|
|
| |
|
Referenz
|
|
C05
|
|
zuletzt
bearbeitet am
|
|
14.04.2004
|
|
Programm
Titel
|
|
Rahmenprogramm
für die justizielle Zusammenarbeilt in Zivilsachen
Arbeitsprogramm
und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für
das Jahr 2004
|
|
Amtsblatt/Haushaltslinie
|
|
(2004/C
89/06)
|
|
Generaldirektion
|
|
Justiz
und Inneres
|
|
Ziele
|
EINLEITUNG
Am 25. April 2002 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr.
743/2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der
Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung
der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für
den Zeitraum 2002—2006 an . Gemäß den
Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position
Dänemarks im Anhang zu dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft wirkte Dänemark
nicht an der Annahme dieser Verordnung mit. Diese Verordnung
ist für Dänemark nicht verbindlich und auf
Dänemark nicht anwendbar.
Mit der allgemeinen Rahmenregelung werden folgende
Ziele verfolgt:
- Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in
Zivilsachen, insbesondere durch die Gewährleistung
von Rechtssicherheit und die Verbesserung des Zugangs
zum Recht, die Förderung der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen und Urteile, die Förderung
der notwendigen Rechtsangleichung beziehungsweise die
Beseitigung der durch Unterschiede im Zivilrecht und
Zivilprozess bedingten Hindernisse,
- Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Rechtssysteme
und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten in Zivilsachen,
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung
und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich
der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und
- Verbesserung der Information der Öffentlichkeit
über den Zugang zum Recht, die justizielle Zusammenarbeit
und die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten in Zivilsachen.
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN:
KOFINANZIERUNG DER AKTIVITÄTEN VON NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN
Beihilfen, die unter diesem Titel gewährt werden,
sind nicht für die Kofinanzierung der Durchführung
eines konkreten Projekts bestimmt, sondern für
die Unterstützung der Aktivitäten, die in
dem Arbeitsprogramm für das Jahr 2005 von Einrichtungen
vorgesehen sind, die für eine Förderung in
Betracht kommen.
1. Antragsberechtigte: Wer kommt als Antragsteller
in
Frage?
Nichtstaatliche Einrichtungen, die die folgenden Kriterien
erfüllen, können Anträge einreichen:
- Die Einrichtungen dürfen keinen Erwerbszweck
verfolgen.
- Sie müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaats
(mit Ausnahme Dänemarks) gegründet sein.
- Ihre Tätigkeit muss eine europäische Dimension
haben und grundsätzlich mindestens die Hälfte
der Mitgliedstaaten einbeziehen.
- Zu den Zielen ihrer Tätigkeiten müssen eines
oder mehrere der Ziele dieses Rahmenprogramms gehören
(siehe „Einleitung“). Jene Staaten, die
der Europäischen Union 2004 beitreten werden, werden
im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
als Mitgliedstaaten betrachtet. Einrichtungen und Organisationen
dieser Staaten können daher zu denselben Bedingungen
wie jene der derzeitigen Mitgliedstaaten Vorschläge
einreichen.
Diese Staaten, die der Europäischen Union 2004
beitreten werden, gelten auch für die Zwecke der
Anwendung der Kriterien der Beteiligung von mindestens
der Hälfte der Mitgliedstaaten als Mitgliedstaaten,
sofern der Beitritt tatsächlich erfolgt. Sollte
ein Beitrittsland der Gemeinschaft 2004 nicht beitreten,
sind die Vorschläge aus dem betreffenden Staat
ungültig, sofern sie nicht von einer Entscheidung
des Assoziationsrates, einem Abkommen oder einer Vereinbarung
umfasst sind. In diesem Fall gelten die Vorschläge
aus diesem Staat für das gesamte Jahr 2004 weiter.
2. Finanzierungsregeln: Welche finanzielle Unterstützung
kann gewährt werden?
Die Kofinanzierung der Kommission beträgt höchstens
60 % der förderfähigen Gesamtkosten, die den
Erwartungen des Antragstellers zufolge für die
Ausführung seiner Aktivitäten während
des Jahres 2005 anfallen. In Ausnahmefällen kann
die Kofinanzierung 80 % dieser Kosten betragen, vorausgesetzt,
der Antragsteller kann begründen, weshalb nicht
aus anderen Quellen ausreichende Mittel gewonnen werden
konnten. Als förderfähig gelten die Ausgaben,
die notwendig sind, um die betreffende Einrichtung in
die Lage zu versetzen, ihre erklärten Ziele zu
verfolgen. Die Bestimmungen für förderfähige
und nicht förderfähige Kosten sind in dem
Muster für eine Finanzhilfevereinbarung beschrieben.
Die Untergrenze der Beihilfe, die beantragt werden kann,
liegt bei 50 000 EUR, und die Obergrenze der Beihilfe,
die gewährt werden kann, bei 100 000 EUR.
Die übrigen Mittel des Haushalts der Einrichtung
müssen aus anderen Quellen kommen. Sachleistungen
werden nicht als externe Kofinanzierung gewertet.
Die Kofinanzierung von Aktivitäten einer Einrichtung
aus diesem Rahmenprogramm kann nicht mit sonstigen Kofinanzierungen
aus anderen Programmen zu Lasten des Haushalts der Europäischen
Gemeinschaften verknüpft werden.
Falls eine Einrichtung am Ende des Haushaltsjahrs gegenüber
den Ausgaben einen Einnahmenüberschuss erwirtschaftet
hat, kann ein Teil der von der Kommission gezahlten
Beihilfe zurückgezahlt werden müssen.
Die Kommission wird die Beihilfe in zwei Raten zahlen:
Eine Vorauszahlung (in der Regel in Höhe von 50
% der Gesamtbeihilfe) wird bei Unterzeichnung der Beihilfevereinbarung
geleistet. Die Restzahlung erfolgt nach Eingang und
Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussabrechnung
durch die Kommission. Folglich wird davon ausgegangen,
dass die Antragsteller die Tätigkeit vorfinanzieren.
3. Antrag: Wie ist der Antrag einzureichen?
Die Anträge müssen die unter den nachstehenden
Punkten 3.1 bis 3.4 genannten Bestandteile enthalten.
Das Antragsformular, der Finanzplan und das Arbeitsprogramm
für das Jahr 2005 müssen mit drei zusätzlichen
Kopien vorgelegt werden. Das Antragsformular und der
Finanzplan sollten auch in elektronischer Form auf Diskette
oder CD-Rom im Format WORD oder EXCEL vorgelegt werden.
Anträge, die bei Ablauf der Abgabefrist nicht mit
allen diesen Bestandteilen vollständig vorliegen,
werden von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Handschriftlich ausgefüllte Formulare oder sonstige
handschriftlich erstellte Unterlagen bleiben unberücksichtigt.
Es steht den Antragstellern frei, sonstige geeignete
Unterlagen zur Unterstützung ihres Antrags zusätzlich
einzureichen.
Abgabefristen und Anschriften, unter denen die Formulare
angefordert werden können, und genaue Angaben bezüglich
der Einreichung der Anträge können dem nachstehenden
Punkt „Praktische Informationen“ entnommen
werden.
3.1 Antragsformular
Nur Anträge, die unter Verwendung der Standardantragsformulare
gestellt werden, finden Berücksichtigung. Jede
Änderung der Formulare führt zum Ausschluss
des Antrags. Das Formular ist in einer der Amtssprachen
der Europäischen Gemeinschaft vollständig
auszufüllen. Es ist von der Person zu unterzeichnen,
die befugt ist, für den Antragsteller Verpflichtungen
einzugehen.
3.2 Haushalt
Der vorläufige Haushalt des Antragstellers für
das Haushaltsjahr 2005 ist vorzulegen. Er muss eine
detaillierte Aufschlüsselung aller geschätzten
Kosten und Einnahmen enthalten. Falls ein Zuschuss beantragt
wird, der 60 % der Gesamtkosten überschreitet,
ist dies zu begründen.
3.3 Formular „Bankangaben“
Dieses Formular ist vollständig auszufüllen,
von dem Antragsteller (als Kontoinhaber) und der Bank
zu unterzeichnen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen.
3.4 Sonstige Antragsunterlagen
- Satzung beziehungsweise Statut des Antragstellers,
anhand derer/dessen die rechtmäßige Gründung
nachgeprüft werden kann,
- Arbeitsprogramm des Antragstellers für das Jahr
2005 mit einer ausführlichen Beschreibung der geplanten
Aktivitäten,
- Bericht über die Aktivitäten oder Beschreibung
der Aktivitäten, die die antragstellende Einrichtung
in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt hat oder
die sie zurzeit noch durchführt,
- Organigramm und Beschreibung der Aufgaben der Mitarbeiter,
einschließlich jeweils Lebenslauf der Mitarbeiter,
die direkt mit den auszuführenden Aktivitäten
betraut ,sein werden,
- Vollständige Liste sonstiger Finanzgeber,
- Nachweis einer ordnungsgemäß geführten
Buchführung,
- Aktuelle Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung) gegebenenfalls mit geprüften Abschlüssen.
Überschreiten die Kosten der Tätigkeiten der
Einrichtung 75 000 EUR, so muss ein von einem zugelassenen
Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die
externe Prüfung beigefügt werden. In diesem
Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren
Rechnungsjahres bescheinigt und die finanzielle Existenzfähigkeit
des Antragstellers bewertet.
4. Auswahl und Bewertung
4.1 Auswahlkriterien
Die Vorschläge werden anhand der nachstehenden
Auswahlkriterien bewertet.
- Es muss eine ausreichende operationelle, finanzielle
und fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers
gewährleistet sein.
- Der Finanzplan muss detailliert genug sein, um die
Gesamtheit der einzelnen Ausgaben, die den Erwartungen
des Antragstellers zufolge bei der Ausführung der
Aktivitäten anfallen, beurteilen zu können.
Aus dem Finanzplan muss
hervorgehen, dass der Mitteleinsatz einen zufriedenstellenden
Gegenwert liefern wird, das heißt, die erwarteten
Ergebnisse werden der beantragten Beihilfe gegenübergestellt.
Aus dem Finanzplan muss außerdem hervorgehen,
dass die beantragte Beihilfe dem für die Ausführung
der Aktivitäten erforderlichen Mindestbetrag entspricht
und dass die Verwaltungsausgaben auf ein absolutes Minimum
begrenzt werden.
- Die Beschreibung der vorgesehenen Aktivitäten
muss ausreichend detailliert sein, um ein klares Bild
der Aktivitäten zu vermitteln, die der Antragsteller
zur Verwirklichung seiner Ziele vorsieht. Anhand der
Beschreibung muss deutlich werden, dass die Aktivitäten
durchdacht sind, dass hinreichende Vorbereitungen getroffen
sind und dass Umfang und Zeitplan der Ausführung
realistisch sind.
4.2 Bewertung: Zuschlagskriterien
Nur Vorschläge, die die vorgenannten Auswahlkriterien
erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen.
Die Vorschläge werden anhand der folgenden Kriterien
bewertet. Die für die einzelnen Kriterien maximal
zu vergebende Punktzahl ist jeweils angegeben.
- Fähigkeit der Einrichtung, einen Beitrag zu der
Verwirklichung der Ziele dieses Rahmenprogramms zu leisten,
unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung
der erwarteten Ergebnisse und der praktischen Auswirkungen
(maximale Punktzahl: 30),
- Ausrichtung auf Problemlösung. Es sollte nachgewiesen
werden, dass dem/den Ziel/en der Aktivitäten ein
eindeutig festgestellter Bedarf zugrunde liegt (maximale
Punktzahl: 30),
- Europäische Dimension. Eine (in Bezug auf Partner,
Teilnehmer und Zielgruppe) geographisch größere
Dimension der vorgesehenen Aktivitäten wird als
positiv gewertet (maximale Punktzahl: 10),
- Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verbreitung der
Ergebnisse (maximale Punktzahl: 10),
- Komplementarität zu sonstigen bereits abgeschlossenen,
laufenden oder künftigen Aktivitäten (maximale
Punktzahl: 10),
· Umfang und Anwendungsbereich der vorgesehenen
Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Größenvorteile
und die Kostenwirksamkeit, aber auch hinsichtlich der
Teilnehmer und der Zielgruppe beziehungsweise des abgedeckten
Spektrums von Aktivitäten (maximale Punktzahl:
10).
Die Vorschläge werden nach den bei der Bewertung
zugeteilten Punkten in eine Rangliste aufgenommen. Die
Kommission wird, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel,
höchstens vier Einrichtungen für eine Förderung
auswählen.
PRAKTISCHE INFORMATIONEN
1. Wo können Formulare angefordert und weitere
Informationen eingeholt werden und
wie sind die Anträge einzureichen?
Die Formulare können von der folgenden Website
heruntergeladen werden: http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/intro/funding_intro_de.htm
Die Formulare können auch bei folgender Anschrift
angefordert werden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Justiz und Inneres (Referat C.4)
Rahmenprogramm für justizielle Zusammenarbeit in
Zivilsachen
B-1049 Brüssel
E-Mail: jai-framework-civil@cec.eu.int
Fax (32-2) 299 64 57
2. Frist für die Abgabe von Anträgen
Der letzte Termin für die Abgabe von Anträgen
ist der 31. Juli 2004. Es gilt das
Datum des Poststempels. Bei der persönlichen Abgabe
von Anträgen gilt als Termin ebenfalls der 31.
Juli 2004, 17 Uhr.
3. Auswahl von Vorschlägen: Wann werden
die Antragsteller über das Ergebnis informiert?
Die Antragsteller sollten beachten, dass sich die Kommission
jederzeit, bevor die endgültige Entscheidung gefällt
wird, mit Fragen oder Ersuchen um zusätzliche Informationen
an sie wenden kann. Bleiben derartige Fragen oder Ersuchen
innerhalb einer vorgegebenen Frist unbeantwortet, kann
dies zum Ausschluss des Antrags führen. Die Aufforderung
zur Beantwortung von Fragen oder zur Zusendung weiterer
Informationen ist nicht gleichbedeutend mit einer positiven
Bewertung oder einer Vorauswahl und ist auch kein Hinweis
auf eine positive Bewertung oder eine Vorauswahl. Die
Antragsteller sollten sicherstellen, dass sie bis zum
Abschluss des Verfahrens zur Auswahl von Vorschlägen
kurzfristig erreichbar sind. Die Kommission wird ihre
endgültige Entscheidung über die Auswahl von
Vorschlägen nach Anhörung der Stellungnahme
des gemäß der Verordnung eingesetzten Ausschusses
der Mitgliedstaaten treffen. Alle Antragsteller werden
schriftlich über das Ergebnis, jeweils in Bezug
auf ihren Antrag, unterrichtet, und zwar spätestens
am 30. November 2004. Vor der endgültigen Entscheidung
erteilt die Kommission den Antragstellern keine Vorabinformationen
über das Ergebnis des Auswahlverfahrens. Allen
erfolgreichen Antragstellern werden Beihilfevereinbarungen
angeboten, in denen ihre Rechte und Pflichten als Empfänger
von Gemeinschaftsbeihilfen sowie die Bestimmungen über
technische und finanzielle Kontrollen dargelegt werden.
|
|
|
|
Europäische
Institutionnen
|
|
|
|
|