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Eurodicautom
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Referenz
A28
zuletzt bearbeitet am
13.01.2003
Programm Titel
RAHMENPROGRAMM FÜR DIE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN (PROGRAMM AGIS)
Jahresarbeitsprogramm 2003 und Aufforderung zur Antragstellung
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 5/06)
Generaldirektion
Justiz und Inneres
Ziele

1. ZIELE DES PROGRAMMS AGIS (2003—2007)

Mit dem am 22. Juli 2002 angenommenen Rahmenprogramm AGIS sollen die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gefördert und die mit der Weiterentwicklung der einschlägigen europäischen Politik in der Praxis befassten Personen unterstützt werden. Das Programm, das sich auf den Zeitraum 2003—2007 erstreckt, führt die Maßnahmen der im Dezember 2002 auslaufenden Titel-VI-Programme (EUV) (Grotius II — Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates, Falcone.) fort; Bestandteil des Programms sind zudem die zuvor aus der Haushaltslinie zur Bekämpfung des Drogenhandels (B5-831) finanzierten Maßnahmen.
Das Programm zielt allgemein (Artikel 2 des Ratsbeschlusses) darauf ab,
- eine europäische Politik zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auszuarbeiten, umzusetzen und zu bewerten;
- den Aufbau von Netzen, die Zusammenarbeit bei allgemeinen Themen, die für alle Mitgliedstaaten von Interesse sind, den Austausch und die Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie die lokale und regionale Kooperation zu fördern und zu verstärken, die Aus- und Fortbildung weiter zu verbessern bzw. anzupassen sowie die wissenschaftliche und technische Forschung voranzutreiben;
- die Mitgliedstaaten zu veranlassen, die Zusammenarbeit mit den Beitrittsländern, sonstigen Drittstaaten und zuständigen internationalen oder regionalen Organisationen zu intensivieren. 
Zu diesem Zweck werden im Rahmen des Programms AGIS Projekte und Aktivitäten unterstützt, die folgenden spezifischen Zielen dienen:
- Aufbau eines europäischen Strafrechtsraums und Umsetzung europäischer Instrumente zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

- Verbesserung der beruflichen Kompetenz der Mitarbeiter von Justiz-, Polizei- und
Zollbehörden durch bessere Kenntnis der Rechtsvorschriften, Verfahren und Vorgehensweisen der verschiedenen europäischen Staaten;
- Entwicklung von Methoden, Instrumenten und Know-how zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden;
- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen vergleichbaren Behörden und Informationsaustausch zwischen den Dienststellen;
- Entwicklung bereichsübergreifender Strategien und Aktivitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden sowie zwischen Behörden und Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft, Wirtschaftsvertretern, Fachleuten, Wissenschaftlern und Forschern;
- Studien und Forschungsarbeiten, insbesondere zu Strategien und Verfahren für die Bekämpfung bestimmter Formen der Kriminalität und Bewertung der einschlägigen Politik;
- Informations- und Erfahrungsaustausch, Verbreitung bewährter Praktiken.
Diese allgemeinen Ziele werden in folgenden Bereichen verfolgt:
- Aufbau eines europäischen Strafrechtsraums;
- Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe, justizielle Zusammenarbeit generell sowie in Strafsachen;
- Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden;
- Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität;
Partnerschaften und Zusammenarbeit zwischen Behörden und privaten Einrichtungen;
- Prävention und Bekämpfung des Drogenhandels;
- Kriminalitätsprävention;
- Unterstützung von Opfern;
- Sicherheit vor kriminellen Handlungen und Bedrohungsanalyse; Vergleichbarkeit und
Verbreitung von Informationen, Statistiken.
Als finanzieller Bezugsrahmen wurde für den Zeitraum 2003—2007 ein Betrag von 65 Mio. EUR festgelegt.
Das Programmbudget für das Jahr 2003 beläuft sich auf 11 780 000 EUR.

2. PROGRAMMMASSNAHMEN UND ZIELGRUPPEN
Das Programm AGIS dient der finanziellen Förderung von Projekten (siehe Punkt 3), die in den in Artikel 4 des Beschlusses 2002/630/JI genannten Bereichen durchgeführt werden; finanziell unterstützt werden außerdem Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Kriterien erfüllen (siehe Punkt 6).
Artikel 4 des Beschlusses sieht folgende Maßnahmenkategorien vor:
- Aus- und Fortbildung;
- Konzeption und Einleitung von Programmen für Austauschmaßnahmen und Praktika;
- Studien und Forschungsarbeiten;
- Verbreitung der im Rahmen des Programms erzielten Ergebnisse;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-und Justizbehörden oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die an der Prävention und Bekämpfung der Kriminalität beteiligt sind, beispielsweise durch Unterstützung beim Aufbau von Netzen;
- Konferenzen und Seminare.

Zielgruppen
Das Programm AGIS richtet sich an die in Artikel 3 des Beschlusses 2002/630/JI genannten Personengruppen.
- Angehörige der Rechtsberufe, insbesondere Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Justizbeamte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdolmetscher und sonstige im Bereich Strafrecht an der Justiz beteiligte Personen;
- Beamte und Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Zoll) und von öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, die nach innerstaatlichem Recht für die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind;
- Beamte sonstiger Behörden, vor allem wenn sie an Projekten zur Kriminalitätsprävention beteiligt sind;
- Vertreter von Vereinigungen, Berufsverbänden, Hochschulen, der Forschung und der Wirtschaft, die an der Prävention und Bekämpfung organisierter sowie nicht organisierter Kriminalität beteiligt sind; Mitarbeiter von Rehabilitationsdiensten für Straftäter;
- Vertreter von Stellen, die mit der Betreuung von Opfern befasst sind, einschließlich Einwanderungs- und Sozialbehörden. 
Das Programm richtet sich nicht an Studenten; an den Projekten teilnehmen können dagegen Berufsanfänger.
Die Projektteilnehmer können aus den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und — wenn das Projekt dies rechtfertigt — aus Drittländern stammen.

Berechtigte Antragsteller
Als Antragsteller kommen staatliche oder halbstaatliche Verwaltungen oder Einrichtungen der nationalen, regionalen oder lokalen Ebene, private Organisationen, Vereinigungen, Wirtschafts-und Berufsverbände, Einrichtungen ohne Erwerbszweck sowie Ausbildungs- oder Forschungsinstitute in Frage, die Rechtspersönlichkeit besitzen und ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, sowie Eurojust und Europol.
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Verwaltungen der Beitrittsländer und in den Beitrittsländern ansässige Organisationen sind nicht antragsberechtigt; ihre Einbeziehung als Projektpartner ist jedoch erwünscht, wenn die Thematik des Vorhabens dies rechtfertigt.


3. TÄTIGKEITSBEREICHE UND THEMEN
A. KOOPERATIONSPROJEKTE (HÖCHSTFINANZIERUNG 70 %)
I. AUFBAU EINES EUROPÄISCHEN RECHTSRAUMS IM BEREICH DES STRAFRECHTS
Tätigkeitsbereich

Die Projekte sind auf die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung der europäischen Instrumente und Politiken ausgerichtet. Sie können Folgendes zum Gegenstand haben: Instrumente des materiellen Strafrechts, das Verfahrensrecht, Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften, Organisation der Dienststellen und ihrer Tätigkeit, Funktion und Tätigkeiten europäischer Kooperationsstrukturen (Europol, Eurojust, Europäisches Justizielles Netz), gegenseitige Kenntnis der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten, Ausarbeitung ergänzender Maßnahmen aufgrund des von einschlägig tätigen Personen festgestellten Bedarfs usw.
Projekte, die auf das Ziel der Verbesserung der Kenntnis der Rechtssysteme ausgerichtet sind (Punkt C) können sämtliche Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen abdecken (Verfahrensordnungen, Verwaltung und Arbeitsweise der Justiz, Sanktionssysteme, Zulässigkeit der Beweismittel usw.)
Mögliche Maßnahmen: Informations- und Weiterbildungsseminare, Praktika, Austauschmaßnahmen, Herstellung praxisbezogener Leitfäden, Studien und Forschungsarbeiten, auch zur Umsetzung von Prozess-und Verfahrensanalysesystemen.

Spezifische Themen
A. Umsetzung der europäischen Instrumente im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
1. Zusammenarbeit im Rahmen der Strukturen des Europäischen Justiziellen Netzes und mit Eurojust und Europol.
2. Maßnahmen zur Sensibilisierung, Information und Weiterbildung über die Umsetzung der EU-Instrumente zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen, zum Beispiel die künftigen Rahmenbeschlüsse über
- die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen (Amtsblatt C 278 vom 2.10.2001, S. 1);
- die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellungvon Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (Amtsblatt C 75 vom 7.3.2001, S. 3);
- die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen in der Europäischen Union (Amtsblatt C 184 vom 2.8.2002, S. 8);
- Umsetzung des Europäischen Haftbefehls (Amtsblatt L 190 vom 18.7.2002).
3. Bewertung des Einsatzes der EU-Instrumente durch die Strafverfolgungsbehörden; Ermittlung und Abbau von Hindernissen für die Zusammenarbeit derStrafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität.
4. Entwicklung von Instrumenten, die es ermöglichen, die Anwendung, Effizienz und Auswirkung der geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen und zu messen.
5. Umsetzung der Schlussfolgerungen der Peer-Group-Bewertungen auf der Grundlage der Gemeinsamen Maßnahme von 1997.
6. Ausbildung von Ausbildern zu den Themen Aktivitäten und Arbeitsweisen von Eurojust.

B. Förderung der Verteidigungsrechte und der Verfahrensgarantien für Verdächtige und Beklagte in Strafverfahren in der Europäischen Union
1. Maßnahmen zur Abfassung, Übersetzung und Veröffentlichung eines Informationsblatts (Letter of rights), das Verdächtigen bzw. Verhafteten auszuhändigen ist;
2. Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dolmetschers, Übersetzers und Rechtsbeistands.

C. Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten
1. Verbesserung der beruflichen Kompetenz der Mitarbeiter von Justizbehörden und ihrer Kenntnis der Rechtssysteme sowie der Methoden und Arbeitsverfahren der Justiz-, Polizei- und Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer.

2. Veranstaltung von Seminaren und Analyse konkreter Fälle im Zusammenhang mit der vergleichenden Anwendung der Grundsätze und Maßnahmen betreffend
- die Unschuldsvermutung,
- die Beweislast,
- die Übermittlung von Beweismitteln,
- die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beweise,

die Rehabilitationsverfahren und Modelle alternativer Strafen,
- die Kriminalität von und gegen Minderjährige einschießlich der vergleichenden Forschung über Strafrechtsnormen für Minderjährige.

3. Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen in Form von Seminaren und Praktika; Informationsbesuche (Der Besuch muss sich über mindestens fünf Tage erstrecken; daran beteiligt sein sollten 10—12 Personen, die in dem Land, aus dem der Projektvorschlag eingegangen ist, als Richter oder Staatsanwalt tätig sind und sich in mindestens zwei Mitgliedstaaten begeben; alternativ könnten auch zwei Gruppen jeweils einen Mitgliedstaat besuchen. Die Personen werden aufgrund einer Tätigkeit ausgewählt, die einen direkten Bezug zu den besuchten Ländern aufweist.  Das genaue Programm ist auf Anfrage beizufügen; es muss mindestens eine Sitzung vorsehen, in der ein Fall erörtert wird, der eine bilaterale Angelegenheit betrifft. Nach dem ersten Austausch wird für insgesamt 8—10 einschlägig tätige Personen aus den beiden besuchten Ländern ein Gegenbesuch von ähnlicher Dauer nach denselben Kriterien organisiert. Nach Abschluss des Projekts ziehen die jeweils Beteiligten Lehren aus der Maßnahme und bewerten deren Nutzen und die weitere Entwicklung der aufgebauten Beziehungen.  Ein solches Projekt kann mit maximal 30 000 EUR gefördert werden.).

4. Unterstützung bei der Einführung und Erprobung transnationaler Austauschprogramme (zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern); drei- bis sechsmonatige auf den spezifischenBedarf der beteiligten Dienststellen ausgerichtete Austauschmaßnahmen (Die Kommission ist vor Auswahl eines Antragstellers über die Anforderungen an dessen Profil und Qualifikationen zu informieren.
Eine genaue Beschreibung der bei der Aufnahmebehörde auszuführenden Aufgaben ist dem Finanzhilfeantrag beizufügen.

5. Sprachschulungen, vor Ort oder virtuell, einschließlich Entwicklung und Erprobung von Ausbildungsmodulen zur Vermittlung spezialisierter Sprachkenntnisse ( Der Begünstigte kann eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 30 000 EUR für die Entwicklung eines Kurses und pädagogischer Module erhalten, die auch der Vermittlung von Sprachkenntnissen dienen können. Die Module müssen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit einem Schulungszentrum des Landes bzw. eines der Länder der unterrichteten Sprache ausgearbeitet werden und Ausbzw.  Fortbildungseinrichtungen in den Bereichen Justiz und Polizeiwesen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern sie unmittelbar einer Behörde zugehören oder direkt aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.).

6. Spezielle Informationsseminare über die nationalen Politiken unter Beteiligung der 15 Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer.

7. Vergleichende Studien, die sich auf die meisten Mitgliedstaaten und Beitrittsländer beziehen und darauf abzielen, Rechts- und Verfahrensverbesserungen vorzuschlagen.

II. VERSTÄRKUNG DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN
Tätigkeitsbereich

Die diesbezüglichen Projekte zielen darauf ab, die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden zu verstärken, Erfahrungen auszutauschen, praxisbezogene und operative Vorhaben zu entwickeln sowie die Kenntnisse der einschlägig tätigen Personen bezüglich der Strategien und geltenden Rechtsvorschriften der verschiedenen europäischen Staaten zu vertiefen.
Die Projekte können auch auf den Austausch von Erfahrungen und Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern sowie gegebenenfalls bestimmten Drittländern ausgerichtet sein.  Mögliche Maßnahmen: Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Seminaren und Praktika, Aufstellung transnationaler Aus- und Fortbildungsprogramme, Ausarbeitung von Modulen und Schulung der Ausbilder, berufsbezogene Austauschmaßnahmen und Praktika, Ausarbeitung von Handbüchern für grenzüberschreitende Untersuchungen, gemeinsame Projekte von gewisser Dauer zur Entwicklung innovativer Ermittlungsmethoden, Studien und Forschungsarbeiten, Konferenzen und Informationsseminare über Entwicklungen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene.

Spezifische Themen
1. Schulung zu polizeilichen Methoden und gerichtlichen Untersuchungstechniken in innovativen oder hoch spezialisierten Bereichen (NBCR-Risiken, Bankkartenbetrug, synthetische Drogen, Identifizierung stark entstellter Leichen usw.);
2. Übungen unter Berücksichtigung präziser operativer Bedürfnisse und Vermittlung der Fähigkeit, an Ermittlungen teilzunehmen, die gemeinsam von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
3. Schulung zur Vorbereitung auf die Bewältigung von NBCR-Krisen und den Einsatz der Ermittlungskapazitäten;
4. Verfahren zur Analyse der Profile von Straftätern und Terroristen mit Möglichkeiten der praktischen Anwendung (z. B. in Flughäfen, Bahnhöfen und internationalen Häfen) sowie Austausch von Ergebnissen;
5. Sachverständigensitzungen zum Thema öffentliche Sicherheit und Austausch von Verbindungsbeamten bei Großveranstaltungen;
Informations- und Erfahrungsaustausch zur Fragen der Gewalt in Großstädten;
6. Entwicklung von Regeln und Verfahren zur praktischen Zusammenarbeit der kriminaltechnischen Dienste (z. B. Inanspruchnahme eines Dienstes eines anderen Mitgliedstaats, der für seine besondere Kompetenz in einem bestimmten Bereich bekannt ist, anlässlich von Ermittlungen);
7. intensivere Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus;
8. intensivere Zusammenarbeit zwischen Zoll- und anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine insgesamt wirksamere Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung in der EU;
9. Schulung im Zuge der Einrichtung gemeinsamer Polizeioder Zollstellen an der Grenze; Herstellung und Verbreitung zwei- oder dreisprachiger praxisbezogener Leitfäden für in Grenzgebieten oder Tourismusregionen tätige Polizeibeamte;
10. Studien über EDV-Instrumente, Verfahren und Organisationsmethoden, mit denen sich der Verwaltungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden reduzieren lässt, damit sich diese auf ihre operativen Tätigkeiten konzentrieren können;
11. gemeinsame Zollüberwachungsmaßnahmen (auch mit Teilnahme anderer Strafverfolgungsbehörden und Europols) in Gebieten oder auf Straßen von besonderer Bedeutung (Drogen, Waffen, Zigaretten, Menschenschmuggel), wobei genaue Ziele festzulegen sind und die Fähigkeit zu vermitteln ist, diese Operationen bei Bedarf zu wiederholen;
12. Entwicklung bewährter Verfahren für Zollkontrollen (z. B. Ausarbeitung praxisbezogener Leitfäden und Erstellung vergleichender Analysen);
13. Anwendung des Übereinkommens Neapel II in Bezug auf die Kriminalitätsbekämpfung und die verstärkte Kontrolle der Außengrenzen;
14. Drei- bis sechsmonatige Austauschmaßnahmen in einem der vorstehend genannten Bereiche, sofern ein spezieller Bedarf der beteiligten Dienststellen besteht (Die Kommission ist vor Auswahl eines Antragstellers über die Anforderungen an dessen Profil, Qualifikationen und Sprachkenntnisse zu informieren. Eine genaue Beschreibung der auszuführenden Aufgaben ist dem Finanzhilfeantrag beizufügen.).

III. PRÄVENTION UND BEKÄMPFUNG DER ORGANISIERTEN KRIMINALITÄT; PARTNERSCHAFTEN UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN BEHÖRDEN UND PRIVATEN EINRICHTUNGEN
Tätigkeitsbereich

Die diesbezüglichen Projekte sollen dazu beitragen, eine bessere Kenntnis des kriminellen Milieus und seiner Methoden zu erlangen, damit wirksamer gegen bestimmte Formen der Kriminalität vorgegangen werden kann. Ferner zielen sie darauf ab, im Hinblick auf die Festnahme und Bestrafung der Schuldigen die operativen Fähigkeiten und Methoden zu verbessern und die bereichsübergreifende Kooperation (Bereichsübergreifende Projekte werden Priorität genießen; dasselbe gilt für Aktivitäten, die zu realistischen Maßnahmenvorschlägen führen, sowie für Vorhaben, die auf die Festlegung von Verfahren und Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit öffentlicher und privater Partner abzielen.)sowie die Zusammenarbeit zwischen Behörden und privaten Einrichtungen auszubauen.
An den Maßnahmen müssen unbedingt in diesen Bereichen tätige Personen und Behörden beteiligt sein.
Mögliche Maßnahmen, die auf die genannten Ziele ausgerichtet sind:
Informationsseminare, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich der Ausarbeitung pädagogischer Module oder praxisbezogener Handbücher, Studien und Forschungsarbeiten, Austausch einschlägig tätiger Personen, Untersuchungen zur Bewertung der Wirksamkeit der Verfahren und zur Festlegung und Bewertung bewährter Praktiken und schließlich die Verbreitung der erzielten Ergebnisse.

Spezifische Themen
1. Ausarbeitung und Implementierung von Strategien,
Verfahren und bewährter Praktiken zur Vorbeugung und Verfolgung der Aktivitäten von Gruppen der organisierten Kriminalität; Austausch und Übertragung von Ergebnissen und Erfahrungen.
2. Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Kindern
a) Ermittlungstechniken und -verfahren sowie Beweismittel;
b) Erforschung und Analyse der Nachfrage und der Möglichkeiten zu ihrer Reduzierung;
c) Koordinierung von polizeilichen Untersuchungen und Verwaltungskontrollmaßnahmen in Bezug auf verdächtige Agenturen;
d) Unterstützung und Schutz von Opfern, die mit den Behörden als Zeugen zusammenarbeiten.

3. Vorbeugung und Bekämpfung des Drogenhandels
a) Entwicklung von Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung des illegalen Handels mit neuen synthetischen Drogen;
b) Prävention der Drogenkriminalität (siehe auch Punkt 5);
c) Verstärkung der Maßnahmen und Instrumente, mit denen überwacht werden kann, ob chemische Grundstoffe aus dem Arzneimittelhandel zur Herstellung von Drogen in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsstaaten und in Drittländern verwendet werden;
d) Erforschung der Zusammenhänge zwischen dem Drogenhandel und der Finanzierung des Terrorismus;
e) Erforschung der Wirksamkeit von Strategien zur Störung der Versorgung der Drogenmärkte.

4. Schusswaffen
a) Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden (z. B. Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten) der EU-Mitgliedstaaten und von Drittländern hinsichtlich des illegalen Handels mit Schusswaffen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des VN-Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen und den unerlaubten Handel damit;
b) Schulungen und Handbücher für Beamte, die in Strafverfolgungs-oder Zollbehörden mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit Schusswaffen befasst sind;
diese Projekte sollten sich auf bewährte Praktiken stützen, die mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern auszutauschen sind;
c) Bewertung vorhandener Instrumente und Techniken zur Erfassung, Kennzeichnung und Zurückverfolgung von Schusswaffen im Hinblick auf eine bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der entsprechenden Daten und ihre komplementäre Verwendung durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste. Diese Bewertung sollte sich auf vorhandene Instrumente stützen und den Bestimmungen des VN-Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen und den unerlaubten Handel damit angemessen Rechnung tragen.

5. Computerkriminalität
a) Stärkung der operativen Kapazität der Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung der Computerkriminalität, insbesondere durch spezielle Schulungen;
b) Analyse des Bedarfs an unmittelbarer Unterstützung und der diesbezüglichen Systeme im Hinblick auf die Durchführung von Untersuchungen zur Computerkriminalität und das Sammeln elektronischer Beweismittel;
c) Nutzung und Valorisierung der Ergebnisse erfolgreicher Pilotprojekte;
d) Förderung von Partnerschaften zwischen Strafverfolgungsbehörden und dem Privatsektor zum Austausch von Erfahrungen und von Informationen über bestimmte Arten der Computerkriminalität.

6. Finanzkriminalität
Erleichterung der Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden und Verbesserung der Kenntnisse ihrer Mitarbeiter in folgenden Bereichen: Gesellschafts- und Bankrecht, Steuerrecht, Unternehmensabschlüsse/Bilanzen und Offshore-Gesellschaften. Die Fähigkeit zur Bekämpfung der Geldwäsche kann weiterentwickelt werden, indem die Strafverfolgungsbehörden und der Finanzsektor sowie andere für die Aufdeckung von Geldwäsche verantwortliche Sektoren verstärkt zusammenarbeiten. Diesem Ziel dienen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) Entwicklung von Mechanismen für den Informationsund Erfahrungsaustausch zwischen den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Personen sowie zwischen diesen und den Strafverfolgungsbehörden (zentrale Meldestellen FIU);
b) Ermittlung bewährter Verfahren der Finanzinstitute zur Aufdeckung und Verhinderung von Geldwäsche;
c) Ausarbeitung geeigneter Schulungsprogramme für die mit der Bekämpfung der Geldwäsche befassten Personen;
d) Ausarbeitung spezieller Programme einschließlich Austauschprogrammen zur Unterstützung der Beitrittsländer bei der Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.

7. Korruption
a) Bekämpfung und Verhinderung von Korruption durch Ausarbeitung von Integritätsnormen in den öffentlichen Verwaltungen, vor allem auf der Grundlage der Entschließung, die die für die öffentlichen Verwaltungen der EU zuständigen Minister im November 2000 in Straßburg verabschiedeten; Durchführung und Unterstützung von Integritätsprogrammen und
Austausch über deren Ergebnisse;
b) Bildung bereichsübergreifender, auf Untersuchungen zur Korruptionsbekämpfung spezialisierter Teams und Kontrolle der Vergabeverfahren;
c) Erforschung der Zusammenhänge zwischen organisierter Kriminalität und Korruption.

8. Fälschung
a) Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie Information und Schulung der einschlägig tätigen Personen hinsichtlich folgender Problematik:
- Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum, Fälschung von Handelsmarken, Raubkopien von Software; Schutz der Film- und Musikindustrie;
- Nachahmung von Produkten, deren Fälschung ein Gesundheitsrisiko mit sich bringt (pharmazeutische Produkte, Industrie-Produkte, Nahrungsmittel);
- Fälschung des Euro (1) und von anderen Zahlungsmitteln.
b) Förderung öffentlicher/privater Partnerschaften zwecks Austausch und Verarbeitung von Informationen über bestimmte Fälschungsarten.
c) Pilotstudie über Wege einer Risikominderung für den Verbraucher und die Industrie gegenüber der Fälschung von Medikamenten und anderen pharmazeutischen Produkten.

9. Bekämpfung der Umweltkriminalität (Entsorgung bestimmter Abfälle, Freisetzung von Gasen und Ableitung von Ölen ins Meer)
Engere Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und sonstiger Verwaltungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten.

10. Bekämpfung krimineller Organisationen und Netze, die an der illegalen Einwanderung in die Mitgliedstaaten und ihre Nachbarländer beteiligt sind
a) Analyse zur Weiterentwicklung von Methoden und Kriterien für die Bewertung von Risiken und Bedrohungen im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung und den beteiligten kriminellen Netzen;
b) verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Herkunfts-, Transit- und Zielländern (siehe Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der unter der Leitung der Taskforce der EU-Polizeichefs ausgearbeitet wurde, und Empfehlung 10 der Strategie für das nächste Millennium zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität);
c) Untersuchung und Analyse der Geldkanäle krimineller Netze, insbesondere im Hinblick auf intensivere und wirksamere parallele strafrechtliche Ermittlungen, einschließlich Finanzfahndung, in Bezug auf die beteiligten Netze, Gesellschaften und Personen.

11. Illegaler Handel mit Kulturgütern und gestohlenen Kunstwerken
a) Untersuchung der Hindernisse, die der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern und gestohlenen Kunstwerken entgegenstehen;
b) Bewertung und Unterstützung der Umsetzung der EUInstrumente im Rahmen einer bereichsübergreifenden Maßnahme, an der auch der private Sektor beteiligt ist; Aufbau von Netzen zur Verhinderung des illegalen Handels in diesem Bereich;
c) Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung einer europäischen Datenbank oder die Vernetzung der bestehenden europäischen Datenbanken für Kulturgüter und gestohlene oder illegal ausgeführte Kunstwerke; Unterstützung bei der Umsetzung der EU-Instrumente und Aufbau von Netzen öffentlicher und privater Einrichtungen zur Verhinderung des illegalen Handels in diesem Bereich.

12. Erstellung eines Registers zur Erhebung und zum Austausch von Informationen über Personen die, zur Terrorismusfinanzierung beitragen und sich mit Gründung und Führung einer juristischen Person befassen

IV. KRIMINALITÄTSPRÄVENTION
Tätigkeitsbereich

Die diesbezüglichen Projekte zielen darauf ab, im Rahmen einer Analyse der angewandten Präventionsstrategien und ihrer Auswirkungen Methoden für die Bestimmung und den Austausch bewährter Praktiken zu entwickeln und die berufliche Kompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Dienststellen zu verbessern. Außerdem soll eine bessere Kenntnis des kriminellen Milieus und seiner Methoden erlangt werden, damit wirksamer gegen bestimmte Formen der Kriminalität vorgegangen werden kann.
Mögliche Maßnahmen, die auf die genannten Ziele ausgerichtet sind:
Seminare zur Darstellung, Bewertung, Verbreitung und Valorisierung bewährter Praktiken, Fallstudien, Forschungsprojekte, von Netzwerken eingereichte Kooperationsprojekte, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Beamte.

Spezifische Themen
a) Untersuchung der Methoden und Verfahren zur Umsetzung bewährter Verfahren zur Kriminalitätsprävention auf europäischer Ebene;
b) Untersuchung der Kosten und des Nutzens der Kriminalitätsprävention im Hinblick auf die Förderung kosteneffizienter Ansätze zur Kriminalitätsprävention auf europäischer Ebene.

1. Kriminalität in den Städten
a) Analyse der Rolle der Wirtschaft im Bereich der Kriminalitätsprävention und der Möglichkeiten zur Stärkung dieser Rolle (d. h. öffentlich-private Partnerschaften zur Kriminalitätsbekämpfung und -prävention);
b) Forschungsarbeiten zur Problematik der Gewalt am Arbeitsplatz und der persönlichen Sicherheit von Arbeitnehmern sowie Präventionsstrategien zur Bekämpfung der Gewalt am Arbeitsplatz und zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit von Arbeitnehmern;
c) Entwicklung neuer Strategien, die den gesellschaftlichen Veränderungen und dem sich wandelnden Charakter der Kriminalität Rechnung tragen und eine wirksamere Kriminalitätsprävention gewährleisten; Planung künftiger Ansätze für die Kriminalitätsbekämpfung und -prävention, um für kommende Entwicklungen besser gerüstet zu sein;
d) systematische Berücksichtigung des Risikos, dass neue Erzeugnisse zum Gegenstand krimineller Machenschaften werden können, bei der Konzeption dieser Erzeugnisse: „kriminalitätssichere“ Konzeption;
e) Analyse der Entwicklungen und Trends im Bereich der öffentlichen und privaten Kriminalitätsbekämpfung und der Rolle des öffentlichen und des privaten Sektors bei der Kriminalitätsprävention auf europäischer Ebene.

2. Drogenkriminalität
a) Überprüfung des Drogenkonsums von Festgenommenen bei deren Eintreffen auf der Polizeistation (Überwachung des Drogenmissbrauchs von Festgenommenen);
b) Forschungsarbeiten zu den Kosten der Drogenkriminalität unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen von Kriminalität (z. B. Beschaffungskriminalität);
c) Erstellung einer Übersicht über die Wirksamkeit von Schadensreduzierungsprogrammen zur Verringerung des Risikos, dass es zu Drogenstraftaten kommt;
d) Erstellung einer Übersicht über die Wirksamkeit von Programmen zur Aufklärung Jugendlicher über Drogenmissbrauch.

3. Jugendkriminalität
a) Metaanalysen über den ökonomischen Nutzen zu einem frühen Zeitpunkt durchgeführter Präventionsprogramme zur Förderung der Inanspruchnahme frühzeitiger Interventionsstrukturen für Kinder, um zu verhindern, dass diese später straffällig werden;
b) Analyse der quantitativen Entwicklung der Viktimisierung und der Straffälligkeit von Zuwanderern der zweiten und dritten Generation auf europäischer Ebene.

V. UNTERSTÜTZUNG VON OPFERN
Tätigkeitsbereich
Die diesbezüglichen Projekte zielen darauf ab, die berufliche Kompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Dienststellen zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowie zwischen diesen und dem privaten Sektor zu verstärken.
Mögliche Maßnahmen, die auf die genannten Ziele ausgerichtet sind:
Studien und Forschungsarbeiten, Begegnungen und Seminare, Verbreitung der erzielten Ergebnisse, Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und der Justizbehörden sowie anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die mit der Betreuung von Opfern befasst sind.

Spezifische Themen
1. Information der Öffentlichkeit über den Zugang zur Justiz und den weiteren Verfahrensverlauf;
2. Sensibilisierung der Angehörigen der Rechtsberufe für die Rechte des Opfers;
3. Information und Aus- bzw. Fortbildung der Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf die Berücksichtigung der Situation des Opfers und die Anwendung geeigneter Ermittlungs- und Beweiserhebungsmethoden;
4. Strukturen zur Unterstützung der Opfer von Straftaten;
5. Vermittlungsstrategien.

VI. SICHERHEIT VOR KRIMINELLEN HANDLUNGEN UND BEDROHUNGSANALYSE — VERGLEICHBARKEIT UND VERBREITUNG VON INFORMATIONEN — STATISTIKEN Tätigkeitsbereich

Die diesbezüglichen Projekte zielen darauf ab, Methoden und Instrumente zu entwickeln, um vorgeschlagene Strategien und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt ihrer Sicherheit vor kriminellen Handlungen zu analysieren und die (technische und rechtliche) Eignung von Normen und Standards zur Erhebung, Analyse und Verwendung allgemeiner oder spezifischer Daten zu ermitteln, die die Polizei- und Justizbehörden oder andere an der Prävention bestimmter Formen der Kriminalität beteiligte öffentliche oder private Partner benötigen.  Mögliche Maßnahmen: Seminare und Konferenzen, Bedarfs- und Durchführbarkeitsstudien, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse.

Spezifische Themen
1. Sicherheit vor kriminellen Handlungen und Bedrohungsanalyse
a) Bewertung der von der Kriminalität ausgehenden Bedrohung und Erörterung der Mechanismen, die den Mitgliedstaaten und der Kommission helfen sollen, ihre Tätigkeiten in diesem Bereich zu fokussieren.
b) Festlegung von Methoden und Kriterien zur Bewertung vorgeschlagener Rechtsvorschriften und politischer Initiativen unter dem Aspekt der damit einhergehenden Risiken sowie etwaiger Schlupflöcher, die sich die organisierte Kriminalität zunutze machen könnte, einschließlich einer Methodik zur Analyse der Kosten und des Nutzens der Vorschläge.
c) Stärkung der Mechanismen für die Bewertung der von der Computerkriminalität
ausgehenden Bedrohungen auf EU-Ebene:
1. Analyse des Kenntnisstands und Bewertung der auf regionaler, nationaler, EU- und internationaler Ebene vorliegenden Daten;
2. Durchführbarkeitsstudie in Bezug auf die Einrichtung eines EU-Korrespondenten-Systems und die Entwicklung eines Überwachungs- und Benchmarking-Mechanismus;
3. Nutzung der Ergebnisse der Programme für technologische Forschung und Entwicklung im Bereich der statistischen Analyse; Verbesserung der Qualität von Statistiken über Computerkriminalität aufgrund der Vergleichbarkeit der Rohdaten und Indikatoren, wobei auch die Statistiken des privaten Sektors berücksichtigt werden;
4. Ausarbeitung eines Standardinstruments für die Analyse der Kosten und des Nutzens spezieller Projekte angesichts des Sicherheitsrisikos, das für die Polizeibehörden und die nationalen Ministerien mit Informationsmanagement-Aufgaben verbunden sein kann.
d) Analyse langfristiger Bedrohungen einschließlich solcher, die sich aufgrund der Verbindung zwischen der organisierten Kriminalität und gewissen Kreisen ergeben.
e) Analyse der Logistik der organisierten Kriminalität — der „Kriminalogistik“ — im Hinblick auf ein besseres Verständnis krimineller Strategien und Taktiken.
f) Analyse der Realisierbarkeit in der gesamten Computerindustrie anwendbarer oder spezifischer Verfahren zum Schutz der Erzeugnisse vor krimineller oder betrügerischer Nutzung, einschließlich eine Folgenanalyse, Indikatoren für künftiges kriminelles Verhalten und Einführung systematischer Spezifikationen zum Schutz der Erzeugnisse ab ihrer Konzeption.
g) Entwicklung eines Systems nationaler Foren, die sich mit der Problematik der organisierten Kriminalität befassen und deren Aufgabe es ist, Bedrohungen zu bewerten, bewährte Praktiken auszutauschen, nationale und grenzüberschreitende Forschungsarbeiten durchzuführen und Prioritäten für den Schutz vor kriminellen Handlungen (crime-proofing) und Terrorismus festzulegen; Bewertung der Realisierbarkeit und des Mehrwerts solcher Foren.
2. Vergleichbarkeit und Verbreitung von Informationen — Statistiken
a) Ausarbeitung einer EU-Politik zur Erhebung von Daten für polizeiliche Zwecke und strafrechtliche Ermittlungen:
1. neue Überlegungen darüber, welche Daten als geeignet anzusehen sind; Verwendung von Daten aus externen Quellen; bessere Nutzung der internen Daten durch Vernetzung von Datenbanken und koordinierte Informationsüberwachung;
2. Inhalt, Funktionsweise und Organisation europäischer und internationaler Informationssysteme der Polizei, Speicherung einschlägiger Daten und Austausch dieser Daten zwischen den verschiedenen Systemen; damit zusammenhängende Fragen wie die zentrale oder dezentrale Organisation der Computer- und Datenaustauschsysteme;
3. Ausarbeitung von Leitlinien für die Einrichtung polizeilicher Informationssysteme, die Festlegung von Gerätenormen und die Anwendung von Verfahren zur Analyse der somit verfügbaren Daten;
4. Durchführbarkeitsstudie über die rechtlichen, operativen, finanziellen und technischen Aspekte der Datenerhebung und des Informationsaustauschs zwischen den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten.
b) Durchführbarkeitsstudien über die Harmonisierung/Integration der EU-Datenbanken im Bereich der Strafverfolgungsbehörden.
c) Ausarbeitung eines globalen Ansatzes zur Erstellung von Kriminalitätsstatistiken und -indikatoren, auch unter Berücksichtigung der Arbeit von Eurostat.

B. SPEZIELLE PROJEKTE UND ERGÄNZENDE MASSNAHMEN (FINANZIERUNG BIS ZU 100 %)
In beiden Kategorien kann die Kommission Vorhaben über den Mitfinanzierungssatz von 70 % hinaus unterstützen. Bei einem Antrag auf 100-prozentige Finanzierung der förderfähigen Kosten hat der Antragsteller anzugeben, weshalb keine anderen Finanzierungsquellen möglich oder angemessen sind. Die Kommission behält sich vor, Kontakt zu dem Antragsteller aufzunehmen, um festzustellen, ob das Projekt mit weniger als 100 % gefördert werden kann. Im Jahr 2003 können höchstens 1 178 000 EUR für spezielle Projekte und maximal 589 000 EUR für ergänzende Maßnahmen bereitgestellt werden.  Projekte die unter den beiden genannten Kategorien beantragt werden, dürfen keine „indirekten Kosten“ aufweisen. Die Organisations- bzw. Betreuungskosten des Projekts dürfen 5 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

Tätigkeitsbereich
Die von der Kommission für 2003 festgelegten speziellen Projekte und ergänzenden Maßnahmen betreffen die folgenden in Punkt 3 dieser Aufforderung zur Einreichung von Anträgen genannten Themen.  Sofern nichts anderes bestimmt ist, kommen als Arten von Aktivitäten, die nach den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden können, sämtliche Aktivitäten gemäß Punkt 2 in Frage.
I. Spezielle Projekte
Die Aktivitäten und Bereiche, die im Rahmen der speziellen Projekte finanziell unterstützt werden können, entsprechen den in Punkt 3, Rubriken A-I-A-1,4,5; A-I-B-1; A-II-2; A-II-3; A-III-4b und c; A-VI-1 a, b, f, g und A-VI-2 genannten.

II. Ergänzende Maßnahmen
Im Jahr 2003 gelten folgende Aktivitäten als vorrangig:
a) Valorisierung der im Rahmen früherer Programme erzielten Ergebnisse;
b) Hilfe bei der Übersetzung von Dokumenten zur Darstellung bewährter Verfahren aufgrund einer Bewertung der Verfahren oder einer statistischen Erfassung ihrer Auswirkungen;
c) Anpassung von Handbüchern für eine bestimmte Art von Tätigkeit oder einen bestimmten Sektor, die von den Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Beitrittsstaats benutzt werden, an die Gegebenheiten eines anderen Mitgliedstaats/Beitrittsstaats auf der Grundlage einer vorab durchgeführten Qualitätsbewertung.

4. PRIORITÄTEN DES PROGRAMMS IM JAHRE 2003
In Anlehnung an die allgemeinen Arbeitsprioritäten der Kommission und der Union im kommenden Jahr, werden Projekte besonders berücksichtigt, die der Vorbereitung der Erweiterung und der Verstärkung der Stabilität und der Sicherheit der Union dienen.
Die Projekte, die den in Kapitel 3 genannten spezifischen Themen entsprechen, werden Prioritätspunkte erhalten wenn
- sie die Beitrittsländer miteinbeziehen und dazu verhelfen die Zusammenarbeit und Integration dieser Länder zu beschleunigen und deren Übernahme des „gemeinschaftlichen Besitzstandes“ zu vereinfachen; diesbezügliche Projekte können alle oder bestimmte Beitrittsländer betreffen, gemäß dem Inhalt des Projekts und der abgedeckten Themen. In der Regel sollte die Anzahl der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten nicht geringer sein als diejenige der teilnehmenden Beitrittsländer, um die gegenseitige Kenntnis und einen wirklichen Austausch zwischen den Teilnehmern und Behörden zu fördern;
- sie dazu beitragen, die Stabilität und Sicherheit der Union und die Bekämpfung der Kriminalität zu stärken, insbesondere
- wenn sie der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus einschließlich der Terrorismusfinanzierung dienen;
- wenn sie weiterbildende Aktivitäten im operationellen Bereich umfassen, die für Praktiker der Mitgliedstaaten und ggf. der Kandidatenstaaten durchgeführt werden.

5. KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG UND AUSWAHL DER PROJEKTE
Nach Überprüfung der Zulässigkeit der Anträge werden diese einer doppelten Bewertung unterzogen:
- Prüfung der Qualität des Antrags und des Antragstellers;
- Bewertung des Projektinhalts.
1. Kriterien für die Zulässigkeit des Antrags
Zulässig sind Finanzhilfeanträge, die folgenden Anforderungen genügen:
- Es muss eines der bereichsübergreifenden spezifischen Ziele des Programms AGIS verfolgt werden.
- An dem Projekt müssen mindestens drei Partner aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten (oder aus zwei Mitgliedstaaten und einem Beitrittsland) beteiligt sein. Jeder Partner hat eine dem Antragsformular beigefügte „Erklärung der Partnerorganisation“ auszufüllen und zu unterzeichnen. In dieser Erklärung erläutert der Projektpartner seinen Beitrag zur Konzeption, Durchführung, Verbreitung der Projektergebnisse und gibt gegebenenfalls seinen Anteil an den Ausgaben und Einnahmen des Projekts an.
- Der Antrag ist ausschließlich auf dem von der Europäischen Kommission elektronisch bereitgestellten Formular zu stellen.  Alle Abschnitte des Formulars müssen ausgefüllt und die geforderten Anlagen beigelegt werden.
- Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Vereinigung, so sind dem Antrag Belege für deren Rechtsform beizufügen sowie eine Kopie des letzten Jahresabschlusses.
- Alle Antragsteller außer Behörden oder halbstaatliche Einrichtungen müssen im Antragsformular angeben, dass sie sich nicht in einer Situation befinden, die nach Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002) den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge rechtfertigt. Die Kommission kann vom Antragsteller entsprechende Nachweise (vorzulegende Dokumente) verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Finanzhilfeanträge, die diesen Kriterien nicht genügen, werden nicht berücksichtigt.

2. Auswahlkriterien

Es wird Folgendes überprüft:
- Es muss eine ausreichende operative und fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seiner Partner vorhanden sein, damit das Projekt vollständig durchgeführt werden kann, der Zugang zu den einschlägigen Informationen gewährleistet ist und die entsprechenden Teilnehmer erreicht werden.
- Es muss eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorhanden sein.
- Die spezifischen Projektziele und die zu deren Verwirklichung geplanten Aktivitäten müssen hinlänglich erläutert werden; ferner ist anzugeben, wie die Leistung gemessen und überprüft werden soll, inwieweit die erwarteten Ergebnisse erreicht worden sind.
- Der Finanzplan muss detailliert genug sein, um alle Einzelausgaben, die bei der Projektdurchführung anfallen, beurteilen zu können; die Sachleistungen und die finanziellen Beiträge sind genau anzugeben. Die beantragte Finanzhilfe darf 70 % der Gesamtkosten nicht überschreiten (außer bei spezifischen Projekten und komplementären Maßnahmen.  Der Antragsteller und seine Partner müssen mindestens 20 % der finanziellen Kosten des Projekts bereitstellen.  Der Rest kann als Sachleistungen eingebracht werden.
- Folgendes ist zu beachten:
- Die maximale Laufzeit des Projekts beträgt zwei Jahre;
- das Projekt darf nicht schon abgeschlossen sein und muss so angelegt sein, dass es vor dem 31. Dezember 2003 begonnen wird;
- das Projekt, für das eine Finanzhilfe beantragt wird, darf noch nicht begonnen worden sein. Andernfalls muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass die Finanzhilfe für die vollständige Durchführung des Projekts erforderlich ist. In diesem Fall darf jedoch die Laufzeit der Finanzhilfe nicht vor der Frist für die Antragstellung liegen.
Nur Anträge, die die vorstehenden Auswahlkriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen.

3. Bewertungskriterien
Die Vorschläge werden anhand folgender Kriterien bewertet:
- Qualität und Relevanz der geplanten Aktivitäten sowie Beitrag zur Verwirklichung der Programmziele unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der erwarteten Ergebnisse und der praktischen Auswirkungen;
- Ausrichtung des Projekts auf die Lösung von Problemen: es muss deutlich werden, dass das angestrebte Ziel und/oder die Aktivitäten einem eindeutig festgestellten Bedarf Rechnung tragen und dass der Inhalt so gestaltet ist, dass die Ziele erreicht werden können und die Ergebnisse messbar sind;
- europäische Ausrichtung des Projekts und Beteiligung von Beitrittsländern;
- Vereinbarkeit mit den Arbeiten, die gemäß den politischen Prioritäten der Europäischen Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit generell sowie in Strafsachen eingeleitet wurden oder geplant sind; Ergänzung sonstiger abgeschlossener, laufender oder geplanter Projekte;
- vorgesehene Maßnahmen zur Verbreitung der Projektergebnisse und der erworbenen Kenntnisse;
- effektive Größenordnung und angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Im Anschluss an die Gesamtbewertung können zusätzliche Prioritätspunkte vergeben werden, gemäß den in Kapitel 4 angegebenen Prioritäten.

6. MITFINANZIERUNG DER TÄTIGKEITEN VON NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN
In Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses zur Schaffung des Programms kann die Kommission den Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen finanzielle Unterstützung gewähren, deren Haupttätigkeit in bedeutendem Maße zur Verwirklichung der Prioritäten der Union in den Bereichen des Titels VI des Vertrags beiträgt. Es wird beabsichtigt, einen Betrag in Höhe von maximal 5—7 % der Finanzmittel des Programms für diesen Zweck zu bewilligen.
Prioritäten für 2003
Die Organisationen, die für ihre Tätigkeiten eine finanzielle Unterstützung erhalten können, müssen ein Arbeitsprogramm mit der nachstehenden Zielsetzung nachweisen:
- Verbesserung der beruflichen Kompetenzen der in den Justizbehörden tätigen Personen und Definition von Ausbildungscurricula;
- Zusammenarbeit zwischen staatlichen Behörden und Vereinigungen im Bereich der Unterstützung der Opfer;
- Zusammenarbeit zwischen staatlichen Behörden und Vereinigungen im Bereich der Rehabilitierung straffälliger Personen;
- Produktion und Verbreitung von Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu mündlicher und schriftlicher Übersetzung und Rechtsberatung;
- Entwicklung von Formen des Täter-Opfer-Ausgleichs und der außergerichtlichen Streitbeilegung.
a) Wer kann einen Antrag auf Finanzhilfe stellen?
Die in diesem Rahmen gewährten Finanzhilfen zielen nicht darauf ab, die Umsetzung eines bestimmten Projekts mitzufinanzieren, sondern die Tätigkeit von aufgrund ihres Programms für 2003 förderfähigen Organisationen zu unterstützen, um ihnen die Verwirklichung der Aktivitäten ihres Programms zu prioritären Themen zu ermöglichen.
Die Nichtregierungsorganisationen, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, können einen Antrag einreichen:
i) Es muss sich um eine gemeinnützige Organisation handeln;
ii) sie muss gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet sein;
iii) ihre Tätigkeit muss eine europäische Dimension haben und grundsätzlich mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten einbeziehen;
iv) zu den Zielen ihrer Tätigkeiten gehört eines oder mehrere der Ziele nach Artikel 2 des Beschlusses zur Schaffung des Programms. Nur die Anträge von Organisationen, die die oben genannten Voraussetzungen nachweislich erfüllen und keinen Betriebskostenzuschuss oder keine allgemeine Unterstützung für die Tätigkeiten aus einer anderen Linie des Gemeinschaftshaushaltes erhalten, werden berücksichtigt.
b) Allgemeine Regeln
Die Beteiligung der Kommission beträgt höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Kosten, die der Antragsteller für die Verwirklichung der bei der Bewilligung anerkannten Aktivitäten seines Jahresprogramms für 2003 veranschlagt. Der Antragsteller muss einen finanziellen Beitrag von mindestens 20 % erbringen. Die Sachleistungen werden nicht als externe Mitfinanzierung angesehen, dennoch wird die Kommission bei der Bewertung des Antrags etwaige Informationen zu Sachleistungen zur Kenntnis nehmen.
Förderfähig sind die Kosten, die für die Verfolgung der erklärten Ziele durch die Organisation erforderlich sind. Die nicht förderfähigen Kosten sind dieselben Kosten wie für die Projektfinanzierung, mit dem einzigen Unterschied, dass alle angemessenen allgemeinen Kosten förderfähig sind. Alle Ausgaben, die eine Kapitalerhöhung des Antragstellers nach sich ziehen, sind ausgeschlossen.
Eine Organisation, die bereits eine Finanzierung für ihre Betriebskosten aus einer Linie des Gemeinschaftshaushalts erhält, ist nicht förderfähig.
Erzielt eine Organisation am Ende des Haushaltsjahrs einen Überschuss, so kann sie aufgefordert werden, einen Teil der Finanzhilfe der Kommission zurückzuzahlen.
Die Finanzhilfe der Kommission wird in zwei Tranchen gezahlt: Eine erste Tranche in Form einer Vorschusszahlung (im Allgemeinen 50 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe) bei Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung und der Rest nach Eingang und Genehmigung des Abschlussberichts über die Tätigkeiten während des Zeitraums der Finanzhilfe und der Endabrechnung durch die Kommission. Diese Endabrechnung muss durch einen der Organisation nicht angehörenden Buchprüfer beglaubigt sein.
Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen einzureichen, die die Organisation bei der unter dem Punkt „Praktische Informationen“ angegebenen Adresse erhalten kann.
c) Auswahl und Bewertungskriterien
Die Vorschläge werden anhand der nachstehenden Auswahlkriterien bewertet:
- Erfüllung der Ziele und Bedingungen;
- ausreichende operationelle und fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers für die Realisierung des Projekts;
- ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers und Vorhandensein einer gut organisierten Buchführung;
- ausreichend klare Beschreibung des Tätigkeitsbereichs, der spezifischen Ziele und der von der Organisation vorgesehenen Aktivitäten im Hinblick auf die genannten Prioritäten;
- hinreichend detaillierter Finanzplan, der eine Bewertung aller für die Realisierung der Aktivitäten vorgesehenen Kostenelemente und der übrigen Einnahmen und Ausgaben der Organisation ermöglicht. Aus dem Finanzplan muss hervorgehen, dass der Mitteleinsatz einen zufrieden stellenden Gegenwert liefern wird. Er muss ferner belegen, dass die beantragte Finanzhilfe dem für die Ausführung der Tätigkeiten erforderlichen Mindestbetrag entspricht und die Verwaltungskosten auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden.

7. LEITLINIEN ZUR VORBEREITUNG EINES PROJEKTANTRAGS
Die nachstehenden Informationen sollen den Antragstellern eine erste Orientierung geben.
Die Antragsteller werden aufgefordert, auch von den Dokumenten auf der Internet-Seite der Kommission Kenntnis zu nehmen:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/jai/prog_de.htm

A. INFORMATIONEN ZUM INHALTLICHEN TEIL EINES PROJEKTS
- Sieht das Projekt den Aufbau eines Dokumentationsverbunds, einer Datenbank u. Ä. vor, sollten die Quellen, die Benutzer der Information, der untersuchte Bereich, die Methodik, die Häufigkeit der Aktualisierungen usw.  im Einzelnen angegeben werden.
- Die Forschungsprojekte dürfen sich nicht auf die Beschreibung existierender Phänomene, Rechtsvorschriften, Strukturen oder Verfahren beschränken, ihre Ergebnisse müssen auf eine Vergleichsanalyse abzielen und, wenn möglich, praktische Vorschläge für die Verbesserung der strafrechtlichen Systeme, der präventiven Arbeit oder, allgemeiner, der Zusammenarbeit zwischen den im Polizei-und Justizbereich tätigen Personen umfassen. Im Fall der Verwendung statistischer Informationen oder bei Arbeiten aufgrund von Fallstudien hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er Zugang zu den erforderlichen Informationen hat.
- Die Projekte für Informations- (Aktualisierung) und Sensibilisierungsseminare werden anhand der Zahl der Teilnehmer, des Verhältnisses zwischen nationalen, nicht nationalen sowie Teilnehmern aus den Beitrittsländern und Drittstaaten und die Strategie des Antragstellers im Hinblick auf die Verbreitung der Ergebnisse bewertet.
- Für die Fortbildungsseminare und -lehrgänge richtet sich die Anzahl und die Herkunft der Teilnehmer je nach den angestrebten Themen und Bereichen, die das Projekt abdeckt.
Der innovative Charakter und die Qualität des vorgeschlagenen Programms werden berücksichtigt.
- Die Seminare und Konferenzen, die das Ziel verfolgen, in einem bestimmten Bereich Bilanz zu ziehen und Kontakte zwischen den Fachleuten herzustellen, müssen soweit wie möglich eine klare pluridisziplinäre Dimension und eine sehr starke europäische Ausrichtung aufweisen.  Sie sollten auch die Ergebnisse von Arbeiten und Konferenzen zu ähnlichen Themen berücksichtigen, um Überschneidungen zu vermeiden und einen echten zusätzlichen Nutzen aufzuweisen.
- Ein detailliertes Seminarprogramm, das die Themen der Beiträge, das Profil der Teilnehmer, die (Namen und) Fachkenntnisse der angeschriebenen Redner sowie die Art angibt, wie sich diese Seminare in die Tätigkeiten und Arbeitsprogramme der Antrag stellenden Einrichtung einfügen, muss dem Antrag auf Mitfinanzierung beigefügt werden; ein Bewertungsfragebogen ist von den Teilnehmern auszufüllen. Außerdem wird der Begünstigte die Teilnahme eines Vertreters der für das AGIS-Programm verantwortlichen Person an den Seminaren, Kolloquien oder Konferenzen genehmigen, wenn dies gewünscht wird.
- Falls von der Kommission nicht anders bestimmt, müssen alle Einladungen, Informationen, Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten im Zusammenhang mit der Maßnahme, auch auf Konferenzen oder Seminaren, darauf hinweisen, dass sie eine Maßnahme betreffen, für die die Kommission im Rahmen des AGIS-Programms eine finanzielle Unterstützung geleistet hat.
- In allen Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten, in welcher Form und durch welches Medium (einschließlich Internet) auch immer sie erfolgen, muss darauf hingewiesen werden, dass diese die Meinung des jeweiligen Verfassers wiedergeben und dass die Kommission keinerlei Haftung für eine mögliche Verwendung der in diesen Mitteilungen oder Veröffentlichungen enthaltenen Informationen übernimmt.
- Der Empfänger der Finanzhilfe hat der Kommission die Ergebnisse in einer Form zur Verfügung zu stellen, die ihre Verbreitung und weitere Nutzung begünstigt, d. h.  in Form von Handbüchern, Veröffentlichungen, Videos, Software oder Websites.
- Der Antragsteller gibt an, wie er die Ergebnisse seines Projekts zu verbreiten gedenkt.
- Die Europäische Gemeinschaft hat die Aufgabe, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und sie wird sich in allen ihren Tätigkeiten bemühen, geschlechtsbedingte Ungleichheiten zu beseitigen (Artikel 2 und 3 EG-Vertrag). Deshalb werden Frauen besonders ermutigt, Vorschläge zu unterbreiten oder an ihrer Vorlage mitzuwirken. Bei Studien oder Forschungsprojekten weist die Kommission ferner auf die Bedeutung einer systematischen Aufschlüsselung aller verwendeten Statistiken nach geschlechtsspezifischen Aspekten und die Bedeutung der Analyse einer potenziell unterschiedlichen Auswirkung der Politik auf Männer und Frauen hin, auch wenn diese Statistiken bzw. diese Politik zunächst geschlechtsneutral erscheinen.

B. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR FINANZIERUNG
Die Antragsteller werden aufgefordert, die Webseite der Kommission zu konsultieren, auf der sie die erforderlichen Informationen für die Erstellung ihres Finanzierungsantrags finden werden: http://europa.eu.int/comm/justice_home/jai/prog_de.htm
Erste Informationen sind nachstehend aufgeführt.
Jedes aus dem Haushaltsplan 2003 finanzierte Projekt muss vor dem 31. Dezember 2003 begonnen haben.
Die maximale Laufzeit der Projekte beträgt zwei Jahre; überschreitet die Dauer ein Jahr, so ist vom Begünstigten nach dem ersten Jahr ein Zwischenbericht vorzulegen und die Vorschusszahlung erfolgt in mehreren Tranchen.
Außer für die speziellen Projekte und die ergänzenden Maßnahmen können die im Vertragszeitraum getätigten Ausgaben bis zu maximal 70 % finanziert werden.
Sollte die Anzahl der im Rahmen der speziellen Projekte in die Vorauswahl genommenen Projekte die dafür verfügbaren Finanzmittel übersteigen, so behält sich die Kommission vor, mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob sich das Projekt gegebenenfalls mit einer geringeren Finanzhilfe als dem beantragten Betrag finanzieren lässt.
Der vorgelegte Finanzplan unterscheidet zwischen:
- Ausgaben: förderfähige Kosten, indirekte Kosten (für Verwaltung und allgemeine
Unterstützung des Projekts) und Beiträge des Antragstellers in Form von Sachleistungen. Letztere sind nicht förderfähig, werden jedoch bei der Festsetzung des genehmigten Prozentsatzes der Finanzhilfe berücksichtigt;
- Einnahmen: finanzielle Einnahmen (eingebracht durch den Antragsteller, seine Partner oder andere Finanzierungsquellen (Zuschüsse, Teilnahmegebühren)), bei der Kommission beantragter Betrag und Sachleistungen. Die Sachleistungen und die finanziellen Leistungen müssen klar identifiziert werden.
Eine finanzielle Beteiligung in Höhe von mindestens 20 % des Gesamtfinanzplans des Projektes von Seiten des Empfängers oder seiner Partner ist vorgeschrieben. Der restliche Eigenanteil, um den Mindestanteil von 30 % zu erreichen, der vom Antragsteller getragen werden muss, kann ggf. durch ergänzende Sachleistungen erreicht werden.
Der Höchstbetrag der 2003 genehmigten „indirekten Kosten“ beläuft sich bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Antragstellern auf 3 % der förderfähigen Kosten. Vereine und Nichtregierungsorganisationen (NGO) können maximal einen Betrag von 4 % der förderfähigen Kosten als „indirekte Kosten“ beantragen.  In jedem Fall ist eine Beschreibung der Art der Kosten, die durch die Pauschale „indirekte Kosten“ abgedeckt werden, dem Antrag beizufügen.
Über „indirekte Kosten“ werden Verwaltungs-, Infrastruktur-, Vertragsmanagement- und Kommunikationskosten pauschal abgegolten.
Falls ein Antragsteller von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann er ähnliche Ausgaben nicht mehr an anderer Stelle in seinem Finanzplan aufführen. Indirekte Kosten haben den Vorteil, dass sie nicht durch Rechnungen belegt werden müssen.  Falls der Antragsteller keine indirekten Kosten beantragt, kann er entsprechende Kosten, insbesondere Telefon, Druck, Porto usw., in seinem Budget vermerken, muss jedoch Rechnungen nachweisen, die verdeutlichen, dass diese Kosten dem Projekt anzulasten sind.
Der Antragsteller hat das ihm von der Kommission zur Verfügung gestellte Formular für den Finanzplan zu verwenden, das über die Webseite der Kommission erhältlich ist.
Das Zahlungsverfahren der Kommission setzt eine Vorfinanzierung der Projekte seitens der Antragsteller voraus; auf Antrag kann die Kommission nach Unterzeichnung des Vertrags (siehe Mustervertrag auf der Webseite) einen Vorschuss zahlen; die endgültige Zahlung ist von der Vorlage der Ausgabenbelege abhängig.

Voraussichtliche Aufteilung der Finanzmittel
Die Finanzmittel werden gleichmäßig auf die verschiedenen Ziele, Maßnahmen und Zielgruppen aufgeteilt. Sie könnten beispielsweise wie folgt aufgeteilt werden:
1. Entwicklung eines europäischen Strafrechtsraums; Umsetzung der europäischen Instrumente zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit: 1 800 000
2. Verbesserung der fachlichen Kompetenzen der in den einschlägigen Bereichen tätigen Personen; Fortbildung, Austausch und Praktika: 4 300 000
3. Entwicklung von Methoden, Instrumenten und Know-how zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden; Schaffung von Netzen: 1 200 000
4. Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen vergleichbaren Behörden und Informationsaustausch zwischen den Dienststellen: 1 000 000
5. Entwicklung pluridisziplinärer Strategien für die Zusammenarbeit zwischen Polizei-/Justiz- und anderen Behörden, NRO und der Wirtschaft: 800 000
6. Forschung über Strategien und Techniken der Bekämpfung spezifischer Formen der Kriminalität; Bewertung der Politiken: 1 100 000
7. Informations- und Erfahrungsaustausch und Verbreitung bewährter Praktiken: 800 000
8. Mitfinanzierung von Nichtregierungsorganisationen: 780 000
Insgesamt 11 780 000

8. PRAKTISCHE INFORMATIONEN
A. WO KÖNNEN FORMULARE ANGEFORDERT UND WEITERE INFORMATIONEN EINGEHOLT WERDEN UND WIE SIND DIE ANTRÄGE EINZUREICHEN?

Für die Anträge zu den Prioritäten unter den Punkten 3A und 3B (Projekte) und unter Punkt 6 (Finanzhilfe für Organisationen) sind zwei unterschiedliche Formulare erstellt worden.  Die Formulare können von der nachstehenden Webseite heruntergeladen werden:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/jai/prog_de.htm
Der Antragsteller hat die angezeigten Felder auszufüllen und das Dokument sowohl auf einer Diskette und als auch in drei Ausfertigungen einzureichen.
Die Anträge auf Finanzhilfe für Nichtregierungsorganisationen sind auf der Grundlage des auf der Webseite der Kommission erhältlichen Formulars ausschließlich per Post einzureichen (zu den beizufügenden Unterlagen siehe Punkt 7). Das Formular für den Finanzplan ist für diese Art des Antrags nicht zu verwenden.  Das Formular „Finanzangaben“ ist für die beiden Kategorien identisch.
Anträge auf einem veränderten Antragsformular, einem zuvor verwendeten Formular oder handschriftlich ausgefüllte Unterlagen werden nicht berücksichtigt.

B. WELCHE DOKUMENTE SIND BEI DER ANTRAGSTELLUNG EINZUREICHEN?
1. Antrag auf Bezuschussung eines Projekts
Folgende Dokumente sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen:
- das Antragsformular, das in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vollständig auszufüllen und von der Person zu unterzeichnen ist, die befugt ist, für den Antragsteller Verpflichtungen einzugehen (wo das Formular erhältlich ist, ist Punkt 8 — Praktische Informationen zu entnehmen);
- eine Zusammenfassung von höchstens zwei Seiten in Englisch oder Französisch, in der die Ziele des Projekts, dessen Hintergrund, die Zielgruppen und die erwarteten Projektergebnisse kurz erläutert werden;
- der Zeitplan für die Projektdurchführung;
- bei Studien und Forschungsarbeiten: Lebensläufe der damit beauftragten Personen;
- ein datierter und unterzeichneter Finanzplan mit genauer Aufschlüsselung der voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen (das auszufüllende Standarddokument ist über die Website der Kommission abrufbar).
Folgende Dokumente sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
- das datierte, unterzeichnete und mit den erforderlichen Stempeln versehene Formular „Finanzangaben“;
- die Satzung des Antragstellers (bei Vereinigungen);
- eine Kopie des letzten Jahresabschlusses bei Antragstellern, die privatrechtlich organisiert sind oder den Status einer gemeinnützigen Organisation haben. Staatliche und öffentlich-rechtliche Organisationen sind von der Einreichung eines solchen Dokuments ausgenommen).

2. Antrag auf die Bezuschussung der Aktivitäten einer Organisation
Die nachstehenden Unterlagen sind in dreifacher Ausführung einzureichen:
- Das Antragsformular ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß auszufüllen.  Es muss von der Person unterzeichnet sein, die befugt ist, für den Antragsteller Verpflichtungen einzugehen. Jede Änderung der Formulare führt zum Ausschluss des Antrags;
- Jahres-Arbeitsprogramm 2003 mit einer detaillierten Beschreibung der geplanten Aktivitäten;
- Bericht oder Beschreibung der Aktivitäten, die die Organisation in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführt hat oder noch durchführt;
- Organisationsplan und Aufgabenbeschreibung des Personals einschließlich der Lebensläufe der Mitarbeiter, die mit der Durchführung der Tätigkeiten betraut sind;
- vorläufiger Finanzplan für das Haushaltsjahr 2003 mit einer detaillierten Aufschlüsselung der veranschlagten Kosten und Einnahmen.
Ferner ist jeweils ein Exemplar der nachstehenden Unterlagen einzureichen:
- das datierte und unterzeichnete Formular „Finanzangaben“ mit den erforderlichen Bankstempeln;
- vollständige Liste der übrigen Finanzgeber;
- Nachweis einer ordnungsgemäß geführten Buchführung;
- aktuelle Jahresabschlüsse und durch einen externen Buchprüfer beglaubigte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung;
- Satzung bzw. Statut des Antragstellers, anhand deren/dessen die rechtmäßige Existenz nachgeprüft werden kann;
- eine behördliche Bescheinigung, dass sich weder die Organisation noch ihr Vorsitzender oder ihr Verwaltungs- und Finanzdirektor in einer der Situationen für den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen befinden, die in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002) angegeben sind. Falls beim Abgabetermin nicht vorhanden, muss dieses Dokument spätestens binnen fünf Wochen nach Einreichung des Dossiers eingereicht werden.
Es steht den Antragstellern frei, darüber hinaus sonstige geeignete Unterlagen zur Unterstützung ihres Antrags einzureichen.  Unvollständig ausgefüllte Anträge werden nicht berücksichtigt. Jede Änderung der Formulare führt zum Ausschluss des Antrags.

C. FRIST FÜR DIE ABGABE VON ANTRÄGEN
Der letzte Termin für die Abgabe von Anträgen ist der 7.  März 2003 (es gilt das Datum des Poststempels). Die Anträge sind an die nachstehende Adresse zu richten:
a) Postsendungen
Europäische Kommission
Generaldirektion Justiz und Inneres
Direktion B: Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung, Erweiterung, Außenbeziehungen
Referat B5: Verwaltung der Programme nach Titel VI (EUVertrag)
z. H. von Herrn Jean-Jacques Nuss
LX 46, 3/159
B-1049 Brüssel.
b) Persönliche Abgabe oder Abgabe durch einen Kurierdienst:
Die hinterlegten Anträge müssen spätestens am 7. März 2003 um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) bei nachstehender Adresse eingegangen sein:
Europäische Kommission
Generaldirektion Justiz und Inneres
AGIS 2003 — Einreichung von Anträgen
LX 46, 3/159
Poststelle
Rue de Genève 1
B-1140 Brüssel-Evere.
Die Registrierung des Datums/Uhrzeit der Abgabe oder eine vom zuständigen Beamten datierte und unterschriebene Abgabebescheinigung dienen als Nachweis der Abgabe.


D. ABLAUF DER ARBEITEN UND ZEITPLAN

Die Kommission kann sich jederzeit, bevor die endgültige Entscheidung gefällt wird, mit Fragen oder Ersuchen um zusätzliche Informationen an die Antragsteller wenden. Bleiben derartige Fragen oder Ersuchen innerhalb einer vorgegebenen Frist unbeantwortet, kann dies zum Ausschluss des Antrags führen.  Die Antragsteller sollten sicherstellen, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens zur Auswahl von Vorschlägen rasch erreichbar sind.
Die Tatsache, dass die Kommission einen Antragsteller kontaktiert, ist nicht gleichbedeutend mit einer positiven Bewertung und kein Hinweis auf eine Vorauswahl.
Die Kommission beabsichtigt, die Arbeiten für die Vorauswahl Ende Mai 2003 abzuschließen. Nach Anhörung des durch den Beschluss zur Schaffung des Programms eingerichteten Ausschusses der Vertreter der Mitgliedstaaten wird die Kommission ihre endgültige Entscheidung über die Auswahl der Projekte zu Beginn des Sommers treffen. Alle Antragsteller werden, jeweils in Bezug auf ihren Antrag, spätestens am 31. Juli 2003 schriftlich über das Ergebnis unterrichtet.
Vor ihrer endgültigen Entscheidung erteilt die Kommission den Antragstellern keine Vorabinformationen über das Ergebnis des Auswahlverfahrens.


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