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Referenz

C11

zuletzt bearbeitet am
28.04.2003
Programm Titel
LEITFADEN FÜR ANTRAGSTELLER – ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EG UND JAPAN IM HOCHSCHULBEREICH
Amtsblatt/Haushaltslinie
Generaldirektion
Bildung und Kultur
Ziele

1. HINTERGRUND
Seit der gemeinsamen Erklärung der EU und Japans aus dem Jahr 1991 haben sich die Beziehungen zwischen der EU und Japan kontinuierlich weiterentwickelt. Dieser Annäherungsprozess setzt sich fort und hat dazu geführt, dass in sämtlichen Bereichen wechselseitige Verbindungen geknüpft werden konnten. Im Jahr 2002 begann mit der Verabschiedung eines Aktionsplans („Shaping our common future - EU-Japan Agenda for Co-operation“) eine neue Phase der Kooperation. Im Aktionsplan wird die Zusammenarbeit zwischen Bürgern als eine von vier Säulen dieser neuen Phase betrachtet, und es wird hervorgehoben, dass gerade im Hochschulbereich die Intensivierung der Beziehungen und des Austauschs zwischen der EU und Japan von großer Bedeutung ist.
Die G8-Bildungsminister und das für Bildung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission kamen auf ihrer Tagung in Tokio im April 2000 überein, den internationalen Austausch zwischen Studierenden, Dozenten, Wissenschaftlern und Verwaltungskräften mit Nachdruck voranzutreiben. Im Einzelnen vereinbarten sie, a) zu untersuchen, wie die Austauschaktivitäten zwischen den G8-Ländern sowie mit anderen Ländern insgesamt erheblich gesteigert werden können (mit dem Ziel, die Zahl derjenigen, die Mobilitätsangebote wahrnehmen, innerhalb der nächsten zehn Jahre zu verdoppeln), und b) untereinander Erfahrungen mit internationalen Mobilitätsmodellen wie ERASMUS und UMAP auszutauschen und den Ausbau von Netzwerken für den Austausch im Bildungswesen zu fördern.
Im Jahr 2002 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung, in der sie deutlich macht, dass eine systematische internationale Kooperation zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung sowohl in Europa als auch in den Partnerländern beitragen kann. Die Kooperation auf Gemeinschaftsebene ergibt einen Mehrwert für die bilateralen Beziehungen zwischen Drittländern und den einzelnen Mitgliedstaaten. Das Europäische Parlament und der Rat haben diese Analyse der Kommission in ihren Debatten und Schlussfolgerungen bestätigt.
Dies ist der Kontext für die vorliegende gemeinsame Aufforderung der Europäischen Gemeinschaft und Japans zur Einreichung von Vorschlägen für ein/zwei multilaterale(s), an Studierende gerichtete(s) Projekt(e), das/die als Modell für eine künftige fundierte und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan im Hochschulbereich dienen kann/können.
Diese Aufforderung wird in der EU gemäß Artikel 13 des Beschlusses über die Durchführung des Programms SOKRATES veröffentlicht.

2. WER IST FÖRDERFÄHIG UND WIE VIELE PARTNER WERDEN MINDESTENS FÜR EIN PROJEKT BENÖTIGT?
Das Projekt sollte von einem Zusammenschluss durchgeführt werden, dem mindestens drei Hochschulen aus drei am Programm SOKRATES teilnehmenden Ländern2, von denen eines ein EU-Mitgliedstaat sein muss, (im Folgenden als „europäische Hochschulen“ bezeichnet) sowie drei Hochschulen aus Japan angehören.
Für die Zwecke dieser Aufforderung gilt folgende Begriffsbestimmung: „Hochschule“:
Jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -abschlüsse erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung.

3. WIE LANG IST DIE PROJEKTLAUFZEIT UND WELCHE AKTIVITÄTEN WERDEN GEFÖRDERT?
Das Pilotprojekt wird über einen Zeitraum von drei Jahren gefördert.
Hauptziel des Projekts ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Mobilität von Studierenden auf Graduiertenebene (d. h. Hauptstudium oder separater Master- bzw. Aufbaustudiengang), noch nicht graduierte Studierende (ab dem dritten Studienjahr) können jedoch ebenfalls teilnehmen.
Das Pilotprojekt sollte die folgenden Komponenten beinhalten:
Gemeinsamer Studienplan

Teilnehmende Länder:
- die 15 EU-Mitgliedstaaten
- die EFTA/EWR-Länder Island, Liechtenstein, Norwegen
- die Beitrittsländer, d. h.
- die assoziierten Länder aus Mittel- und Osteuropa: Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei und Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn
- Zypern und Malta

Die europäischen und japanischen Hochschulen sollten einen gemeinsamen Studienplan vorlegen, der ein Austauschprogramm für Studierende beinhaltet und zum Erwerb eines Abschlusses auf Graduiertenebene (z. B. M. A.) – bzw. im Falle der Beteiligung nicht graduierter Studierender zu einem entsprechend niedrigeren Studienabschluss – an jeder beteiligten Hochschule führt.
Für Studierende aus den SOKRATES-Teilnehmerländern („europäische Studierende“) muss der Studienplan vorsehen, dass sie einen Studienaufenthalt an einer anderen (nicht mit ihrer Heimateinrichtung identischen) europäischen Hochschule sowie einen Studienaufenthalt in mindestens einer japanischen Hochschule absolvieren.
Mobilität der Studierenden
Das Pilotprojekt sollte auf Studierende auf Graduiertenebene (d. h. Hauptstudium oder separater Master- bzw. Aufbaustudiengang) sowie auf noch nicht graduierte Studierende (ab dem dritten Studienjahr) ausgerichtet sein. Die Teilnahme am Programm sollte zum Erwerb eines Hochschulabschlusses führen.
Teilnehmerzahl: Während der Laufzeit des Pilotprojekts sollen auf jeder Seite insgesamt 30 bis 50 Studierende am Austausch teilnehmen. Die Studierendenströme sollten hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmer und der Dauer der Aufenthalte ausgeglichen sein.
Studiendauer: Die europäischen und japanischen Studierenden sollten mindestens ein Studiensemester (bzw. fünf Kalendermonate) und höchstens zwei Studiensemester (bzw. zehn Kalendermonate) an den gastgebenden japanischen bzw. europäischen Einrichtungen verbringen.
Die europäischen Studierenden sollten im Rahmen des Programms einen mindestens zweiwöchigen Studienaufenthalt an einer der anderen europäischen Einrichtungen absolvieren.
Die japanischen Studierenden müssen Studienaufenthalte an mindestens zwei der beteiligten europäischen Hochschulen absolvieren.
Studiengebühren: Die ins Ausland gehenden Studierenden zahlen bereits an ihrer Heimateinrichtung Studiengebühren und sollten daher keine zusätzlichen Gebühren an ihre Gasteinrichtung abführen müssen. Gemeint sind damit Gebühren für Unterricht, Einschreibung, Prüfungen sowie die Benutzung von Bibliotheken und Labors.
Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten: Die an der Gasteinrichtung absolvierten Studienzeiten sollten als Teil des Studienplans der Heimateinrichtung betrachtet werden. Es sind daher unbedingt Vorkehrungen für die Anerkennung der Studienleistungen im Rahmen des ECTS (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) oder des UCTS (UMAP Credit Transfer Scheme) zu treffen.
Betreuung der Studierenden: Die Partnereinrichtungen richten Betreuungsdienste für die Gaststudierenden ein, damit sie in gleicher Weise an den Studienveranstaltungen teilnehmen können wie die einheimischen Studierenden.
Auswahl der Studierenden: Für die Auswahl der Studierenden sind die am Projekt teilnehmenden europäischen und japanischen Einrichtungen zuständig. Sie legen auch die hierfür angewandten Verfahren fest. Die vorgesehenen Mechanismen für die Auswahl der Studierenden müssen im Projektvorschlag beschrieben werden.
Vorbereitung der Mobilität: Die Studierenden müssen in geeigneter Weise auf die Teilnahme an der Mobilitätsmaßnahme vorbereitet werden, was gegebenenfalls auch eine Vorbereitung auf Sprache und Kultur des Gastlandes umfasst.
Im ersten Jahr sollte die Klärung von Einzelaspekten der Programmdurchführung im Mittelpunkt der Projektaktivitäten stehen (Anerkennung von Leistungsnachweisen bzw. deren Übertragung zwischen den Einrichtungen, Befreiung von Studiengebühren sowie Vorbereitung der Studierenden auf die Kultur). Außerdem soll das erste Jahr dazu dienen, die notwendigen Vorkehrungen für die Studierendenbetreuung zu treffen, die Lehrpläne aufzustellen und die für das Projekt benötigte administrativen Infrastruktur aufzubauen. In der zweiten Phase (bestehend aus dem zweiten und dritten Projektjahr) steht dann die Mobilität der Studierenden im Vordergrund.
Evaluierungsplan
Die Projektpartner sollten einen detaillierten Evaluierungsplan aufstellen, in dem die Ziele und erwarteten Ergebnisse des Projekts festgehalten sind und angegeben wird, welche qualitativen und quantitativen Indikatoren zur Messung des Erfolgs des Projekts verwendet werden sollen.

4. FACHRICHTUNGEN
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gilt für Projekte aus folgenden Fachrichtungen:
- Ingenieurwissenschaften und/oder Biowissenschaften
- Rechtswissenschaft
- Volks- und Betriebswirtschaft
- Informations- und Kommunikationstechnologie
- Sozialwissenschaften und Pädagogik

5. NACHWEIS FÜR DAS ENGAGEMENT DER EINRICHTUNGEN
Die federführenden europäischen und japanischen Hochschulen sollten zusammen mit ihren Partnern einen ausführlichen Vorschlag erarbeiten, der insbesondere eine Beschreibung des vorgesehenen gemeinsamen Programms sowie der Vorkehrungen beinhaltet, die für einen ausgewogenen Studierendenaustausch, für die Anerkennung von Studienleistungen und für die Befreiung von Studiengebühren an der Gasteinrichtung getroffen werden sollen. Jede Hochschule muss ein Verpflichtungsschreiben eines Mitglieds der Hochschulleitung (z. B. Rektor, Präsident, Direktor, Dekan, Vice- Chancellor, Provost) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Hochschule den Vorschlag unterstützt und die darin vorgesehenen Modalitäten einhalten wird.

6. IN WELCHER HÖHE KÖNNEN FÖRDERMITTEL GEZAHLT WERDEN?
Für die europäischen Teilnehmerländer gilt Folgendes:
Die Europäische Kommission (Generaldirektion Bildung und Kultur) übernimmt im Rahmen einer Kofinanzierung bis zu 75 % der bei den europäischen Hochschulen anfallenden Gesamtkosten.
Die für das dreijährige Projekt gewährte Finanzhilfe für die europäischen Hochschulen kann insgesamt bis zu 300 000 Euro betragen.
Dieser Betrag wird folgendermaßen aufgeteilt:
– Mindestens 230 000 Euro sind für Mobilitätsstipendien für Studierende bestimmt. Jeder europäische Austauschstudierende, der nach Japan geht, erhält ein Stipendium von durchschnittlich 700 Euro pro Monat. Außerdem wird jedem Studierenden ein Reisekostenzuschuss in Höhe von durchschnittlich 1 000 Euro gezahlt.
– Der Restbetrag kann für Aktivitäten verwendet werden, die direkt mit der Entwicklung und Durchführung des Programms zusammenhängen. Außerdem können aus diesem Betrag Stipendien finanziert werden, die Studierende für die Mobilität innerhalb Europas erhalten (gilt nur für europäische Studierende).
Für Japan gilt Folgendes:
Das japanische Bildungsministerium (Ministry of Education, Culture, Sports, Science and Technology; MEXT) gewährt allen japanischen Studierenden, die an dem Projekt teilnehmen, Mobilitätsstipendien. Die Gesamthöhe der auf diese Weise bereitgestellten Fördermittel entspricht der Gesamthöhe der von der Kommission gewährten Finanzhilfen.
Andere bei der Entwicklung und Umsetzung des Programms anfallende Kosten sind von den teilnehmenden Hochschulen zu tragen.

7. EINREICHUNG DES VORSCHLAGS
Die federführenden Einric
htungen in Japan und in Europa müssen einen gemeinsamen Vorschlag einreichen, und zwar sowohl bei der Generaldirektion Bildung und Kultur als auch beim japanischen Bildungsministerium (MEXT). Es werden nur Anträge berücksichtigt, die sowohl bei der Kommission als auch beim MEXT eingehen. Die Antragsunterlagen müssen spätestens am 27/06/2003 abgeschickt (es gilt das Datum des Poststempels) oder persönlich abgegeben werden.
7.1. Einreichung von Vorschlägen in Europa
Die federführende Einrichtung in Europa hat das Original und zwei (2) Abschriften der europäischen Antragsformblätter mit dem gemeinsamen Vorschlag einzureichen. Die Unterlagen sind nur zu heften und nicht auf irgendeine andere Art zu binden. Per Fax oder E-Mail zugesandte Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Der bei der Kommission eingereichte Vorschlag kann in jeder beliebigen Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein. Alle Unterlagen sind per Einschreiben spätestens am 30.5.2003 (es gilt das Datum des Poststempels) an folgende Anschrift zu senden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Bildung und Kultur
Herrn Martin Westlake, Leiter des Referats A/5
200, rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Die Anträge können auch persönlich (von einem beauftragten Vertreter oder durch einen privaten Kurierdienst) abgeliefert werden, und zwar bis spätestens 27/06/2003, 16 Uhr, beim Sekretariat des Referats EAC/A/5 (rue Belliard 5-7, Büro 8/24, B-1040 Brüssel, Belgien). Lassen Sie sich von dem Beamten, der den Antrag entgegennimmt, eine unterzeichnete und datierte Empfangsbestätigung ausstellen. Antragsteller aus Europa erhalten bei der folgenden Stelle weitere Informationen: Generaldirektion Bildung und Kultur
Europäische Kommission
Rue de la Loi 200 (B7 8/20)
B- 1049 Brüssel
Telefon: (+32-2) 296 63 19,
Telefax: (+32-2) 295 57 19
E-Mail: augusto.gonzalez@cec.eu.int
7.2. Einreichung von Vorschlägen in Japan
Die federführende Einrichtung in Japan hat das Original und zehn (10) Abschriften der japanischen Antragsformblätter einzureichen. Per Fax oder E-Mail zugesandte Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Alle Unterlagen sind spätestens am 27/06/2003 (es gilt das Datum des Poststempels) an folgende Anschrift zu senden: Information Center,
Association of International Education, Japan (AIEJ)
2-79 Aomi, Koto-ku, Tokyo 135-8630
Antragsteller aus Japan erhalten bei der folgenden Stelle weitere Informationen: Manabu Horie Director,
Information Center,
Association of International Education, Japan (AIEJ)
2-79 Aomi, Koto-ku, Tokyo 135-8630
Telefon:(+81-3) 5520-6111,
Telefax: (+81-3) 5520-6131
E-Mail: infosa@aiej.or.jp

8. INHALT DES VORSCHLAGS
Die federführenden Einrichtungen in Europa und Japan müssen inhaltlich identische, in der Form jedoch unterschiedliche Vorschläge bei der Kommission und beim MEXT einreichen. Bitte verwenden Sie die hierfür vorgesehenen Antragsformulare.
Jeder Vorschlag muss Folgendes umfassen:
(1) Deckblatt
(2) Ausführliche Beschreibung des Vorschlags
Beschreibung des gemeinsamen Programms mit Angaben zu folgenden Punkten:
– akademischer Inhalt des Programms
– Zuständigkeiten der beteiligten europäischen Hochschulen bei der Umsetzung des Programms (akademische und administrative Aufgaben)
– Einbindung des Auslandsaufenthalts in den Studienplan der Heimateinrichtung
– erwartete Ergebnisse des Projekts
Beschreibung der Mobilität der Studierenden mit Angaben zu folgenden Punkten:
– Umsetzung der Mobilität der Studierenden
– von den Projektpartnern vereinbarte Regelung für die Auswahl der Studierenden
– Zahl der Studierenden, die pro Einrichtung entsendet und aufgenommen werden sollen, und Dauer des Studienaufenthalts
– Nachweis dafür, dass die Studierenden an der Gasteinrichtung keinerlei Studiengebühren zahlen müssen (z. B. in Form entsprechender Schreiben der Hochschulleitung jeder beteiligten Einrichtung)
– Nachweis dafür, dass der im Rahmen des Programms absolvierte Auslandsaufenthalt vollständig angerechnet wird 8 (z. B. in Form entsprechender Schreiben der Hochschulleitung jeder beteiligten Einrichtung)
– Betreuungsdienste zur Unterstützung der Studierenden
– Vorbereitung auf Sprache und Kultur des Gastlandes
Weitere programmbezogene Aktivitäten
– sonstige mit dem Programm zusammenhängende Aktivitäten
– insbesondere zur Entwicklung des Programms (Sitzungen, Seminare, Workshops usw.)
– Verbreitung der Ergebnisse
– Nachhaltigkeit über den Förderzeitraum hinaus
– Evaluierungspläne
(3) Angaben zu den Partnern
(4) Angaben zum Personal: Qualifikationen aller wichtigen am Projekt beteiligten Mitarbeiter
(5) Finanzplan
(6) Arbeitsprogramm
(7) Grafik zur Mobilität der Studierenden
(8) Verpflichtungsschreiben (Nachweise für das Engagement der Einrichtungen) Die Formulare für die europäischen Antragsteller sind unter der folgenden Internet- Adresse verfügbar: http://europa.eu.int/comm/education/callg.html

9. AUSWAHL- UND VERGABEKRITERIEN
Maßgeblich für die Gewährung der Finanzhilfe sind die nachstehenden Auswahl- und Vergabekriterien. Die Kommission und das MEXT behalten sich das Recht vor, bei den Antragstellern erforderlichenfalls zusätzliche Informationen (insbesondere zu finanziellen Aspekten) anzufordern.
9.1. Auswahlkriterien
Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen dieser Aufforderung:
- fristgerechte Einreichung des Vorschlags
- Einhaltung aller formalen Vorgaben
- Übereinstimmung der vorgeschlagenen Aktivitäten mit den Vorgaben dieser Aufforderung
- Einhaltung der zulässigen Höchstdauer
- Einhaltung der Vorgaben zur Zusammensetzung des Zusammenschlusses
- Einhaltung der Finanzierungsbestimmungen der vorliegenden Aufforderung
9.2. Vergabekriterien
Die Kommission und das MEXT wählen die Projekte gemeinsam aus. Hierbei kommen die folgenden gleich gewichteten Vergabekriterien zur Anwendung:
(1) Qualität des vorgeschlagenen Projekts, insbesondere
– Qualität des Konzepts für das gemeinsame Programm und der vorgesehenen Umsetzungsmechanismen
– Qualität des Konzepts des Studierendenaustauschs und der Vorkehrungen für dessen Umsetzung (einschließlich Anrechnung von Studienleistungen, Betreuung der Studierenden und Befreiung von Studiengebühren)
(2) Ausgewogene Beteiligung sämtlicher Partnerhochschulen und Unterstützung des ausführlichen Vorschlags durch sämtliche Partner (Nachweis)
(3) Übereinstimmung des vorgeschlagenen Finanzplans mit den Bestimmungen dieser Aufforderung und den Zielen des Projekts

10. BENACHRICHTIGUNG DER ANTRAGSTELLER
Die Kommission und das MEXT bestätigen möglichst umgehend den Eingang sämtlicher Anträge. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens (voraussichtlich Ende Juni 2003) werden die Antragsteller über die Annahme bzw. Ablehnung ihrer Vorschläge benachrichtigt.

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