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I. EINFÜHRUNG
Das vorliegende Dokument ist eine Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen zur Auslobung und
Vergabe eines europäischen Preises für die
Erhaltung und Aufwertung des kulturellen Erbes im
Rahmen des Programms "Kultur 2000"
Die Auswahl der Organisation, die mit der Auslobung
und Verleihung des Europäischen Preises fur die
Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes
betraut wird, obliegt der Kommission. Die endgültige
Entscheidung trifft die Kommission in Absprache mit
dem Programmausschuss "Kultur 2000"
II. ALLGEMEINE ZIELE
Das reiche und vielfältige kulturelle Erbe Europas
ist zweifellos einer der Eckpfeiler der europäischen
Identität auf lokaler, regionaler, nationaler
und europäischer Ebene. Die Sensibilisierung
fur dieses Erbe ist deshalb von grösster Wichtigkeit:
sie lässt die Europäer erkennen, welche
wichtige Rolle dieses Erbe dabei spielt, die gemeinsamen
Grundlagen, die sie einen, besser zu verstehen und
zu würdigen. Dies könnte wiederum zu einem
besseren gegenseitigen Verständnis und mehr gegenseitiger
Toleranz führen und damit auch zu einer Vertiefung
des Bewusstseins, EU-Bürger zu sein.
Die Erhaltung und die Aufwertung des europäischen
kulturellen Erbes in allen seinen Ausdrucksformen
(Architektur und zugehöriges immaterielles Erbe,
Archäologie, Kulturlandschaften) sind Schwerpunkte
des Programms Kultur 2000.
Mit der Auslobung eines jährlich zu verleihenden
EU-Preises möchte die Europäische Kommission
erreichen, dass vorbildliche Initiativen und Best
Practice von Einzelpersonen und Organisationen, die
auf europäischer Ebene zur Förderung und
Entwicklung des kulturellen Erbes beitragen, öffentlich
gewürdigt werden.
III. SPEZIFISCHE
ZIELSETZUNGEN
Die Verleihung eines europäischen Preises fur
die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen Erbes
sollte folgende Ziele verfolgen:
a) Zweck des Preises ist es, vorbildliche Initiativen
und Fähigkeiten verdienstvoller Einzelpersonen
und/oder Organisationen im Bereich der Erhaltung und
Förderung des kulturellen Erbes (Architektur
und zugehoriges immaterielles Erbe, Archaologie, Kulturlandschaften)
öffentlich zu würdigen. Als besonders wertvoll
angesehen werden Initiativen und Fähigkeiten,
die symbolischen und/oder pädagogischen Wert
haben.
b) Die Initiativen, die zur Erhaltung und Förderung
des kulturellen Erbes beitragen, können ganz
unterschiedlichen Charakter haben. Der Preis sollte
diesem Aspekt Rechnung tragen.
c) Ein Preis wird für jede einzelne der folgenden
Kategorien verliehen:
-Für die vorbildliche Restaurierung eines architektonischen
Kulturerbes ( 1 ) (einzelnes Gebäude/Bauwerk
oder Gebäudekomplex), die entweder der Erhaltung
des ursprünglichen Verwendungszwecks dient oder
der Schaffung einer Stätte, die für Besucher
von kulturellem und pädagogischem Interesse ist.
Das Gebäude/Bauwerk bzw. der Gebäudekomplex
müssen für die Öffentlichkeit zugänglich
sein. Verliehen wird der Preis entweder an eine Einzelperson
(z. B. Konservator/Restaurator für wissenschaftliche,
technische oder handwerkliche Leistungen) oder an
ein Team ( 1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer,
Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören
können. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet
sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde
mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch)
und dem Logo (fakultativ) der für die Organisation
der Preisverleihung zuständigen Einrichtung.
Die Eigentümer des Gebäudes/ Bauwerks bzw.
Gebäudekomplexes bzw. die dafür zuständigen
Stellen sind verpflichtet, unmittelbar an dem Gebäude/
Bauwerk/Gebaudekomplex gut sichtbar ein Schild (oder
eine Fahne/ein Transparent) mit dem Logo "EU-Programm
Kultur 2000" anzubringen - fakultativ auch mit
dem Logo der verantwortlichen Organisation - und die
Verleihung des EU-Preises zu erwähnen.
( 1 ) Die prämierten Projekte müssen
sich in einem der folgenden Länder befinden und
die Preisträger müssen aus einem der folgenden
Länder stammen: 15 Mitgliedstaaten der Europäischen
Union: (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden,
Spanien, Vereinigtes Königreich); zusätzlich:
Bulgarien, Estland, Island, Lettland, Liechtenstein,
Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowakei,
Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn,
Zypern.
-Für die vorbildliche Erhaltung/Aufwertung einer
Kulturlandschaft ( 1 ) unter Wahrung ihres ursprunglichen
historischen und kulturellen Charakters. Verliehen
wird der Preis entweder an eine Einzelperson (z. B.
Konservator/Restaurator fur wissenschaftliche, technische
oder handwerkliche Leistungen) oder an ein Team (
1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer,
Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören
können. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet
sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde
mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch)
und dem Logo (fakultativ) der für die Organisation
der Preisverleihung zuständigen Einrichtung.
Die Eigentümer der Kulturlandschaft bzw. die
dafür zuständigen Stellen sind verpflichtet,
unmittelbar in der Kulturlandschaft gut sichtbar ein
Schild (oder eine Fahne/ein Transparent) mit dem Logo
"EU-Programm Kultur 2000" anzubringen -fakultativ
auch mit dem Logo der verantwortlichen Organisation
- und die Verleihung des EU-Preises zu erwahnen.
-Für die vorbildliche
Erhaltung/Restaurierung einer fur die Öffentlichkeit
zugänglichen, dem künstlerischen Kulturerbe
zuzurechnenden privaten oder öffentlichen Sammlung
( 1 ). Verliehen wird der Preis entweder an eine Einzelperson
(z. B. Konservator/Restaurator für wissenschaftliche,
technische oder handwerkliche Leistungen) oder an
ein Team ( 1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer,
Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören
können. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet
sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde
mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch)
und dem Logo (fakultativ) der fur die Organisation
der Preisverleihung zuständigen Einrichtung.
Die Eigentümer der Sammlung bzw. die dafür
zuständigen Stellen sind verpflichtet, unmittelbar
am Ausstellungsort gut sichtbar ein Schild (oder eine
Fahne/ein Transparent) mit dem Logo "EU-Programm
Kultur 2000" anzubringen-fakultativ auch mit
dem Logo der verantwortlichen Organisation -und die
Verleihung des EU-Preises zu erwähnen.
-Für die vorbildliche
Erhaltung/Aufwertung einer für die Öffentlichkeit
zugänglichen archäologischen Stätte
( 1 ). Verliehen wird der Preis entweder an eine Einzelperson
(z. B. Konservator/Restaurator fur wissenschaftliche,
technische oder handwerkliche Leistungen) oder an
ein Team ( 1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer,
Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören
können. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet
sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde
mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch)
und dem Logo (fakultativ) der fur die Organisation
der Preisverleihung zuständigen Einrichtung.
Die Eigentümer der archäologischen Stätte
bzw. die dafur zuständigen Stellen sind verpflichtet,
unmittelbar an der Stätte gut sichtbar ein Schild
(oder eine Fahne/ein Transparent) mit dem Logo "EU-Programm
Kultur 2000" anzubringen -fakultativ auch mit
dem Logo der verantwortlichen Organisation - und die
Verleihung des EU-Preises zu erwahnen.
-Für eine vorbildliche
Studie zur Erhaltung und/oder Aufwertung eines fur
die Öffentlichkeit zuganglichen kulturellen Erbes
(z. B. Gebäude/Bauwerk, Gebäudekomplex,
Kulturlandschaft, archäologische Stätte)
( 1 ). Verliehen wird der Preis entweder an eine Einzelperson
(z. B. Konservator/Restaurator für wissenschaftliche,
technische oder handwerkliche Leistungen) oder an
ein Team ( 1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer,
Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören
konnen. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet
sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde
mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch)
und dem Logo (fakultativ) der fur die Organisation
der Preisverleihung zuständigen Einrichtung.
Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet sein.
Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde mit
dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch)
und mit dem Logo (fakultativ) der für die Organisation
der Preisverleihung zuständigen Einrichtung.
- An eine Einzelperson
oder an ein Team ( 1 ) bestehend aus Einzelpersonen,
Behörden oder Nichtregierungsorganisationen als
Anerkennung fur den engagierten Einsatz fur die Erhaltung
und Aufwertung des europäischen kulturellen Erbes.
Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet sein.
Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde mit
dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch)
und mit dem Logo (fakultativ) der für die Organisation
der Preisverleihung zuständigen Einrichtung.
Die Entscheidung über die Verleihung des Preises
sollte auf den Empfehlungen einer Gruppe unabhängiger
europäischer Sachverständiger basieren,
die möglichst viele Sparten des kulturellen Erbes
repräsentieren.
Der Preis sollte die grösstmogliche Ausenwirkung
haben unter dem Aspekt seiner europäischen Dimension.
Dementsprechend ist unerlässlich, dass die Institutionen
der EU und insbesondere die Kommission bei der Preisverleihung
präsent sind.
Die ausgezeichneten Projekte und die besten vorgelegten
Projekte sollten in moglichst wirkungsvoller Weise
publiziert werden: Veröffentlichungen, Presse,
Rundfunk und Fernsehen, Wanderausstellungen usw.
IV. DAUER DER AKTION
Im Rahmen des Programms "Kultur 2000" soll
mit der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen ab dem Jahr 2002 bis einschliesslich
2004 (in diesem Jahr läuft das Programm "Kultur
2000" aus) die Auslobung und Vergabe eines jährlich
auszuschreibenden Preises für Verdienste um die
Erhaltung und/oder Aufwertung des kulturellen Erbes
organisiert werden.
Die Vorbereitungen für die Preisverleihungen
im ersten Jahr müssen im Frühjahr 2002 anlaufen.
Spätestens Mitte 2003 muss die erste Serie der
Preisverleihungen abgeschlossen sein.
Der Auftragnehmer wird die Organisation der Preisverleihungen
im ersten Jahr (2002) übernehmen sowie ggf.,
mit Zustimmung der Kommission, auch der Preisverleihungen
in den Jahren 2003 und 2004.
Voraussichtliche Verlängerung
des Programmes bis 2006.
V. FINANZIERUNG
Es werden Haushaltsmittel in Höhe von maximal
150 000 EUR bereitgestellt für die Gesamtorganisation
und Durchführung der vorgenannten jährlichen
Preisverleihungen. Die Gemeinschaftsunterstützung
beträgt maximal 60 % der gesamten jährlichen
förderfähigen Organisations- und Durchführungskosten
gemäss dem Vorschlag des Auftragnehmers.
Bevorzugt werden Organisationen mit umfassender Erfahrung
auf europäischer Ebene in der Organisation vergleichbarer
europäischer Massnahmen im Bereich der Erhaltung
und/oder Aufwertung des kulturellen Erbes.
Die Gemeinschaftsunterstützung wird unter dem
Vorbehalt gewahrt, dass die administrativen und finanziellen
Verfahren ordnungsgemäss abgewickelt werden.
VI. FÖRDERKRITERIEN
Als Antragsteller konnen auftreten:
- Öffentliche oder private Einrichtungen mit
eigener Rechtsform und mit umfassender Erfahrung im
Bereich der Erhaltung und/oder Aufwertung kulturellen
Erbes.
- Rechtspersonen ( 2 ) aus einer der folgenden Gruppe
von Ländern:
- 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien,
Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Osterreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes
Konigreich),
- drei EFTA/EWR-Lander Island, Liechtenstein und Norwegen,
- mittel- und osteuropäische Beitrittsländer,
die den Beschluss des Assoziationsrates über
die Mitwirkung am Rahmenprogramm "Kultur 2000"
im Jahr 2002 ratifiziert haben. Von diesen Ländern
haben Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen,
Rumänien, die Slowakei, die Tschechische Republik
und Ungarn den Beschluss ratifiziert und können
ab 2001 am Programm teilnehmen; Slowenien hat sich
zur Ratifizierung entschlossen und wird ab 2002 teilnehmen
können.
Die Antragsteller müssen:
- in der Lage sein, die Preisverleihung erfolgreich
zu organisieren;
- die für die Durchführung erforderliche
finanzielle Leistungsfähigkeit (genehmigte Bilanzen
der letzten drei Jahre) und die fachliche Kompetenz
(Satzung der Einrichtung und Lebenslauf der für
die Organisation der Preisverleihung verantwortlichen
Person(en)) nachweisen;
- informiert sein über den Inhalt des Programms
"Kultur 2000" und den Leitfaden für
die Verwaltung von Finanzhilfen der Europäischen
Kommission (siehe Website: http://europa.eu.int/comm/culture/index_en.html).
VII. AUSSCHLUSSKRITERIEN
FÜR DIE IM RAHMEN DIESER AUFFORDERUNG EINGEREICHTEN
ANTRÄGE
Nicht zuschussfähig sind:
- Projekte, die von natürlichen Personen eingereicht
werden;
- Projekte, die im Rahmen eines anderen Gemeinschaftsprogramms
bezuschusst werden;
- Projekte, die einen unmittelbaren Gewinnzweck verfolgen.
VIII. AUSWAHLVERFAHREN
FÜR IM RAHMEN DES PROGRAMMS VORGELEGTE PROJEKTE
Vorgesehen sind drei Stufen:
a) Prüfung der Konformität der Anträge
und Einhaltung der Zulassungskriterien
Die Kommissionsdienststellen prüfen die Anträge
nach folgenden Kriterien:
- Die Antrage müssen ordnungsgemäss ausgefüllt
sein und fristgemäss eingehen (es gilt das Datum
des Poststempels oder des Stempels des Kurierdienstes).
- Die Anträge müssen Folgendes beinhalten:
- Ein Schreiben an die Kommission, in dem der Zuschuss
beantragt wird.
- Das datierte und unterzeichnete Antragsformular
(mit Finanzplan und Finanzierungszusage der Organisatoren,
gegebenenfalls auch der Mitorganisatoren).
( 2 ) Ort der amtlichen Eintragung der Einrichtung
oder Ort der Haupttätigkeit.
- Empfangsbestätigung mit Anschrift der organisierenden
Einrichtung (bzw. der federführenden Einrichtung).
- Als Anhang 1 eine beglaubigte Kopie der Satzung
der Einrichtung (bzw. der federführenden Einrichtung)
oder eines gleichwertigen Dokuments (wenn es sich
um eine privatwirtschaftliche Einrichtung handelt).
- Als Anhang 2 den Lebenslauf der für die Gesamtkoordinierung
des Projekts zuständigen Person.
- Als Anhang 3 den jüngsten Tätigkeitsbericht
der Einrichtung (bzw. der federführenden Einrichtung),
ausser bei öffentlichen Einrichtungen.
- Als Anhang 4 den genehmigten Jahresabschluss der
letzten drei Rechnungsjahre (ausser bei öffentlichen
Einrichtungen und wenn die Einrichtung (bzw. federführende
Einrichtung) seit weniger als drei Jahren besteht).
b) Auswahl
Die Kommission wählt die Projekte nach den Kriterien
aus, die in der vorliegenden Aufforderung dargelegt
sind. Bevor die Kommission den Auftragnehmer benennt,
muss der Programmausschuss "Kultur 2000"
der Auftragserteilung an den vorgeschlagenen Bewerber
zustimmen. Diesem Ausschuss gehören Vertreter
der EU-Mitgliedstaaten an, der EWR/EFTA-Länder
Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der mittel-
und osteuropäischen Beitrittsländer, die
den Beschluss des Assoziationsrates über die
Mitwirkung am Programm "Kultur 2000" ratifiziert
haben.
Die Vertreter der EWR/EFTA-Länder und der Beitrittsländer
nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit den gleichen
Rechten und Pflichten teil wie die Vertreter der Mitgliedstaaten,
ausgenommen das Stimmrecht.
c) Ergebnis
Das Ergebnis der Projektauswahl wird nach Abschluss
des internen Verfahrens Anfang 2002 bekannt gegeben.
Vor diesem Termin können keine Auskünfte
uber das Ergebnis erteilt werden.
IX. FÖRDERFAHIGE
AUSGABEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG
EINES GEMEINSCHAFTSZUSCHUSSES
Förderfahige Kosten
Die Kosten werden ab der Unterzeichnung des Vertrags
durch die Kommission und den Auftragnehmer berücksichtigt.
Förderfähig sind ausschlieslich die nachstehend
genannten Kosten, sofern sie ordnungsgemäss verbucht
sind, den marktüblichen Preisen entsprechen und
kontrollierbar sind. In Frage kommen nur direkte Kosten
(d. h. unmittelbar durch das Projekt entstehende Kosten,
die für die Durchführung unerlässlich
sind und dem Prinzip der Kostenwirksamkeit entsprechen):
- Personalkosten, soweit sie ausschliesslich in der
Durchführung des Projekts anfallen;
- Reise-, Unterbringungs- und Aufenthaltskosten im
Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts
(z. B. Sitzungen, europäische Begegnungen, Reisen
zu Schulungsmassnahmen);
- Kosten im Zusammenhang mit Konferenzen (z. B. Anmieten
von Räumlichkeiten, Dolmetschkosten).
- Kosten fur Verbreitung und Veröffentlichung;
- Kosten von Ausrüstungen (bei langlebigen Gebrauchsgütern
wird lediglich der Abschreibungsbetrag berucksichtigt);
- Kosten fur Verbrauchsgüter und Büromaterial;
- Telekommunikationskosten.
Nicht zuschussfähige Ausgaben
Nicht geltend gemacht werden können:
- Kosten, die entstehen vor der Unterzeichnung des
Vertrags, der zwischen der Kommission und der fur
die Organisation der Preisverleihung ausgewählten
Rechtsperson zu schliessen ist.
- Kosten fur eingesetztes Kapital; . Rückstellungen
allgemeiner Art (z. B. Verluste und etwaige spätere
Verbindlichkeiten);
- Verbindlichkeiten;
- Zinsaufwendungen;
- zweifelhafte Forderungen;
- Wechselkursverluste, soweit sie nicht in Ausnahmefällen
ausdrücklich gedeckt sind;
- übermässig hohe Kosten;
- Kosten fur die Herstellung von Materialien und Veröffentlichungen
zu kommerziellen Zwecken; die Kosten von Monografien,
Sammlungen, Zeitschriften, Schallplatten, CD, CD-ROM,
CDI und Videokassetten werden berücksichtigt,
soweit sie fester Bestandteil des Projekts sind;
- Investitions- und Betriebskosten von Kulturorganisationen,
die nicht unmittelbar in das Projekt einbezogen sind;
- Sachleistungen (z. B. ganz oder teilweise eingebrachte
Grundstücke und Immobilien, langlebige Investitionsgüter,
Rohstoffe sowie unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten).
Sachleistungen werden jedoch bei Festlegung des Finanzierungsanteils
bis zu einer Höhe von 20 % der förderfähigen
direkten Kosten berücksichtigt. Sie müssen
auf beiden Seiten des Finanzplans ausgewiesen werden:
in der Sparte Einnahmen als finanzieller Gegenwert
der eingebrachten Dienstleistungen und Materialien,
und in gleicher Hohe in der Sparte Ausgaben, dort
jedoch getrennt von den übrigen Posten, da sie
nicht als förderfahige Kosten angesehen werden.
X. ALLGEMEINE FINANZ-
UND VERWALTUNGSVERFAHREN
1. Laufzeit des Projekts
Die eingereichten Projekte müssen klar und präzise
Zielsetzungen beinhalten. Der für ihre Durchführung
veranschlagte Zeitraum muss realistisch sein und darf
die im Rahmen der vorliegenden Aufforderung vorgesehene
Dauer nicht überschreiten. Beginn und Ende des
Projekts müssen genau angegeben werden.
2. Vertragsbedingungen
Die Gemeinschaftsbeihilfe wird im Rahmen eines Vertrags
zwischen der Kommission und der organisierenden Einrichtung
(bzw. gegebenenfalls der federführenden Einrichtung)
gewährt, die als Zuschussempfanger bezeichnet
wird. Die Kommission kann verlangen, dass der Zuschussempfanger
und die anderen Projektpartner eine Vereinbarung über
die Durchführung des Projekts, einschliesslich
der Finanzbestimmungen, schliessen. Die Zuschussempfänger
müssen sich genau an die geltenden Verwaltungsbestimmungen
halten. Die Kommission misst der administrativen und
finanziellen Projektabwicklung grosse Bedeutung bei.
Der zwischen der Kommission und dem Zuschussempfänger
zu schliessende Vertrag betrifft nur die Organisation
und Durchführung der Preisverleihung. Die Vertragsdauer
betragt maximal ein Jahr, vom Tag der Vertragsunterzeichnung
an gerechnet.
Die Kommission muss in den Durchführungsprozess
eng einbezogen werden.
Die Kommission kann nicht für die bezuschussten
Projekte haftbar gemacht werden. Die von ihr bewilligte
Finanzhilfe stellt keine Forderung an die Kommission
dar und kann daher nicht auf Dritte ubertragen werden.
3. Einhaltung der Fristen
Die im Vertrag angegebenen Fristen sind genau einzuhalten.
In Ausnahmefällen kann der Vertragszeitraum verlängert
werden, falls bei der Durchführung des Projekts
Verzögerungen eintreten. Gegebenenfalls müssen
die Dauer der beantragten Verlängerung sowie
die Gründe für die Verzögerung in einem
offiziellen Antrag angegeben werden, der spätestens
einen Monat vor Ablauf des im Vertrag genannten Vertragszeitraums
eingereicht werden muss. Es kann nur eine einzige
Verlängerung des Vertragszeitraums zugelassen
werden. Der Verlängerungsantrag wird geprüft
und genehmigt bzw. abgelehnt.
4. Kofinanzierung
Zuschussanträge, die keinen ausgewogenen Finanzplan
(Gesamtausgaben = Gesamteinnahmen) enthalten, werden
automatisch ausgeschlossen. Der Gemeinschaftszuschuss
im Rahmen dieses Programms wird unter dem Vorbehalt
gewahrt, dass im Fall einer Kofinanzierung die Zusage
der kofinanzierenden Einrichtung nachgewiesen wird.
Diese Zusage muss den Betrag nennen, der für
die Organisation und Durchführung der Preisverleihung
bereitgestellt wird.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zuschüsse werden im Allgemeinen in zwei oder
drei Tranchen während der Projektlaufzeit ausgezahlt.
Die erste Tranche wird innerhalb von zwei Monaten
nach Unterzeichnung des Vertrags ausgezahlt. Die nachfolgenden
Tranchen können erst angewiesen werden, wenn
die Kommission den Tätigkeits- und Finanzbericht
des Auftragnehmers genehmigt hat.
Da der Zuschuss der Kommission nur einen bestimmten
Prozentsatz der veranschlagten Gesamtkosten ausmacht,
wird die Abschlusszahlung auf der Basis der angegebenen
tatsächlichen Kosten und unter Berücksichtigung
sonstiger erhaltenen Beiträge bzw. einer eventuellen
Eigenbeteiligung des Projektträgers berechnet.
Falls die tatsächlichen Gesamtkosten unter den
veranschlagten Gesamtkosten liegen, verringert sich
der Zuschuss der Kommission proportional und werden
bereits gezahlte zu hohe Beträge zuruckgefördert.
In keinem Fall dürfen im Rahmen des Projekts
Gewinne erzielt werden.
6. Allgemeine Bestimmungen
Die Verwendung der den Zuschussempfängern gewährten
Zuschüsse wird von der Finanzkontrolle der Kommission
geprüft.
Verschweigt der Antragsteller ganz oder teilweise
Informationen, die Einfluss auf die endgültige
Entscheidung der Kommission nehmen konnten, so führt
dies automatisch zum Ausschluss des Antrags bzw. gibt,
wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt
wird, der Kommission das Recht, den Vertrag vorzeitig
aufzulösen und die vollständige Rückzahlung
der Beträge zu verlangen, die der Zuschussempfänger
im Rahmen des Vertrags erhalten hat.
7. Abgelehnte Projekte
Die Unterlagen von nicht berücksichtigten Projekten
werden an die Antragsteller zurückgesandt. Die
Kommission bewahrt keine Kopie dieser Projekte auf.
XI. ABSCHLUSSBERICHT
UND SCHLUSSABRECHNUNG
Nach Abschluss des Projekts, für das ein Gemeinschaftszuschuss
gewahrt wird, müssen die Veranstalter einen Tätigkeitsbericht
mit den Projektergebnissen vorlegen und der Kommission
auf Anfrage alle für die Bewertung des Projekts
erforderlichen Informationen ubermitteln. Dem Bericht,
der eine knappe, aber vollständige Beschreibung
der Projektergebnisse enthalten muss, sind alle eventuell
erstellten einschlägigen Veröffentlichungen
beizufügen.
Werden mit einer Aktion Einnahmen erzielt, so sind
die von der Kommission gewährten Mittel in entsprechender
Höhe zurückzuzahlen. Liegen die tatsächlichen
Projektkosten unter den veranschlagten Kosten, so
verringert sich der Beitrag der Kommission proportional.
Es liegt deshalb im Interesse des Antragstellers,
einen realistischen Kostenvoranschlag einzureichen.
XII. WERBUNG
Die Veranstalter der ausgewählten Projekte sind
vertraglich verpflichtet, auf geeignete Weise und
gemäss den Vertragsbestimmungen auf die im Rahmen
dieser Masnahme gewahrte Unterstützung durch
die Europäische Union hinzuweisen. Dies muss
ohne Einschrankungen im Rahmen aller Aktivitaten erfolgen,
die mit der Organisation und Durchführung dieser
Aktion in Verbindung stehen.
XIII. ANTRÄGE
Antragsformulare sind erhaltlich bei den Kontaktstellen
fur Kulturangelegenheiten in den Mitgliedstaaten,
in den EWR/EFTA- Landern und in den am Rahmenprogramm
"Kultur 2000" mitwirkenden Landern sowie
beim Referat "Politikentwicklung im kulturellen
Bereich und Rahmenprogramm" unter folgender Anschrift:
Europaische Kommission
Generaldirektion fur Bildung und Kultur
Direktion Kultur, Politik im audiovisuellen Bereich
und Sport
Referat "Politikentwicklung im kulturellen Bereich
und Rahmenprogramm"
Buro 05/21
Rue Belliard/Belliardstraat 100
B-1049 Brussel.
Antragsformulare konnen auch vom Server EUROPA heruntergeladen
werden:
http://europa.eu.int/comm/culture/index_en.html
Fur die Antragstellung muss das Standardformular verwendet
werden; die Antrage mussen vollstandig und ordnungsgemas
ausgefullt werden. Per E-Mail oder Fax eingereichte
Antrage werden nicht berucksichtigt. Handschriftlich
ausgefullte Antrage werden nicht akzeptiert.
Eine neue Ausschreibung
für das Programm erfolgt vorraussichtlich im
Mai 2002.
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