäische Kommission zahlt den europäischen
Einrichtungen für dieses Drei-Jahres-Projekt
höchstens 75 % der insgesamt zuschussfähigen
Ausgaben (maximal 300.000 Euro). Die Europäische
Kommission behält sich das Recht vor, nicht die
gesamten verfügbaren Mittel zu vergeben. Grundsätzlich
ist vorgesehen, im Rahmen der vorliegenden Aufforderung
ein einziges Projekt auszuwählen. Mit dem Zuschuss
darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder
erzielen. Die Europäische Kommission kann für
ein Projekt nicht mehrere Zuschüsse gewähren.
Dieser Betrag wird folgendermaßen aufgeteilt:
a) Mobilität der Studierenden:
Mindestens zwei Drittel des gesamten Förderbetrags,
gemessen am Finanzplan des Projekts und den tatsächlich
zuschussfähigen Ausgaben, sind für Stipendien
zur Mobilität der Studierenden reserviert.
Jeder Austauschstudierende aus der EU erhält
ein Stipendium von 700 Euro pro Monat. Außerdem
wird jedem Studierenden ein Reisekostenzuschuss bis
zu 1000 Euro gezahlt.
b) Sonstige Kosten: Der Restbetrag
(mindestens ein Drittel der geplanten Projektkosten
und der tatsächlich zuschussfähigen Ausgaben)
kann für Personalkosten, Personalaustausch und
andere Aktivitäten verwendet werden, die direkt
mit der Entwicklung und Durchführung des Programms
zusammenhängen. Außerdem sind aus diesem
Betrag Stipendien zu zahlen, die Studierenden für
die innereuropäische Mobilität gewährt
werden.
Aus der unter a) und b) genannten Drittelregelung
geht hervor, dass der Gesamtbetrag der zuschussfähigen
„sonstigen Kosten“ 50 % der zuschussfähigen
Ausgaben für die studentische Mobilität
nicht übersteigen kann.
In Neuseeland
Die TEC zahlt den neuseeländischen Einrichtungen
für dieses Drei-Jahres-Projekt höchstens
75 % der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben (maximal
600.000 neuseeländische Dollar). Der Zuschuss
wird in jährlichen Tranchen von je 200 000 neuseeländischen
Dollar ausgezahlt. Grundsätzlich ist vorgesehen,
im Rahmen der vorliegenden Aufforderung ein einziges
Projekt auszuwählen.
Dieser Betrag wird folgendermaßen aufgeteilt:
a) Mobilität der Studierenden:
Mindestens zwei Drittel des gesamten Förderbetrags,
gemessen am Finanzplan des Projekts und den tatsächlich
zuschussfähigen Ausgaben, sind für Stipendien
zur Mobilität der Studierenden reserviert. Jeder
neuseeländische Austauschstudierende erhält
ein Stipendium von durchschnittlich 1 400 neuseeländischen
Dollar pro Monat. Außerdem wird jedem Studierenden
ein Reisekostenzuschuss in Höhe von durchschnittlich
2 000 neuseeländischen Dollar gezahlt.
b) Sonstige Kosten: Der Restbetrag
(mindestens ein Drittel der geplanten Projektkosten
und der tatsächlich zuschussfähigen Ausgaben)
kann für Personalkosten, Personalaustausch und
andere Aktivitäten verwendet werden, die direkt
mit der Entwicklung und Durchführung des Programms
zusammenhängen. Der Gesamtbetrag der zuschussfähigen
„sonstigen Kosten“ kann 50 % der zuschussfähigen
Ausgaben für die studentische Mobilität
nicht übersteigen.
5. Einreichung des Vorschlags
Die federführenden europäischen und neuseeländischen
Einrichtungen müssen sowohl bei der GD EAC als
auch beim TEC einen gemeinsamen Vorschlag einreichen.
Es werden nur Anträge berücksichtigt, die
sowohl bei der GD EAC als auch beim TEC eingehen.
Die Antragsunterlagen müssen spätestens
am 16.6.2004 persönlich abgegeben
oder abgeschickt werden (es gilt das Datum des Poststempels).
Einreichung von Vorschlägen in Europa
Die federführende europäische Einrichtung
hat das Original und vier (4) Kopien der europäischen
Antragsformblätter mit dem gemeinsamen Vorschlag
einzureichen. Die Unterlagen sind nur zu heften und
nicht auf irgendeine andere Art zu binden. Per Telefax
oder E-Mail zugesandte Vorschläge werden nicht
berücksichtigt. Der bei der GD EAC eingereichte
Vorschlag kann in jeder beliebigen Amtssprache der
Europäischen Gemeinschaft abgefasst sein. Alle
Unterlagen sind per Einschreiben spätestens am
16. Juni 2004 (es gilt das Datum des Poststempels)
an folgende Anschrift zu senden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Bildung und Kultur
Augusto Gonzalez, Leiter des Referats A/5
Büro B7 6/65
B-1049 Brüssel
Die Anträge können auch persönlich
(von einem beauftragten Vertreter oder durch einen
privaten Kurierdienst) abgeliefert werden, und zwar
bis spätestens 16.6.2004, 16 Uhr, beim Sekretariat
des Referats EAC/A/5 (rue Belliard 7, Büro 6/65,
B-1040 Brüssel, Belgien). Lassen Sie sich von
dem Beamten, der den Antrag entgegennimmt, eine unterzeichnete
und datierte Empfangsbestätigung ausstellen.
Die Vorschläge (EU-Antragsformular, gemeinsamer
Vorschlag, Anhänge) müssen in doppeltem
Umschlag eingereicht werden. Der innere Umschlag sollte
mit der Anschrift der oben angegebenen Dienststelle
versehen sein. Zudem ist er mit den folgenden Vermerken
zu kennzeichnen: „EU-New Zealand call for proposals
2004 - DG EAC-A-5” und “Not to be opened
by the internal mail department“ (Aufforderung
EU/Neuseeland 2004, nicht von der Poststelle zu öffnen).
Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so
sind diese zusätzlich mit einem Klebestreifen
zu verschließen, über den der Absender
quer seine Unterschrift zu setzen hat.
Achtung: Nach dem Stichtag eingereichte
Vorschläge werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.
Das gemeinsame Auswahlverfahren für die zulässigen
Vorschläge wird voraussichtlich Ende Juli 2004
abgeschlossen. Das Vergabeverfahren für die ausgewählten
Antragsteller soll bis Ende Oktober 2004 abgeschlossen
werden. Die Antragsteller werden in jedem Fall schnellstmöglich
schriftlich über die Annahme bzw. Ablehnung ihres
Vorschlags unterrichtet. Nach Ende des Auswahlverfahrens
wird außerdem auf der Website der GD EAC eine
Liste der angenommenen Vorschläge mit folgenden
Angaben veröffentlicht: Begünstigter, Projektbeschreibung,
Höhe des Zuschusses und Prozentsatz der Förderung.
Antragsteller aus Europa erhalten bei der folgenden
Stelle weitere Informationen:
Diego Sammaritano
Generaldirektion Bildung und Kultur
Europäische Kommission
Büro B7 6/06
B- 1049 Brüssel
Tel.: (+32 2) 299 00 23
Fax: (+32 2) 295 57 19
Email: diego.sammaritano@cec.eu.int
Einreichung von Vorschlägen in Neuseeland
Die federführende Einrichtung in Neuseeland hat
das Original und vier (4) Kopien der neuseeländischen
Antragsformblätter mit dem gemeinsamen Vorschlag
einzureichen. Die Unterlagen sind nur zu heften und
nicht auf irgendeine andere Art zu binden. Per Telefax
oder EMail zugesandte Vorschläge werden nicht
berücksichtigt. Der gemeinsame Vorschlag ist
beim TEC in englischer Sprache einzureichen. Alle
Unterlagen sind per Einschreiben spätestens am
16.
Juni 2004 (es gilt das Datum des Poststempels) an
folgende Anschrift zu senden:
Andrew Barton
Policy and Advice
Tertiary Education Commission
NGC Building
44 The Terrace
PO Box 27048
WELLINGTON
Die Anträge können auch persönlich
(von einem beauftragten Vertreter oder durch einen
privaten Kurierdienst) abgeliefert werden, und zwar
bis spätestens 16.6.2004, 16
Uhr, in den Räumen des TEC. Lassen Sie sich von
dem Beamten, der den Antrag entgegennimmt, eine unterzeichnete
und datierte Empfangsbestätigung ausstellen.
Antragsteller aus Neuseeland erhalten bei der folgenden
Stelle weitere Informationen:
Andrew Barton
Policy and Advice
Tertiary Education Commission
NGC Building
44 The Terrace
PO Box 27048
WELLINGTON
Tel: (04) 462 5438
Fax: (04) 462 5409
Email: andrew.barton@tec.govt.nz
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