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1.
HINTERGRUND
Seit der gemeinsamen Erklärung der EU und Japans aus
dem Jahr 1991 haben sich die Beziehungen zwischen
der EU und Japan kontinuierlich weiterentwickelt.
Dieser Annäherungsprozess setzt sich fort und hat
dazu geführt, dass in sämtlichen Bereichen wechselseitige
Verbindungen geknüpft werden konnten. Im Jahr 2002
begann mit der Verabschiedung eines Aktionsplans („Shaping
our common future - EU-Japan Agenda for Co-operation“)
eine neue Phase der Kooperation. Im Aktionsplan wird
die Zusammenarbeit zwischen Bürgern als eine von vier
Säulen dieser neuen Phase betrachtet, und es wird
hervorgehoben, dass gerade im Hochschulbereich die
Intensivierung der Beziehungen und des Austauschs
zwischen der EU und Japan von großer Bedeutung ist.
Die G8-Bildungsminister und das für Bildung zuständige
Mitglied der Europäischen Kommission kamen auf ihrer
Tagung in Tokio im April 2000 überein, den internationalen
Austausch zwischen Studierenden, Dozenten, Wissenschaftlern
und Verwaltungskräften mit Nachdruck voranzutreiben.
Im Einzelnen vereinbarten sie, a) zu untersuchen,
wie die Austauschaktivitäten zwischen den G8-Ländern
sowie mit anderen Ländern insgesamt erheblich gesteigert
werden können (mit dem Ziel, die Zahl derjenigen,
die Mobilitätsangebote wahrnehmen, innerhalb der nächsten
zehn Jahre zu verdoppeln), und b) untereinander Erfahrungen
mit internationalen Mobilitätsmodellen wie ERASMUS
und UMAP auszutauschen und den Ausbau von Netzwerken
für den Austausch im Bildungswesen zu fördern.
Im Jahr 2002 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung
über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern
im Bereich der Hochschulbildung, in der sie deutlich
macht, dass eine systematische internationale Kooperation
zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung
sowohl in Europa als auch in den Partnerländern beitragen
kann. Die Kooperation auf Gemeinschaftsebene ergibt
einen Mehrwert für die bilateralen Beziehungen zwischen
Drittländern und den einzelnen Mitgliedstaaten. Das
Europäische Parlament und der Rat haben diese Analyse
der Kommission in ihren Debatten und Schlussfolgerungen
bestätigt.
Dies ist der Kontext für die vorliegende gemeinsame
Aufforderung der Europäischen Gemeinschaft und Japans
zur Einreichung von Vorschlägen für ein/zwei multilaterale(s),
an Studierende gerichtete(s) Projekt(e), das/die als
Modell für eine künftige fundierte und nachhaltige
Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan im Hochschulbereich
dienen kann/können.
Diese Aufforderung wird in der EU gemäß Artikel 13
des Beschlusses über die Durchführung des Programms
SOKRATES veröffentlicht.
2. WER IST FÖRDERFÄHIG
UND WIE VIELE PARTNER WERDEN MINDESTENS FÜR EIN PROJEKT
BENÖTIGT?
Das Projekt sollte von einem Zusammenschluss durchgeführt
werden, dem mindestens drei Hochschulen aus drei am
Programm SOKRATES teilnehmenden Ländern2, von denen
eines ein EU-Mitgliedstaat sein muss, (im Folgenden
als „europäische Hochschulen“ bezeichnet) sowie drei
Hochschulen aus Japan angehören.
Für die Zwecke dieser Aufforderung gilt folgende Begriffsbestimmung:
„Hochschule“:
Jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder
-abschlüsse erlangt werden können, ungeachtet ihrer
jeweiligen Bezeichnung.
3. WIE LANG IST
DIE PROJEKTLAUFZEIT UND WELCHE AKTIVITÄTEN WERDEN
GEFÖRDERT?
Das Pilotprojekt wird über einen Zeitraum von drei
Jahren gefördert.
Hauptziel des Projekts ist die Schaffung von Rahmenbedingungen
für die Mobilität von Studierenden auf Graduiertenebene
(d. h. Hauptstudium oder separater Master- bzw. Aufbaustudiengang),
noch nicht graduierte Studierende (ab dem dritten
Studienjahr) können jedoch ebenfalls teilnehmen.
Das Pilotprojekt sollte die folgenden Komponenten
beinhalten:
Gemeinsamer Studienplan
Teilnehmende Länder:
- die 15 EU-Mitgliedstaaten
- die EFTA/EWR-Länder Island, Liechtenstein, Norwegen
- die Beitrittsländer, d. h.
- die assoziierten Länder aus Mittel- und Osteuropa:
Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien,
Slowakei und Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn
- Zypern und Malta
Die europäischen und japanischen Hochschulen sollten
einen gemeinsamen Studienplan vorlegen, der ein Austauschprogramm
für Studierende beinhaltet und zum Erwerb eines Abschlusses
auf Graduiertenebene (z. B. M. A.) – bzw. im Falle
der Beteiligung nicht graduierter Studierender zu
einem entsprechend niedrigeren Studienabschluss –
an jeder beteiligten Hochschule führt.
Für Studierende aus den SOKRATES-Teilnehmerländern
(„europäische Studierende“) muss der Studienplan vorsehen,
dass sie einen Studienaufenthalt an einer anderen
(nicht mit ihrer Heimateinrichtung identischen) europäischen
Hochschule sowie einen Studienaufenthalt in mindestens
einer japanischen Hochschule absolvieren.
Mobilität der Studierenden
Das Pilotprojekt sollte auf Studierende auf Graduiertenebene
(d. h. Hauptstudium oder separater Master- bzw. Aufbaustudiengang)
sowie auf noch nicht graduierte Studierende (ab dem
dritten Studienjahr) ausgerichtet sein. Die Teilnahme
am Programm sollte zum Erwerb eines Hochschulabschlusses
führen.
Teilnehmerzahl: Während der Laufzeit des Pilotprojekts
sollen auf jeder Seite insgesamt 30 bis 50 Studierende
am Austausch teilnehmen. Die Studierendenströme sollten
hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmer und der Dauer
der Aufenthalte ausgeglichen sein.
Studiendauer: Die europäischen und japanischen
Studierenden sollten mindestens ein Studiensemester
(bzw. fünf Kalendermonate) und höchstens zwei Studiensemester
(bzw. zehn Kalendermonate) an den gastgebenden japanischen
bzw. europäischen Einrichtungen verbringen.
Die europäischen Studierenden sollten im Rahmen
des Programms einen mindestens zweiwöchigen Studienaufenthalt
an einer der anderen europäischen Einrichtungen absolvieren.
Die japanischen Studierenden müssen Studienaufenthalte
an mindestens zwei der beteiligten europäischen Hochschulen
absolvieren.
Studiengebühren: Die ins Ausland gehenden Studierenden
zahlen bereits an ihrer Heimateinrichtung Studiengebühren
und sollten daher keine zusätzlichen Gebühren an ihre
Gasteinrichtung abführen müssen. Gemeint sind damit
Gebühren für Unterricht, Einschreibung, Prüfungen
sowie die Benutzung von Bibliotheken und Labors.
Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten:
Die an der Gasteinrichtung absolvierten Studienzeiten
sollten als Teil des Studienplans der Heimateinrichtung
betrachtet werden. Es sind daher unbedingt Vorkehrungen
für die Anerkennung der Studienleistungen im Rahmen
des ECTS (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen)
oder des UCTS (UMAP Credit Transfer Scheme) zu treffen.
Betreuung der Studierenden: Die Partnereinrichtungen
richten Betreuungsdienste für die Gaststudierenden
ein, damit sie in gleicher Weise an den Studienveranstaltungen
teilnehmen können wie die einheimischen Studierenden.
Auswahl der Studierenden: Für die Auswahl der
Studierenden sind die am Projekt teilnehmenden europäischen
und japanischen Einrichtungen zuständig. Sie legen
auch die hierfür angewandten Verfahren fest. Die vorgesehenen
Mechanismen für die Auswahl der Studierenden müssen
im Projektvorschlag beschrieben werden.
Vorbereitung der Mobilität: Die Studierenden
müssen in geeigneter Weise auf die Teilnahme an der
Mobilitätsmaßnahme vorbereitet werden, was gegebenenfalls
auch eine Vorbereitung auf Sprache und Kultur des
Gastlandes umfasst.
Im ersten Jahr sollte die Klärung von Einzelaspekten
der Programmdurchführung im Mittelpunkt der Projektaktivitäten
stehen (Anerkennung von Leistungsnachweisen bzw. deren
Übertragung zwischen den Einrichtungen, Befreiung
von Studiengebühren sowie Vorbereitung der Studierenden
auf die Kultur). Außerdem soll das erste Jahr dazu
dienen, die notwendigen Vorkehrungen für die Studierendenbetreuung
zu treffen, die Lehrpläne aufzustellen und die für
das Projekt benötigte administrativen Infrastruktur
aufzubauen. In der zweiten Phase (bestehend aus dem
zweiten und dritten Projektjahr) steht dann die Mobilität
der Studierenden im Vordergrund.
Evaluierungsplan
Die Projektpartner sollten einen detaillierten Evaluierungsplan
aufstellen, in dem die Ziele und erwarteten Ergebnisse
des Projekts festgehalten sind und angegeben wird,
welche qualitativen und quantitativen Indikatoren
zur Messung des Erfolgs des Projekts verwendet werden
sollen.
4. FACHRICHTUNGEN
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
gilt für Projekte aus folgenden Fachrichtungen:
- Ingenieurwissenschaften und/oder Biowissenschaften
- Rechtswissenschaft
- Volks- und Betriebswirtschaft
- Informations- und Kommunikationstechnologie
- Sozialwissenschaften und Pädagogik
5. NACHWEIS FÜR
DAS ENGAGEMENT DER EINRICHTUNGEN
Die federführenden europäischen und japanischen Hochschulen
sollten zusammen mit ihren Partnern einen ausführlichen
Vorschlag erarbeiten, der insbesondere eine Beschreibung
des vorgesehenen gemeinsamen Programms sowie der Vorkehrungen
beinhaltet, die für einen ausgewogenen Studierendenaustausch,
für die Anerkennung von Studienleistungen und für
die Befreiung von Studiengebühren an der Gasteinrichtung
getroffen werden sollen. Jede Hochschule muss ein
Verpflichtungsschreiben eines Mitglieds der Hochschulleitung
(z. B. Rektor, Präsident, Direktor, Dekan, Vice- Chancellor,
Provost) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Hochschule
den Vorschlag unterstützt und die darin vorgesehenen
Modalitäten einhalten wird.
6. IN WELCHER HÖHE
KÖNNEN FÖRDERMITTEL GEZAHLT WERDEN?
Für die europäischen Teilnehmerländer gilt Folgendes:
Die Europäische Kommission (Generaldirektion Bildung
und Kultur) übernimmt im Rahmen einer Kofinanzierung
bis zu 75 % der bei den europäischen Hochschulen anfallenden
Gesamtkosten.
Die für das dreijährige Projekt gewährte Finanzhilfe
für die europäischen Hochschulen kann insgesamt bis
zu 300 000 Euro betragen.
Dieser Betrag wird folgendermaßen aufgeteilt:
– Mindestens 230 000 Euro sind für Mobilitätsstipendien
für Studierende bestimmt. Jeder europäische Austauschstudierende,
der nach Japan geht, erhält ein Stipendium von durchschnittlich
700 Euro pro Monat. Außerdem wird jedem Studierenden
ein Reisekostenzuschuss in Höhe von durchschnittlich
1 000 Euro gezahlt.
– Der Restbetrag kann für Aktivitäten verwendet werden,
die direkt mit der Entwicklung und Durchführung des
Programms zusammenhängen. Außerdem können aus diesem
Betrag Stipendien finanziert werden, die Studierende
für die Mobilität innerhalb Europas erhalten (gilt
nur für europäische Studierende).
Für Japan gilt Folgendes:
Das japanische Bildungsministerium (Ministry of Education,
Culture, Sports, Science and Technology; MEXT) gewährt
allen japanischen Studierenden, die an dem Projekt
teilnehmen, Mobilitätsstipendien. Die Gesamthöhe der
auf diese Weise bereitgestellten Fördermittel entspricht
der Gesamthöhe der von der Kommission gewährten Finanzhilfen.
Andere bei der Entwicklung und Umsetzung des Programms
anfallende Kosten sind von den teilnehmenden Hochschulen
zu tragen.
7. EINREICHUNG
DES VORSCHLAGS
Die federführenden Einric
htungen in Japan und in Europa müssen einen gemeinsamen
Vorschlag einreichen, und zwar sowohl bei der Generaldirektion
Bildung und Kultur als auch beim japanischen Bildungsministerium
(MEXT). Es werden nur Anträge berücksichtigt, die
sowohl bei der Kommission als auch beim MEXT eingehen.
Die Antragsunterlagen müssen spätestens am 27/06/2003
abgeschickt (es gilt das Datum des Poststempels)
oder persönlich abgegeben werden.
7.1. Einreichung von Vorschlägen in Europa
Die federführende Einrichtung in Europa hat das Original
und zwei (2) Abschriften der europäischen Antragsformblätter
mit dem gemeinsamen Vorschlag einzureichen. Die Unterlagen
sind nur zu heften und nicht auf irgendeine andere
Art zu binden. Per Fax oder E-Mail zugesandte Vorschläge
werden nicht berücksichtigt. Der bei der Kommission
eingereichte Vorschlag kann in jeder beliebigen Amtssprache
der Europäischen Union abgefasst sein. Alle Unterlagen
sind per Einschreiben spätestens am 30.5.2003 (es
gilt das Datum des Poststempels) an folgende Anschrift
zu senden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Bildung und Kultur
Herrn Martin Westlake, Leiter des Referats A/5
200, rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Die Anträge können auch persönlich (von einem beauftragten
Vertreter oder durch einen privaten Kurierdienst)
abgeliefert werden, und zwar bis spätestens 27/06/2003,
16 Uhr, beim Sekretariat des Referats EAC/A/5 (rue
Belliard 5-7, Büro 8/24, B-1040 Brüssel, Belgien).
Lassen Sie sich von dem Beamten, der den Antrag entgegennimmt,
eine unterzeichnete und datierte Empfangsbestätigung
ausstellen. Antragsteller aus Europa erhalten bei
der folgenden Stelle weitere Informationen: Generaldirektion
Bildung und Kultur
Europäische Kommission
Rue de la Loi 200 (B7 8/20)
B- 1049 Brüssel
Telefon: (+32-2) 296 63 19,
Telefax: (+32-2) 295 57 19
E-Mail: augusto.gonzalez@cec.eu.int
7.2. Einreichung von Vorschlägen in Japan
Die federführende Einrichtung in Japan hat das Original
und zehn (10) Abschriften der japanischen Antragsformblätter
einzureichen. Per Fax oder E-Mail zugesandte Vorschläge
werden nicht berücksichtigt. Alle Unterlagen sind
spätestens am 27/06/2003 (es gilt das Datum des Poststempels)
an folgende Anschrift zu senden: Information Center,
Association of International Education, Japan (AIEJ)
2-79 Aomi, Koto-ku, Tokyo 135-8630
Antragsteller aus Japan erhalten bei der folgenden
Stelle weitere Informationen: Manabu Horie Director,
Information Center,
Association of International Education, Japan (AIEJ)
2-79 Aomi, Koto-ku, Tokyo 135-8630
Telefon:(+81-3) 5520-6111,
Telefax: (+81-3) 5520-6131
E-Mail: infosa@aiej.or.jp
8. INHALT DES VORSCHLAGS
Die federführenden Einrichtungen in Europa und Japan
müssen inhaltlich identische, in der Form jedoch unterschiedliche
Vorschläge bei der Kommission und beim MEXT einreichen.
Bitte verwenden Sie die hierfür vorgesehenen Antragsformulare.
Jeder Vorschlag muss Folgendes umfassen:
(1) Deckblatt
(2) Ausführliche Beschreibung des Vorschlags
Beschreibung des gemeinsamen Programms mit Angaben
zu folgenden Punkten:
– akademischer Inhalt des Programms
– Zuständigkeiten der beteiligten europäischen Hochschulen
bei der Umsetzung des Programms (akademische und administrative
Aufgaben)
– Einbindung des Auslandsaufenthalts in den Studienplan
der Heimateinrichtung
– erwartete Ergebnisse des Projekts
Beschreibung der Mobilität der Studierenden mit Angaben
zu folgenden Punkten:
– Umsetzung der Mobilität der Studierenden
– von den Projektpartnern vereinbarte Regelung für
die Auswahl der Studierenden
– Zahl der Studierenden, die pro Einrichtung entsendet
und aufgenommen werden sollen, und Dauer des Studienaufenthalts
– Nachweis dafür, dass die Studierenden an der Gasteinrichtung
keinerlei Studiengebühren zahlen müssen (z. B. in
Form entsprechender Schreiben der Hochschulleitung
jeder beteiligten Einrichtung)
– Nachweis dafür, dass der im Rahmen des Programms
absolvierte Auslandsaufenthalt vollständig angerechnet
wird 8 (z. B. in Form entsprechender Schreiben der
Hochschulleitung jeder beteiligten Einrichtung)
– Betreuungsdienste zur Unterstützung der Studierenden
– Vorbereitung auf Sprache und Kultur des Gastlandes
Weitere programmbezogene Aktivitäten
– sonstige mit dem Programm zusammenhängende Aktivitäten
– insbesondere zur Entwicklung des Programms (Sitzungen,
Seminare, Workshops usw.)
– Verbreitung der Ergebnisse
– Nachhaltigkeit über den Förderzeitraum hinaus
– Evaluierungspläne
(3) Angaben zu den Partnern
(4) Angaben zum Personal: Qualifikationen aller wichtigen
am Projekt beteiligten Mitarbeiter
(5) Finanzplan
(6) Arbeitsprogramm
(7) Grafik zur Mobilität der Studierenden
(8) Verpflichtungsschreiben (Nachweise für das Engagement
der Einrichtungen) Die Formulare für die europäischen
Antragsteller sind unter der folgenden Internet- Adresse
verfügbar: http://europa.eu.int/comm/education/callg.html
9. AUSWAHL- UND
VERGABEKRITERIEN
Maßgeblich für die Gewährung der Finanzhilfe sind
die nachstehenden Auswahl- und Vergabekriterien. Die
Kommission und das MEXT behalten sich das Recht vor,
bei den Antragstellern erforderlichenfalls zusätzliche
Informationen (insbesondere zu finanziellen Aspekten)
anzufordern.
9.1. Auswahlkriterien
Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen dieser
Aufforderung:
- fristgerechte Einreichung des Vorschlags
- Einhaltung aller formalen Vorgaben
- Übereinstimmung der vorgeschlagenen Aktivitäten
mit den Vorgaben dieser Aufforderung
- Einhaltung der zulässigen Höchstdauer
- Einhaltung der Vorgaben zur Zusammensetzung des
Zusammenschlusses
- Einhaltung der Finanzierungsbestimmungen der vorliegenden
Aufforderung
9.2. Vergabekriterien
Die Kommission und das MEXT wählen die Projekte gemeinsam
aus. Hierbei kommen die folgenden gleich gewichteten
Vergabekriterien zur Anwendung:
(1) Qualität des vorgeschlagenen Projekts, insbesondere
– Qualität des Konzepts für das gemeinsame Programm
und der vorgesehenen Umsetzungsmechanismen
– Qualität des Konzepts des Studierendenaustauschs
und der Vorkehrungen für dessen Umsetzung (einschließlich
Anrechnung von Studienleistungen, Betreuung der Studierenden
und Befreiung von Studiengebühren)
(2) Ausgewogene Beteiligung sämtlicher Partnerhochschulen
und Unterstützung des ausführlichen Vorschlags durch
sämtliche Partner (Nachweis)
(3) Übereinstimmung des vorgeschlagenen Finanzplans
mit den Bestimmungen dieser Aufforderung und den Zielen
des Projekts
10. BENACHRICHTIGUNG
DER ANTRAGSTELLER
Die Kommission und das MEXT bestätigen möglichst umgehend
den Eingang sämtlicher Anträge. Nach Abschluss des
Auswahlverfahrens (voraussichtlich Ende Juni 2003)
werden die Antragsteller über die Annahme bzw. Ablehnung
ihrer Vorschläge benachrichtigt.
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