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Referenz
C16
zuletzt bearbeitet am
19.05.2004
Programm Titel
Kooperations-Pilotprojekt EU-Neuseeland in der Hochschulbildung
Amtsblatt/Haushaltslinie
Generaldirektion
Bildung und Kultur
Ziele

Hintergrund
Im Mai 1999 erhielt die Beziehung zwischen der Europäischen Union und Neuseeland mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zu den Beziehungen zwischen diesen beiden Partnern einen offiziellen Rahmen. In der Erklärung wird auf die enge Verbindung zwischen der EU und Neuseeland und ihren weiteren Ausbau verwiesen. Es werden mehrere gemeinsamer Ziele aufgezählt, wie etwa die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, die Stärkung der Vereinten Nationen, die gemeinsame Entwicklungszusammenarbeit im Südpazifik sowie die Unterstützung für eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der globalen Umwelt.
Die gemeinsame Erklärung legt großen Wert auf die engere Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland in verschiedenen Bereichen und ist somit Vorbild für diese Leitlinien; beide Partner werden unter anderem generell die Zusammenarbeit zwischen Menschen und in der Wissenschaft sowie den Bildungsaustausch fördern.
Dies ist der Kontext für die vorliegende erste gemeinsame Aufforderung der Europäischen Union und Neuseelands zur Einreichung von Vorschlägen für ein multilaterales, an Studierende gerichtetes Projekt, das als Modell für eine künftige fundierte und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland im Hochschulbereich dienen kann.

1. Wer ist förderfähig und wie viele Partner werden mindestens für ein Projekt benötigt?
Das Projekt sollte von einem Zusammenschluss durchgeführt werden, dem mindestens drei Hochschulen aus drei Mitgliedstaaten der EU (im Folgenden als „EU-Hochschulen“ bezeichnet) sowie mindestens zwei Hochschulen aus Neuseeland (im Folgenden „neuseeländische Hochschulen“ genannt) angehören. Einrichtungen aus den zehn beitretenden Ländern (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) sind berechtigt, sich an dieser Aufforderung zu beteiligen, sofern sie bereits EU-Mitglieder sind, wenn die Zuschussvereinbarungen unterzeichnet werden.
Für die Zwecke dieser Aufforderung gilt folgende Begriffsbestimmung:
„Hochschule »: Jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -abschlüsse erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, oder — in Neuseeland — eine Hochschuleinrichtung nach dem Education Act 1989. „Studierende“: alle Personen, die von den zuständigen Behörden anerkannte oder finanziell unterstützte Bildungs- oder Ausbildungskurse oder -programme einer Hochschule gemäß vorstehender Definition absolvieren.

2. Wie lang ist die Projektlaufzeit und welche Aktivitäten werden gefördert?
Die Projektdauer beträgt ab dem 1.11. 2004 voraussichtlich 36 Monate. Auf Wunsch der Antragsteller kann die Laufzeit später beginnen, aber nicht nach dem 31.12.2004. Mit dem Projekt soll durch die Gründung eines Zusammenschlusses neuseeländischer und europäischer Hochschulen ein Rahmen für die studentische Mobilität von Postgraduierten geschaffen werden, der einem Master-Abschluss in der EU entspricht. Der Zusammenschluss stellt einen gemeinsamen Studienplan zusammen und ermöglicht den Studierenden ein befristetes Auslandsstudium. Die Studierenden aus der EU fahren nach Neuseeland, die Neuseeländer kommen in die EU. Die entsendenden Einrichtungen müssen die Auslandsstudienzeiten als Teil ihrer Master-Studiengänge voll anerkennen. Die Projekte sollten so ausgelegt sein, dass sie auch über die Laufzeit der Unterstützung durch das Programm hinaus weiter bestehen. Ein wichtiger Aspekt ist bei jedem Projekt die Verbreitung von Produkten und Ergebnissen. Projekte sollten eine Modellfunktion für ihren Bereich erfüllen. Der Vorschlag sollte auch Strategien für die Nachhaltigkeit des Projekts und für die Verbreitung der Ergebnisse enthalten. Das Pilotprojekt sollte die folgenden Komponenten beinhalten:
2.1. Gemeinsamer Studienplan
Die europäischen und neuseeländischen Hochschulen sollten einen gemeinsamen Studienplan vorlegen, der ein Austauschprogramm für Studierende beinhaltet und zum Erwerb eines Abschlusses auf Postgraduiertenebene an jeder beteiligten Hochschule führt, der einem Master in der EU entspricht. Dieser gemeinsame Plan sollte aus strukturierten Vorgaben bestehen, die den Studierenden anerkannte Mobilitätszeiten bei anderen teilnehmenden Einrichtungen erlauben, vorzugsweise in Kombination mit gemeinsam entwickelten Modulen oder Planelementen für alle beteiligten Studierenden. Partnerschaften könnten auf die Schaffung gemeinsamer Master-Abschlüsse abzielen, die zu gemeinsamen oder Doppel-/Mehrfachabschlüssen führen. Die Projekte sollten sich auf die Aufstellung eines modularen Studienplans stützen, der neu ist, aber so auf bestehende Veranstaltungen zurückgreift, dass er vorhandene Bildungsverbindungen aufwertet.
2.2. Mobilität der Studierenden
Das Pilotprojekt sollte sich an Studierende auf Graduiertenebene wenden. Die Teilnahme am Programm sollte zum Erwerb eines Abschlusses auf Postgraduiertenebene (Master) führen Wie vorstehend erläutert, kann es sich dabei um ein gemeinsam ausgestelltes Zeugnis oder alternativ die Anerkennung der Studienzeiten im Ausland als integraler Bestandteil des Studiums durch die Heimateinrichtung handeln.
Teilnehmerzahl: Auf jeder Seite werden 24 bis 45 Studierende am Austausch teilnehmen, insgesamt beträgt die Teilnehmerzahl also zwischen 48 und 90. Die Studierendenströme sollten hinsichtlich Teilnehmerzahl und Aufenthaltsdauer ausgeglichen sein.
Form der Studentenmobilität für neuseeländische Studierende: Im Rahmen des gemeinsamen Programms müssen die neuseeländischen Studierenden Aufenthalte in zwei oder mehr der beteiligten europäischen Hochschulen absolvieren. Diese Studienperioden müssen nicht von gleicher Dauer sein.
Form der Studentenmobilität für europäische Studierende: Studierende aus den EU-Mitgliedstaaten („EU-Studierende ») müssen im Rahmen des gemeinsamen Programms einen Studienaufenthalt an einer anderen (nicht mit ihrer Heimateinrichtung identischen) EU-Hochschule sowie einen Studienaufenthalt in einer oder mehreren neuseeländischen Einrichtungen absolvieren.
Studiendauer: Die Studierenden aus der EU und Neuseeland sollten zwischen einem Studienabschnitt (Trimester oder Semester von vier bis fünf Kalendermonaten) und einem akademischen Jahr (bzw. zehn Kalendermonaten) an der gastgebenden neuseeländischen bzw. europäischen Einrichtung verbringen.
Die Studierenden aus der EU sollten im Rahmen des Programms außerdem einen mindestens zweiwöchigen Studienaufenthalt an einer der anderen EU-Einrichtungen absolvieren.
Studiengebühren: Die ins Ausland gehenden Studierenden zahlen bereits an ihrer Heimateinrichtung Studiengebühren und sollten daher keine zusätzlichen Gebühren an ihre Gasteinrichtung abführen müssen. Gemeint sind damit Gebühren für Unterricht, Einschreibung, Prüfungen sowie die Benutzung von Bibliotheken und Labors.
Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten: Die an der Gasteinrichtung absolvierten Studienzeiten sollten als Teil des Studienplans der Heimateinrichtung betrachtet werden. Es sind daher unbedingt Vorkehrungen für die Anerkennung der Studienleistungen im Rahmen des ECTS (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) oder des UCTS (UMAP Credit Transfer Scheme) zu treffen.
Die Anerkennungssysteme innerhalb der EU einerseits und Neuseelands andererseits sowie zwischen der Europäischen Union und Neuseeland sind in der Praxis sehr komplex Das Europäische System ECTS wird in Europa seit über einem Jahrzehnt angewandt und auch in verschiedenen internationalen Kooperationsprojekten erfolgreich genutzt. Für die EU-Partner der beteiligten Zusammenschlüsse stehen begrenzte Mittel für die korrekte Anwendung des ECTS zur Verfügung. Informationen zu diesem System sind zu finden unter:
http://europa.eu.int/comm/education/programmes/socrates/ects_de.html
Das UMAP Credit Transfer Scheme (UCTS) wird derzeit im asiatisch-pazifischen Raum erprobt und ist unmittelbar mit dem ECTS kompatibel. Nähere Informationen zum UCTS sind zu finden unter http://www.umap.org.
Betreuung der Studierenden: Die Partnereinrichtungen richten Betreuungsdienste für die Gaststudierenden ein, damit sie in gleicher Weise an den Studienveranstaltungen teilnehmen können wie die einheimischen Studierenden.
Auswahl der Studierenden: Für die Auswahl der Studierenden sind die am Projekt teilnehmenden europäischen und neuseeländischen Hochschulen zuständig. Sie legen auch die hierfür angewandten Verfahren fest. Die vorgesehenen Mechanismen für die Auswahl der Studierenden müssen im Projektvorschlag beschrieben werden.
Vorbereitung der Mobilität: Die Studierenden müssen in geeigneter Weise auf die Teilnahme an der Mobilitätsmaßnahme vorbereitet werden, was auch eine Vorbereitung auf Sprache und Kultur des Gastlandes umfasst.
Im ersten Jahr sollte die Klärung von Einzelaspekten im Mittelpunkt stehen (Anerkennung von Leistungsnachweisen bzw. deren Übertragung zwischen den Einrichtungen, Befreiung von Studiengebühren sowie Vorbereitung der Studierenden auf die Kultur des Gastlandes). Vor dem ersten Austausch von Studierenden und in jedem Fall zum Ende des ersten Projektjahres müssen die teilnehmenden Einrichtungen eine Vereinbarung über die Anerkennung der
Studienleistungen und die Studiengebühren vorlegen. Außerdem soll das erste Jahr dazu dienen, die notwendigen Vorkehrungen für die Studierendenbetreuung zu treffen, die Studienpläne aufzustellen und die für das Projekt benötigte administrative Infrastruktur aufzubauen. Gehört zum Projekt die Ausarbeitung neuer Curricula, so sollte auch dies im ersten Jahr geschehen. In der zweiten Phase (bestehend aus dem zweiten und dritten Projektjahr) steht dann die Mobilität der Studierenden im Vordergrund sowie gegebenenfalls die Vermittlung neu erarbeiteter Curricula.
2.3. Mobilität des Personals
Lehrer, Ausbilder, Manager und andere Spezialisten können an strukturierten Austausch- und Abordnungsprogrammen im Rahmen des Projekts teilnehmen. Austausch und Abordnung sind zwischen den Projektpartnern zu regeln und sollen auf die Stärkung der Beziehungen zwischen den Universitäten auf administrativer Ebene abzielen, weiter auf die Entwicklung einer Zusammenarbeit bei der Leistungsbewertung und/oder auf die Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung. Die Mobilität des Personals muss im Zusammenhang mit anderen Projektaktivitäten wie Programmplanung, Lehrtätigkeit, Verbreitung und ggf. Lehrplanentwicklung stehen.
2.4. Evaluierungsplan
Die Projektpartner sollten einen detaillierten Evaluierungsplan aufstellen, in dem die Ziele und erwarteten Ergebnisse des Projekts festgehalten sind und angegeben wird, welche qualitativen und quantitativen Indikatoren zur Messung des Erfolgs des Projekts verwendet werden sollen.

3. Nachweis für das Engagement der Einrichtungen
Die federführenden europäischen und neuseeländischen Hochschulen sollten zusammen mit ihren Partnern einen ausführlichen Vorschlag erarbeiten, der insbesondere eine Beschreibung des vorgesehenen gemeinsamen Programms sowie der Vorkehrungen beinhaltet, die für einen ausgewogenen Studierendenaustausch, für die Anerkennung von Studienleistungen und für die Befreiung von Studiengebühren an der Gasteinrichtung getroffen werden sollen. Jede Hochschule muss ein Verpflichtungsschreiben eines Mitglieds der Hochschulleitung (z. B. Rektor, Präsident, Direktor, Dekan, Vice-Chancellor, Provost) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Hochschule den Vorschlag unterstützt und die darin vorgesehenen Modalitäten einhalten wird. Die Verpflichtungsschreiben müssen auch angeben, wie das Projekt sich in die allgemeine internationale Strategie der Einrichtung einfügt.

4. In welcher Höhe können Fördermittel gezahlt werden?
Die Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission (GD EAC) stellt Mittel für die Tätigkeiten der EU-Einrichtungen bereit und beaufsichtigt diese. Die New Zealand Tertiary Education Commission (TEC) stellt Mittel für die Tätigkeiten der neuseeländischen Einrichtungen bereit und beaufsichtigt diese.
In der EU
Die Europäische Kommission zahlt den europäischen Einrichtungen für dieses Drei-Jahres-Projekt höchstens 75 % der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben (maximal 300.000 Euro). Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, nicht die gesamten verfügbaren Mittel zu vergeben. Grundsätzlich ist vorgesehen, im Rahmen der vorliegenden Aufforderung ein einziges Projekt auszuwählen. Mit dem Zuschuss darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Die Europäische Kommission kann für ein Projekt nicht mehrere Zuschüsse gewähren.
Dieser Betrag wird folgendermaßen aufgeteilt:
a) Mobilität der Studierenden: Mindestens zwei Drittel des gesamten Förderbetrags, gemessen am Finanzplan des Projekts und den tatsächlich zuschussfähigen Ausgaben, sind für Stipendien zur Mobilität der Studierenden reserviert.
Jeder Austauschstudierende aus der EU erhält ein Stipendium von 700 Euro pro Monat. Außerdem wird jedem Studierenden ein Reisekostenzuschuss bis zu 1000 Euro gezahlt.
b) Sonstige Kosten: Der Restbetrag (mindestens ein Drittel der geplanten Projektkosten und der tatsächlich zuschussfähigen Ausgaben) kann für Personalkosten, Personalaustausch und andere Aktivitäten verwendet werden, die direkt mit der Entwicklung und Durchführung des Programms zusammenhängen. Außerdem sind aus diesem Betrag Stipendien zu zahlen, die Studierenden für die innereuropäische Mobilität gewährt werden.
Aus der unter a) und b) genannten Drittelregelung geht hervor, dass der Gesamtbetrag der zuschussfähigen „sonstigen Kosten“ 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für die studentische Mobilität nicht übersteigen kann.
In Neuseeland
Die TEC zahlt den neuseeländischen Einrichtungen für dieses Drei-Jahres-Projekt höchstens 75 % der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben (maximal 600.000 neuseeländische Dollar). Der Zuschuss wird in jährlichen Tranchen von je 200 000 neuseeländischen Dollar ausgezahlt. Grundsätzlich ist vorgesehen, im Rahmen der vorliegenden Aufforderung ein einziges Projekt auszuwählen.
Dieser Betrag wird folgendermaßen aufgeteilt:
a) Mobilität der Studierenden: Mindestens zwei Drittel des gesamten Förderbetrags, gemessen am Finanzplan des Projekts und den tatsächlich zuschussfähigen Ausgaben, sind für Stipendien zur Mobilität der Studierenden reserviert. Jeder neuseeländische Austauschstudierende erhält ein Stipendium von durchschnittlich 1 400 neuseeländischen Dollar pro Monat. Außerdem wird jedem Studierenden ein Reisekostenzuschuss in Höhe von durchschnittlich 2 000 neuseeländischen Dollar gezahlt.
b) Sonstige Kosten: Der Restbetrag (mindestens ein Drittel der geplanten Projektkosten und der tatsächlich zuschussfähigen Ausgaben) kann für Personalkosten, Personalaustausch und andere Aktivitäten verwendet werden, die direkt mit der Entwicklung und Durchführung des Programms zusammenhängen. Der Gesamtbetrag der zuschussfähigen „sonstigen Kosten“ kann 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für die studentische Mobilität nicht übersteigen.

5. Einreichung des Vorschlags
Die federführenden europäischen und neuseeländischen Einrichtungen müssen sowohl bei der GD EAC als auch beim TEC einen gemeinsamen Vorschlag einreichen. Es werden nur Anträge berücksichtigt, die sowohl bei der GD EAC als auch beim TEC eingehen. Die Antragsunterlagen müssen spätestens am 16.6.2004 persönlich abgegeben oder abgeschickt werden (es gilt das Datum des Poststempels).
Einreichung von Vorschlägen in Europa
Die federführende europäische Einrichtung hat das Original und vier (4) Kopien der europäischen Antragsformblätter mit dem gemeinsamen Vorschlag einzureichen. Die Unterlagen sind nur zu heften und nicht auf irgendeine andere Art zu binden. Per Telefax oder E-Mail zugesandte Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Der bei der GD EAC eingereichte Vorschlag kann in jeder beliebigen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abgefasst sein. Alle Unterlagen sind per Einschreiben spätestens am 16. Juni 2004 (es gilt das Datum des Poststempels) an folgende Anschrift zu senden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Bildung und Kultur
Augusto Gonzalez, Leiter des Referats A/5
Büro B7 6/65
B-1049 Brüssel
Die Anträge können auch persönlich (von einem beauftragten Vertreter oder durch einen privaten Kurierdienst) abgeliefert werden, und zwar bis spätestens 16.6.2004, 16 Uhr, beim Sekretariat des Referats EAC/A/5 (rue Belliard 7, Büro 6/65, B-1040 Brüssel, Belgien). Lassen Sie sich von dem Beamten, der den Antrag entgegennimmt, eine unterzeichnete und datierte Empfangsbestätigung ausstellen.
Die Vorschläge (EU-Antragsformular, gemeinsamer Vorschlag, Anhänge) müssen in doppeltem Umschlag eingereicht werden. Der innere Umschlag sollte mit der Anschrift der oben angegebenen Dienststelle versehen sein. Zudem ist er mit den folgenden Vermerken zu kennzeichnen: „EU-New Zealand call for proposals 2004 - DG EAC-A-5” und “Not to be opened by the internal mail department“ (Aufforderung EU/Neuseeland 2004, nicht von der Poststelle zu öffnen). Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind diese zusätzlich mit einem Klebestreifen zu verschließen, über den der Absender quer seine Unterschrift zu setzen hat.
Achtung: Nach dem Stichtag eingereichte Vorschläge werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.
Das gemeinsame Auswahlverfahren für die zulässigen Vorschläge wird voraussichtlich Ende Juli 2004 abgeschlossen. Das Vergabeverfahren für die ausgewählten Antragsteller soll bis Ende Oktober 2004 abgeschlossen werden. Die Antragsteller werden in jedem Fall schnellstmöglich schriftlich über die Annahme bzw. Ablehnung ihres Vorschlags unterrichtet. Nach Ende des Auswahlverfahrens wird außerdem auf der Website der GD EAC eine Liste der angenommenen Vorschläge mit folgenden Angaben veröffentlicht: Begünstigter, Projektbeschreibung, Höhe des Zuschusses und Prozentsatz der Förderung.
Antragsteller aus Europa erhalten bei der folgenden Stelle weitere Informationen:
Diego Sammaritano
Generaldirektion Bildung und Kultur
Europäische Kommission
Büro B7 6/06
B- 1049 Brüssel
Tel.: (+32 2) 299 00 23
Fax: (+32 2) 295 57 19
Email: diego.sammaritano@cec.eu.int
Einreichung von Vorschlägen in Neuseeland
Die federführende Einrichtung in Neuseeland hat das Original und vier (4) Kopien der neuseeländischen Antragsformblätter mit dem gemeinsamen Vorschlag einzureichen. Die Unterlagen sind nur zu heften und nicht auf irgendeine andere Art zu binden. Per Telefax oder EMail zugesandte Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Der gemeinsame Vorschlag ist beim TEC in englischer Sprache einzureichen. Alle Unterlagen sind per Einschreiben spätestens am 16.
Juni 2004 (es gilt das Datum des Poststempels) an folgende Anschrift zu senden:
Andrew Barton
Policy and Advice
Tertiary Education Commission
NGC Building
44 The Terrace
PO Box 27048
WELLINGTON
Die Anträge können auch persönlich (von einem beauftragten Vertreter oder durch einen privaten Kurierdienst) abgeliefert werden, und zwar bis spätestens 16.6.2004, 16 Uhr, in den Räumen des TEC. Lassen Sie sich von dem Beamten, der den Antrag entgegennimmt, eine unterzeichnete und datierte Empfangsbestätigung ausstellen.
Antragsteller aus Neuseeland erhalten bei der folgenden Stelle weitere Informationen:
Andrew Barton
Policy and Advice
Tertiary Education Commission
NGC Building
44 The Terrace
PO Box 27048
WELLINGTON
Tel: (04) 462 5438
Fax: (04) 462 5409
Email: andrew.barton@tec.govt.nz

Deadline
16/06/2004
Kontakt
UE
Diego Sammaritano
Generaldirektion Bildung und Kultur
Europäische Kommission
Büro B7 6/06
B- 1049 Brüssel
Tel.: (+32 2) 299 00 23
Fax: (+32 2) 295 57 19
Email: diego.sammaritano@cec.eu.int

NZ
Andrew Barton
Policy and Advice
Tertiary Education Commission
NGC Building
44 The Terrace
PO Box 27048
WELLINGTON
Tel: (04) 462 5438
Fax: (04) 462 5409
Email: andrew.barton@tec.govt.nz

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