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1.
ZIELE DES PROGRAMMS AGIS (2003—2007)
Mit
dem am 22. Juli 2002 angenommenen Rahmenprogramm AGIS
sollen die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
in Strafsachen gefördert und die mit der Weiterentwicklung
der einschlägigen europäischen Politik in der Praxis
befassten Personen unterstützt werden. Das Programm,
das sich auf den Zeitraum 2003—2007 erstreckt, führt
die Maßnahmen der im Dezember 2002 auslaufenden Titel-VI-Programme
(EUV) (Grotius
II — Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates, Falcone.)
fort; Bestandteil des Programms sind zudem die zuvor
aus der Haushaltslinie zur Bekämpfung des Drogenhandels
(B5-831) finanzierten Maßnahmen.
Das Programm zielt allgemein (Artikel 2 des Ratsbeschlusses)
darauf ab,
- eine europäische Politik zur polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen auszuarbeiten, umzusetzen
und zu bewerten;
- den Aufbau von Netzen, die Zusammenarbeit bei allgemeinen
Themen, die für alle Mitgliedstaaten von Interesse
sind, den Austausch und die Verbreitung von Informationen,
Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie die lokale
und regionale Kooperation zu fördern und zu verstärken,
die Aus- und Fortbildung weiter zu verbessern bzw.
anzupassen sowie die wissenschaftliche und technische
Forschung voranzutreiben;
- die Mitgliedstaaten zu veranlassen, die Zusammenarbeit
mit den Beitrittsländern, sonstigen Drittstaaten und
zuständigen internationalen oder regionalen Organisationen
zu intensivieren.
Zu diesem Zweck werden im Rahmen des Programms AGIS
Projekte und Aktivitäten unterstützt, die folgenden
spezifischen Zielen dienen:
- Aufbau eines europäischen Strafrechtsraums und Umsetzung
europäischer Instrumente zur Erleichterung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit;
- Verbesserung
der beruflichen Kompetenz der Mitarbeiter von Justiz-,
Polizei- und
Zollbehörden durch bessere Kenntnis der Rechtsvorschriften,
Verfahren und Vorgehensweisen der verschiedenen europäischen
Staaten;
- Entwicklung von Methoden, Instrumenten und Know-how
zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den
Behörden;
- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen vergleichbaren
Behörden und Informationsaustausch zwischen den Dienststellen;
- Entwicklung bereichsübergreifender Strategien und
Aktivitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Polizei-
und Justizbehörden sowie zwischen Behörden und Nichtregierungsorganisationen,
der Zivilgesellschaft, Wirtschaftsvertretern, Fachleuten,
Wissenschaftlern und Forschern;
- Studien und Forschungsarbeiten, insbesondere zu
Strategien und Verfahren für die Bekämpfung bestimmter
Formen der Kriminalität und Bewertung der einschlägigen
Politik;
- Informations- und Erfahrungsaustausch, Verbreitung
bewährter Praktiken.
Diese allgemeinen Ziele werden in folgenden Bereichen
verfolgt:
- Aufbau eines europäischen Strafrechtsraums;
- Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden
und zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe, justizielle
Zusammenarbeit generell sowie in Strafsachen;
- Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden;
- Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität;
Partnerschaften und Zusammenarbeit zwischen Behörden
und privaten Einrichtungen;
- Prävention und Bekämpfung des Drogenhandels;
- Kriminalitätsprävention;
- Unterstützung von Opfern;
- Sicherheit vor kriminellen Handlungen und Bedrohungsanalyse;
Vergleichbarkeit und
Verbreitung von Informationen, Statistiken.
Als finanzieller Bezugsrahmen wurde für den Zeitraum
2003—2007 ein Betrag von 65 Mio. EUR festgelegt.
Das Programmbudget für das Jahr 2003 beläuft
sich auf 11 780 000 EUR.
2. PROGRAMMMASSNAHMEN UND ZIELGRUPPEN
Das Programm AGIS dient der finanziellen Förderung
von Projekten (siehe Punkt 3), die in den in Artikel
4 des Beschlusses 2002/630/JI genannten Bereichen
durchgeführt werden; finanziell unterstützt werden
außerdem Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte
Kriterien erfüllen (siehe Punkt 6).
Artikel 4 des Beschlusses sieht folgende Maßnahmenkategorien
vor:
- Aus- und Fortbildung;
- Konzeption und Einleitung von Programmen für
Austauschmaßnahmen und Praktika;
- Studien und Forschungsarbeiten;
- Verbreitung der im Rahmen des Programms erzielten
Ergebnisse;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-und
Justizbehörden oder anderen öffentlichen oder privaten
Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die an der Prävention
und Bekämpfung der Kriminalität beteiligt sind, beispielsweise
durch Unterstützung beim Aufbau von Netzen;
- Konferenzen und Seminare.
Zielgruppen
Das Programm AGIS richtet sich an die in Artikel 3
des Beschlusses 2002/630/JI genannten Personengruppen.
- Angehörige der Rechtsberufe, insbesondere Richter,
Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Justizbeamte, Rechtspfleger,
Gerichtsvollzieher, Gerichtsdolmetscher und sonstige
im Bereich Strafrecht an der Justiz beteiligte Personen;
- Beamte und Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden
(Polizei und Zoll) und von öffentlichen Stellen in
den Mitgliedstaaten, die nach innerstaatlichem Recht
für die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von
Straftaten zuständig sind;
- Beamte sonstiger Behörden, vor allem wenn sie an
Projekten zur Kriminalitätsprävention beteiligt sind;
- Vertreter von Vereinigungen, Berufsverbänden, Hochschulen,
der Forschung und der Wirtschaft, die an der Prävention
und Bekämpfung organisierter sowie nicht organisierter
Kriminalität beteiligt sind; Mitarbeiter von Rehabilitationsdiensten
für Straftäter;
- Vertreter von Stellen, die mit der Betreuung von
Opfern befasst sind, einschließlich Einwanderungs-
und Sozialbehörden.
Das Programm richtet sich nicht an Studenten;
an den Projekten teilnehmen können dagegen Berufsanfänger.
Die Projektteilnehmer können aus den Mitgliedstaaten,
den Beitrittsländern und — wenn das Projekt
dies rechtfertigt — aus Drittländern stammen.
Berechtigte
Antragsteller
Als Antragsteller kommen staatliche oder halbstaatliche
Verwaltungen oder Einrichtungen der nationalen, regionalen
oder lokalen Ebene, private Organisationen, Vereinigungen,
Wirtschafts-und Berufsverbände, Einrichtungen ohne
Erwerbszweck sowie Ausbildungs- oder Forschungsinstitute
in Frage, die Rechtspersönlichkeit besitzen und ihren
Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, sowie Eurojust
und Europol.
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Verwaltungen der Beitrittsländer und in den Beitrittsländern
ansässige Organisationen sind nicht antragsberechtigt;
ihre Einbeziehung als Projektpartner ist
jedoch erwünscht, wenn die Thematik des
Vorhabens dies rechtfertigt.
3. TÄTIGKEITSBEREICHE UND THEMEN
A.
KOOPERATIONSPROJEKTE (HÖCHSTFINANZIERUNG 70 %)
I. AUFBAU EINES EUROPÄISCHEN RECHTSRAUMS IM BEREICH
DES STRAFRECHTS
Tätigkeitsbereich
Die Projekte sind auf die Entwicklung, Umsetzung und
Bewertung der europäischen Instrumente und Politiken
ausgerichtet. Sie können Folgendes zum Gegenstand
haben: Instrumente des materiellen Strafrechts, das
Verfahrensrecht, Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften,
Organisation der Dienststellen und ihrer Tätigkeit,
Funktion und Tätigkeiten europäischer Kooperationsstrukturen
(Europol, Eurojust, Europäisches Justizielles Netz),
gegenseitige Kenntnis der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten,
Ausarbeitung ergänzender Maßnahmen aufgrund des von
einschlägig tätigen Personen festgestellten Bedarfs
usw.
Projekte, die auf das Ziel der Verbesserung der Kenntnis
der Rechtssysteme ausgerichtet sind (Punkt C) können
sämtliche Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen abdecken (Verfahrensordnungen, Verwaltung
und Arbeitsweise der Justiz, Sanktionssysteme, Zulässigkeit
der Beweismittel usw.)
Mögliche Maßnahmen: Informations- und Weiterbildungsseminare,
Praktika, Austauschmaßnahmen, Herstellung praxisbezogener
Leitfäden, Studien und Forschungsarbeiten, auch zur
Umsetzung von Prozess-und Verfahrensanalysesystemen.
Spezifische
Themen
A. Umsetzung der europäischen Instrumente im
Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen
1. Zusammenarbeit im Rahmen der Strukturen des Europäischen
Justiziellen Netzes und mit Eurojust und Europol.
2. Maßnahmen zur Sensibilisierung, Information und
Weiterbildung über die Umsetzung der EU-Instrumente
zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen
in Strafsachen, zum Beispiel die künftigen
Rahmenbeschlüsse über
- die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen (Amtsblatt
C 278 vom 2.10.2001, S. 1);
- die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellungvon
Vermögensgegenständen oder Beweismitteln
in der Europäischen Union (Amtsblatt C
75 vom 7.3.2001, S. 3);
- die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen
in der Europäischen Union (Amtsblatt C 184 vom 2.8.2002,
S. 8);
- Umsetzung des Europäischen Haftbefehls (Amtsblatt
L 190 vom 18.7.2002).
3. Bewertung des Einsatzes der EU-Instrumente durch
die Strafverfolgungsbehörden; Ermittlung
und Abbau von Hindernissen für die Zusammenarbeit
derStrafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der
organisierten Kriminalität.
4. Entwicklung von Instrumenten, die es ermöglichen,
die Anwendung, Effizienz und Auswirkung
der geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen und
zu messen.
5. Umsetzung der Schlussfolgerungen der Peer-Group-Bewertungen
auf der Grundlage der Gemeinsamen Maßnahme
von 1997.
6. Ausbildung von Ausbildern zu den Themen Aktivitäten
und Arbeitsweisen von Eurojust.
B.
Förderung der Verteidigungsrechte und der Verfahrensgarantien
für Verdächtige und Beklagte in Strafverfahren in
der Europäischen Union
1. Maßnahmen zur Abfassung, Übersetzung und Veröffentlichung
eines Informationsblatts (Letter of rights), das Verdächtigen
bzw. Verhafteten auszuhändigen ist;
2. Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dolmetschers,
Übersetzers und Rechtsbeistands.
C.
Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Rechtssysteme
der Mitgliedstaaten
1. Verbesserung der beruflichen Kompetenz der Mitarbeiter
von Justizbehörden und ihrer Kenntnis der Rechtssysteme
sowie der Methoden und Arbeitsverfahren der Justiz-,
Polizei- und Zollbehörden der Mitgliedstaaten und
der Beitrittsländer.
2. Veranstaltung von Seminaren und Analyse konkreter
Fälle im Zusammenhang mit der vergleichenden Anwendung
der Grundsätze und Maßnahmen betreffend
- die Unschuldsvermutung,
- die Beweislast,
- die Übermittlung von Beweismitteln,
- die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beweise,
die Rehabilitationsverfahren
und Modelle alternativer Strafen,
- die Kriminalität von und gegen Minderjährige einschießlich
der vergleichenden Forschung über Strafrechtsnormen
für Minderjährige.
3. Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen in Form von Seminaren
und Praktika; Informationsbesuche (Der Besuch muss
sich über mindestens fünf Tage erstrecken; daran beteiligt
sein sollten 10—12 Personen, die in dem Land, aus
dem der Projektvorschlag eingegangen ist, als Richter
oder Staatsanwalt tätig sind und sich in mindestens
zwei Mitgliedstaaten begeben; alternativ könnten auch
zwei Gruppen jeweils einen Mitgliedstaat besuchen.
Die Personen werden aufgrund einer Tätigkeit ausgewählt,
die einen direkten Bezug zu den besuchten Ländern
aufweist. Das genaue Programm ist auf Anfrage beizufügen;
es muss mindestens eine Sitzung vorsehen, in der ein
Fall erörtert wird, der eine bilaterale Angelegenheit
betrifft. Nach dem ersten Austausch wird für insgesamt
8—10 einschlägig tätige Personen aus den beiden besuchten
Ländern ein Gegenbesuch von ähnlicher Dauer nach denselben
Kriterien organisiert. Nach Abschluss des Projekts
ziehen die jeweils Beteiligten Lehren aus der Maßnahme
und bewerten deren Nutzen und die weitere Entwicklung
der aufgebauten Beziehungen.
Ein solches Projekt kann mit maximal 30 000
EUR gefördert werden.).
4. Unterstützung bei der Einführung und Erprobung
transnationaler Austauschprogramme (zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten
und den Beitrittsländern); drei- bis sechsmonatige
auf den spezifischenBedarf der beteiligten
Dienststellen ausgerichtete Austauschmaßnahmen
(Die Kommission ist vor Auswahl eines Antragstellers
über die Anforderungen an dessen Profil und Qualifikationen
zu informieren.
Eine genaue Beschreibung der bei der Aufnahmebehörde
auszuführenden Aufgaben ist dem Finanzhilfeantrag
beizufügen.
5. Sprachschulungen, vor Ort oder virtuell, einschließlich
Entwicklung und Erprobung von Ausbildungsmodulen zur
Vermittlung spezialisierter Sprachkenntnisse ( Der
Begünstigte kann eine Finanzhilfe in Höhe von maximal
30 000 EUR für die Entwicklung eines Kurses und pädagogischer
Module erhalten, die auch der Vermittlung von Sprachkenntnissen
dienen können. Die Module müssen in partnerschaftlicher
Zusammenarbeit mit einem Schulungszentrum des Landes
bzw. eines der Länder der unterrichteten Sprache ausgearbeitet
werden und Ausbzw. Fortbildungseinrichtungen in den Bereichen
Justiz und Polizeiwesen kostenlos zur Verfügung gestellt
werden, sofern sie unmittelbar einer Behörde zugehören
oder direkt aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.).
6. Spezielle Informationsseminare über die nationalen
Politiken unter Beteiligung der 15 Mitgliedstaaten
und der Beitrittsländer.
7.
Vergleichende Studien, die sich auf die meisten Mitgliedstaaten
und Beitrittsländer beziehen und darauf abzielen,
Rechts- und Verfahrensverbesserungen vorzuschlagen.
II.
VERSTÄRKUNG DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN
STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN
Tätigkeitsbereich
Die diesbezüglichen Projekte zielen darauf ab, die
Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden zu verstärken,
Erfahrungen auszutauschen, praxisbezogene und operative
Vorhaben zu entwickeln sowie die Kenntnisse der einschlägig
tätigen Personen bezüglich der Strategien und geltenden
Rechtsvorschriften der verschiedenen europäischen
Staaten zu vertiefen.
Die Projekte können auch auf den Austausch von Erfahrungen
und Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten und den
Beitrittsländern sowie gegebenenfalls bestimmten Drittländern
ausgerichtet sein.
Mögliche Maßnahmen: Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
einschließlich Seminaren und Praktika, Aufstellung
transnationaler Aus- und Fortbildungsprogramme, Ausarbeitung
von Modulen und Schulung der Ausbilder, berufsbezogene
Austauschmaßnahmen und Praktika, Ausarbeitung von
Handbüchern für grenzüberschreitende Untersuchungen,
gemeinsame Projekte von gewisser Dauer zur Entwicklung
innovativer Ermittlungsmethoden, Studien und Forschungsarbeiten,
Konferenzen und Informationsseminare über Entwicklungen
auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene.
Spezifische
Themen
1. Schulung zu polizeilichen Methoden und gerichtlichen
Untersuchungstechniken in innovativen oder hoch spezialisierten
Bereichen (NBCR-Risiken, Bankkartenbetrug, synthetische
Drogen, Identifizierung stark entstellter Leichen
usw.);
2. Übungen unter Berücksichtigung präziser operativer
Bedürfnisse und Vermittlung der Fähigkeit, an Ermittlungen
teilzunehmen, die gemeinsam von mehreren Mitgliedstaaten
durchgeführt werden;
3. Schulung zur Vorbereitung auf die Bewältigung von
NBCR-Krisen und den Einsatz der Ermittlungskapazitäten;
4. Verfahren zur Analyse der Profile von Straftätern
und Terroristen mit Möglichkeiten der praktischen
Anwendung (z. B. in Flughäfen, Bahnhöfen und internationalen
Häfen) sowie Austausch von Ergebnissen;
5. Sachverständigensitzungen zum Thema öffentliche
Sicherheit und Austausch von Verbindungsbeamten bei
Großveranstaltungen;
Informations- und Erfahrungsaustausch zur
Fragen der Gewalt in Großstädten;
6. Entwicklung von Regeln und Verfahren zur praktischen
Zusammenarbeit der kriminaltechnischen Dienste (z.
B. Inanspruchnahme eines Dienstes eines anderen Mitgliedstaats,
der für seine besondere Kompetenz in einem bestimmten
Bereich bekannt ist, anlässlich von Ermittlungen);
7. intensivere Zusammenarbeit der Nachrichtendienste
und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der
organisierten Kriminalität und des Terrorismus;
8. intensivere Zusammenarbeit zwischen Zoll- und anderen
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick
auf eine insgesamt wirksamere Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung
in der EU;
9. Schulung im Zuge der Einrichtung gemeinsamer Polizeioder
Zollstellen an der Grenze; Herstellung und Verbreitung
zwei- oder dreisprachiger praxisbezogener Leitfäden
für in Grenzgebieten oder Tourismusregionen tätige
Polizeibeamte;
10. Studien über EDV-Instrumente, Verfahren und Organisationsmethoden,
mit denen sich der Verwaltungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden
reduzieren lässt, damit sich diese auf ihre operativen
Tätigkeiten konzentrieren können;
11. gemeinsame Zollüberwachungsmaßnahmen (auch mit
Teilnahme anderer Strafverfolgungsbehörden und Europols)
in Gebieten oder auf Straßen von besonderer Bedeutung
(Drogen, Waffen, Zigaretten, Menschenschmuggel), wobei
genaue Ziele festzulegen sind und die Fähigkeit zu
vermitteln ist, diese Operationen bei Bedarf zu wiederholen;
12. Entwicklung bewährter Verfahren für Zollkontrollen
(z. B. Ausarbeitung praxisbezogener Leitfäden
und Erstellung vergleichender Analysen);
13. Anwendung des Übereinkommens Neapel II in Bezug
auf die Kriminalitätsbekämpfung und die verstärkte
Kontrolle der Außengrenzen;
14. Drei- bis sechsmonatige Austauschmaßnahmen in
einem der vorstehend genannten Bereiche, sofern ein
spezieller Bedarf der beteiligten Dienststellen besteht
(Die Kommission ist vor Auswahl eines Antragstellers
über die Anforderungen an dessen Profil, Qualifikationen
und Sprachkenntnisse zu informieren. Eine genaue Beschreibung
der auszuführenden Aufgaben ist dem Finanzhilfeantrag
beizufügen.).
III.
PRÄVENTION UND BEKÄMPFUNG DER ORGANISIERTEN KRIMINALITÄT;
PARTNERSCHAFTEN
UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN BEHÖRDEN UND
PRIVATEN EINRICHTUNGEN
Tätigkeitsbereich
Die diesbezüglichen Projekte sollen dazu beitragen,
eine bessere Kenntnis des kriminellen Milieus und
seiner Methoden zu erlangen, damit wirksamer gegen
bestimmte Formen der Kriminalität vorgegangen werden
kann. Ferner zielen sie darauf ab, im Hinblick auf
die Festnahme und Bestrafung der Schuldigen die operativen
Fähigkeiten und Methoden zu verbessern und die bereichsübergreifende
Kooperation (Bereichsübergreifende Projekte werden
Priorität genießen; dasselbe gilt für Aktivitäten,
die zu realistischen Maßnahmenvorschlägen führen,
sowie für Vorhaben, die auf die Festlegung von Verfahren
und Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit öffentlicher
und privater Partner abzielen.)sowie die Zusammenarbeit
zwischen Behörden und privaten Einrichtungen auszubauen.
An den Maßnahmen müssen unbedingt in diesen Bereichen
tätige Personen und Behörden beteiligt sein.
Mögliche Maßnahmen, die auf die genannten Ziele ausgerichtet
sind:
Informationsseminare, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
einschließlich der Ausarbeitung pädagogischer Module
oder praxisbezogener Handbücher, Studien und Forschungsarbeiten,
Austausch einschlägig tätiger Personen, Untersuchungen
zur Bewertung der Wirksamkeit der Verfahren und zur
Festlegung und Bewertung bewährter Praktiken und schließlich
die Verbreitung der erzielten Ergebnisse.
Spezifische
Themen
1. Ausarbeitung und Implementierung von Strategien,
Verfahren
und bewährter Praktiken
zur Vorbeugung und Verfolgung der Aktivitäten von
Gruppen der organisierten Kriminalität; Austausch
und Übertragung von Ergebnissen und Erfahrungen.
2. Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Kindern
a) Ermittlungstechniken und -verfahren sowie Beweismittel;
b) Erforschung und Analyse der Nachfrage und der Möglichkeiten
zu ihrer Reduzierung;
c) Koordinierung von polizeilichen Untersuchungen
und Verwaltungskontrollmaßnahmen in Bezug auf verdächtige
Agenturen;
d) Unterstützung und Schutz von Opfern, die mit den
Behörden als Zeugen zusammenarbeiten.
3.
Vorbeugung und Bekämpfung des Drogenhandels
a) Entwicklung von Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung
des illegalen Handels mit neuen synthetischen Drogen;
b) Prävention der Drogenkriminalität (siehe auch Punkt
5);
c) Verstärkung der Maßnahmen und Instrumente, mit
denen überwacht werden kann, ob chemische Grundstoffe
aus dem Arzneimittelhandel zur Herstellung von Drogen
in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsstaaten und in
Drittländern verwendet werden;
d) Erforschung der Zusammenhänge zwischen dem Drogenhandel
und der Finanzierung des Terrorismus;
e) Erforschung der Wirksamkeit von Strategien zur
Störung der Versorgung der Drogenmärkte.
4.
Schusswaffen
a) Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs
zwischen den zuständigen Behörden (z. B. Strafverfolgungsbehörden
und Nachrichtendiensten) der EU-Mitgliedstaaten und
von Drittländern hinsichtlich des illegalen Handels
mit Schusswaffen unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des VN-Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung
von Schusswaffen und den unerlaubten Handel damit;
b) Schulungen und Handbücher für Beamte, die in Strafverfolgungs-oder
Zollbehörden mit der Bekämpfung des illegalen Handels
mit Schusswaffen befasst sind;
diese Projekte sollten sich auf bewährte Praktiken
stützen, die mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern
auszutauschen sind;
c) Bewertung vorhandener Instrumente und Techniken
zur Erfassung, Kennzeichnung und Zurückverfolgung
von Schusswaffen im Hinblick auf eine bessere Verfügbarkeit
und Zugänglichkeit der entsprechenden Daten und ihre
komplementäre Verwendung durch Strafverfolgungsbehörden
und Nachrichtendienste. Diese Bewertung
sollte sich auf vorhandene Instrumente stützen
und den Bestimmungen des VN-Protokolls gegen die
unerlaubte Herstellung von Schusswaffen und den unerlaubten
Handel damit angemessen Rechnung tragen.
5.
Computerkriminalität
a) Stärkung der operativen Kapazität der Strafverfolgungsbehörden
zur Bekämpfung der Computerkriminalität, insbesondere
durch spezielle Schulungen;
b) Analyse des Bedarfs an unmittelbarer Unterstützung
und der diesbezüglichen Systeme im Hinblick auf die
Durchführung von Untersuchungen zur Computerkriminalität
und das Sammeln elektronischer Beweismittel;
c) Nutzung und Valorisierung der Ergebnisse erfolgreicher
Pilotprojekte;
d) Förderung von Partnerschaften zwischen Strafverfolgungsbehörden
und dem Privatsektor zum Austausch von Erfahrungen
und von Informationen über bestimmte Arten der Computerkriminalität.
6.
Finanzkriminalität
Erleichterung der Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden
und Verbesserung der Kenntnisse ihrer Mitarbeiter
in folgenden Bereichen: Gesellschafts- und Bankrecht,
Steuerrecht, Unternehmensabschlüsse/Bilanzen und Offshore-Gesellschaften.
Die Fähigkeit zur Bekämpfung der Geldwäsche kann weiterentwickelt
werden, indem die Strafverfolgungsbehörden und der
Finanzsektor sowie andere für die Aufdeckung von Geldwäsche
verantwortliche Sektoren verstärkt zusammenarbeiten.
Diesem Ziel dienen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) Entwicklung von Mechanismen für den Informationsund
Erfahrungsaustausch zwischen den für die Bekämpfung
der Geldwäsche zuständigen Personen sowie zwischen
diesen und den Strafverfolgungsbehörden (zentrale
Meldestellen FIU);
b) Ermittlung bewährter Verfahren der Finanzinstitute
zur Aufdeckung und Verhinderung von Geldwäsche;
c) Ausarbeitung geeigneter Schulungsprogramme für
die mit der Bekämpfung der Geldwäsche befassten Personen;
d) Ausarbeitung spezieller Programme einschließlich
Austauschprogrammen zur Unterstützung der
Beitrittsländer bei der Umsetzung der Vorschriften
zur Bekämpfung der Geldwäsche.
7.
Korruption
a) Bekämpfung und Verhinderung von Korruption durch
Ausarbeitung von Integritätsnormen in den öffentlichen
Verwaltungen, vor allem auf der Grundlage der Entschließung,
die die für die öffentlichen Verwaltungen der EU zuständigen
Minister im November 2000 in Straßburg
verabschiedeten; Durchführung und Unterstützung von
Integritätsprogrammen und
Austausch über deren Ergebnisse;
b) Bildung bereichsübergreifender, auf Untersuchungen
zur Korruptionsbekämpfung spezialisierter Teams und
Kontrolle der Vergabeverfahren;
c) Erforschung der Zusammenhänge zwischen organisierter
Kriminalität und Korruption.
8.
Fälschung
a) Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie Information
und Schulung der einschlägig tätigen Personen hinsichtlich
folgender Problematik:
- Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum, Fälschung
von Handelsmarken, Raubkopien von Software; Schutz
der Film- und Musikindustrie;
- Nachahmung von Produkten, deren Fälschung ein Gesundheitsrisiko
mit sich bringt (pharmazeutische Produkte, Industrie-Produkte,
Nahrungsmittel);
- Fälschung des Euro (1) und von anderen Zahlungsmitteln.
b) Förderung öffentlicher/privater Partnerschaften
zwecks Austausch und Verarbeitung von Informationen
über bestimmte Fälschungsarten.
c) Pilotstudie über Wege einer Risikominderung für
den Verbraucher und die Industrie gegenüber der Fälschung
von Medikamenten und anderen pharmazeutischen Produkten.
9.
Bekämpfung der Umweltkriminalität (Entsorgung bestimmter
Abfälle, Freisetzung von Gasen und Ableitung von Ölen
ins Meer)
Engere Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden
und sonstiger Verwaltungen unter Berücksichtigung
der Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten.
10. Bekämpfung krimineller Organisationen und Netze,
die an der illegalen Einwanderung in die Mitgliedstaaten
und ihre Nachbarländer beteiligt sind
a) Analyse zur Weiterentwicklung von Methoden und
Kriterien für die Bewertung von Risiken und Bedrohungen
im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung und
den beteiligten kriminellen Netzen;
b) verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen
Herkunfts-, Transit- und Zielländern (siehe Aktionsplan
zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der unter
der Leitung der Taskforce der EU-Polizeichefs ausgearbeitet
wurde, und Empfehlung 10 der Strategie für das nächste
Millennium zur Prävention und Bekämpfung der organisierten
Kriminalität);
c) Untersuchung und Analyse der Geldkanäle krimineller
Netze, insbesondere im Hinblick auf intensivere und
wirksamere parallele strafrechtliche Ermittlungen,
einschließlich Finanzfahndung, in Bezug auf die beteiligten
Netze, Gesellschaften und Personen.
11.
Illegaler Handel mit Kulturgütern und gestohlenen
Kunstwerken
a) Untersuchung der Hindernisse, die der Zusammenarbeit
der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung des
illegalen Handels mit Kulturgütern und gestohlenen
Kunstwerken entgegenstehen;
b) Bewertung und Unterstützung der Umsetzung der EUInstrumente
im Rahmen einer bereichsübergreifenden Maßnahme, an
der auch der private Sektor beteiligt ist;
Aufbau von Netzen zur Verhinderung des illegalen Handels
in diesem Bereich;
c) Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung einer
europäischen Datenbank oder die Vernetzung der bestehenden
europäischen Datenbanken für Kulturgüter und
gestohlene oder illegal ausgeführte Kunstwerke; Unterstützung
bei der Umsetzung der EU-Instrumente und Aufbau von
Netzen öffentlicher und privater Einrichtungen zur
Verhinderung des illegalen Handels in diesem Bereich.
12.
Erstellung eines Registers zur Erhebung und zum Austausch
von Informationen über Personen die, zur Terrorismusfinanzierung
beitragen und sich mit Gründung und Führung einer
juristischen Person befassen
IV.
KRIMINALITÄTSPRÄVENTION
Tätigkeitsbereich
Die diesbezüglichen Projekte zielen darauf ab, im
Rahmen einer Analyse der angewandten Präventionsstrategien
und ihrer Auswirkungen Methoden für die Bestimmung
und den Austausch bewährter Praktiken zu entwickeln
und die berufliche Kompetenz der Mitarbeiter der zuständigen
Dienststellen zu verbessern. Außerdem soll eine bessere
Kenntnis des kriminellen Milieus und seiner Methoden
erlangt werden, damit wirksamer gegen bestimmte Formen
der Kriminalität vorgegangen werden kann.
Mögliche Maßnahmen, die auf die genannten Ziele ausgerichtet
sind:
Seminare zur Darstellung, Bewertung, Verbreitung und
Valorisierung bewährter Praktiken, Fallstudien, Forschungsprojekte,
von Netzwerken eingereichte Kooperationsprojekte,
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Beamte.
Spezifische
Themen
a) Untersuchung der Methoden und Verfahren zur Umsetzung
bewährter Verfahren zur Kriminalitätsprävention auf
europäischer Ebene;
b) Untersuchung der Kosten und des Nutzens der Kriminalitätsprävention
im Hinblick auf die Förderung kosteneffizienter Ansätze
zur Kriminalitätsprävention auf europäischer Ebene.
1.
Kriminalität in den Städten
a) Analyse der Rolle der Wirtschaft im Bereich der
Kriminalitätsprävention und der Möglichkeiten zur
Stärkung dieser Rolle (d. h. öffentlich-private Partnerschaften
zur Kriminalitätsbekämpfung und -prävention);
b) Forschungsarbeiten zur Problematik der Gewalt
am Arbeitsplatz und der persönlichen Sicherheit von
Arbeitnehmern sowie Präventionsstrategien zur Bekämpfung
der Gewalt am Arbeitsplatz und zur Erhöhung der persönlichen
Sicherheit von Arbeitnehmern;
c) Entwicklung neuer Strategien, die den gesellschaftlichen
Veränderungen und dem sich wandelnden Charakter der
Kriminalität Rechnung tragen und eine wirksamere Kriminalitätsprävention
gewährleisten; Planung künftiger Ansätze für die Kriminalitätsbekämpfung
und -prävention, um für kommende Entwicklungen besser
gerüstet zu sein;
d) systematische Berücksichtigung des Risikos, dass
neue Erzeugnisse zum Gegenstand krimineller Machenschaften
werden können, bei der Konzeption dieser Erzeugnisse:
„kriminalitätssichere“ Konzeption;
e) Analyse der Entwicklungen und Trends im Bereich
der öffentlichen und privaten Kriminalitätsbekämpfung
und der Rolle des öffentlichen und des privaten Sektors
bei der Kriminalitätsprävention auf europäischer Ebene.
2.
Drogenkriminalität
a) Überprüfung des Drogenkonsums von Festgenommenen
bei deren Eintreffen auf der Polizeistation (Überwachung
des Drogenmissbrauchs von Festgenommenen);
b) Forschungsarbeiten zu den Kosten der Drogenkriminalität
unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen von
Kriminalität (z. B. Beschaffungskriminalität);
c) Erstellung einer Übersicht über die Wirksamkeit
von Schadensreduzierungsprogrammen zur Verringerung
des Risikos, dass es zu Drogenstraftaten kommt;
d) Erstellung einer Übersicht über die Wirksamkeit
von Programmen zur Aufklärung Jugendlicher über Drogenmissbrauch.
3.
Jugendkriminalität
a) Metaanalysen über den ökonomischen Nutzen zu einem
frühen Zeitpunkt durchgeführter Präventionsprogramme
zur Förderung der Inanspruchnahme frühzeitiger Interventionsstrukturen
für Kinder, um zu verhindern, dass diese später straffällig
werden;
b) Analyse der quantitativen Entwicklung der Viktimisierung
und der Straffälligkeit von Zuwanderern der zweiten
und dritten Generation auf europäischer Ebene.
V.
UNTERSTÜTZUNG VON OPFERN
Tätigkeitsbereich
Die diesbezüglichen Projekte zielen darauf ab, die
berufliche Kompetenz der Mitarbeiter der zuständigen
Dienststellen zu verbessern und die Zusammenarbeit
zwischen den Behörden sowie zwischen diesen und dem
privaten Sektor zu verstärken.
Mögliche Maßnahmen, die auf die genannten Ziele ausgerichtet
sind:
Studien und Forschungsarbeiten, Begegnungen und Seminare,
Verbreitung der erzielten Ergebnisse, Maßnahmen zur
Förderung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungs-
und der Justizbehörden sowie anderer öffentlicher
oder privater Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die
mit der Betreuung von Opfern befasst sind.
Spezifische
Themen
1. Information der Öffentlichkeit über den Zugang
zur Justiz und den weiteren Verfahrensverlauf;
2. Sensibilisierung der Angehörigen der Rechtsberufe
für die Rechte des Opfers;
3. Information und Aus- bzw. Fortbildung der Mitarbeiter
von Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf die Berücksichtigung
der Situation des Opfers und die Anwendung geeigneter
Ermittlungs- und Beweiserhebungsmethoden;
4. Strukturen zur Unterstützung der Opfer von Straftaten;
5. Vermittlungsstrategien.
VI. SICHERHEIT VOR KRIMINELLEN HANDLUNGEN UND BEDROHUNGSANALYSE
— VERGLEICHBARKEIT UND VERBREITUNG VON INFORMATIONEN
— STATISTIKEN Tätigkeitsbereich
Die diesbezüglichen Projekte zielen darauf ab, Methoden
und Instrumente zu entwickeln, um vorgeschlagene Strategien
und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt ihrer Sicherheit
vor kriminellen Handlungen zu analysieren und die
(technische und rechtliche) Eignung von Normen und
Standards zur Erhebung, Analyse und Verwendung allgemeiner
oder spezifischer Daten zu ermitteln, die die Polizei-
und Justizbehörden oder andere an der Prävention bestimmter
Formen der Kriminalität beteiligte öffentliche oder
private Partner benötigen. Mögliche Maßnahmen: Seminare und Konferenzen,
Bedarfs- und Durchführbarkeitsstudien, Bewertung und
Verbreitung der Ergebnisse.
Spezifische
Themen
1. Sicherheit vor kriminellen Handlungen und Bedrohungsanalyse
a) Bewertung der von der Kriminalität ausgehenden
Bedrohung und Erörterung der Mechanismen, die den
Mitgliedstaaten und der Kommission helfen sollen,
ihre Tätigkeiten in diesem Bereich zu fokussieren.
b) Festlegung von Methoden und Kriterien zur Bewertung
vorgeschlagener Rechtsvorschriften und politischer
Initiativen unter dem Aspekt der damit einhergehenden
Risiken sowie etwaiger Schlupflöcher, die sich die
organisierte Kriminalität zunutze machen
könnte, einschließlich einer Methodik zur Analyse
der Kosten und des Nutzens der Vorschläge.
c) Stärkung der Mechanismen für die Bewertung der
von der Computerkriminalität
ausgehenden Bedrohungen auf EU-Ebene:
1. Analyse des Kenntnisstands und Bewertung der auf
regionaler, nationaler, EU- und internationaler Ebene
vorliegenden Daten;
2. Durchführbarkeitsstudie in Bezug auf die Einrichtung
eines EU-Korrespondenten-Systems und die Entwicklung
eines Überwachungs- und Benchmarking-Mechanismus;
3. Nutzung der Ergebnisse der Programme für technologische
Forschung und Entwicklung im Bereich der
statistischen Analyse; Verbesserung der Qualität von
Statistiken über Computerkriminalität aufgrund der
Vergleichbarkeit der Rohdaten und Indikatoren, wobei
auch die Statistiken des privaten Sektors berücksichtigt
werden;
4. Ausarbeitung eines Standardinstruments für die
Analyse der Kosten und des Nutzens spezieller Projekte
angesichts des Sicherheitsrisikos, das für die Polizeibehörden
und die nationalen Ministerien mit Informationsmanagement-Aufgaben
verbunden sein kann.
d) Analyse langfristiger Bedrohungen einschließlich
solcher, die sich aufgrund der Verbindung zwischen
der organisierten Kriminalität und gewissen Kreisen
ergeben.
e) Analyse der Logistik der organisierten Kriminalität
— der „Kriminalogistik“ — im Hinblick auf ein besseres
Verständnis krimineller Strategien und Taktiken.
f) Analyse der Realisierbarkeit in der gesamten Computerindustrie
anwendbarer oder spezifischer Verfahren zum Schutz
der Erzeugnisse vor krimineller oder betrügerischer
Nutzung, einschließlich eine Folgenanalyse, Indikatoren
für künftiges kriminelles Verhalten und Einführung
systematischer Spezifikationen zum Schutz der Erzeugnisse
ab ihrer Konzeption.
g) Entwicklung eines Systems nationaler Foren, die
sich mit der Problematik der organisierten Kriminalität
befassen und deren Aufgabe es ist, Bedrohungen zu
bewerten, bewährte Praktiken auszutauschen, nationale
und grenzüberschreitende Forschungsarbeiten
durchzuführen und Prioritäten für den Schutz
vor kriminellen Handlungen (crime-proofing) und Terrorismus
festzulegen; Bewertung der Realisierbarkeit und des
Mehrwerts solcher Foren.
2. Vergleichbarkeit und Verbreitung von Informationen
— Statistiken
a) Ausarbeitung einer EU-Politik zur Erhebung von
Daten für polizeiliche Zwecke und strafrechtliche
Ermittlungen:
1. neue Überlegungen darüber, welche Daten als geeignet
anzusehen sind; Verwendung von Daten aus externen
Quellen; bessere Nutzung der internen Daten
durch Vernetzung von Datenbanken und koordinierte
Informationsüberwachung;
2. Inhalt, Funktionsweise und Organisation europäischer
und internationaler Informationssysteme der Polizei,
Speicherung einschlägiger Daten und Austausch dieser
Daten zwischen den verschiedenen Systemen; damit zusammenhängende
Fragen wie die zentrale oder dezentrale
Organisation der Computer- und Datenaustauschsysteme;
3. Ausarbeitung von Leitlinien für die Einrichtung
polizeilicher Informationssysteme, die Festlegung
von Gerätenormen und die Anwendung von Verfahren zur
Analyse der somit verfügbaren Daten;
4. Durchführbarkeitsstudie über die rechtlichen, operativen,
finanziellen und technischen Aspekte der Datenerhebung
und des Informationsaustauschs zwischen den Polizeibehörden
der Mitgliedstaaten.
b) Durchführbarkeitsstudien über die Harmonisierung/Integration
der EU-Datenbanken im Bereich der Strafverfolgungsbehörden.
c) Ausarbeitung eines globalen Ansatzes zur Erstellung
von Kriminalitätsstatistiken und -indikatoren, auch
unter Berücksichtigung der Arbeit von Eurostat.
B. SPEZIELLE PROJEKTE UND ERGÄNZENDE MASSNAHMEN
(FINANZIERUNG BIS ZU 100 %)
In beiden Kategorien kann die Kommission Vorhaben
über den Mitfinanzierungssatz von 70 % hinaus unterstützen.
Bei einem Antrag auf 100-prozentige Finanzierung der
förderfähigen Kosten hat der Antragsteller anzugeben,
weshalb keine anderen Finanzierungsquellen möglich
oder angemessen sind. Die Kommission behält sich vor,
Kontakt zu dem Antragsteller aufzunehmen, um festzustellen,
ob das Projekt mit weniger als 100 % gefördert werden
kann. Im Jahr 2003 können höchstens 1 178 000 EUR
für spezielle Projekte und maximal 589 000 EUR für
ergänzende Maßnahmen bereitgestellt werden.
Projekte die unter den beiden genannten Kategorien
beantragt werden, dürfen keine „indirekten Kosten“
aufweisen. Die Organisations- bzw. Betreuungskosten
des Projekts dürfen 5 % der förderfähigen Kosten nicht
übersteigen.
Tätigkeitsbereich
Die von der Kommission für 2003 festgelegten speziellen
Projekte und ergänzenden Maßnahmen betreffen die folgenden
in Punkt 3 dieser Aufforderung zur Einreichung von
Anträgen genannten Themen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kommen
als Arten von Aktivitäten, die nach den nachfolgenden
Bestimmungen durchgeführt werden können, sämtliche
Aktivitäten gemäß Punkt 2 in Frage.
I. Spezielle Projekte
Die Aktivitäten und Bereiche, die im Rahmen der speziellen
Projekte finanziell unterstützt werden können, entsprechen
den in Punkt 3, Rubriken A-I-A-1,4,5; A-I-B-1; A-II-2;
A-II-3; A-III-4b und c; A-VI-1 a, b, f, g und A-VI-2
genannten.
II.
Ergänzende Maßnahmen
Im Jahr 2003 gelten folgende Aktivitäten als vorrangig:
a) Valorisierung der im Rahmen früherer Programme
erzielten Ergebnisse;
b) Hilfe bei der Übersetzung von Dokumenten zur Darstellung
bewährter Verfahren aufgrund einer Bewertung der Verfahren
oder einer statistischen Erfassung ihrer Auswirkungen;
c) Anpassung von Handbüchern für eine bestimmte Art
von Tätigkeit oder einen bestimmten Sektor, die von
den Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Beitrittsstaats
benutzt werden, an die Gegebenheiten eines anderen
Mitgliedstaats/Beitrittsstaats auf der Grundlage einer
vorab durchgeführten Qualitätsbewertung.
4. PRIORITÄTEN DES PROGRAMMS IM JAHRE 2003
In Anlehnung an die allgemeinen Arbeitsprioritäten
der Kommission und der Union im kommenden Jahr, werden
Projekte besonders berücksichtigt, die der Vorbereitung
der Erweiterung und der Verstärkung der Stabilität
und der Sicherheit der Union dienen.
Die Projekte, die den in Kapitel 3 genannten spezifischen
Themen entsprechen, werden Prioritätspunkte
erhalten wenn
- sie die Beitrittsländer miteinbeziehen und dazu
verhelfen die Zusammenarbeit und Integration dieser
Länder zu beschleunigen und deren Übernahme des „gemeinschaftlichen
Besitzstandes“ zu vereinfachen; diesbezügliche
Projekte können alle oder bestimmte Beitrittsländer
betreffen, gemäß dem Inhalt des Projekts und der abgedeckten
Themen. In der Regel sollte die Anzahl der Teilnehmer
aus den Mitgliedstaaten nicht geringer sein als diejenige
der teilnehmenden Beitrittsländer, um die gegenseitige
Kenntnis und einen wirklichen Austausch zwischen den
Teilnehmern und Behörden zu fördern;
- sie dazu beitragen, die Stabilität und Sicherheit
der Union und die Bekämpfung der Kriminalität zu stärken,
insbesondere
- wenn sie der Bekämpfung des organisierten Verbrechens
und des Terrorismus einschließlich der Terrorismusfinanzierung
dienen;
- wenn sie weiterbildende Aktivitäten im operationellen
Bereich umfassen, die für Praktiker der Mitgliedstaaten
und ggf. der Kandidatenstaaten durchgeführt werden.
5. KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG UND AUSWAHL DER
PROJEKTE
Nach Überprüfung der Zulässigkeit der Anträge werden
diese einer doppelten Bewertung unterzogen:
- Prüfung der Qualität des Antrags und des Antragstellers;
- Bewertung des Projektinhalts.
1. Kriterien für die Zulässigkeit des Antrags
Zulässig sind Finanzhilfeanträge, die folgenden Anforderungen
genügen:
- Es muss eines der bereichsübergreifenden spezifischen
Ziele des Programms AGIS verfolgt werden.
- An dem Projekt müssen mindestens drei Partner aus
drei verschiedenen Mitgliedstaaten (oder aus zwei
Mitgliedstaaten und einem Beitrittsland) beteiligt
sein. Jeder Partner hat eine dem Antragsformular beigefügte
„Erklärung der Partnerorganisation“ auszufüllen und
zu unterzeichnen. In dieser Erklärung erläutert der
Projektpartner seinen Beitrag zur Konzeption, Durchführung,
Verbreitung der Projektergebnisse und gibt gegebenenfalls
seinen Anteil an den Ausgaben und Einnahmen des Projekts
an.
- Der Antrag ist ausschließlich auf dem von der Europäischen
Kommission elektronisch bereitgestellten Formular
zu stellen. Alle Abschnitte des Formulars müssen ausgefüllt
und die geforderten Anlagen beigelegt werden.
- Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Vereinigung,
so sind dem Antrag Belege für deren Rechtsform beizufügen
sowie eine Kopie des letzten Jahresabschlusses.
- Alle Antragsteller außer Behörden oder halbstaatliche
Einrichtungen müssen im Antragsformular angeben, dass
sie sich nicht in einer Situation befinden, die nach
Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002
des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002) den Ausschluss
von der Vergabe öffentlicher Aufträge rechtfertigt.
Die Kommission kann vom Antragsteller entsprechende
Nachweise (vorzulegende Dokumente) verlangen, sofern
sie dies für erforderlich erachtet.
Finanzhilfeanträge, die diesen Kriterien nicht genügen,
werden nicht berücksichtigt.
2. Auswahlkriterien
Es wird Folgendes überprüft:
- Es muss eine ausreichende operative und fachliche
Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seiner Partner
vorhanden sein, damit das Projekt vollständig durchgeführt
werden kann, der Zugang zu den einschlägigen Informationen
gewährleistet ist und die entsprechenden Teilnehmer
erreicht werden.
- Es muss eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit
des Antragstellers vorhanden sein.
- Die spezifischen Projektziele und die zu deren Verwirklichung
geplanten Aktivitäten müssen hinlänglich erläutert
werden; ferner ist anzugeben, wie die Leistung gemessen
und überprüft werden soll, inwieweit die erwarteten
Ergebnisse erreicht worden sind.
- Der Finanzplan muss detailliert genug
sein, um alle Einzelausgaben, die bei der Projektdurchführung
anfallen, beurteilen zu können; die Sachleistungen
und die finanziellen Beiträge sind genau
anzugeben. Die beantragte Finanzhilfe darf 70 % der
Gesamtkosten nicht überschreiten (außer bei spezifischen
Projekten und komplementären Maßnahmen.
Der Antragsteller und seine Partner müssen
mindestens 20 % der finanziellen Kosten des Projekts
bereitstellen. Der
Rest kann als Sachleistungen eingebracht werden.
- Folgendes ist zu beachten:
- Die maximale Laufzeit des Projekts beträgt zwei
Jahre;
- das Projekt darf nicht schon abgeschlossen sein
und muss so angelegt sein, dass es vor dem 31. Dezember
2003 begonnen wird;
- das Projekt, für das eine Finanzhilfe beantragt
wird, darf noch nicht begonnen worden sein. Andernfalls
muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass
die Finanzhilfe für die vollständige Durchführung
des Projekts erforderlich ist. In diesem Fall darf
jedoch die Laufzeit der Finanzhilfe nicht vor der
Frist für die Antragstellung liegen.
Nur Anträge, die die vorstehenden Auswahlkriterien
erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen.
3.
Bewertungskriterien
Die Vorschläge werden anhand folgender Kriterien bewertet:
- Qualität und Relevanz der geplanten Aktivitäten
sowie Beitrag zur Verwirklichung der Programmziele
unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der
erwarteten Ergebnisse und der praktischen Auswirkungen;
- Ausrichtung des Projekts auf die Lösung von Problemen:
es muss deutlich werden, dass das angestrebte Ziel
und/oder die Aktivitäten einem eindeutig festgestellten
Bedarf Rechnung tragen und dass der Inhalt so gestaltet
ist, dass die Ziele erreicht werden können und die
Ergebnisse messbar sind;
- europäische Ausrichtung des Projekts und Beteiligung
von Beitrittsländern;
- Vereinbarkeit mit den Arbeiten, die gemäß den politischen
Prioritäten der Europäischen Union im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit generell sowie in Strafsachen
eingeleitet wurden oder geplant sind; Ergänzung sonstiger
abgeschlossener, laufender oder geplanter Projekte;
- vorgesehene Maßnahmen zur Verbreitung der Projektergebnisse
und der erworbenen Kenntnisse;
- effektive Größenordnung und angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Im Anschluss an die Gesamtbewertung können zusätzliche
Prioritätspunkte vergeben werden, gemäß den in Kapitel
4 angegebenen Prioritäten.
6.
MITFINANZIERUNG DER TÄTIGKEITEN VON NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN
In Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses
zur Schaffung des Programms kann die Kommission den
Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen finanzielle
Unterstützung gewähren, deren Haupttätigkeit in bedeutendem
Maße zur Verwirklichung der Prioritäten der Union
in den Bereichen des Titels VI des Vertrags beiträgt.
Es wird beabsichtigt, einen Betrag in Höhe von maximal
5—7 % der Finanzmittel des Programms für diesen Zweck
zu bewilligen.
Prioritäten für 2003
Die Organisationen, die für ihre Tätigkeiten eine
finanzielle Unterstützung erhalten können, müssen
ein Arbeitsprogramm mit der nachstehenden Zielsetzung
nachweisen:
- Verbesserung der beruflichen Kompetenzen der in
den Justizbehörden tätigen Personen und Definition
von Ausbildungscurricula;
- Zusammenarbeit zwischen staatlichen Behörden und
Vereinigungen im Bereich der Unterstützung der Opfer;
- Zusammenarbeit zwischen staatlichen Behörden und
Vereinigungen im Bereich der Rehabilitierung straffälliger
Personen;
- Produktion und Verbreitung von Informationen über
die Modalitäten des Zugangs zu mündlicher und schriftlicher
Übersetzung und Rechtsberatung;
- Entwicklung von Formen des Täter-Opfer-Ausgleichs
und der außergerichtlichen Streitbeilegung.
a) Wer kann einen Antrag auf Finanzhilfe stellen?
Die in diesem Rahmen gewährten Finanzhilfen zielen
nicht darauf ab, die Umsetzung eines bestimmten Projekts
mitzufinanzieren, sondern die Tätigkeit von aufgrund
ihres Programms für 2003 förderfähigen Organisationen
zu unterstützen, um ihnen die Verwirklichung der Aktivitäten
ihres Programms zu prioritären Themen zu ermöglichen.
Die Nichtregierungsorganisationen, die die nachstehenden
Kriterien erfüllen, können einen Antrag einreichen:
i) Es muss sich um eine gemeinnützige Organisation
handeln;
ii) sie muss gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gegründet sein;
iii) ihre Tätigkeit muss eine europäische Dimension
haben und grundsätzlich mindestens die Hälfte der
Mitgliedstaaten einbeziehen;
iv) zu den Zielen ihrer Tätigkeiten gehört eines oder
mehrere der Ziele nach Artikel 2 des Beschlusses zur
Schaffung des Programms. Nur die Anträge
von Organisationen, die die oben genannten
Voraussetzungen nachweislich erfüllen und keinen Betriebskostenzuschuss
oder keine allgemeine Unterstützung für die Tätigkeiten
aus einer anderen Linie des Gemeinschaftshaushaltes
erhalten, werden berücksichtigt.
b) Allgemeine Regeln
Die Beteiligung der Kommission beträgt höchstens 80
% der gesamten förderfähigen Kosten, die der Antragsteller
für die Verwirklichung der bei der Bewilligung anerkannten
Aktivitäten seines Jahresprogramms für 2003 veranschlagt.
Der Antragsteller muss einen finanziellen Beitrag
von mindestens 20 % erbringen. Die Sachleistungen
werden nicht als externe Mitfinanzierung angesehen,
dennoch wird die Kommission bei der Bewertung des
Antrags etwaige Informationen zu Sachleistungen zur
Kenntnis nehmen.
Förderfähig sind die Kosten, die für die Verfolgung
der erklärten Ziele durch die Organisation erforderlich
sind. Die nicht förderfähigen Kosten sind dieselben
Kosten wie für die Projektfinanzierung, mit dem einzigen
Unterschied, dass alle angemessenen allgemeinen Kosten
förderfähig sind. Alle Ausgaben, die eine Kapitalerhöhung
des Antragstellers nach sich ziehen, sind ausgeschlossen.
Eine Organisation, die bereits eine Finanzierung für
ihre Betriebskosten aus einer Linie des Gemeinschaftshaushalts
erhält, ist nicht förderfähig.
Erzielt eine Organisation am Ende des Haushaltsjahrs
einen Überschuss, so kann sie aufgefordert werden,
einen Teil der Finanzhilfe der Kommission zurückzuzahlen.
Die Finanzhilfe der Kommission wird in zwei Tranchen
gezahlt: Eine erste Tranche in Form einer Vorschusszahlung
(im Allgemeinen 50 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe)
bei Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung und
der Rest nach Eingang und Genehmigung des Abschlussberichts
über die Tätigkeiten während des Zeitraums der Finanzhilfe
und der Endabrechnung durch die Kommission. Diese
Endabrechnung muss durch einen der Organisation nicht
angehörenden Buchprüfer beglaubigt sein.
Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen
einzureichen, die die Organisation bei der unter dem
Punkt „Praktische Informationen“ angegebenen Adresse
erhalten kann.
c) Auswahl und Bewertungskriterien
Die Vorschläge werden anhand der nachstehenden Auswahlkriterien
bewertet:
- Erfüllung der Ziele und Bedingungen;
- ausreichende operationelle und fachliche Leistungsfähigkeit
des Antragstellers für die Realisierung des Projekts;
- ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des
Antragstellers und Vorhandensein einer gut organisierten
Buchführung;
- ausreichend klare Beschreibung des Tätigkeitsbereichs,
der spezifischen Ziele und der von der Organisation
vorgesehenen Aktivitäten im Hinblick auf die genannten
Prioritäten;
- hinreichend detaillierter Finanzplan, der eine Bewertung
aller für die Realisierung der Aktivitäten vorgesehenen
Kostenelemente und der übrigen Einnahmen und Ausgaben
der Organisation ermöglicht. Aus dem Finanzplan muss
hervorgehen, dass der Mitteleinsatz einen zufrieden
stellenden Gegenwert liefern wird. Er muss ferner
belegen, dass die beantragte Finanzhilfe dem für die
Ausführung der Tätigkeiten erforderlichen Mindestbetrag
entspricht und die Verwaltungskosten auf ein absolutes
Mindestmaß beschränkt werden.
7. LEITLINIEN ZUR VORBEREITUNG EINES PROJEKTANTRAGS
Die nachstehenden Informationen sollen den Antragstellern
eine erste Orientierung geben.
Die Antragsteller werden aufgefordert, auch von den
Dokumenten auf der Internet-Seite der Kommission Kenntnis
zu nehmen:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/jai/prog_de.htm
A.
INFORMATIONEN ZUM INHALTLICHEN TEIL EINES PROJEKTS
- Sieht das Projekt den Aufbau eines Dokumentationsverbunds,
einer Datenbank u. Ä. vor, sollten die Quellen, die
Benutzer der Information, der untersuchte Bereich,
die Methodik, die Häufigkeit der Aktualisierungen
usw. im Einzelnen angegeben werden.
- Die Forschungsprojekte dürfen sich nicht auf die
Beschreibung existierender Phänomene, Rechtsvorschriften,
Strukturen oder Verfahren beschränken, ihre Ergebnisse
müssen auf eine Vergleichsanalyse abzielen und, wenn
möglich, praktische Vorschläge für die Verbesserung
der strafrechtlichen Systeme, der präventiven Arbeit
oder, allgemeiner, der Zusammenarbeit zwischen den
im Polizei-und Justizbereich tätigen Personen umfassen.
Im Fall der Verwendung statistischer Informationen
oder bei Arbeiten aufgrund von Fallstudien hat der
Antragsteller nachzuweisen, dass er Zugang zu den
erforderlichen Informationen hat.
- Die Projekte für Informations- (Aktualisierung)
und Sensibilisierungsseminare werden anhand der Zahl
der Teilnehmer, des Verhältnisses zwischen nationalen,
nicht nationalen sowie Teilnehmern aus
den Beitrittsländern und Drittstaaten und die Strategie
des Antragstellers im Hinblick auf die Verbreitung
der Ergebnisse bewertet.
- Für die Fortbildungsseminare und -lehrgänge richtet
sich die Anzahl und die Herkunft der Teilnehmer je
nach den angestrebten Themen und Bereichen, die das
Projekt abdeckt.
Der innovative Charakter und die Qualität des
vorgeschlagenen Programms werden berücksichtigt.
- Die Seminare und Konferenzen, die das Ziel verfolgen,
in einem bestimmten Bereich Bilanz zu ziehen und Kontakte
zwischen den Fachleuten herzustellen, müssen soweit
wie möglich eine klare pluridisziplinäre Dimension
und eine sehr starke europäische Ausrichtung aufweisen. Sie sollten auch die Ergebnisse von Arbeiten und Konferenzen zu
ähnlichen Themen berücksichtigen, um Überschneidungen
zu vermeiden und einen echten zusätzlichen Nutzen
aufzuweisen.
- Ein detailliertes Seminarprogramm, das die Themen
der Beiträge, das Profil der Teilnehmer, die (Namen
und) Fachkenntnisse der angeschriebenen
Redner sowie die Art angibt, wie sich diese
Seminare in die Tätigkeiten und Arbeitsprogramme
der Antrag stellenden Einrichtung einfügen,
muss dem Antrag auf Mitfinanzierung beigefügt
werden; ein Bewertungsfragebogen ist von
den Teilnehmern auszufüllen. Außerdem wird der Begünstigte
die Teilnahme eines Vertreters der für das AGIS-Programm
verantwortlichen Person an den Seminaren, Kolloquien
oder Konferenzen genehmigen, wenn dies gewünscht wird.
- Falls von der Kommission nicht anders bestimmt,
müssen alle Einladungen, Informationen, Mitteilungen
oder Veröffentlichungen des Begünstigten im Zusammenhang
mit der Maßnahme, auch auf Konferenzen oder Seminaren,
darauf hinweisen, dass sie eine Maßnahme betreffen,
für die die Kommission im Rahmen des AGIS-Programms
eine finanzielle Unterstützung geleistet hat.
- In allen Mitteilungen oder Veröffentlichungen des
Begünstigten, in welcher Form und durch welches Medium
(einschließlich Internet) auch immer sie erfolgen,
muss darauf hingewiesen werden, dass diese die Meinung
des jeweiligen Verfassers wiedergeben und dass die
Kommission keinerlei Haftung für eine mögliche Verwendung
der in diesen Mitteilungen oder Veröffentlichungen
enthaltenen Informationen übernimmt.
- Der Empfänger der Finanzhilfe hat der Kommission
die Ergebnisse in einer Form zur Verfügung zu stellen,
die ihre Verbreitung und weitere Nutzung begünstigt,
d. h. in Form
von Handbüchern, Veröffentlichungen, Videos, Software
oder Websites.
- Der Antragsteller gibt an, wie er die Ergebnisse
seines Projekts zu verbreiten gedenkt.
- Die Europäische Gemeinschaft hat die Aufgabe, die
Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und
sie wird sich in allen ihren Tätigkeiten bemühen,
geschlechtsbedingte Ungleichheiten zu beseitigen (Artikel
2 und 3 EG-Vertrag). Deshalb werden Frauen besonders
ermutigt, Vorschläge zu unterbreiten oder an ihrer
Vorlage mitzuwirken. Bei Studien oder Forschungsprojekten
weist die Kommission ferner auf die Bedeutung einer
systematischen Aufschlüsselung aller verwendeten Statistiken
nach geschlechtsspezifischen Aspekten und die Bedeutung
der Analyse einer potenziell unterschiedlichen Auswirkung
der Politik auf Männer und Frauen hin, auch wenn diese
Statistiken bzw. diese Politik zunächst geschlechtsneutral
erscheinen.
B.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR FINANZIERUNG
Die Antragsteller werden aufgefordert, die Webseite
der Kommission zu konsultieren, auf der sie die erforderlichen
Informationen für die Erstellung ihres Finanzierungsantrags
finden werden:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/jai/prog_de.htm
Erste Informationen sind nachstehend aufgeführt.
Jedes aus dem Haushaltsplan 2003 finanzierte Projekt
muss vor dem 31. Dezember 2003 begonnen haben.
Die maximale Laufzeit der Projekte beträgt zwei Jahre;
überschreitet die Dauer ein Jahr, so ist vom Begünstigten
nach dem ersten Jahr ein Zwischenbericht vorzulegen
und die Vorschusszahlung erfolgt in mehreren Tranchen.
Außer für die speziellen Projekte und die ergänzenden
Maßnahmen können die im Vertragszeitraum getätigten
Ausgaben bis zu maximal 70 % finanziert werden.
Sollte die Anzahl der im Rahmen der speziellen Projekte
in die Vorauswahl genommenen Projekte die dafür verfügbaren
Finanzmittel übersteigen, so behält sich die Kommission
vor, mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen, um
zu prüfen, ob sich das Projekt gegebenenfalls mit
einer geringeren Finanzhilfe als dem beantragten Betrag
finanzieren lässt.
Der vorgelegte Finanzplan unterscheidet zwischen:
- Ausgaben: förderfähige Kosten, indirekte Kosten
(für Verwaltung und allgemeine
Unterstützung des Projekts) und Beiträge des Antragstellers
in Form von Sachleistungen. Letztere sind nicht förderfähig,
werden jedoch bei der Festsetzung des genehmigten
Prozentsatzes der Finanzhilfe berücksichtigt;
- Einnahmen: finanzielle Einnahmen (eingebracht durch
den Antragsteller, seine Partner oder andere Finanzierungsquellen
(Zuschüsse, Teilnahmegebühren)), bei der Kommission
beantragter Betrag und Sachleistungen. Die Sachleistungen
und die finanziellen Leistungen müssen klar identifiziert
werden.
Eine finanzielle Beteiligung in Höhe von mindestens
20 % des Gesamtfinanzplans des Projektes von Seiten
des Empfängers oder seiner Partner ist vorgeschrieben.
Der restliche Eigenanteil, um den Mindestanteil von
30 % zu erreichen, der vom Antragsteller getragen
werden muss, kann ggf. durch ergänzende Sachleistungen
erreicht werden.
Der Höchstbetrag der 2003 genehmigten „indirekten
Kosten“ beläuft sich bei Behörden und öffentlich-rechtlichen
Antragstellern auf 3 % der förderfähigen Kosten. Vereine
und Nichtregierungsorganisationen (NGO) können maximal
einen Betrag von 4 % der förderfähigen Kosten als
„indirekte Kosten“ beantragen.
In jedem Fall ist eine Beschreibung der Art
der Kosten, die durch die Pauschale „indirekte Kosten“
abgedeckt werden, dem Antrag beizufügen.
Über „indirekte Kosten“ werden Verwaltungs-, Infrastruktur-,
Vertragsmanagement- und Kommunikationskosten pauschal
abgegolten.
Falls ein Antragsteller von dieser Möglichkeit Gebrauch
macht, kann er ähnliche Ausgaben nicht mehr an anderer
Stelle in seinem Finanzplan aufführen. Indirekte Kosten
haben den Vorteil, dass sie nicht durch Rechnungen
belegt werden müssen.
Falls der Antragsteller keine indirekten Kosten
beantragt, kann er entsprechende Kosten, insbesondere
Telefon, Druck, Porto usw., in seinem Budget vermerken,
muss jedoch Rechnungen nachweisen, die verdeutlichen,
dass diese Kosten dem Projekt anzulasten sind.
Der Antragsteller hat das ihm von der Kommission zur
Verfügung gestellte Formular für den Finanzplan zu
verwenden, das über die Webseite der Kommission erhältlich
ist.
Das Zahlungsverfahren der Kommission setzt eine Vorfinanzierung
der Projekte seitens der Antragsteller voraus; auf
Antrag kann die Kommission nach Unterzeichnung des
Vertrags (siehe Mustervertrag auf der Webseite) einen
Vorschuss zahlen; die endgültige Zahlung ist von der
Vorlage der Ausgabenbelege abhängig.
Voraussichtliche
Aufteilung der Finanzmittel
Die Finanzmittel werden gleichmäßig auf die verschiedenen
Ziele, Maßnahmen und Zielgruppen aufgeteilt. Sie könnten
beispielsweise wie folgt aufgeteilt werden:
1. Entwicklung eines europäischen Strafrechtsraums;
Umsetzung der europäischen Instrumente zur Erleichterung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
1 800 000
2. Verbesserung der fachlichen Kompetenzen der in
den einschlägigen Bereichen tätigen Personen; Fortbildung,
Austausch und Praktika: 4 300 000
3. Entwicklung von Methoden, Instrumenten und
Know-how zur Unterstützung der Zusammenarbeit
zwischen den Behörden; Schaffung von Netzen:
1 200 000
4. Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen vergleichbaren
Behörden und Informationsaustausch zwischen
den Dienststellen: 1 000 000
5. Entwicklung pluridisziplinärer Strategien für die
Zusammenarbeit zwischen Polizei-/Justiz-
und anderen Behörden, NRO und der Wirtschaft:
800 000
6. Forschung über Strategien und Techniken der Bekämpfung
spezifischer Formen der Kriminalität; Bewertung
der Politiken: 1 100 000
7. Informations- und Erfahrungsaustausch und Verbreitung
bewährter Praktiken: 800 000
8. Mitfinanzierung von Nichtregierungsorganisationen:
780 000
Insgesamt 11 780 000
8.
PRAKTISCHE INFORMATIONEN
A. WO KÖNNEN FORMULARE ANGEFORDERT UND WEITERE INFORMATIONEN
EINGEHOLT WERDEN UND WIE SIND DIE ANTRÄGE EINZUREICHEN?
Für die Anträge zu den Prioritäten unter den Punkten
3A und 3B (Projekte) und unter Punkt 6 (Finanzhilfe
für Organisationen) sind zwei unterschiedliche Formulare
erstellt worden.
Die Formulare können von der nachstehenden
Webseite heruntergeladen werden:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/jai/prog_de.htm
Der Antragsteller hat die angezeigten Felder auszufüllen
und das Dokument sowohl auf einer Diskette und als
auch in drei Ausfertigungen einzureichen.
Die Anträge auf Finanzhilfe für Nichtregierungsorganisationen
sind auf der Grundlage des auf der Webseite der Kommission
erhältlichen Formulars ausschließlich per Post einzureichen
(zu den beizufügenden Unterlagen siehe Punkt 7). Das
Formular für den Finanzplan ist für diese Art des
Antrags nicht zu verwenden.
Das Formular „Finanzangaben“ ist für die beiden
Kategorien identisch.
Anträge auf einem veränderten Antragsformular, einem
zuvor verwendeten Formular oder handschriftlich ausgefüllte
Unterlagen werden nicht berücksichtigt.
B.
WELCHE DOKUMENTE SIND BEI DER ANTRAGSTELLUNG EINZUREICHEN?
1. Antrag auf Bezuschussung eines Projekts
Folgende Dokumente sind in dreifacher Ausfertigung
einzureichen:
- das Antragsformular, das in einer der Amtssprachen
der Europäischen Gemeinschaft vollständig auszufüllen
und von der Person zu unterzeichnen ist, die befugt
ist, für den Antragsteller Verpflichtungen einzugehen
(wo das Formular erhältlich ist, ist Punkt 8 — Praktische
Informationen zu entnehmen);
- eine Zusammenfassung von höchstens zwei Seiten in
Englisch oder Französisch, in der die Ziele des Projekts,
dessen Hintergrund, die Zielgruppen und die erwarteten
Projektergebnisse kurz erläutert werden;
- der Zeitplan für die Projektdurchführung;
- bei Studien und Forschungsarbeiten: Lebensläufe
der damit beauftragten Personen;
- ein datierter und unterzeichneter Finanzplan mit
genauer Aufschlüsselung der voraussichtlichen Ausgaben
und Einnahmen (das auszufüllende Standarddokument
ist über die Website der Kommission abrufbar).
Folgende Dokumente sind in einfacher Ausfertigung
einzureichen:
- das datierte, unterzeichnete und mit den erforderlichen
Stempeln versehene Formular „Finanzangaben“;
- die Satzung des Antragstellers (bei Vereinigungen);
- eine Kopie des letzten Jahresabschlusses bei Antragstellern,
die privatrechtlich organisiert sind oder den Status
einer gemeinnützigen Organisation haben. Staatliche
und öffentlich-rechtliche Organisationen sind von
der Einreichung eines solchen Dokuments ausgenommen).
2.
Antrag auf die Bezuschussung der Aktivitäten einer
Organisation
Die nachstehenden Unterlagen sind in dreifacher Ausführung
einzureichen:
- Das Antragsformular ist in einer der Amtssprachen
der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß auszufüllen.
Es muss von der Person unterzeichnet sein,
die befugt ist, für den Antragsteller Verpflichtungen
einzugehen. Jede Änderung der Formulare führt zum
Ausschluss des Antrags;
- Jahres-Arbeitsprogramm 2003 mit einer detaillierten
Beschreibung der geplanten Aktivitäten;
- Bericht oder Beschreibung der Aktivitäten, die die
Organisation in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführt
hat oder noch durchführt;
- Organisationsplan und Aufgabenbeschreibung des Personals
einschließlich der Lebensläufe der Mitarbeiter, die
mit der Durchführung der Tätigkeiten betraut sind;
- vorläufiger Finanzplan für das Haushaltsjahr 2003
mit einer detaillierten Aufschlüsselung der veranschlagten
Kosten und Einnahmen.
Ferner ist jeweils ein Exemplar der nachstehenden
Unterlagen einzureichen:
- das datierte und unterzeichnete Formular „Finanzangaben“
mit den erforderlichen Bankstempeln;
- vollständige Liste der übrigen Finanzgeber;
- Nachweis einer ordnungsgemäß geführten Buchführung;
- aktuelle Jahresabschlüsse und durch einen externen
Buchprüfer beglaubigte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung;
- Satzung bzw. Statut des Antragstellers, anhand deren/dessen
die rechtmäßige Existenz nachgeprüft werden kann;
- eine behördliche Bescheinigung, dass sich weder
die Organisation noch ihr Vorsitzender oder ihr Verwaltungs-
und Finanzdirektor in einer der Situationen für den
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen befinden, die
in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002
des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002) angegeben sind.
Falls beim Abgabetermin nicht vorhanden, muss dieses
Dokument spätestens binnen fünf Wochen nach Einreichung
des Dossiers eingereicht werden.
Es steht den Antragstellern frei, darüber hinaus sonstige
geeignete Unterlagen zur Unterstützung ihres Antrags
einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Anträge werden nicht
berücksichtigt. Jede Änderung der Formulare
führt zum Ausschluss des Antrags.
C.
FRIST FÜR DIE ABGABE VON ANTRÄGEN
Der letzte Termin für die Abgabe von Anträgen ist
der 7. März 2003 (es gilt das Datum des Poststempels).
Die Anträge sind an die nachstehende Adresse zu richten:
a) Postsendungen
Europäische Kommission
Generaldirektion Justiz und Inneres
Direktion B: Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung,
Erweiterung, Außenbeziehungen
Referat B5: Verwaltung der Programme nach Titel VI
(EUVertrag)
z. H. von Herrn Jean-Jacques Nuss
LX 46, 3/159
B-1049 Brüssel.
b) Persönliche Abgabe oder Abgabe durch einen Kurierdienst:
Die hinterlegten Anträge müssen spätestens am 7.
März 2003 um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) bei nachstehender
Adresse eingegangen sein:
Europäische Kommission
Generaldirektion Justiz und Inneres
AGIS 2003 — Einreichung von Anträgen
LX 46, 3/159
Poststelle
Rue de Genève 1
B-1140 Brüssel-Evere.
Die Registrierung des Datums/Uhrzeit der Abgabe oder
eine vom zuständigen Beamten datierte und unterschriebene
Abgabebescheinigung dienen als Nachweis der Abgabe.
D. ABLAUF DER ARBEITEN UND ZEITPLAN
Die Kommission kann sich jederzeit, bevor die endgültige
Entscheidung gefällt wird, mit Fragen oder Ersuchen
um zusätzliche Informationen an die Antragsteller
wenden. Bleiben derartige Fragen oder Ersuchen innerhalb
einer vorgegebenen Frist unbeantwortet, kann dies
zum Ausschluss des Antrags führen.
Die Antragsteller sollten sicherstellen, dass
sie bis zum Abschluss des Verfahrens zur Auswahl von
Vorschlägen rasch erreichbar sind.
Die Tatsache, dass die Kommission einen Antragsteller
kontaktiert, ist nicht gleichbedeutend mit einer positiven
Bewertung und kein Hinweis auf eine Vorauswahl.
Die Kommission beabsichtigt, die Arbeiten für die
Vorauswahl Ende Mai 2003 abzuschließen. Nach Anhörung
des durch den Beschluss zur Schaffung des Programms
eingerichteten Ausschusses der Vertreter der Mitgliedstaaten
wird die Kommission ihre endgültige Entscheidung über
die Auswahl der Projekte zu Beginn des Sommers treffen.
Alle Antragsteller werden, jeweils in Bezug auf ihren
Antrag, spätestens am 31. Juli 2003 schriftlich über
das Ergebnis unterrichtet.
Vor ihrer endgültigen Entscheidung erteilt die Kommission
den Antragstellern keine Vorabinformationen über das
Ergebnis des Auswahlverfahrens.
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