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Babelfish
 
Referenz
C04
zuletzt bearbeitet am
10.06.2003
Programm Titel
Verbraucherorganisationen im Jahr 2004 gemäß Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 283/1999/EG
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 132/04)
Generaldirektion
Gesundheit und Verbraucherschutz
Ziele
1. EINLEITUNG
1.1. Europäische Verbraucherorganisationen werden mit diesem Aufruf gemäß Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher gebeten, Anträge auf finanzielle Unterstützung einzureichen.
1.2. Eine finanzielle Unterstützung kann europäischen Verbraucherorganisationen für in ihrem jährlichen Programm geplante Tätigkeiten zur Förderung der Verbraucherinteressen auf europäischer Ebene gewährt werden, wenn sie den in den Punkten 2 und 3 dieses Aufrufs genannten Voraussetzungen und Kriterien entsprechen.
1.3. Die Organisationen, die den Antrag stellen, müssen nachweisen dass ihr Arbeitsprogramm in Beziehung zu den politischen Zielsetzungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Verbraucherpolitik und des Gesundheitsschutzes steht. Die Organisationen sollten ausführlich ihre im Jahr 2004 geplanten Tätigkeiten und die dafür vorgesehenen Betriebsausgaben erläutern. Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses wird auf der Grundlage dieser Angaben getroffen.
1.4. Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses für die im jährlichen Programm geplanten Tätigkeiten europäischer Verbraucherorganisationen wird die Kommission von einem Beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (vgl. Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/1999/EG).
2. VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG EUROPÄISCHER VERBRAUCHERORGANISATIONEN
2.1. Den europäischen Verbraucherorganisationen fällt eine wesentliche Rolle bei der Vertretung, Förderung und Wahrung der Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene zu, da diese Organisationen für die Evaluierung und praktische Umsetzung der Politik zugunsten der Verbraucher privilegierte Partner der Gemeinschaft sind.
2.2. Nach dem Beschluss Nr. 283/1999/EG kann europäischen Verbraucherorganisationen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden, die
- Nichtregierungsorganisationen ohne Erwerbszweck sind, deren wichtigste Ziele die Förderung und der Schutz der Interessen der Verbraucher und ihrer Gesundheit sind, und
- von nationalen Organisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
- die gemäß einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler oder regionaler Ebene tätig sind
- beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf europäischer Ebene zu vertreten.
2.3. Europäische Verbraucherorganisationen, die die Voraussetzungen und Kriterien dieses Aufrufs erfüllen, können somit ihre jährlichen Aktionspläne im Hinblick auf Gewährung einer speziellen Finanzbeihilfe nur zur Deckung der ganz oder teilweise im Rahmen der vorgelegten Aktionspläne anfallenden Betriebskosten einreichen, soweit die betreffenden Maßnahmen ausschließlich im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspolitik zugunsten der Verbraucher durchgeführt werden.
2.4. Im Übrigen darf die finanzielle Unterstützung grundsätzlich 50 % der für die Durchführung der zuschussfähigen Tätigkeiten anfallenden Kosten nicht überschreiten.

3. BEURTEILUNGSKRITERIEN
3.1. Eine finanzielle Unterstützung wird europäischen Verbraucherorganisationen aufgrund folgender Beurteilungskriterien gewährt:
- zufrieden stellende Kosten-Nutzen-Relation;
- zusätzlicher Nutzen, der ein hohes und gleichmäßiges Niveau der Vertretung der Verbraucherinteressen sichert;
- dauerhafte Multiplikatorwirkung auf nationaler oder europäischer Ebene;
- wirksame und ausgewogene Kooperation zwischen den einzelnen Partnern bei der Planung und Durchführung der Tätigkeiten und bei der finanziellen Beteiligung;
- Aufbau einer dauerhaften transnationalen Kooperation, insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen zur Sensibilisierung der Verbraucher und der Wirtschaftsakteure sowie durch die gemeinsame Nutzung der Ergebnisse;
- weitestmögliche Verbreitung der Ergebnisse aus den geförderten Tätigkeiten und Vorhaben;
- Befähigung zur Analyse der zu erfassenden Sachverhalte, zur Evaluierung der für die Tätigkeiten und Vorhaben vorgesehenen Mittel und ihre Eignung als vorbildliche Lösungen.
Zielgruppe
 
Fördergebiet
 
Finanzierung
 
Projektdauer
 
Deadline
10. Juli 2003
Kontakt
Das vorgeschriebene Antragsformular ist in elektronischer Form unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/index_de.htm
Die Anträge sind einzureichen bei:
Europäische Kommission
GD Gesundheit und Verbraucherschutz
Rue Belliard 232 — 5/79
B-1049 Brüssel

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