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C09-b

zuletzt bearbeitet am
Programm Titel
Kulturförderung durch die Europäische Union - Rahmenprogramm "Kultur 2000" (EAC . C 2)
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: Auslobung und Vergabe eines jahrlich auszuschreibenden Preises der Europäischen Union im Bereich Erhaltung und Aufwertung des kulturellen Erbes
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2001/C 362/10)
Generaldirektion
Bildung und Kultur
Ziele

I. EINFÜHRUNG
Das vorliegende Dokument ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Auslobung und Vergabe eines europäischen Preises für die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen Erbes im Rahmen des Programms "Kultur 2000"
Die Auswahl der Organisation, die mit der Auslobung und Verleihung des Europäischen Preises fur die Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes betraut wird, obliegt der Kommission. Die endgültige Entscheidung trifft die Kommission in Absprache mit dem Programmausschuss "Kultur 2000"

II. ALLGEMEINE ZIELE
Das reiche und vielfältige kulturelle Erbe Europas ist zweifellos einer der Eckpfeiler der europäischen Identität auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene. Die Sensibilisierung fur dieses Erbe ist deshalb von grösster Wichtigkeit: sie lässt die Europäer erkennen, welche wichtige Rolle dieses Erbe dabei spielt, die gemeinsamen Grundlagen, die sie einen, besser zu verstehen und zu würdigen. Dies könnte wiederum zu einem besseren gegenseitigen Verständnis und mehr gegenseitiger Toleranz führen und damit auch zu einer Vertiefung des Bewusstseins, EU-Bürger zu sein.
Die Erhaltung und die Aufwertung des europäischen kulturellen Erbes in allen seinen Ausdrucksformen (Architektur und zugehöriges immaterielles Erbe, Archäologie, Kulturlandschaften) sind Schwerpunkte des Programms Kultur 2000.
Mit der Auslobung eines jährlich zu verleihenden EU-Preises möchte die Europäische Kommission erreichen, dass vorbildliche Initiativen und Best Practice von Einzelpersonen und Organisationen, die auf europäischer Ebene zur Förderung und Entwicklung des kulturellen Erbes beitragen, öffentlich gewürdigt werden.

III. SPEZIFISCHE ZIELSETZUNGEN
Die Verleihung eines europäischen Preises fur die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen Erbes sollte folgende Ziele verfolgen:
a) Zweck des Preises ist es, vorbildliche Initiativen und Fähigkeiten verdienstvoller Einzelpersonen und/oder Organisationen im Bereich der Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes (Architektur und zugehoriges immaterielles Erbe, Archaologie, Kulturlandschaften) öffentlich zu würdigen. Als besonders wertvoll angesehen werden Initiativen und Fähigkeiten, die symbolischen und/oder pädagogischen Wert haben.
b) Die Initiativen, die zur Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes beitragen, können ganz unterschiedlichen Charakter haben. Der Preis sollte diesem Aspekt Rechnung tragen.
c) Ein Preis wird für jede einzelne der folgenden Kategorien verliehen:
-Für die vorbildliche Restaurierung eines architektonischen Kulturerbes ( 1 ) (einzelnes Gebäude/Bauwerk oder Gebäudekomplex), die entweder der Erhaltung des ursprünglichen Verwendungszwecks dient oder der Schaffung einer Stätte, die für Besucher von kulturellem und pädagogischem Interesse ist. Das Gebäude/Bauwerk bzw. der Gebäudekomplex müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Verliehen wird der Preis entweder an eine Einzelperson (z. B. Konservator/Restaurator für wissenschaftliche, technische oder handwerkliche Leistungen) oder an ein Team ( 1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer, Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören können. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch) und dem Logo (fakultativ) der für die Organisation der Preisverleihung zuständigen Einrichtung. Die Eigentümer des Gebäudes/ Bauwerks bzw. Gebäudekomplexes bzw. die dafür zuständigen Stellen sind verpflichtet, unmittelbar an dem Gebäude/ Bauwerk/Gebaudekomplex gut sichtbar ein Schild (oder eine Fahne/ein Transparent) mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" anzubringen - fakultativ auch mit dem Logo der verantwortlichen Organisation - und die Verleihung des EU-Preises zu erwähnen.
( 1 ) Die prämierten Projekte müssen sich in einem der folgenden Länder befinden und die Preisträger müssen aus einem der folgenden Länder stammen: 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union: (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich); zusätzlich: Bulgarien, Estland, Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Zypern.
-Für die vorbildliche Erhaltung/Aufwertung einer Kulturlandschaft ( 1 ) unter Wahrung ihres ursprunglichen historischen und kulturellen Charakters. Verliehen wird der Preis entweder an eine Einzelperson (z. B. Konservator/Restaurator fur wissenschaftliche, technische oder handwerkliche Leistungen) oder an ein Team ( 1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer, Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören können. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch) und dem Logo (fakultativ) der für die Organisation der Preisverleihung zuständigen Einrichtung. Die Eigentümer der Kulturlandschaft bzw. die dafür zuständigen Stellen sind verpflichtet, unmittelbar in der Kulturlandschaft gut sichtbar ein Schild (oder eine Fahne/ein Transparent) mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" anzubringen -fakultativ auch mit dem Logo der verantwortlichen Organisation - und die Verleihung des EU-Preises zu erwahnen.

-Für die vorbildliche Erhaltung/Restaurierung einer fur die Öffentlichkeit zugänglichen, dem künstlerischen Kulturerbe zuzurechnenden privaten oder öffentlichen Sammlung ( 1 ). Verliehen wird der Preis entweder an eine Einzelperson (z. B. Konservator/Restaurator für wissenschaftliche, technische oder handwerkliche Leistungen) oder an ein Team ( 1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer, Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören können. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch) und dem Logo (fakultativ) der fur die Organisation der Preisverleihung zuständigen Einrichtung. Die Eigentümer der Sammlung bzw. die dafür zuständigen Stellen sind verpflichtet, unmittelbar am Ausstellungsort gut sichtbar ein Schild (oder eine Fahne/ein Transparent) mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" anzubringen-fakultativ auch mit dem Logo der verantwortlichen Organisation -und die Verleihung des EU-Preises zu erwähnen.

-Für die vorbildliche Erhaltung/Aufwertung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen archäologischen Stätte ( 1 ). Verliehen wird der Preis entweder an eine Einzelperson (z. B. Konservator/Restaurator fur wissenschaftliche, technische oder handwerkliche Leistungen) oder an ein Team ( 1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer, Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören können. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch) und dem Logo (fakultativ) der fur die Organisation der Preisverleihung zuständigen Einrichtung. Die Eigentümer der archäologischen Stätte bzw. die dafur zuständigen Stellen sind verpflichtet, unmittelbar an der Stätte gut sichtbar ein Schild (oder eine Fahne/ein Transparent) mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" anzubringen -fakultativ auch mit dem Logo der verantwortlichen Organisation - und die Verleihung des EU-Preises zu erwahnen.

-Für eine vorbildliche Studie zur Erhaltung und/oder Aufwertung eines fur die Öffentlichkeit zuganglichen kulturellen Erbes (z. B. Gebäude/Bauwerk, Gebäudekomplex, Kulturlandschaft, archäologische Stätte) ( 1 ). Verliehen wird der Preis entweder an eine Einzelperson (z. B. Konservator/Restaurator für wissenschaftliche, technische oder handwerkliche Leistungen) oder an ein Team ( 1 ), dem Konservatoren/Restauratoren, Eigentümer, Behörden oder Nichtregierungsorganisationen angehören konnen. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch) und dem Logo (fakultativ) der fur die Organisation der Preisverleihung zuständigen Einrichtung. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch) und mit dem Logo (fakultativ) der für die Organisation der Preisverleihung zuständigen Einrichtung.

- An eine Einzelperson oder an ein Team ( 1 ) bestehend aus Einzelpersonen, Behörden oder Nichtregierungsorganisationen als Anerkennung fur den engagierten Einsatz fur die Erhaltung und Aufwertung des europäischen kulturellen Erbes. Der Preis sollte mit 10 000 EUR ausgestattet sein. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde mit dem Logo "EU-Programm Kultur 2000" (obligatorisch) und mit dem Logo (fakultativ) der für die Organisation der Preisverleihung zuständigen Einrichtung.
Die Entscheidung über die Verleihung des Preises sollte auf den Empfehlungen einer Gruppe unabhängiger europäischer Sachverständiger basieren, die möglichst viele Sparten des kulturellen Erbes repräsentieren.
Der Preis sollte die grösstmogliche Ausenwirkung haben unter dem Aspekt seiner europäischen Dimension. Dementsprechend ist unerlässlich, dass die Institutionen der EU und insbesondere die Kommission bei der Preisverleihung präsent sind.
Die ausgezeichneten Projekte und die besten vorgelegten Projekte sollten in moglichst wirkungsvoller Weise publiziert werden: Veröffentlichungen, Presse, Rundfunk und Fernsehen, Wanderausstellungen usw.

IV. DAUER DER AKTION
Im Rahmen des Programms "Kultur 2000" soll mit der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ab dem Jahr 2002 bis einschliesslich 2004 (in diesem Jahr läuft das Programm "Kultur 2000" aus) die Auslobung und Vergabe eines jährlich auszuschreibenden Preises für Verdienste um die Erhaltung und/oder Aufwertung des kulturellen Erbes organisiert werden.
Die Vorbereitungen für die Preisverleihungen im ersten Jahr müssen im Frühjahr 2002 anlaufen. Spätestens Mitte 2003 muss die erste Serie der Preisverleihungen abgeschlossen sein.
Der Auftragnehmer wird die Organisation der Preisverleihungen im ersten Jahr (2002) übernehmen sowie ggf., mit Zustimmung der Kommission, auch der Preisverleihungen in den Jahren 2003 und 2004.

Voraussichtliche Verlängerung des Programmes bis 2006.

V. FINANZIERUNG
Es werden Haushaltsmittel in Höhe von maximal 150 000 EUR bereitgestellt für die Gesamtorganisation und Durchführung der vorgenannten jährlichen Preisverleihungen. Die Gemeinschaftsunterstützung beträgt maximal 60 % der gesamten jährlichen förderfähigen Organisations- und Durchführungskosten gemäss dem Vorschlag des Auftragnehmers.
Bevorzugt werden Organisationen mit umfassender Erfahrung auf europäischer Ebene in der Organisation vergleichbarer europäischer Massnahmen im Bereich der Erhaltung und/oder Aufwertung des kulturellen Erbes.
Die Gemeinschaftsunterstützung wird unter dem Vorbehalt gewahrt, dass die administrativen und finanziellen Verfahren ordnungsgemäss abgewickelt werden.

VI. FÖRDERKRITERIEN
Als Antragsteller konnen auftreten:
- Öffentliche oder private Einrichtungen mit eigener Rechtsform und mit umfassender Erfahrung im Bereich der Erhaltung und/oder Aufwertung kulturellen Erbes.
- Rechtspersonen ( 2 ) aus einer der folgenden Gruppe von Ländern:
- 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Osterreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Konigreich),
- drei EFTA/EWR-Lander Island, Liechtenstein und Norwegen,
- mittel- und osteuropäische Beitrittsländer, die den Beschluss des Assoziationsrates über die Mitwirkung am Rahmenprogramm "Kultur 2000" im Jahr 2002 ratifiziert haben. Von diesen Ländern haben Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn den Beschluss ratifiziert und können ab 2001 am Programm teilnehmen; Slowenien hat sich zur Ratifizierung entschlossen und wird ab 2002 teilnehmen können.
Die Antragsteller müssen:
- in der Lage sein, die Preisverleihung erfolgreich zu organisieren;
- die für die Durchführung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit (genehmigte Bilanzen der letzten drei Jahre) und die fachliche Kompetenz (Satzung der Einrichtung und Lebenslauf der für die Organisation der Preisverleihung verantwortlichen Person(en)) nachweisen;
- informiert sein über den Inhalt des Programms "Kultur 2000" und den Leitfaden für die Verwaltung von Finanzhilfen der Europäischen Kommission (siehe Website: http://europa.eu.int/comm/culture/index_en.html).

VII. AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR DIE IM RAHMEN DIESER AUFFORDERUNG EINGEREICHTEN ANTRÄGE
Nicht zuschussfähig sind:
- Projekte, die von natürlichen Personen eingereicht werden;
- Projekte, die im Rahmen eines anderen Gemeinschaftsprogramms bezuschusst werden;
- Projekte, die einen unmittelbaren Gewinnzweck verfolgen.

VIII. AUSWAHLVERFAHREN FÜR IM RAHMEN DES PROGRAMMS VORGELEGTE PROJEKTE
Vorgesehen sind drei Stufen:
a) Prüfung der Konformität der Anträge und Einhaltung der Zulassungskriterien
Die Kommissionsdienststellen prüfen die Anträge nach folgenden Kriterien:
- Die Antrage müssen ordnungsgemäss ausgefüllt sein und fristgemäss eingehen (es gilt das Datum des Poststempels oder des Stempels des Kurierdienstes).
- Die Anträge müssen Folgendes beinhalten:
- Ein Schreiben an die Kommission, in dem der Zuschuss beantragt wird.
- Das datierte und unterzeichnete Antragsformular (mit Finanzplan und Finanzierungszusage der Organisatoren, gegebenenfalls auch der Mitorganisatoren).
( 2 ) Ort der amtlichen Eintragung der Einrichtung oder Ort der Haupttätigkeit.
- Empfangsbestätigung mit Anschrift der organisierenden Einrichtung (bzw. der federführenden Einrichtung).
- Als Anhang 1 eine beglaubigte Kopie der Satzung der Einrichtung (bzw. der federführenden Einrichtung) oder eines gleichwertigen Dokuments (wenn es sich um eine privatwirtschaftliche Einrichtung handelt).
- Als Anhang 2 den Lebenslauf der für die Gesamtkoordinierung des Projekts zuständigen Person.
- Als Anhang 3 den jüngsten Tätigkeitsbericht der Einrichtung (bzw. der federführenden Einrichtung), ausser bei öffentlichen Einrichtungen.
- Als Anhang 4 den genehmigten Jahresabschluss der letzten drei Rechnungsjahre (ausser bei öffentlichen Einrichtungen und wenn die Einrichtung (bzw. federführende Einrichtung) seit weniger als drei Jahren besteht).
b) Auswahl
Die Kommission wählt die Projekte nach den Kriterien aus, die in der vorliegenden Aufforderung dargelegt sind. Bevor die Kommission den Auftragnehmer benennt, muss der Programmausschuss "Kultur 2000" der Auftragserteilung an den vorgeschlagenen Bewerber zustimmen. Diesem Ausschuss gehören Vertreter der EU-Mitgliedstaaten an, der EWR/EFTA-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer, die den Beschluss des Assoziationsrates über die Mitwirkung am Programm "Kultur 2000" ratifiziert haben.
Die Vertreter der EWR/EFTA-Länder und der Beitrittsländer nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit den gleichen Rechten und Pflichten teil wie die Vertreter der Mitgliedstaaten, ausgenommen das Stimmrecht.
c) Ergebnis
Das Ergebnis der Projektauswahl wird nach Abschluss des internen Verfahrens Anfang 2002 bekannt gegeben. Vor diesem Termin können keine Auskünfte uber das Ergebnis erteilt werden.

IX. FÖRDERFAHIGE AUSGABEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINES GEMEINSCHAFTSZUSCHUSSES
Förderfahige Kosten
Die Kosten werden ab der Unterzeichnung des Vertrags durch die Kommission und den Auftragnehmer berücksichtigt.
Förderfähig sind ausschlieslich die nachstehend genannten Kosten, sofern sie ordnungsgemäss verbucht sind, den marktüblichen Preisen entsprechen und kontrollierbar sind. In Frage kommen nur direkte Kosten (d. h. unmittelbar durch das Projekt entstehende Kosten, die für die Durchführung unerlässlich sind und dem Prinzip der Kostenwirksamkeit entsprechen):
- Personalkosten, soweit sie ausschliesslich in der Durchführung des Projekts anfallen;
- Reise-, Unterbringungs- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts (z. B. Sitzungen, europäische Begegnungen, Reisen zu Schulungsmassnahmen);
- Kosten im Zusammenhang mit Konferenzen (z. B. Anmieten von Räumlichkeiten, Dolmetschkosten).
- Kosten fur Verbreitung und Veröffentlichung;
- Kosten von Ausrüstungen (bei langlebigen Gebrauchsgütern wird lediglich der Abschreibungsbetrag berucksichtigt);
- Kosten fur Verbrauchsgüter und Büromaterial;
- Telekommunikationskosten.
Nicht zuschussfähige Ausgaben
Nicht geltend gemacht werden können:
- Kosten, die entstehen vor der Unterzeichnung des Vertrags, der zwischen der Kommission und der fur die Organisation der Preisverleihung ausgewählten Rechtsperson zu schliessen ist.
- Kosten fur eingesetztes Kapital; . Rückstellungen allgemeiner Art (z. B. Verluste und etwaige spätere Verbindlichkeiten);
- Verbindlichkeiten;
- Zinsaufwendungen;
- zweifelhafte Forderungen;
- Wechselkursverluste, soweit sie nicht in Ausnahmefällen ausdrücklich gedeckt sind;
- übermässig hohe Kosten;
- Kosten fur die Herstellung von Materialien und Veröffentlichungen zu kommerziellen Zwecken; die Kosten von Monografien, Sammlungen, Zeitschriften, Schallplatten, CD, CD-ROM, CDI und Videokassetten werden berücksichtigt, soweit sie fester Bestandteil des Projekts sind;
- Investitions- und Betriebskosten von Kulturorganisationen, die nicht unmittelbar in das Projekt einbezogen sind;
- Sachleistungen (z. B. ganz oder teilweise eingebrachte Grundstücke und Immobilien, langlebige Investitionsgüter, Rohstoffe sowie unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten). Sachleistungen werden jedoch bei Festlegung des Finanzierungsanteils bis zu einer Höhe von 20 % der förderfähigen direkten Kosten berücksichtigt. Sie müssen auf beiden Seiten des Finanzplans ausgewiesen werden: in der Sparte Einnahmen als finanzieller Gegenwert der eingebrachten Dienstleistungen und Materialien, und in gleicher Hohe in der Sparte Ausgaben, dort jedoch getrennt von den übrigen Posten, da sie nicht als förderfahige Kosten angesehen werden.

X. ALLGEMEINE FINANZ- UND VERWALTUNGSVERFAHREN
1. Laufzeit des Projekts
Die eingereichten Projekte müssen klar und präzise Zielsetzungen beinhalten. Der für ihre Durchführung veranschlagte Zeitraum muss realistisch sein und darf die im Rahmen der vorliegenden Aufforderung vorgesehene Dauer nicht überschreiten. Beginn und Ende des Projekts müssen genau angegeben werden.
2. Vertragsbedingungen
Die Gemeinschaftsbeihilfe wird im Rahmen eines Vertrags zwischen der Kommission und der organisierenden Einrichtung (bzw. gegebenenfalls der federführenden Einrichtung) gewährt, die als Zuschussempfanger bezeichnet wird. Die Kommission kann verlangen, dass der Zuschussempfanger und die anderen Projektpartner eine Vereinbarung über die Durchführung des Projekts, einschliesslich der Finanzbestimmungen, schliessen. Die Zuschussempfänger müssen sich genau an die geltenden Verwaltungsbestimmungen halten. Die Kommission misst der administrativen und finanziellen Projektabwicklung grosse Bedeutung bei.
Der zwischen der Kommission und dem Zuschussempfänger zu schliessende Vertrag betrifft nur die Organisation und Durchführung der Preisverleihung. Die Vertragsdauer betragt maximal ein Jahr, vom Tag der Vertragsunterzeichnung an gerechnet.
Die Kommission muss in den Durchführungsprozess eng einbezogen werden.
Die Kommission kann nicht für die bezuschussten Projekte haftbar gemacht werden. Die von ihr bewilligte Finanzhilfe stellt keine Forderung an die Kommission dar und kann daher nicht auf Dritte ubertragen werden.
3. Einhaltung der Fristen
Die im Vertrag angegebenen Fristen sind genau einzuhalten. In Ausnahmefällen kann der Vertragszeitraum verlängert werden, falls bei der Durchführung des Projekts Verzögerungen eintreten. Gegebenenfalls müssen die Dauer der beantragten Verlängerung sowie die Gründe für die Verzögerung in einem offiziellen Antrag angegeben werden, der spätestens einen Monat vor Ablauf des im Vertrag genannten Vertragszeitraums eingereicht werden muss. Es kann nur eine einzige Verlängerung des Vertragszeitraums zugelassen werden. Der Verlängerungsantrag wird geprüft und genehmigt bzw. abgelehnt.
4. Kofinanzierung
Zuschussanträge, die keinen ausgewogenen Finanzplan (Gesamtausgaben = Gesamteinnahmen) enthalten, werden automatisch ausgeschlossen. Der Gemeinschaftszuschuss im Rahmen dieses Programms wird unter dem Vorbehalt gewahrt, dass im Fall einer Kofinanzierung die Zusage der kofinanzierenden Einrichtung nachgewiesen wird. Diese Zusage muss den Betrag nennen, der für die Organisation und Durchführung der Preisverleihung bereitgestellt wird.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zuschüsse werden im Allgemeinen in zwei oder drei Tranchen während der Projektlaufzeit ausgezahlt. Die erste Tranche wird innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung des Vertrags ausgezahlt. Die nachfolgenden Tranchen können erst angewiesen werden, wenn die Kommission den Tätigkeits- und Finanzbericht des Auftragnehmers genehmigt hat.
Da der Zuschuss der Kommission nur einen bestimmten Prozentsatz der veranschlagten Gesamtkosten ausmacht, wird die Abschlusszahlung auf der Basis der angegebenen tatsächlichen Kosten und unter Berücksichtigung sonstiger erhaltenen Beiträge bzw. einer eventuellen Eigenbeteiligung des Projektträgers berechnet. Falls die tatsächlichen Gesamtkosten unter den veranschlagten Gesamtkosten liegen, verringert sich der Zuschuss der Kommission proportional und werden bereits gezahlte zu hohe Beträge zuruckgefördert. In keinem Fall dürfen im Rahmen des Projekts Gewinne erzielt werden.
6. Allgemeine Bestimmungen
Die Verwendung der den Zuschussempfängern gewährten Zuschüsse wird von der Finanzkontrolle der Kommission geprüft.
Verschweigt der Antragsteller ganz oder teilweise Informationen, die Einfluss auf die endgültige Entscheidung der Kommission nehmen konnten, so führt dies automatisch zum Ausschluss des Antrags bzw. gibt, wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, der Kommission das Recht, den Vertrag vorzeitig aufzulösen und die vollständige Rückzahlung der Beträge zu verlangen, die der Zuschussempfänger im Rahmen des Vertrags erhalten hat.
7. Abgelehnte Projekte
Die Unterlagen von nicht berücksichtigten Projekten werden an die Antragsteller zurückgesandt. Die Kommission bewahrt keine Kopie dieser Projekte auf.

XI. ABSCHLUSSBERICHT UND SCHLUSSABRECHNUNG
Nach Abschluss des Projekts, für das ein Gemeinschaftszuschuss gewahrt wird, müssen die Veranstalter einen Tätigkeitsbericht mit den Projektergebnissen vorlegen und der Kommission auf Anfrage alle für die Bewertung des Projekts erforderlichen Informationen ubermitteln. Dem Bericht, der eine knappe, aber vollständige Beschreibung der Projektergebnisse enthalten muss, sind alle eventuell erstellten einschlägigen Veröffentlichungen beizufügen.
Werden mit einer Aktion Einnahmen erzielt, so sind die von der Kommission gewährten Mittel in entsprechender Höhe zurückzuzahlen. Liegen die tatsächlichen Projektkosten unter den veranschlagten Kosten, so verringert sich der Beitrag der Kommission proportional. Es liegt deshalb im Interesse des Antragstellers, einen realistischen Kostenvoranschlag einzureichen.

XII. WERBUNG
Die Veranstalter der ausgewählten Projekte sind vertraglich verpflichtet, auf geeignete Weise und gemäss den Vertragsbestimmungen auf die im Rahmen dieser Masnahme gewahrte Unterstützung durch die Europäische Union hinzuweisen. Dies muss ohne Einschrankungen im Rahmen aller Aktivitaten erfolgen, die mit der Organisation und Durchführung dieser Aktion in Verbindung stehen.

XIII. ANTRÄGE
Antragsformulare sind erhaltlich bei den Kontaktstellen fur Kulturangelegenheiten in den Mitgliedstaaten, in den EWR/EFTA- Landern und in den am Rahmenprogramm "Kultur 2000" mitwirkenden Landern sowie beim Referat "Politikentwicklung im kulturellen Bereich und Rahmenprogramm" unter folgender Anschrift:
Europaische Kommission
Generaldirektion fur Bildung und Kultur
Direktion Kultur, Politik im audiovisuellen Bereich und Sport
Referat "Politikentwicklung im kulturellen Bereich und Rahmenprogramm"
Buro 05/21
Rue Belliard/Belliardstraat 100
B-1049 Brussel.
Antragsformulare konnen auch vom Server EUROPA heruntergeladen werden:
http://europa.eu.int/comm/culture/index_en.html
Fur die Antragstellung muss das Standardformular verwendet werden; die Antrage mussen vollstandig und ordnungsgemas ausgefullt werden. Per E-Mail oder Fax eingereichte Antrage werden nicht berucksichtigt. Handschriftlich ausgefullte Antrage werden nicht akzeptiert.

Eine neue Ausschreibung für das Programm erfolgt vorraussichtlich im Mai 2002.

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