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Referenz
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C04
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zuletzt
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10.06.2003
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Programm
Titel
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Verbraucherorganisationen
im Jahr 2004 gemäß Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses
Nr. 283/1999/EG
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Amtsblatt/Haushaltslinie
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(2003/C
132/04)
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Generaldirektion
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Gesundheit
und Verbraucherschutz
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Ziele
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1.
EINLEITUNG
1.1. Europäische Verbraucherorganisationen werden mit
diesem Aufruf gemäß Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses
Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen
für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher
gebeten, Anträge auf finanzielle Unterstützung einzureichen.
1.2. Eine finanzielle Unterstützung kann europäischen
Verbraucherorganisationen für in ihrem jährlichen Programm
geplante Tätigkeiten zur Förderung der Verbraucherinteressen
auf europäischer Ebene gewährt werden, wenn sie den
in den Punkten 2 und 3 dieses Aufrufs genannten Voraussetzungen
und Kriterien entsprechen.
1.3. Die Organisationen, die den Antrag stellen, müssen
nachweisen dass ihr Arbeitsprogramm in Beziehung zu
den politischen Zielsetzungen der Gemeinschaft auf dem
Gebiet der Verbraucherpolitik und des Gesundheitsschutzes
steht. Die Organisationen sollten ausführlich ihre im
Jahr 2004 geplanten Tätigkeiten und die dafür vorgesehenen
Betriebsausgaben erläutern. Die Entscheidung über die
Gewährung eines Zuschusses wird auf der Grundlage dieser
Angaben getroffen.
1.4. Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses
für die im jährlichen Programm geplanten Tätigkeiten
europäischer Verbraucherorganisationen wird die Kommission
von einem Beratenden Ausschuss unterstützt, der sich
aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und
in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt
(vgl. Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/1999/EG).
2.
VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG EUROPÄISCHER
VERBRAUCHERORGANISATIONEN
2.1. Den europäischen Verbraucherorganisationen fällt
eine wesentliche Rolle bei der Vertretung, Förderung
und Wahrung der Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene
zu, da diese Organisationen für die Evaluierung und
praktische Umsetzung der Politik zugunsten der Verbraucher
privilegierte Partner der Gemeinschaft sind.
2.2. Nach dem Beschluss Nr. 283/1999/EG kann europäischen
Verbraucherorganisationen eine finanzielle Unterstützung
gewährt werden, die
- Nichtregierungsorganisationen ohne Erwerbszweck sind,
deren wichtigste Ziele die Förderung und der Schutz
der Interessen der Verbraucher und ihrer Gesundheit
sind, und
- von nationalen Organisationen aus mindestens der Hälfte
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
- die gemäß einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten
die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler oder
regionaler Ebene tätig sind
- beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher
auf europäischer Ebene zu vertreten.
2.3. Europäische Verbraucherorganisationen, die die
Voraussetzungen und Kriterien dieses Aufrufs erfüllen,
können somit ihre jährlichen Aktionspläne im Hinblick
auf Gewährung einer speziellen Finanzbeihilfe nur zur
Deckung der ganz oder teilweise im Rahmen der vorgelegten
Aktionspläne anfallenden Betriebskosten einreichen,
soweit die betreffenden Maßnahmen ausschließlich im
Zusammenhang mit der Gemeinschaftspolitik zugunsten
der Verbraucher durchgeführt werden.
2.4. Im Übrigen darf die finanzielle Unterstützung grundsätzlich
50 % der für die Durchführung der zuschussfähigen Tätigkeiten
anfallenden Kosten nicht überschreiten.
3.
BEURTEILUNGSKRITERIEN
3.1. Eine finanzielle Unterstützung wird europäischen
Verbraucherorganisationen aufgrund folgender Beurteilungskriterien
gewährt:
- zufrieden stellende Kosten-Nutzen-Relation;
- zusätzlicher Nutzen, der ein hohes und gleichmäßiges
Niveau der Vertretung der Verbraucherinteressen sichert;
- dauerhafte Multiplikatorwirkung auf nationaler oder
europäischer Ebene;
- wirksame und ausgewogene Kooperation zwischen den
einzelnen Partnern bei der Planung und Durchführung
der Tätigkeiten und bei der finanziellen Beteiligung;
- Aufbau einer dauerhaften transnationalen Kooperation,
insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen zur
Sensibilisierung der Verbraucher und der Wirtschaftsakteure
sowie durch die gemeinsame Nutzung der Ergebnisse;
- weitestmögliche Verbreitung der Ergebnisse aus den
geförderten Tätigkeiten und Vorhaben;
- Befähigung zur Analyse der zu erfassenden Sachverhalte,
zur Evaluierung der für die Tätigkeiten und Vorhaben
vorgesehenen Mittel und ihre Eignung als vorbildliche
Lösungen.
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Zielgruppe
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Fördergebiet
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Finanzierung
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Projektdauer
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Deadline
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| 10.
Juli 2003 |
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Kontakt
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Das vorgeschriebene Antragsformular ist in elektronischer
Form unter folgender Internet-Adresse abrufbar:
http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/index_de.htm
Die
Anträge sind einzureichen bei:
Europäische Kommission
GD Gesundheit und Verbraucherschutz
Rue Belliard 232 — 5/79
B-1049 Brüssel
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Europäische
Institutionnen
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