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Referenz
C05
zuletzt bearbeitet am
14.04.2004
Programm Titel
Rahmenprogramm für die justizielle Zusammenarbeilt in Zivilsachen
Arbeitsprogramm und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Jahr 2004
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2004/C 89/06)
Generaldirektion
Justiz und Inneres
Ziele
EINLEITUNG
Am 25. April 2002 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 743/2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für den Zeitraum 2002—2006 an . Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wirkte Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung mit. Diese Verordnung ist für Dänemark nicht verbindlich und auf Dänemark nicht anwendbar.
Mit der allgemeinen Rahmenregelung werden folgende Ziele verfolgt:
- Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere durch die Gewährleistung von Rechtssicherheit und die Verbesserung des Zugangs zum Recht, die Förderung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile, die Förderung der notwendigen Rechtsangleichung beziehungsweise die Beseitigung der durch Unterschiede im Zivilrecht und Zivilprozess bedingten Hindernisse,
- Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Rechtssysteme und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten in Zivilsachen,
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und
- Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über den Zugang zum Recht, die justizielle Zusammenarbeit und die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten in Zivilsachen.

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN:
KOFINANZIERUNG DER AKTIVITÄTEN VON NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN

Beihilfen, die unter diesem Titel gewährt werden, sind nicht für die Kofinanzierung der Durchführung eines konkreten Projekts bestimmt, sondern für die Unterstützung der Aktivitäten, die in dem Arbeitsprogramm für das Jahr 2005 von Einrichtungen vorgesehen sind, die für eine Förderung in Betracht kommen.
1. Antragsberechtigte: Wer kommt als Antragsteller in
Frage?

Nichtstaatliche Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen, können Anträge einreichen:
- Die Einrichtungen dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen.
- Sie müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaats (mit Ausnahme Dänemarks) gegründet sein.
- Ihre Tätigkeit muss eine europäische Dimension haben und grundsätzlich mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten einbeziehen.
- Zu den Zielen ihrer Tätigkeiten müssen eines oder mehrere der Ziele dieses Rahmenprogramms gehören (siehe „Einleitung“). Jene Staaten, die der Europäischen Union 2004 beitreten werden, werden im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als Mitgliedstaaten betrachtet. Einrichtungen und Organisationen dieser Staaten können daher zu denselben Bedingungen wie jene der derzeitigen Mitgliedstaaten Vorschläge einreichen.
Diese Staaten, die der Europäischen Union 2004 beitreten werden, gelten auch für die Zwecke der Anwendung der Kriterien der Beteiligung von mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten als Mitgliedstaaten, sofern der Beitritt tatsächlich erfolgt. Sollte ein Beitrittsland der Gemeinschaft 2004 nicht beitreten, sind die Vorschläge aus dem betreffenden Staat ungültig, sofern sie nicht von einer Entscheidung des Assoziationsrates, einem Abkommen oder einer Vereinbarung umfasst sind. In diesem Fall gelten die Vorschläge aus diesem Staat für das gesamte Jahr 2004 weiter.
2. Finanzierungsregeln: Welche finanzielle Unterstützung kann gewährt werden?
Die Kofinanzierung der Kommission beträgt höchstens 60 % der förderfähigen Gesamtkosten, die den Erwartungen des Antragstellers zufolge für die Ausführung seiner Aktivitäten während des Jahres 2005 anfallen. In Ausnahmefällen kann die Kofinanzierung 80 % dieser Kosten betragen, vorausgesetzt, der Antragsteller kann begründen, weshalb nicht aus anderen Quellen ausreichende Mittel gewonnen werden konnten. Als förderfähig gelten die Ausgaben, die notwendig sind, um die betreffende Einrichtung in die Lage zu versetzen, ihre erklärten Ziele zu verfolgen. Die Bestimmungen für förderfähige und nicht förderfähige Kosten sind in dem Muster für eine Finanzhilfevereinbarung beschrieben.
Die Untergrenze der Beihilfe, die beantragt werden kann, liegt bei 50 000 EUR, und die Obergrenze der Beihilfe, die gewährt werden kann, bei 100 000 EUR.
Die übrigen Mittel des Haushalts der Einrichtung müssen aus anderen Quellen kommen. Sachleistungen werden nicht als externe Kofinanzierung gewertet.
Die Kofinanzierung von Aktivitäten einer Einrichtung aus diesem Rahmenprogramm kann nicht mit sonstigen Kofinanzierungen aus anderen Programmen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften verknüpft werden.
Falls eine Einrichtung am Ende des Haushaltsjahrs gegenüber den Ausgaben einen Einnahmenüberschuss erwirtschaftet hat, kann ein Teil der von der Kommission gezahlten Beihilfe zurückgezahlt werden müssen.
Die Kommission wird die Beihilfe in zwei Raten zahlen: Eine Vorauszahlung (in der Regel in Höhe von 50 % der Gesamtbeihilfe) wird bei Unterzeichnung der Beihilfevereinbarung geleistet. Die Restzahlung erfolgt nach Eingang und Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussabrechnung durch die Kommission. Folglich wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller die Tätigkeit vorfinanzieren.
3. Antrag: Wie ist der Antrag einzureichen?
Die Anträge müssen die unter den nachstehenden Punkten 3.1 bis 3.4 genannten Bestandteile enthalten. Das Antragsformular, der Finanzplan und das Arbeitsprogramm für das Jahr 2005 müssen mit drei zusätzlichen Kopien vorgelegt werden. Das Antragsformular und der Finanzplan sollten auch in elektronischer Form auf Diskette oder CD-Rom im Format WORD oder EXCEL vorgelegt werden. Anträge, die bei Ablauf der Abgabefrist nicht mit allen diesen Bestandteilen vollständig vorliegen, werden von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Handschriftlich ausgefüllte Formulare oder sonstige handschriftlich erstellte Unterlagen bleiben unberücksichtigt. Es steht den Antragstellern frei, sonstige geeignete Unterlagen zur Unterstützung ihres Antrags zusätzlich einzureichen.
Abgabefristen und Anschriften, unter denen die Formulare angefordert werden können, und genaue Angaben bezüglich der Einreichung der Anträge können dem nachstehenden Punkt „Praktische Informationen“ entnommen werden.
3.1 Antragsformular
Nur Anträge, die unter Verwendung der Standardantragsformulare gestellt werden, finden Berücksichtigung. Jede Änderung der Formulare führt zum Ausschluss des Antrags. Das Formular ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vollständig auszufüllen. Es ist von der Person zu unterzeichnen, die befugt ist, für den Antragsteller Verpflichtungen einzugehen.
3.2 Haushalt
Der vorläufige Haushalt des Antragstellers für das Haushaltsjahr 2005 ist vorzulegen. Er muss eine detaillierte Aufschlüsselung aller geschätzten Kosten und Einnahmen enthalten. Falls ein Zuschuss beantragt wird, der 60 % der Gesamtkosten überschreitet, ist dies zu begründen.
3.3 Formular „Bankangaben“
Dieses Formular ist vollständig auszufüllen, von dem Antragsteller (als Kontoinhaber) und der Bank zu unterzeichnen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen.
3.4 Sonstige Antragsunterlagen
- Satzung beziehungsweise Statut des Antragstellers, anhand derer/dessen die rechtmäßige Gründung nachgeprüft werden kann,
- Arbeitsprogramm des Antragstellers für das Jahr 2005 mit einer ausführlichen Beschreibung der geplanten Aktivitäten,
- Bericht über die Aktivitäten oder Beschreibung der Aktivitäten, die die antragstellende Einrichtung in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt hat oder die sie zurzeit noch durchführt,
- Organigramm und Beschreibung der Aufgaben der Mitarbeiter, einschließlich jeweils Lebenslauf der Mitarbeiter, die direkt mit den auszuführenden Aktivitäten betraut ,sein werden,
- Vollständige Liste sonstiger Finanzgeber,
- Nachweis einer ordnungsgemäß geführten Buchführung,
- Aktuelle Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) gegebenenfalls mit geprüften Abschlüssen. Überschreiten die Kosten der Tätigkeiten der Einrichtung 75 000 EUR, so muss ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beigefügt werden. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren Rechnungsjahres bescheinigt und die finanzielle Existenzfähigkeit des Antragstellers bewertet.
4. Auswahl und Bewertung
4.1 Auswahlkriterien

Die Vorschläge werden anhand der nachstehenden Auswahlkriterien bewertet.
- Es muss eine ausreichende operationelle, finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers gewährleistet sein.
- Der Finanzplan muss detailliert genug sein, um die Gesamtheit der einzelnen Ausgaben, die den Erwartungen des Antragstellers zufolge bei der Ausführung der Aktivitäten anfallen, beurteilen zu können. Aus dem Finanzplan muss
hervorgehen, dass der Mitteleinsatz einen zufriedenstellenden Gegenwert liefern wird, das heißt, die erwarteten Ergebnisse werden der beantragten Beihilfe gegenübergestellt.
Aus dem Finanzplan muss außerdem hervorgehen, dass die beantragte Beihilfe dem für die Ausführung der Aktivitäten erforderlichen Mindestbetrag entspricht und dass die Verwaltungsausgaben auf ein absolutes Minimum begrenzt werden.
- Die Beschreibung der vorgesehenen Aktivitäten muss ausreichend detailliert sein, um ein klares Bild der Aktivitäten zu vermitteln, die der Antragsteller zur Verwirklichung seiner Ziele vorsieht. Anhand der Beschreibung muss deutlich werden, dass die Aktivitäten durchdacht sind, dass hinreichende Vorbereitungen getroffen sind und dass Umfang und Zeitplan der Ausführung realistisch sind.
4.2 Bewertung: Zuschlagskriterien
Nur Vorschläge, die die vorgenannten Auswahlkriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen. Die Vorschläge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet. Die für die einzelnen Kriterien maximal zu vergebende Punktzahl ist jeweils angegeben.
- Fähigkeit der Einrichtung, einen Beitrag zu der Verwirklichung der Ziele dieses Rahmenprogramms zu leisten, unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der erwarteten Ergebnisse und der praktischen Auswirkungen (maximale Punktzahl: 30),
- Ausrichtung auf Problemlösung. Es sollte nachgewiesen werden, dass dem/den Ziel/en der Aktivitäten ein eindeutig festgestellter Bedarf zugrunde liegt (maximale Punktzahl: 30),
- Europäische Dimension. Eine (in Bezug auf Partner, Teilnehmer und Zielgruppe) geographisch größere Dimension der vorgesehenen Aktivitäten wird als positiv gewertet (maximale Punktzahl: 10),
- Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verbreitung der Ergebnisse (maximale Punktzahl: 10),
- Komplementarität zu sonstigen bereits abgeschlossenen, laufenden oder künftigen Aktivitäten (maximale Punktzahl: 10),
· Umfang und Anwendungsbereich der vorgesehenen Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Größenvorteile und die Kostenwirksamkeit, aber auch hinsichtlich der Teilnehmer und der Zielgruppe beziehungsweise des abgedeckten Spektrums von Aktivitäten (maximale Punktzahl: 10).
Die Vorschläge werden nach den bei der Bewertung zugeteilten Punkten in eine Rangliste aufgenommen. Die Kommission wird, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel, höchstens vier Einrichtungen für eine Förderung auswählen.

PRAKTISCHE INFORMATIONEN
1. Wo können Formulare angefordert und weitere Informationen
eingeholt werden und wie sind die Anträge einzureichen?
Die Formulare können von der folgenden Website heruntergeladen werden: http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/intro/funding_intro_de.htm
Die Formulare können auch bei folgender Anschrift angefordert werden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Justiz und Inneres (Referat C.4)
Rahmenprogramm für justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
B-1049 Brüssel
E-Mail: jai-framework-civil@cec.eu.int
Fax (32-2) 299 64 57
2. Frist für die Abgabe von Anträgen
Der letzte Termin für die Abgabe von Anträgen ist der 31. Juli 2004. Es gilt das Datum des Poststempels. Bei der persönlichen Abgabe von Anträgen gilt als Termin ebenfalls der 31. Juli 2004, 17 Uhr.
3. Auswahl von Vorschlägen: Wann werden die Antragsteller über das Ergebnis informiert?
Die Antragsteller sollten beachten, dass sich die Kommission jederzeit, bevor die endgültige Entscheidung gefällt wird, mit Fragen oder Ersuchen um zusätzliche Informationen an sie wenden kann. Bleiben derartige Fragen oder Ersuchen innerhalb einer vorgegebenen Frist unbeantwortet, kann dies zum Ausschluss des Antrags führen. Die Aufforderung zur Beantwortung von Fragen oder zur Zusendung weiterer Informationen ist nicht gleichbedeutend mit einer positiven Bewertung oder einer Vorauswahl und ist auch kein Hinweis auf eine positive Bewertung oder eine Vorauswahl. Die Antragsteller sollten sicherstellen, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens zur Auswahl von Vorschlägen kurzfristig erreichbar sind. Die Kommission wird ihre endgültige Entscheidung über die Auswahl von Vorschlägen nach Anhörung der Stellungnahme des gemäß der Verordnung eingesetzten Ausschusses der Mitgliedstaaten treffen. Alle Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis, jeweils in Bezug auf ihren Antrag, unterrichtet, und zwar spätestens am 30. November 2004. Vor der endgültigen Entscheidung erteilt die Kommission den Antragstellern keine Vorabinformationen über das Ergebnis des Auswahlverfahrens. Allen erfolgreichen Antragstellern werden Beihilfevereinbarungen angeboten, in denen ihre Rechte und Pflichten als Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen sowie die Bestimmungen über technische und finanzielle Kontrollen dargelegt werden.

 

 

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