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| Referenz |
| C03 |
| zuletzt
bearbeitet am |
| 17.05.04 |
| Programm
Titel |
VERBRAUCHERPOLITIK
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
2004
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| Amtsblatt/Haushaltslinie |
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| Generaldirektion
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| Gesundheit
und Verbraucherschutz |
| Ziele
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1.
EINLEITUNG
Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gilt
spezifischen Projekten zur Durchführung von Artikel
7 Absatz 4 im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über einen allgemeinen
Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen
zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum
2004-20071 Eingereicht werden können Projekte aus
den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
den zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden
EFTA-Staaten sowie aus Bulgarien und Rumänien,
sofern die in den entsprechenden bilateralen Abkommen
festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Alle juristische
Personen und Zusammenschlüsse von juristischen
Personen, die von Industrie und Handel unabhängig
handeln, können Vorschläge für spezifische
Projekte in den Bereichen nach Ziffer 4 dieses Aufrufs
einreichen. Dazu sind dieser Aufruf sowie das Antragsformular
und die Erläuterungen genau zu lesen, die unter
der folgenden Adresse abgerufen werden können:
http://europa.eu.int/comm/consumers/tenders/information/grants/application_en.htm
2. ZIELSETZUNG
Die verbraucherpolitische Strategie für den Zeitraum
2002-2006 verfolgt drei wesentliche Ziele:
• „Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau
in der gesamten EU”: Dies bedeutet, mit den jeweils
geeignetsten Mitteln eine Harmonisierung nicht nur in
Bezug auf die Sicherheit von Waren und Dienstleistungen
herbeizuführen, sondern auch in Bezug auf diejenigen
wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen, die die
Verbraucher in die Lage versetzen werden, vertrauensvoll
an jedem beliebigen Ort in der EU und auf jede beliebige
Art und Weise Einkäufe zu tätigen.
• „Wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften
zum Schutz der Verbraucher”: Ein Gesetz ist nur
dann gut, wenn es angemessen durchgesetzt wird. Dies
bedeutet in der Praxis, dass die Verbraucher überall
in der EU den gleichen Schutz genießen sollten,
auch in einer erweiterten EU.
• “Angemessene Beteiligung der Verbraucherorganisationen
an der Gestaltung der EUPolitik”: Eine Politik
des Verbraucherschutzes kann nur dann Wirkung zeigen,
wenn die Verbraucher selbst die Gelegenheit haben, einen
Beitrag zur Konzipierung der sie betreffenden politischen
Maßnahmen zu leisten.
Mit den drei genannten Zielen sollen die Einbeziehung
der Verbraucheranliegen in alle anderen EU-Politiken
unterstützt, die Vorteile des Binnenmarktes für
die Verbraucher maximiert und Vorbereitungen für
die Erweiterung der EU getroffen werden.
In diesem Aufruf werden die allgemeinen Ziele der Strategie
aufgegriffen. Er gilt Vorschlägen für spezifische
Projekte in den unter Ziffer 4 genannten Bereichen und
bietet unter den in Ziffer 3 genannten Bedingungen eine
finanzielle Unterstützung bis zu 75% für Projekte,
an denen auch Verbraucherorganisationen aus den neuen
Mitgliedstaaten beteiligt sind.
3. MODALITÄTEN DER FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT
3.1. Finanziell unterstützt werden können
alle Projekte, die von juristischen Personen vorgeschlagen
werden, die von Industrie und Handel unabhängig
handeln (vgl. „Voraussetzungen für die Unterstützung“
unter Ziffer 5).
Diese finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft
darf grundsätzlich 50 % der für die Durchführung
förderfähiger Maßnahmen anfallenden
Kosten nicht überschreiten. Dieser Höchstsatz
gilt für alle Projekte, die von der Kommission
ausgewählt werden und nicht zu einem der in Ziffer
3.2 genannten Fälle zählen.
3.2. Laut Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 20/2004/EG
kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu
75 % der zuschussfähigen Ausgaben für die
Durchführung bestimmter Projekte betragen. Die
Entscheidung hierüber obliegt der Kommission. Im
Zeitraum 2004-2007 möchte die Kommission Projekten
Vorrang einräumen, an denen Verbraucherorganisationen
aus den neuen Mitgliedstaaten mitwirken, im Jahr 2004
vor allem Projekten folgender Art:
a) Von Verbraucherorganisationen der neuen Mitgliedstaaten
vorgeschlagene Projekte, die auf zügigere Durchsetzung
des Gemeinschaftsrechts über Verbraucherschutz
in den neuen Mitgliedstaaten abzielen, vor allem im
Bereich der allgemeinen Produktsicherheit (vgl. „Allgemeine
Produktsicherheit“);
b) Projekte, die eine Zusammenarbeit zwischen Verbraucherorganisationen
beinhalten, die auf nationaler Ebene aktiv sind, wenn
daran mindestens die Hälfte aller Mitgliedstaaten
beteiligt ist und mindestens die Hälfte der neuen
Mitgliedstaaten repräsentiert ist. Gefördert
werden sollen auf diese Weise in größerem
Rahmen angelegte Projekte unter Beteiligung einer Vielzahl
von Verbraucherorganisationen. Andere juristische Personen
als Verbraucherorganisationen können zusätzlich
an den Projekten beteiligt werden.
4. THEMENBEREICHE
Die Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen
in den im Folgenden genannten Bereichen auf. Die für
die einzelnen Bereiche vorgeschlagenen Projekte müssen
mit den Zielen und Schwerpunkten der verbraucherpolitischen
Strategie für den Zeitraum 2002-20062 vereinbar
sein. Die Projektergebnisse müssen eine möglichst
große Verbreitung erfahren.
Wettbewerb
Ziel: Einbeziehung der Verbraucherinteressen
in den anderen gemeinschaftlichen Politikbereichen.
Wenn die Wettbewerbspolitik letzten Endes den Verbrauchern
zugute kommen soll, ist zu prüfen, inwieweit ihre
legitimen Interessen stärker berücksichtigt
werden können. Die verschiedenen Dienststellen
der Kommission arbeiten derzeit an den geeigneten Instrumenten,
mit denen die Berücksichtigung der Verbraucherinteressen
bei Entscheidungen gefördert werden soll. In diesem
Bereich hat die Kommission auch eine enge Zusammenarbeit
mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
eingeleitet. Das angestrebte Ziel kann nur erreicht
werden, wenn die Verbraucherorganisationen konkret in
die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln
einbezogen sind und eine dauerhafte Kompetenz aufbauen,
um die Verbraucherinteressen aktiv als Beteiligte vertreten
zu können.
Themen:
• Sammlung und Analyse einschlägiger Daten
in den Bereichen Kartelle und Fusionskontrolle, um Verbraucherbenachteiligung
und Nichtberücksichtigung von Verbraucherinteressen
in den folgenden Sektoren deutlich zu machen: netzgebundene
Dienstleistungen, freie Berufe und Massenkonsumgüter.
• Schulung von Verbraucherorganisationen in der
wirtschaftlichen Folgenabschätzung von Entscheidungen
der Wettbewerbsbehörden für die Verbraucher,
mit Berücksichtigung möglicher Effizienzvorteile
für die Verbraucher, sowie in der möglichst
wirksamen Vermittlung dieser Folgenabschätzungen
an die Entscheidungsträger.
Gemeinschaftsmittel:
- 75 % unter den in Kapitel 3.2 b) genannten Bedingungen,
- 50 % unter den in Kapitel 3.1 genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 36 Monaten.
Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
Ziel: Bestandsaufnahme in Sachen effektiver Durchsetzung
des Verbraucherrechts und Ermittlung verbesserungswürdiger
Aspekte im Hinblick auf eine Überarbeitung des
gemeinschaftlichen Besitzstandes an Rechtsvorschriften.
In der verbraucherpolitischen Strategie für den
Zeitraum 2002-2006 ist eine Überprüfung der
Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der wirtschaftlichen
Interessen der Verbraucher vorgesehen. Die betroffenen
Dienststellen sorgen für die juristische Analyse,
und die Verbraucherorganisationen können mit einer
Analyse konkreter Verbrauchererfahrungen zu einer besseren
Kenntnis der effektiven Anwendung des Gemeinschaftsrechts
beitragen.
Folgende Richtlinien sollen überarbeitet
werden:
1. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen;
2. Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990
über Pauschalreisen;
3. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993
über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen;
4. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber
im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen
über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an
Immobilien;
5. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz;
6. Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz
der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen
angebotenen Erzeugnisse;
7. Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten
des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter. 8. Richtlinie 98/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen;
Thema:
Ein Projekt darf sich nicht mit mehr als einer Richtlinie
befassen. Für jede der sieben zuerst genannten
Richtlinien muss das Projekt folgende Angaben sammeln,
analysieren und vergleichen:
- Inhalt der Verbraucherbeschwerden,
- Umfang der effektiven Anwendung der Rechtsvorschriften
in den Branchen,
- Einbeziehung der Behörden, welche die Anwendung
der Rechtsvorschriften beaufsichtigen,
- Auslegung der Rechtsvorschriften durch die innerstaatliche
Rechtsprechung,
- Entwicklung des Marktes seit Annahme der Richtlinie
(Verbraucherangebote, Handelspraktiken usw.).
Projekte zur Richtlinie über Unterlassungsklagen
müssen die Fälle von Unterlassungsklagen sammeln,
analysieren und vergleichen, und etwaige Schwierigkeiten
bei der Anwendung deutlich machen.
Gemeinschaftsmittel:
- 75 % unter den in Kapitel 3.2 b) genannten Bedingungen,
- 50 % unter den in Kapitel 3.1 genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 24 Monaten.
Allgemeine Produktsicherheit
Ziel: Raschere effektive Durchsetzung
des gemeinschaftlichen Besitzstandes in den neuen Mitgliedstaaten,
vor allem der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über
die allgemeine Produktsicherheit.
Thema:
Es geht darum, Unzulänglichkeiten bei der Durchsetzung
der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zusammen
zu stellen, vor allem in Form einer Liste konkreter
Schwierigkeiten, die sich Verbrauchern stellen. Ferner
sollen Maßnahmen zur Sensibilisierung der Betroffenen
(Fachkräfte, für die Kontrolle der Durchsetzung
zuständige Behörden) durchgeführt und
die Verbraucher dazu aufgerufen werden, wachsamer zu
sein.
Gemeinschaftsmittel:
75 % unter den in Kapitel 3.2 a) genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 24 Monaten.
Sicherheit von Dienstleistungen
Ziel: Beitrag zu einem hohen Verbraucherschutzniveau.
Die Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher
ist auf Gemeinschaftsebene nicht allgemein geregelt.
Der Rat und das Europäische Parlament haben die
Kommission aufgefordert, den Bedarf, die Möglichkeiten
und die Schwerpunkte für eine Gemeinschaftsaktion
im Bereich der Sicherheit von Dienstleistungen zu ermitteln
und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zu
unterbreiten.
Die betroffenen Einrichtungen, vor allem die Verbraucherorganisationen,
sind äußerst wichtig, um feststellen zu können,
wie groß in der Praxis die Sicherheit der Verbraucher
ist, um die Verbraucher über mögliche Gefahren
zu unterrichten oder um konkrete Instrumente für
die Risikobewertung bereit zu stellen.
Themen:
• Überwachung und Bewertung der Sicherheit
von Dienstleitungen für Verbraucher in den Bereichen
Tourismus, Sport und Freizeit;
• Information der Verbraucher und Schärfung
ihres Bewusstseins für mögliche Gefahren bei
der Ausübung bestimmter Sportarten oder Freizeitaktivitäten;
• Ausarbeitung von Leitfäden, Protokollen
und Kontrolllisten für die Risikobewertung, vor
allem in den Bereichen Tourismus, Sport und Freizeit.
Gemeinschaftsmittel:
- 75 % unter den in Kapitel 3.2 b) genannten Bedingungen,
- 50 % unter den in Kapitel 3.1 genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 36 Monaten.
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Ziel: Einbeziehung der Verbraucherinteressen
in den anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik. Mit
der Liberalisierung der Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse wird die Verbesserung dieser Dienstleistungen
zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaftsakteure
insgesamt angestrebt.
In den Liberalisierungsrichtlinien sind durchgängig
nationale Behörden zur Regulierung der Märkte
(NRB) vorgesehen, die ein harmonisches Funktionieren
des Marktes für Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse gewährleisten sollen. Dies trifft auf
die Telekommunikation, die Postdienste, den Luftverkehr
sowie die Strom- und Gasversorgung zu. Im Grünbuch
über die Leistungen der Daseinsvorsorge vom Mai
2003 wird die Rolle der NRB
hervorgehoben: „Besonders wichtig für Verbraucher
und Nutzer ist die Rolle, welche die Regulierungsstellen
oftmals bei der Entwicklung und Umsetzung verbindlicher
Sicherheits- und Qualitätsstandards spielen. Diese
sind dort wichtig, wo die Erfüllung der Erwartungen
u. a. hinsichtlich der Wahl der Zugangsmöglichkeiten,
Transparenz (einschließlich der Preistransparenz),
Erschwinglichkeit, Qualität, Sicherheit und Zuverlässigkeit,
im Mittelpunkt
steht. Unverzichtbar sind dabei angemessene Entschädigungsmechanismen
für Verbraucher und Nutzer, wenn die Betreiber
die entsprechenden Standards nicht erfüllen.“
Die NRB sorgen auch entscheidend dafür, dass der
Grundsatz des Universaldienstes Anwendung findet, der
die Aspekte Zugang, Qualität und vertretbare Preise
beinhaltet. Im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse sieht die verbraucherpolitische Strategie
für 2002-2006 insbesondere vor, dass die Verbraucherorganisationen
in die Begleitung und Bewertung der Ergebnisse dieser
Dienstleistungspolitik einbezogen werden. Die Verbraucherorganisationen
sind daher in den Tätigkeiten der NRB voll zu berücksichtigen.
Thema: Berücksichtigung der Verbraucherinteressen
durch die NRB Hier geht es darum, in einem oder mehreren
der Bereiche Gas, Strom, Postdienste, Telekommunikation
und Luftverkehr Folgendes zu leisten:
- Aufstellung der Befugnisse der NRB im Hinblick auf
Probleme des Massenverbrauchs.
Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten anstellen: Werden
die Verbraucher von den NRB auf die gleiche Weise berücksichtigt?
Hat man den Verbraucherorganisationen eine Rolle zugewiesen?
- Bewertung und Vergleich von Qualität und zusätzlichem
Nutzen der Tätigkeit der NRB für die Verbraucher.
Sammlung konkreter Beispiele. Ermittlung vorbildlicher
Verfahren und etwaiger Mängel.
- Ausarbeitung konkreter Empfehlungen für eine
stärkere Berücksichtigung der Verbraucherthemen
durch die NRB.
Gemeinschaftsmittel:
- 75 % unter den in Kapitel 3.2 b) genannten Bedingungen,
- 50 % unter den in Kapitel 3.1 genannten Bedingungen.
Laufzeit der Projekte: bis zu 24 Monaten.
5. BEWERTUNGSKRITERIEN
Zugelassen werden nur Projektvorschläge, die alle
im Folgenden genannten Kriterien (Förderfähigkeit,
Auswahl, Vergabe) erfüllen.
Bei der Festlegung der Auswahl- und Vergabekriterien
wird die Kommission von einem beratenden Ausschuss unterstützt,
der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt
(vgl. Beschluss Nr. 20/2004/EG).
Förderfähigkeit
Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 20/2004/EG sieht
vor, dass Finanzbeiträge für Maßnahme
18 (spezifische Projekte) juristischen Personen und
Zusammenschlüssen von juristischen Personen, einschließlich
geeigneter unabhängiger öffentlicher Einrichtungen
und regionaler Verbraucherorganisationen, gewährt
werden können, die von Industrie und Handel unabhängig
handeln und denen die tatsächliche Durchführung
der Vorhaben obliegt. Unter Ziffer 3 dieses Aufrufs
werden für jeden Themenbereich die Einrichtungen
genannt, die besonders in Frage kommen.
Einen Antrag darf nur stellen, wer sich nicht in einer
Situation befindet, die nach den Artikeln 93 und 94
der Haushaltsordnung zum Ausschluss führt.
Die Antragsteller müssen mit ihrem Antrag eine
Satzung ihrer Organisation, eine Bescheinigung über
die amtliche Registrierung und eine Erklärung,
wonach kein Ausschlussgrund vorliegt, einreichen.
Auswahlkriterien
Anhand der Auswahlkriterien wird beurteilt, inwiefern
die antragstellende Organisation die erforderliche finanzielle
und operationelle Leistungsfähigkeit besitzt, um
die vorgeschlagene Maßnahme ordnungsgemäß
durchzuführen und ob gewährleistet ist, dass
der Antragsteller über gesicherte Finanzierungsquellen
und über Finanzmittel in ausreichender Höhe
verfügt, um die vorgesehenen Tätigkeiten während
der gesamten Projektlaufzeit durchführen zu können.
Von der antragstellenden Organisation vorzulegen sind
Angaben über die Kompetenzen und die Berufserfahrung
des Antragstellers, vor allem der letzte Tätigkeitsbericht,
ein Lebenslauf des Projektleiters sowie gegebenenfalls
Angaben über die Teilnahme an von der Europäischen
Kommission finanzierten Maßnahmen, sowie über
Finanzhilfevereinbarungen oder Verträge mit anderen
internationalen Organisationen oder Regierungsstellen.
Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
müssen die Antragsteller folgende Unterlagen beibringen:
• Jahresabschluss für das dem Jahr der Beantragung
voraus gegangene abgeschlossene Geschäftsjahr;
• Bescheinigung zum Nachweis von Eigenmitteln;
• von den am Projekt finanziell beteiligten Partnern
unterzeichnete Erklärung;
• Banknachweisformular;
• Aufstellung der veranschlagten Ausgaben und
Einnahmen (im Antragsformular);
• von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer
erstellter externer Auditbericht bei Maßnahmen
mit Kosten von über 300 000 € je Beihilfeempfänger
(Projektpartner).
Vergabekriterien
Nach Prüfung der Vergabekriterien wird die Kommission
anhand von zweierlei Kriterien die Qualität der
vorgeschlagenen Maßnahme und der Antragsunterlagen
prüfen. In die engere Auswahl kommen nur solche
Projekte, die zum einen die beiden Kriterien in Bezug
auf die Qualität der Maßnahme erfüllen
und zum anderen insgesamt mindestens 70 % der möglichen
Punkte bei der Bewertung der Qualität des Antrags
erzielen.
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme
Hier ist der Wert des vorgeschlagenen Projekts zu beurteilen.
Das Projekt muss
• eine europäische Dimension aufweisen: Inwiefern
trägt das Projekt zur Verbraucherpolitik der EU
im Sinne der verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006
und des Beschlusses Nr. 20/2004/EG bei?
• einen Zusammenhang mit den anderen Gemeinschaftsprogrammen
und –initiativen aufweisen: Das Projekt darf aber
nicht Teil eines anderen Programms sein.
Qualität des Antrags
Hier geht es um die Beurteilung der organisatorischen
Durchführung und Abwicklung des Projekts. Pro Kriterium
muss mindestens die Hälfte der vorgesehenen Punktzahl
erreicht werden (siehe unten).
Das Projekt muss
• nachweislich eine wirksame und ausgewogene Kooperation
zwischen den einzelnen Partnern bei der Planung und
Durchführung der Tätigkeiten und bei der finanziellen
Beteiligung gewährleisten (20 %);
• die Entwicklung einer länderübergreifenden
Kooperation fördern, insbesondere durch den Austausch
von Erfahrungen und die gemeinsame Nutzung gewonnener
Erkenntnisse (10 %);
• ein vorteilhaftes Kosten-Nutzen-Verhältnis
aufweisen: Schlüssigkeit des veranschlagten Budgets
und der eingesetzten Mittel (20%);
• auf einem präzisen und realistischen Arbeitsprogramm
beruhen (30 %): ausführliche Darlegung der organisatorischen
Aspekte, insbesondere in Bezug auf:
- klar abgesteckte, auf die erhofften Ergebnisse abgestimmte
Projektziele;
- den Durchführungszeitplan;
- die vorgeschlagene Methodik.
• eine optimale Verbreitung der Ergebnisse vorsehen
(10 %): Der Vorschlag muss einen Plan enthalten, der
Vorgehensweise und nachprüfbare Effizienz deutlich
macht;
• eine Evaluierungsmethode vorsehen, mit der geprüft
wird, ob und inwiefern die ursprünglich gesteckten
Ziele erreicht wurden (10 %).
Für spezifische Projekte, die von Verbraucherorganisationen
aus den neuen Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und
dazu beitragen sollen, die wirksame Durchsetzung der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Produktsicherheit
in den neuen Mitgliedstaaten schneller voranzubringen,
gelten nur die folgenden Vergabekriterien:
• Vorteilhaftes Kosten-Nutzen-Verhältnis:
Schlüssigkeit des veranschlagten Budgets und der
eingesetzten Mittel (20 %);
• präzises und realistisches Arbeitsprogramm
als Grundlage (50 %): ausführliche Darlegung der
organisatorischen Aspekte, insbesondere in Bezug auf:
- klar abgesteckte, auf die erhofften Ergebnisse abgestimmte
Projektziele;
- den Durchführungszeitplan;
- die vorgeschlagene Methodik.
• Berücksichtigung einer optimalen Verbreitung
der Ergebnisse (20 %): Der Vorschlag muss einen Plan
enthalten, aus dem Vorgehensweise und nachprüfbare
Effizienz hervorgehen;
• eine Evaluierungsmethode vorsehen, mit der geprüft
wird, ob und inwiefern die ursprünglich gesteckten
Ziele erreicht wurden (10%).
6. EINREICHUNG DER ANTRÄGE
Bewerbungsunterlagen:
• Das Formular für den Antrag auf finanzielle
Unterstützung ist unter folgender Internetadresse
abrufbar:
http://europa.eu.int/comm/consumers/tenders/information/grants/application_e
n.htm;
• Nachweise und Belege, wie in dem Formular verlangt;
• ausführlicher Projektvorschlag mit zugehörigem
Arbeitsplan.
Bei den veranschlagten Ausgaben sind gegebenenfalls
die Kosten für eine Übersetzung der Berichte
des Begünstigten an die Kommission (Zwischenbericht
und Schlussbericht) ins Englische oder Französische
zu berücksichtigen.
Berücksichtigt werden nur vollständige Anträge.
Der Antrag und die dazu gehörigen Unterlagen können
in einer der 20 Amtssprachen der Europäischen Union
abgefasst sein, mit Ausnahme der Zusammenfassung, die
in englischer oder französischer Sprache vorgelegt
werden muss. Bei mehreren Projektvorschlägen eines
Antragstellers muss für jedes Projekt ein getrennter
Antrag eingereicht werden. Der gesamte Antrag ist in
dreifacher Ausfertigung auf dem Postweg an folgende
Anschrift zu schicken:
Europäische Kommission
Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz
B 232 6/50
B – 1049 Brüssel
Letzter Termin für die Einreichung des Antrags
ist der 13. Juli 2004, es gilt das
Datum des Poststempels. Per Kurierdienst zugestellte
oder eigenhändig übergebene Anträge müssen
spätestens am 13. Juli 2004, 17
Uhr Ortszeit, in Brüssel eingetroffen sein.
Das ausgefüllte Antragsformular und die Zusammenfassung
des Projekts sind mit derselben
Abgabefrist auch als Word-Datei entweder per E-Mail
an die Adresse sanco-unitb1@cec.eu.int
oder auf Diskette oder CD-ROM per Post an die oben genannte
Anschrift zu schicken.
7. AUSWAHL UND GENEHMIGUNG
Nach Erhalt der Vorschläge für spezifische
Projekte wählt die Kommission binnen drei Monaten
aufgrund der Bewertungskriterien und unter den in diesem
Aufruf genannten Bedingungen die Projekte aus, für
die eine finanzielle Unterstützung gewährt
wird. Aufgrund der diesbezüglichen Entscheidung
der Kommission wird mit den Beihilfeempfängern,
die für die Durchführung verantwortlich sind,
eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten
der Parteien geschlossen. Sobald diese Vereinbarung
unterzeichnet ist, kann die Projektarbeit beginnen.
Die Antragsteller werden schriftlich einzeln über
den Stand ihres Antrags/ihrer Anträge unterrichtet.
Das Verzeichnis der Beihilfeempfänger und der im
Anschluss an diesen Aufruf unterstützten Projekte
mit Angabe der Höhe der finanziellen Unterstützung
wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. |
| Deadline |
| 13.
Juli 2004 |
| Kontakt |
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Europäische
Institutionnen
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