acceuil
durchsuchen Sie die Eurocircle Site :
Home Page
Kontakt
Team
Praktikum

Präsentation

Geschichte
Referenzen
Projekte

Partner

Institutionelle
Associative
Europäisches Netz

EC-News

Edito
EC-News
Archive

Angebot

Kalender
Liste

Partnerschaft

Einschreibung
Datenbank
Forum
Chat

Euromed

Portal
Network PACA

Übersetzung

Eurodicautom
Babelfish
 
Referenz
C03
zuletzt bearbeitet am
17.05.04
Programm Titel

VERBRAUCHERPOLITIK
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2004

Amtsblatt/Haushaltslinie
Generaldirektion
Gesundheit und Verbraucherschutz
Ziele
1. EINLEITUNG
Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gilt spezifischen Projekten zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 4 im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-20071 Eingereicht werden können Projekte aus den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden EFTA-Staaten sowie aus Bulgarien und Rumänien, sofern die in den entsprechenden bilateralen Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Alle juristische Personen und Zusammenschlüsse von juristischen Personen, die von Industrie und Handel unabhängig handeln, können Vorschläge für spezifische Projekte in den Bereichen nach Ziffer 4 dieses Aufrufs einreichen. Dazu sind dieser Aufruf sowie das Antragsformular und die Erläuterungen genau zu lesen, die unter der folgenden Adresse abgerufen werden können:
http://europa.eu.int/comm/consumers/tenders/information/grants/application_en.htm
2. ZIELSETZUNG

Die verbraucherpolitische Strategie für den Zeitraum 2002-2006 verfolgt drei wesentliche Ziele:
• „Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU”: Dies bedeutet, mit den jeweils geeignetsten Mitteln eine Harmonisierung nicht nur in Bezug auf die Sicherheit von Waren und Dienstleistungen herbeizuführen, sondern auch in Bezug auf diejenigen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen, die die Verbraucher in die Lage versetzen werden, vertrauensvoll an jedem beliebigen Ort in der EU und auf jede beliebige Art und Weise Einkäufe zu tätigen.
• „Wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher”: Ein Gesetz ist nur dann gut, wenn es angemessen durchgesetzt wird. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Verbraucher überall in der EU den gleichen Schutz genießen sollten, auch in einer erweiterten EU.
• “Angemessene Beteiligung der Verbraucherorganisationen an der Gestaltung der EUPolitik”: Eine Politik des Verbraucherschutzes kann nur dann Wirkung zeigen, wenn die Verbraucher selbst die Gelegenheit haben, einen Beitrag zur Konzipierung der sie betreffenden politischen Maßnahmen zu leisten.
Mit den drei genannten Zielen sollen die Einbeziehung der Verbraucheranliegen in alle anderen EU-Politiken unterstützt, die Vorteile des Binnenmarktes für die Verbraucher maximiert und Vorbereitungen für die Erweiterung der EU getroffen werden.
In diesem Aufruf werden die allgemeinen Ziele der Strategie aufgegriffen. Er gilt Vorschlägen für spezifische Projekte in den unter Ziffer 4 genannten Bereichen und bietet unter den in Ziffer 3 genannten Bedingungen eine finanzielle Unterstützung bis zu 75% für Projekte, an denen auch Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten beteiligt sind.

3. MODALITÄTEN DER FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT
3.1. Finanziell unterstützt werden können alle Projekte, die von juristischen Personen vorgeschlagen werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln (vgl. „Voraussetzungen für die Unterstützung“ unter Ziffer 5).
Diese finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft darf grundsätzlich 50 % der für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen anfallenden Kosten nicht überschreiten. Dieser Höchstsatz gilt für alle Projekte, die von der Kommission ausgewählt werden und nicht zu einem der in Ziffer 3.2 genannten Fälle zählen.
3.2. Laut Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 20/2004/EG kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführung bestimmter Projekte betragen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Kommission. Im Zeitraum 2004-2007 möchte die Kommission Projekten Vorrang einräumen, an denen Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten mitwirken, im Jahr 2004 vor allem Projekten folgender Art:
a) Von Verbraucherorganisationen der neuen Mitgliedstaaten vorgeschlagene Projekte, die auf zügigere Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts über Verbraucherschutz in den neuen Mitgliedstaaten abzielen, vor allem im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit (vgl. „Allgemeine Produktsicherheit“);
b) Projekte, die eine Zusammenarbeit zwischen Verbraucherorganisationen beinhalten, die auf nationaler Ebene aktiv sind, wenn daran mindestens die Hälfte aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und mindestens die Hälfte der neuen Mitgliedstaaten repräsentiert ist. Gefördert werden sollen auf diese Weise in größerem Rahmen angelegte Projekte unter Beteiligung einer Vielzahl von Verbraucherorganisationen. Andere juristische Personen als Verbraucherorganisationen können zusätzlich an den Projekten beteiligt werden.

4. THEMENBEREICHE
Die Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen in den im Folgenden genannten Bereichen auf. Die für die einzelnen Bereiche vorgeschlagenen Projekte müssen mit den Zielen und Schwerpunkten der verbraucherpolitischen Strategie für den Zeitraum 2002-20062 vereinbar sein. Die Projektergebnisse müssen eine möglichst große Verbreitung erfahren.

Wettbewerb
Ziel: Einbeziehung der Verbraucherinteressen in den anderen gemeinschaftlichen Politikbereichen. Wenn die Wettbewerbspolitik letzten Endes den Verbrauchern zugute kommen soll, ist zu prüfen, inwieweit ihre legitimen Interessen stärker berücksichtigt werden können. Die verschiedenen Dienststellen der Kommission arbeiten derzeit an den geeigneten Instrumenten, mit denen die Berücksichtigung der Verbraucherinteressen bei Entscheidungen gefördert werden soll. In diesem Bereich hat die Kommission auch eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eingeleitet. Das angestrebte Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Verbraucherorganisationen konkret in die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln einbezogen sind und eine dauerhafte Kompetenz aufbauen, um die Verbraucherinteressen aktiv als Beteiligte vertreten zu können.

Themen:
• Sammlung und Analyse einschlägiger Daten in den Bereichen Kartelle und Fusionskontrolle, um Verbraucherbenachteiligung und Nichtberücksichtigung von Verbraucherinteressen in den folgenden Sektoren deutlich zu machen: netzgebundene Dienstleistungen, freie Berufe und Massenkonsumgüter.
• Schulung von Verbraucherorganisationen in der wirtschaftlichen Folgenabschätzung von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden für die Verbraucher, mit Berücksichtigung möglicher Effizienzvorteile für die Verbraucher, sowie in der möglichst wirksamen Vermittlung dieser Folgenabschätzungen an die Entscheidungsträger.
Gemeinschaftsmittel:
- 75 % unter den in Kapitel 3.2 b) genannten Bedingungen,
- 50 % unter den in Kapitel 3.1 genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 36 Monaten.

Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
Ziel: Bestandsaufnahme in Sachen effektiver Durchsetzung des Verbraucherrechts und Ermittlung verbesserungswürdiger Aspekte im Hinblick auf eine Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstandes an Rechtsvorschriften.
In der verbraucherpolitischen Strategie für den Zeitraum 2002-2006 ist eine Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vorgesehen. Die betroffenen Dienststellen sorgen für die juristische Analyse, und die Verbraucherorganisationen können mit einer Analyse konkreter Verbrauchererfahrungen zu einer besseren Kenntnis der effektiven Anwendung des Gemeinschaftsrechts beitragen.
Folgende Richtlinien sollen überarbeitet werden:
1. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen;
2. Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen;
3. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen;
4. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien;
5. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz;
6. Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse;
7. Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. 8. Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen;

Thema:
Ein Projekt darf sich nicht mit mehr als einer Richtlinie befassen. Für jede der sieben zuerst genannten Richtlinien muss das Projekt folgende Angaben sammeln, analysieren und vergleichen:
- Inhalt der Verbraucherbeschwerden,
- Umfang der effektiven Anwendung der Rechtsvorschriften in den Branchen,
- Einbeziehung der Behörden, welche die Anwendung der Rechtsvorschriften beaufsichtigen,
- Auslegung der Rechtsvorschriften durch die innerstaatliche Rechtsprechung,
- Entwicklung des Marktes seit Annahme der Richtlinie (Verbraucherangebote, Handelspraktiken usw.).
Projekte zur Richtlinie über Unterlassungsklagen müssen die Fälle von Unterlassungsklagen sammeln, analysieren und vergleichen, und etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung deutlich machen.
Gemeinschaftsmittel:
- 75 % unter den in Kapitel 3.2 b) genannten Bedingungen,
- 50 % unter den in Kapitel 3.1 genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 24 Monaten.

Allgemeine Produktsicherheit
Ziel: Raschere effektive Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in den neuen Mitgliedstaaten, vor allem der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.
Thema:
Es geht darum, Unzulänglichkeiten bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zusammen zu stellen, vor allem in Form einer Liste konkreter Schwierigkeiten, die sich Verbrauchern stellen. Ferner sollen Maßnahmen zur Sensibilisierung der Betroffenen (Fachkräfte, für die Kontrolle der Durchsetzung zuständige Behörden) durchgeführt und die Verbraucher dazu aufgerufen werden, wachsamer zu sein.
Gemeinschaftsmittel:
75 % unter den in Kapitel 3.2 a) genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 24 Monaten.

Sicherheit von Dienstleistungen
Ziel: Beitrag zu einem hohen Verbraucherschutzniveau. Die Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher ist auf Gemeinschaftsebene nicht allgemein geregelt. Der Rat und das Europäische Parlament haben die Kommission aufgefordert, den Bedarf, die Möglichkeiten und die Schwerpunkte für eine Gemeinschaftsaktion im Bereich der Sicherheit von Dienstleistungen zu ermitteln und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Die betroffenen Einrichtungen, vor allem die Verbraucherorganisationen, sind äußerst wichtig, um feststellen zu können, wie groß in der Praxis die Sicherheit der Verbraucher ist, um die Verbraucher über mögliche Gefahren zu unterrichten oder um konkrete Instrumente für die Risikobewertung bereit zu stellen.
Themen:
• Überwachung und Bewertung der Sicherheit von Dienstleitungen für Verbraucher in den Bereichen Tourismus, Sport und Freizeit;
• Information der Verbraucher und Schärfung ihres Bewusstseins für mögliche Gefahren bei der Ausübung bestimmter Sportarten oder Freizeitaktivitäten;
• Ausarbeitung von Leitfäden, Protokollen und Kontrolllisten für die Risikobewertung, vor allem in den Bereichen Tourismus, Sport und Freizeit.
Gemeinschaftsmittel:
- 75 % unter den in Kapitel 3.2 b) genannten Bedingungen,
- 50 % unter den in Kapitel 3.1 genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 36 Monaten.

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Ziel: Einbeziehung der Verbraucherinteressen in den anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik. Mit der Liberalisierung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wird die Verbesserung dieser Dienstleistungen zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaftsakteure insgesamt angestrebt.
In den Liberalisierungsrichtlinien sind durchgängig nationale Behörden zur Regulierung der Märkte (NRB) vorgesehen, die ein harmonisches Funktionieren des Marktes für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gewährleisten sollen. Dies trifft auf die Telekommunikation, die Postdienste, den Luftverkehr sowie die Strom- und Gasversorgung zu. Im Grünbuch über die Leistungen der Daseinsvorsorge vom Mai 2003 wird die Rolle der NRB
hervorgehoben: „Besonders wichtig für Verbraucher und Nutzer ist die Rolle, welche die Regulierungsstellen oftmals bei der Entwicklung und Umsetzung verbindlicher Sicherheits- und Qualitätsstandards spielen. Diese sind dort wichtig, wo die Erfüllung der Erwartungen u. a. hinsichtlich der Wahl der Zugangsmöglichkeiten, Transparenz (einschließlich der Preistransparenz), Erschwinglichkeit, Qualität, Sicherheit und Zuverlässigkeit, im Mittelpunkt
steht. Unverzichtbar sind dabei angemessene Entschädigungsmechanismen für Verbraucher und Nutzer, wenn die Betreiber die entsprechenden Standards nicht erfüllen.“ Die NRB sorgen auch entscheidend dafür, dass der Grundsatz des Universaldienstes Anwendung findet, der die Aspekte Zugang, Qualität und vertretbare Preise beinhaltet. Im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sieht die verbraucherpolitische Strategie für 2002-2006 insbesondere vor, dass die Verbraucherorganisationen in die Begleitung und Bewertung der Ergebnisse dieser Dienstleistungspolitik einbezogen werden. Die Verbraucherorganisationen sind daher in den Tätigkeiten der NRB voll zu berücksichtigen.
Thema: Berücksichtigung der Verbraucherinteressen durch die NRB Hier geht es darum, in einem oder mehreren der Bereiche Gas, Strom, Postdienste, Telekommunikation und Luftverkehr Folgendes zu leisten:
- Aufstellung der Befugnisse der NRB im Hinblick auf Probleme des Massenverbrauchs.
Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten anstellen: Werden die Verbraucher von den NRB auf die gleiche Weise berücksichtigt? Hat man den Verbraucherorganisationen eine Rolle zugewiesen?
- Bewertung und Vergleich von Qualität und zusätzlichem Nutzen der Tätigkeit der NRB für die Verbraucher. Sammlung konkreter Beispiele. Ermittlung vorbildlicher Verfahren und etwaiger Mängel.
- Ausarbeitung konkreter Empfehlungen für eine stärkere Berücksichtigung der Verbraucherthemen durch die NRB.
Gemeinschaftsmittel:
- 75 % unter den in Kapitel 3.2 b) genannten Bedingungen,
- 50 % unter den in Kapitel 3.1 genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 24 Monaten.

5. BEWERTUNGSKRITERIEN
Zugelassen werden nur Projektvorschläge, die alle im Folgenden genannten Kriterien (Förderfähigkeit, Auswahl, Vergabe) erfüllen.
Bei der Festlegung der Auswahl- und Vergabekriterien wird die Kommission von einem beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (vgl. Beschluss Nr. 20/2004/EG).
Förderfähigkeit
Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 20/2004/EG sieht vor, dass Finanzbeiträge für Maßnahme 18 (spezifische Projekte) juristischen Personen und Zusammenschlüssen von juristischen Personen, einschließlich geeigneter unabhängiger öffentlicher Einrichtungen und regionaler Verbraucherorganisationen, gewährt werden können, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt. Unter Ziffer 3 dieses Aufrufs werden für jeden Themenbereich die Einrichtungen genannt, die besonders in Frage kommen.
Einen Antrag darf nur stellen, wer sich nicht in einer Situation befindet, die nach den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zum Ausschluss führt.
Die Antragsteller müssen mit ihrem Antrag eine Satzung ihrer Organisation, eine Bescheinigung über die amtliche Registrierung und eine Erklärung, wonach kein Ausschlussgrund vorliegt, einreichen.
Auswahlkriterien
Anhand der Auswahlkriterien wird beurteilt, inwiefern die antragstellende Organisation die erforderliche finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit besitzt, um die vorgeschlagene Maßnahme ordnungsgemäß durchzuführen und ob gewährleistet ist, dass der Antragsteller über gesicherte Finanzierungsquellen und über Finanzmittel in ausreichender Höhe verfügt, um die vorgesehenen Tätigkeiten während der gesamten Projektlaufzeit durchführen zu können.
Von der antragstellenden Organisation vorzulegen sind Angaben über die Kompetenzen und die Berufserfahrung des Antragstellers, vor allem der letzte Tätigkeitsbericht, ein Lebenslauf des Projektleiters sowie gegebenenfalls Angaben über die Teilnahme an von der Europäischen Kommission finanzierten Maßnahmen, sowie über Finanzhilfevereinbarungen oder Verträge mit anderen internationalen Organisationen oder Regierungsstellen. Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen die Antragsteller folgende Unterlagen beibringen:
• Jahresabschluss für das dem Jahr der Beantragung voraus gegangene abgeschlossene Geschäftsjahr;
• Bescheinigung zum Nachweis von Eigenmitteln;
• von den am Projekt finanziell beteiligten Partnern unterzeichnete Erklärung;
• Banknachweisformular;
• Aufstellung der veranschlagten Ausgaben und Einnahmen (im Antragsformular);
• von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer erstellter externer Auditbericht bei Maßnahmen mit Kosten von über 300 000 € je Beihilfeempfänger (Projektpartner).
Vergabekriterien
Nach Prüfung der Vergabekriterien wird die Kommission anhand von zweierlei Kriterien die Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme und der Antragsunterlagen prüfen. In die engere Auswahl kommen nur solche Projekte, die zum einen die beiden Kriterien in Bezug auf die Qualität der Maßnahme erfüllen und zum anderen insgesamt mindestens 70 % der möglichen Punkte bei der Bewertung der Qualität des Antrags erzielen.
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme
Hier ist der Wert des vorgeschlagenen Projekts zu beurteilen.
Das Projekt muss
• eine europäische Dimension aufweisen: Inwiefern trägt das Projekt zur Verbraucherpolitik der EU im Sinne der verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 und des Beschlusses Nr. 20/2004/EG bei?
• einen Zusammenhang mit den anderen Gemeinschaftsprogrammen und –initiativen aufweisen: Das Projekt darf aber nicht Teil eines anderen Programms sein.
Qualität des Antrags
Hier geht es um die Beurteilung der organisatorischen Durchführung und Abwicklung des Projekts. Pro Kriterium muss mindestens die Hälfte der vorgesehenen Punktzahl erreicht werden (siehe unten).
Das Projekt muss
• nachweislich eine wirksame und ausgewogene Kooperation zwischen den einzelnen Partnern bei der Planung und Durchführung der Tätigkeiten und bei der finanziellen Beteiligung gewährleisten (20 %);
• die Entwicklung einer länderübergreifenden Kooperation fördern, insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und die gemeinsame Nutzung gewonnener Erkenntnisse (10 %);
• ein vorteilhaftes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen: Schlüssigkeit des veranschlagten Budgets und der eingesetzten Mittel (20%);
• auf einem präzisen und realistischen Arbeitsprogramm beruhen (30 %): ausführliche Darlegung der organisatorischen Aspekte, insbesondere in Bezug auf:
- klar abgesteckte, auf die erhofften Ergebnisse abgestimmte Projektziele;
- den Durchführungszeitplan;
- die vorgeschlagene Methodik.
• eine optimale Verbreitung der Ergebnisse vorsehen (10 %): Der Vorschlag muss einen Plan enthalten, der Vorgehensweise und nachprüfbare Effizienz deutlich macht;
• eine Evaluierungsmethode vorsehen, mit der geprüft wird, ob und inwiefern die ursprünglich gesteckten Ziele erreicht wurden (10 %).
Für spezifische Projekte, die von Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und dazu beitragen sollen, die wirksame Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Produktsicherheit in den neuen Mitgliedstaaten schneller voranzubringen, gelten nur die folgenden Vergabekriterien:
• Vorteilhaftes Kosten-Nutzen-Verhältnis: Schlüssigkeit des veranschlagten Budgets und der eingesetzten Mittel (20 %);
• präzises und realistisches Arbeitsprogramm als Grundlage (50 %): ausführliche Darlegung der organisatorischen Aspekte, insbesondere in Bezug auf:
- klar abgesteckte, auf die erhofften Ergebnisse abgestimmte Projektziele;
- den Durchführungszeitplan;
- die vorgeschlagene Methodik.
• Berücksichtigung einer optimalen Verbreitung der Ergebnisse (20 %): Der Vorschlag muss einen Plan enthalten, aus dem Vorgehensweise und nachprüfbare Effizienz hervorgehen;
• eine Evaluierungsmethode vorsehen, mit der geprüft wird, ob und inwiefern die ursprünglich gesteckten Ziele erreicht wurden (10%).

6. EINREICHUNG DER ANTRÄGE
Bewerbungsunterlagen:
• Das Formular für den Antrag auf finanzielle Unterstützung ist unter folgender Internetadresse abrufbar:
http://europa.eu.int/comm/consumers/tenders/information/grants/application_e n.htm;
• Nachweise und Belege, wie in dem Formular verlangt;
• ausführlicher Projektvorschlag mit zugehörigem Arbeitsplan.
Bei den veranschlagten Ausgaben sind gegebenenfalls die Kosten für eine Übersetzung der Berichte des Begünstigten an die Kommission (Zwischenbericht und Schlussbericht) ins Englische oder Französische zu berücksichtigen.
Berücksichtigt werden nur vollständige Anträge.
Der Antrag und die dazu gehörigen Unterlagen können in einer der 20 Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein, mit Ausnahme der Zusammenfassung, die in englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden muss. Bei mehreren Projektvorschlägen eines Antragstellers muss für jedes Projekt ein getrennter Antrag eingereicht werden. Der gesamte Antrag ist in dreifacher Ausfertigung auf dem Postweg an folgende Anschrift zu schicken:
Europäische Kommission
Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz
B 232 6/50
B – 1049 Brüssel
Letzter Termin für die Einreichung des Antrags ist der 13. Juli 2004, es gilt das Datum des Poststempels. Per Kurierdienst zugestellte oder eigenhändig übergebene Anträge müssen spätestens am 13. Juli 2004, 17 Uhr Ortszeit, in Brüssel eingetroffen sein.
Das ausgefüllte Antragsformular und die Zusammenfassung des Projekts sind mit derselben
Abgabefrist auch als Word-Datei entweder per E-Mail an die Adresse sanco-unitb1@cec.eu.int oder auf Diskette oder CD-ROM per Post an die oben genannte Anschrift zu schicken.

7. AUSWAHL UND GENEHMIGUNG
Nach Erhalt der Vorschläge für spezifische Projekte wählt die Kommission binnen drei Monaten aufgrund der Bewertungskriterien und unter den in diesem Aufruf genannten Bedingungen die Projekte aus, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird. Aufgrund der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission wird mit den Beihilfeempfängern, die für die Durchführung verantwortlich sind, eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten der Parteien geschlossen. Sobald diese Vereinbarung unterzeichnet ist, kann die Projektarbeit beginnen. Die Antragsteller werden schriftlich einzeln über den Stand ihres Antrags/ihrer Anträge unterrichtet.
Das Verzeichnis der Beihilfeempfänger und der im Anschluss an diesen Aufruf unterstützten Projekte mit Angabe der Höhe der finanziellen Unterstützung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Deadline
13. Juli 2004
Kontakt
Europäische Kommission
Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz
B 232 6/50
B – 1049 Brüssel

http://europa.eu.int/comm/consumers/tenders/information/grants/application_e n.htm
sanco-unitb1@cec.eu.int

Europäische Institutionnen

Europäische Kommission
Europäischen Parlament
Europäischen Rat
Présidence de l'Union Européenne
Médiateur Européen
Europäiches Gerichtschofes
Wirtschafts-und Sozialauss
chlusses
Inforegio
CEDEFOP
Ausschluss der Regionen
Europäisches Rechnunghofs
Statistisches Amt
Europäische Kommission Vertretung in Frankreich
Europäischen Parlament Vertretung in Marseille
Citizens first

Press

CORDIS
EUR-Lex
JO L et C
JO S

Zeitungen

Europäische Kommission Presse
Europäischen Parlament Presse