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Eurodicautom
Babelfish
 
Referenz
A27
zuletzt bearbeitet am
31.07.2003
Programm Titel
ARGO
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 180/08)
Generaldirektion
Justiz und Inneres
Ziele

Am 13. Juni 2002 erließ der Rat der Europäischen Union eine Entscheidung über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung, nachstehend „ARGO-Entscheidung“ genannt. Das Aktionsprogramm erstreckt sich auf den Zeitraum 2002 bis 2006. Die für 2003 veranschlagten Mittel belaufen sich auf 8 000 000 EUR.

1. ZIELE DES AKTIONSPROGRAMMS
Vorrangiges Ziel des Aktionsprogramms ARGO ist die Förderung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Dienststellen, die für die Anwendung der auf den Artikeln 62 und 63 EG-Vertrag beruhenden Gemeinschaftsbestimmungen zuständig sind. Nach Artikel 3 dient das Programm ARGO folgenden allgemeinen Zielen:
- die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Dienststellen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf die Zusammenlegung der Ressourcen sowie auf koordinierte und einheitliche Verfahrensweise zu richten ist;
- die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fördern, um so die Entscheidungen der einzelstaatlichen Dienststellen aller Mitgliedstaaten zu harmonisieren, so dass Störungen vermieden werden, die den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gefährden könnten;
- die gesamte Leistungsfähigkeit der einzelstaatlichen Dienststellen bei der Ausführung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Gemeinschaftsregeln zu verbessern;
- zu gewährleisten, dass bei der Organisation der einzelstaatlichen Dienststellen, die an der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen mitwirken, die Gemeinschaftsdimension gebührend berücksichtigt wird;
- die Transparenz der Maßnahmen der einzelstaatlichen Dienststellen dadurch zu fördern, dass die Beziehungen zwischen ihnen und den betroffenen nationalen und internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen gestärkt werden.
Das Aktionsprogramm soll außerdem das gegenseitige Verständnis der einzelstaatlichen Dienststellen stärken und zur Entwicklung einer gemeinsamen Arbeitsmethode beitragen, die die notwendigen bilateralen Kontakte erleichtert.

2. VORGESEHENE MASSNAHMEN
Die im Programm ARGO vorgesehenen Maßnahmen sind auf der Grundlage der verantwortlichen Organisation und der Art und Weise, in der sie durchgeführt werden, in drei Kategorien eingeteilt:
I. VON DEN MITGLIEDSTAATEN INFOLGE DER JÄHRLICHEN AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN
Die im Rahmen des Aktionsprogramms ARGO unterstützten Maßnahmen in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung sind in den Artikeln 4 bis 7 der ARGOEntscheidung aufgeführt. Folgende Maßnahmearten (siehe Artikel 8 der ARGO-Entscheidung) werden unterschieden:
- Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere die Ausarbeitung harmonisierter Ausbildungspläne und gemeinsamer Grundausbildungsprogramme für die einzelstaatlichen Dienststellen und ergänzende Maßnahmen mit dem Ziel, den einzelstaatlichen Dienststellen den Zugang zu den in anderen Mitgliedstaaten entwickelten optimalen Arbeitsverfahren und -techniken zu ermöglichen;
- Personalaustausch, wobei sicherzustellen ist, dass das abgeordnete Personal effektiv an der Arbeit der einzelstaatlichen Gastdienststellen teilnimmt;
- Maßnahmen zur Förderung sowohl der informatisierten Aktenbearbeitung, einschließlich des Einsatzes der neuesten Techniken für den elektronischen Datenaustausch, als auch der Sammlung, Analyse, Verteilung und Auswertung von Informationen unter weitestgehendem Einsatz der Informationstechnologie, vor allem die Einrichtung von Informationsstellen und Webseiten;
- Bewertung der Auswirkungen der auf den Artikeln 62 und 63 des Vertrags beruhenden gemeinsamen Regeln und Verfahren;
- Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung optimaler Verfahrensweisen im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsverfahren und Ausrüstung, die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen;
- operative Maßnahmen, darunter etwa die Einrichtung gemeinsamer operativer Zentren und Bildung entsprechender Teams, die Personal von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen;
- Untersuchungen, Forschungsarbeiten, Konferenzen und Seminare mit Bediensteten der Mitgliedstaaten und der Kommission und gegebenenfalls Personal der zuständigen nationalen und internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen;
- Verfahren zur Anhörung und Heranziehung der zuständigen nationalen und internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen;
- Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in dritten Ländern, insbesondere Informationsaufenthalte in Herkunfts- und Durchreiseländern;
- Bekämpfung von Urkundendelikten.
Die geplanten Maßnahmen müssen mindestens einem der für das jeweilige Jahr festgelegten Einzelziele und Prioritäten entsprechen (siehe Punkt 3).

II. VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER ARGOENTSCHEIDUNG VORGESCHLAGENE BESONDERE MASSNAHMEN (SOFORTMASSNAHMEN)
Ziel dieser Art von Maßnahmen ist die Bewältigung von Notsituationen, beispielsweise infolge unerwarteter politischer Ereignisse oder Krisen, die die nationalen Behörden bei der Umsetzung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Visa, Überwachung der Außengrenzen, Asyl, internationaler Schutz und Steuerung von Migrationsströmen mit besonderen Umständen konfrontieren. Das Kofinanzierungsverfahren wird im Falle einer solchen Situation durch einen unaufgefordert eingereichten Antrag einer zuständigen nationalen Stelle in Gang gesetzt.
Diese besonderen Maßnahmen sind daher nicht bei der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgedeckt. Gleichwohl kommen die in der ARGO-Entscheidung genannten Förder- und Auswahlkriterien — mit Ausnahme des Teils betreffend die Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm — zur Anwendung. Im Einklang mit Artikel 12 der Entscheidung wird der ARGO-Ausschuss gehört.
Für diese Maßnahmen wurden Mittel in Höhe von 800 000 EUR, d. h. das Jahresbudget 2003, vorgesehen. Die nicht gebundenen Mittel könnten im Einklang mit den Bestimmungen der Abschnitte I und III dieses Jahres- Arbeitsprogramms für die anderen von den Mitgliedstaaten und/oder der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen verwendet werden.

III. VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN
Die Kommission schlägt im jährlichen Arbeitsprogramm bestimmte Maßnahmen vor, die sich auf die Förderung und Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zur Verwirklichung der genannten allgemeinen Ziele richten, sowie unterstützende Maßnahmen in den vom Aktionsprogramm erfassten Bereichen (siehe Artikel 4, 5, 6 und 7 der ARGOEntscheidung). Die Maßnahmen der Kommission für 2003 werden in Punkt 3 beschrieben.
Interessierte Kreise sollen zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Angebote oder Vorschläge zu diesen Maßnahmen einreichen oder dazu in irgendeiner Form ihr Interesse bekunden. Gegebenenfalls wird eine diesbezügliche Ausschreibung gemäß den anwendbaren Verfahren veröffentlicht.
Für diese Maßnahmen wurden Mittel in Höhe von 650 000 EUR, d. h. das Jahresbudget 2003, vorgesehen. Die nicht gebundenen Mittel könnten im Einklang mit den Bestimmungen des Abschnitts I dieses Jahres-Arbeitsprogramms für die anderen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen verwendet werden.

3. SPEZIFISCHE ZIELE, PRIORITÄTEN UND MASSNAHMEN DER KOMMISSION FÜR 2003
Dieses Kapitel macht den wesentlichen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms aus. Für jeden Bereich (Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung) sind die spezifischen Ziele und Themenschwerpunkte für 2003 aufgeführt. Die Übereinstimmung mit diesen Zielen und Prioritäten ist eines der Ausschlag gebenden Kriterien bei der Auswahl der Maßnahmen infolge der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
Die spezifischen Ziele und Prioritäten für 2003 spiegeln eine Kontinuität mit den Zielen und Prioritäten für 2002 wider. Finanziell gesehen (vgl. Punkt 4 „Budget“) wird dem Bereich Außengrenzen wegen der großen Bedeutung, die nicht nur der Rat, sondern auch das Parlament ihm beimessen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Letzteres forderte die Zuweisung eines zusätzlichen Betrags von 3 000 000 EUR für Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Sicherung der Außengrenzen.
Die Einbeziehung der Kandidatenländer ab 2003 bis zum tatsächlichen Beitritt wird als eine „horizontale“ Priorität angesehen und wird deshalb in allen Bereichen des Programms ARGO gefördert. Nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen mit zehn Kandidatenländern auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen werden die Beitrittsverträge im Jahr 2003 unterzeichnet werden; die einzelstaatlichen Dienststellen der künftigen Mitgliedstaaten sollten soweit möglich in die vorgeschlagenen Maßnahmen einbezogen werden.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen der Kommission weisen ebenfalls eine gewisse Kontinuität im Vergleich zu 2002 auf. Konkrete Schritte werden erst nach Vorliegen der Ergebnisse der im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms 2002 lancierten Studie über das Visa-Informationssystem und der Entscheidung des Rates über die weitere Bearbeitung möglich sein.
AUSSENGRENZEN
Die Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen decken sich insbesondere mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla und dem Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten, einschließlich der Entwicklung einer Grenzschutzstrategie und des Ausbaus der Zusammenarbeit beim Grenzschutz.
Spezifische Ziele und Prioritäten
- Folgemaßnahmen zum Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU, zur Mitteilung über den Grenzschutz, zur Durchführbarkeitsstudie zum geplanten Europäischen Grenzschutz und zum Workshop Polizei und Sicherheit an den Grenzen;
- Einführung eines gemeinsamen Modells für die Risikoanalyse;
- Entwicklung harmonisierter Ausbildungspläne und Schulungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte;
- Vereinheitlichung der Anweisungen für die für Grenzkontrollen zuständigen Behörden und Ausarbeitung eines Handbuchs für Grenzschutzbeamte (mit praktischen Anweisungen und Rechtsvorschriften);
- verstärkte Zusammenarbeit zwischen den für die Verwaltung der Außengrenzen zuständigen Dienststellen, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen und gemeinsamer operativer Zentren;
- Maßnahmen für die zuständigen Beamten und Richter (z. B. Personalaustausch, Informationsbesuche, Konferenzen);
- Pilotprojekte mit dem Ziel einer besseren Verwaltung der Land-, See- und Luft-Außengrenzen;
- Weiterentwicklung des ILO-Netzes (Immigration Liaison Officers — Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen);
- Verbesserung der Kontrollen und Überwachung an den Seegrenzen, einschließlich des Follow-up zur Durchführbarkeitsstudie über die Kontrolle der Seegrenzen.
VISA
Im Visumbereich sind insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Dokumentensicherheit, zur Intensivierung und Ausweitung der gemeinsamen konsularischen Zusammenarbeit, zur Durchführbarkeit eines Visa-Informationssystems und für ein Visa-Konsultationsnetz vorgesehen.
Spezifische Ziele und Prioritäten
- Verbesserung der Dokumentensicherheit entsprechend der technischen Entwicklung, unter besonderer Berücksichtigung der Biometrik;
- Intensivierung der konsularischen Zusammenarbeit, z. B. gegenseitige Amtshilfe bei der Schulung von Personal für den Informationsaustausch, Ausarbeitung bewährter Verfahren und Verwaltungsmethoden im Hinblick auf die Bearbeitung einer großen Zahl von Visumanträgen;
- Förderung der Vereinheitlichung bei der Prüfung von Visumanträgen, einschließlich gemeinsamer Verwaltungsstrukturen und -verfahren;
- Verbesserung der Konsultationsverfahren;
- Maßnahmen für die zuständigen Beamten und Richter (z. B. Personalaustausch, Informationsbesuche, Konferenzen);
- Prüfung der Durchführbarkeit und spezifischer Einzelheiten eines Visa-Informationssystems.
Die Kommission plant dazu folgende Maßnahmen:
- Studie über spezifische technische und finanzielle Einzelheiten eines Visa-Informationssystems, einschließlich Qualitätssicherung und Risikoanalyse
Gemäß den Punkten 36 bis 38 des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (vom Rat am 28. Februar 2002 angenommen) und den Leitlinien zur Einführung eines „gemeinsamen Systems für den Austausch von Visa-Daten“ (vom Rat am 13./14. Juni 2002 angenommen) leitete die Kommission die Durchführung einer Studie über die spezifischen technischen und finanziellen Aspekte eines Visa-Informationssystems ein. Die Arbeit zu der Studie begann im September 2002.
Die Studie zielt darauf ab, ein Spektrum möglicher Lösungen anzubieten, die den VIS-Zielen entsprechen können, und die Wirkung jeder Lösung und jedes Konzepts in Bezug auf diese Ziele, einschließlich der erforderlichen Finanzund Humanressourcen, zu bewerten. Die Ergebnisse der Studie werden voraussichtlich im Frühjahr 2003 vorliegen.
Nach dem abschließenden Bericht der Studie wird der Rat zu beschließen haben, welche Lösung weiter verfolgt werden soll. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates ist eine Follow-up-Studie über die technischen und finanziellen Einzelheiten der gewählten Lösung von der Kommission in die Wege zu leiten und sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Risikoanalyse zu treffen. Für diese Follow-up-Studie wurde ein Richtbetrag von 450 000 EUR vorgesehen.
- Studie über die Integration und Verwendung biometrischer Identifikatoren, Methoden und Verfahren im Zusammenhang mit Visa und Ausweispapieren
Um die Identifizierung von Personen zu verbessern und Visa und andere amtliche Unterlagen für das Überschreiten von Grenzen besser vor Fälschung und Verfälschung zu schützen, hat die Kommission in regelmäßigen Abständen entsprechend den technischen Entwicklungen zu prüfen, welche Veränderungen — insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung und Verwendung neuer biometrischer Elemente — an den in diesen Dokumenten enthaltenen Sicherheitselementen vorzunehmen sind.
Zu diesem Zweck ist eine von der Kommission in Auftrag zu gebende Studie vorzusehen, die entsprechend den derzeitigen oder künftigen Techniken machbare Lösungen für die oben genannten Visa und Ausweispapiere bieten sollte. Für diese Follow-up-Studie wurde in Richtbetrag von 200 000 EUR vorgesehen.
ASYL
Die Maßnahmen im Asylbereich betreffen den vorübergehenden Schutz, die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für die Erlangung des Flüchtlingsstatus und/oder eines subsidiären Schutzstatus und die Asylverfahren.
Spezifische Ziele und Prioritäten
- Steuerung im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen;
- Betreiben von Aufnahmezentren, Organisation der materiellen Aufnahmebedingungen, Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen;
- Unterstützung für Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung Dublin II;
- Unterstützung für Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über den Flüchtlingsstatus (einschließlich der Rechtsprechung zur Auslegung der Flüchtlingskonvention von 1951 und zu Gewährung, Beendigung oder Ausschluss von Formen des subsidiären Schutzes);
- Verbesserung der Qualität der erstinstanzlichen Asylentscheidungen (einschließlich Sammeln, Teilen und Verbreiten von Informationen über das Herkunftsland und Verwendung derartiger Informationen für die Beurteilung des Asylantrags). Dabei sind Tätigkeiten zur Verbesserung der Kenntnisse über Praktiken der zuständigen Beamten und Richter eingeschlossen.
- Folgemaßnahmen zu dem Arbeitsdokument der Kommission über das Verhältnis zwischen der Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Erfüllung der Anforderungen aus internationalen Schutzverpflichtungen und den diesbezüglichen Instrumenten (z. B. Identifizierung von Personen, die unter die Ausnahmeklausel fallen und nicht für internationalen Schutz in Frage kommen, erforderliche Verfahrensregeln, wenn eine Person nach Abschluss eines Strafverfahrens erneut Asyl beantragt). Tätigkeiten zur Verbesserung der Kenntnisse der zuständigen Beamten und Richter über Praktiken und das Gemeinschaftsrecht.
- Strategien für die Humanressourcen und Beratung des Personals und der Sachbearbeiter, die Asylanträge bearbeiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Stress- und Traumabelastung. Tätigkeiten zur Verbesserung der Kenntnisse über die besten Praktiken zur Stress- und Traumabewältigung.
- Folgearbeit zu den Studien über „weitere Bearbeitung der Asylanträge“ und „das einheitliche Asylverfahren“ im Hinblick auf die zweite Phase des Vereinheitlichungsprozesses, beispielsweise Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der weiteren Bearbeitung (u. a. durch Personalaustausch, Informationsbesuche, Konferenzen). Tätigkeiten zur Verbesserung der Kenntnisse der zuständigen Beamten und Richter über die nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken im Bereich des einheitlichen Verfahrens.
EINWANDERUNG
Tätigkeiten im Bereich der Aufnahme und der Aufenthaltsbedingungen von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Vermittlung von Wanderarbeitnehmern, der Überwachung der Migrationsströme sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration und zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen.
Spezifische Ziele und Prioritäten
- Umsetzung der kürzlich erlassenen einschlägigen europäischen Rechtsinstrumente:
a) Richtlinie 2001/40/EG des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen,
b) Richtlinie 2001/51/EG des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 im Hinblick auf die Verpflichtungen von Beförderungsunternehmen;
- Überwachung der Anwendung der Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ( Die Verordnung wird in Kürze vom Rat erlassen. Die Finanzhilfeanträge betreffend diese Priorität werden nur vorbehaltlich des Erlasses der besagten Verordnung berücksichtigt und müssen sich auf Maßnahmen beziehen, die nach der förmlichen Annahme der Verordnung und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt beginnen. ) auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht unter diese Bestimmungen fallen;
- Umsetzung des vom Rat am 28. Februar 2002 angenommenen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung;
- Umsetzung des vom Rat am 28./29. November 2002 angenommenen Rückführungsaktionsprogramms, insbesondere der Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung länderspezifischer Rückführungsprogramme;
- Verbesserung des Informationsaustauschs über Einwanderungspolitik und Migrationsströme, insbesondere ihre Wechselwirkung mit anderen politischen Bereichen, vor allem der Wirtschafts- und Sozialpolitik, der Entwicklungsund Handelspolitik;
- Verbesserung des Informationsaustauschs und des Austauschs bewährter Praktiken im Hinblick auf Auswahl und Vermittlung von Wanderarbeitnehmern in den Mitgliedstaaten;
- Zusammenarbeit bei der Verbreitung, dem Austausch und der regelmäßigen Aktualisierung von Informationen zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Drittstaatsangehörigen zu Erwerbstätigkeits- oder Ausbildungszwecken in den EU-Mitgliedstaaten, einschließlich in den EU-Mitgliedstaaten und in den Herkunftsländern bereitgestellter praktischer Informationen für die Drittstaatsangehörigen;
- Durchführung von Maßnahmen für die zuständigen Beamten und Richter (Personalaustausch, Besuche, Konferenzen usw.).

4. BUDGET UND ZEITPLAN FÜR DIE EINREICHUNG DER VORSCHLÄGE 2003
Die Mittelausstattung des Aktionsprogramms ARGO beläuft sich für das Jahr 2003 auf 8 Mio. EUR; dieser Betrag umfasst nicht die Aufwendungen für technische und administrative Hilfe.
Voraussichtliche Aufteilung der vorgesehenen Mittel nach Programmbereichen und Promoter der Maßnahme

Bereich
Betrag
Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Bereich Außengrenzen vorgeschlagen werden
3 000 000
Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in den anderen Programmbereichen vorgeschlagen werden
3 550 000
Maßnahmen der Kommission (vgl. Punkt 2.III)
650 000
Besondere Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) (vgl. Punkt 2.II)
800 000
Insgesamt
8 000 000

Voraussichtlicher Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2003

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
April 2003
Frist für den Eingang der Vorschläge
Juni 2003
Bewertung der Vorschläge
Juli 2003
Liste der Begünstigten
September 2003
Unterzeichnung der Finanzhilfe-Vereinbarungen
Oktober 2003

5. ALLGEMEINE FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN
5.1. Förderungsfähige Antragsteller

Die Vorschläge sind von Einrichtungen der Mitgliedstaaten, d. h. Verwaltungs- und Justizbehörden oder sonstigen Organen einzureichen, die von diesen Behörden mit der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel 62 und 63 des Vertrags und gemäß Artikel 66 des Vertrags, was die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den unter die Artikel 62 und 63 fallenden Bereiche anbelangt, beauftragt wurden.
5.2. Förderungsfähige Vorschläge
Die Vorschläge müssen folgenden Bedingungen genügen:
a) Beteiligung
- mindestens zweier weiterer Mitgliedstaaten oder
- eines anderen Mitgliedstaats und eines Kandidatenlands, wenn die Maßnahme die Beitrittsvorbereitung betrifft, oder
- eines anderen Mitgliedstaats und eines Drittstaats, wenn dies dem Zweck der vorgeschlagenen Maßnahme dient;
b) Ausrichtung der Maßnahmen auf die in Artikel 3 der ARGO-Entscheidung genannten allgemeinen Ziele;
c) Durchführung einer der Aktivitäten in dem betreffenden Politikbereich gemäß Artikel 4, 5, 6 oder 7 der ARGO-Entscheidung;
d) Übereinstimmung mit den für das jeweilige Jahr festgelegten spezifischen Zielen und Prioritäten (siehe Punkt 3).

5.3. Haushaltsvorschriften
Bis zu 60 % der unmittelbar mit der Durchführung einer Maßnahme verbundenen und während des in der Vereinbarung festgeschriebenen Zeitraums angefallenen Ausgaben kommen für eine Kofinanzierung in Frage. In Ausnahmefällen kann der Kofinanzierungssatz bis zu 80 % betragen. Für die Finanzierung gilt folgender Ablauf:
- Wegen der von der Kommission angewandten Zahlungsverfahren übernimmt der Antragsteller die Vorfinanzierung der Maßnahme;
- alle im Rahmen des Haushalts 2003 kofinanzierten Maßnahmen müssen vor Ende 2003 eingeleitet sein;
- die Maßnahmen müssen spätestens ein Jahr nach der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe abgeschlossen werden. Etwaige Verlängerungen sind förmlich in schriftlicher Form zu beantragen.
Anträge ohne detaillierten Finanzplan, anhand dessen abgeschätzt werden kann, ob die veranschlagten Ausgaben im Verhältnis zu den Inhalten der Maßnahme stehen, werden nicht geprüft. Ein entsprechendes Formular findet sich im Internet (siehe nachstehend).

6. EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN IM RAHMEN DER JÄHRLICHEN AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
6.1. Antragsformular und Belege
Für die Antragstellung sind UNBEDINGT das vorgesehene Formular und das Muster des Finanzplans zu verwenden, die über die Europa-Website http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/argo/funding_argo_en.htm abgerufen werden können.
Halten Sie bitte genau das Format des Antrags und des Finanzplans sowie die Reihenfolge der Seiten ein. Die Anträge sind in einer der 11 Amtssprachen der EU einzureichen und nach Möglichkeit in Englisch oder Französisch abzufassen.
Füllen Sie das Formular unbedingt per Computer aus, Ihr Antrag wird sonst nicht berücksichtigt.
Senden sie die ELEKTRONISCHE FASSUNG der ausgefüllten Formulare (Diskette) sowie zwei Ausfertigungen (Ausdrucke) des Antragsformulars und jeweils eine Ausfertigung jeder Anlage, des Budgets und des Zeitplans ein, sowie ein Exemplar jeder Anlage einschließlich der unterschriebenen Finanzangaben. Die Anlagen müssen eindeutig nummeriert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge vorgelegt werden. Sie müssen von den beiden Exemplaren des Formulars getrennt bleiben. Die Verwendung von Einbänden mit Schnellheftern, Aktenordnern, Ringbüchern usw. ist untersagt.
6.2. Einreichung des Antrags Die Anträge sind in einem verschlossenen Umschlag per Einschreiben oder Kurier an folgende Anschrift zu senden oder persönlich bei der nachstehend genannten Dienststelle zu hinterlegen (in diesem Fall wird eine unterzeichnete und datierte Empfangsbescheinigung ausgestellt): Postanschrift:
Europäische Kommission
GD Justiz und Inneres
Referat A2 — Zuwanderung und Asyl
Herr J-L De Brouwer (LX-46, 6/54)
B-1049 Brüssel
Adresse für die Hinterlegung:
Europäische Kommission
GD Justiz und Inneres
Referat A2 — Zuwanderung und Asyl
z. Hd.: J-L De Brouwer
Rue du Luxembourg/Luxemburgstraat 46
B-1050 Brüssel
Auf anderem Wege (z. B. per Fax oder E-Mail) übermittelte oder bei einer anderen Dienststelle hinterlegte Anträge werden nicht berücksichtigt. Auf dem Umschlag sind die Bezugsnummer der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Vor- und Zuname des Antragstellers und die Anschrift der Organisation zu vermerken und der Hinweis „Nicht von der Poststelle zu öffnen“ anzubringen.
Bitte vergewissern Sie sich, dass der Antrag vollständig ist.
6.3. Frist
- Einschreiben: Aufgabe spätestens am
30 09 2003 (Poststempel)
- Hinterlegung: (persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter oder durch einen privaten Kurierdienst) spätestens am
30 09 2003 um 16.00 Uhr MEZ; der Beamte, der den Antrag entgegennimmt, stellt eine unterzeichnete und datierte Empfangsbescheinigung aus. Nach Fristende eingehende Anträge werden automatisch abgelehnt.
6.4. Sonstige Informationen
Fragen können Sie per E-Mail oder Fax an die nachstehende Adresse richten; vergessen Sie bitte nicht, deutlich die Bezugsnummer der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen anzugeben:
E-Mail-Anschrift: JAI-ARGO@cec.eu.int
Fax (32-2) 299 80 53
Auskünfte zum Ergebnis dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden erst nach der endgültigen, offiziellen Entscheidung des Auswahlausschusses erteilt.
Der Leitfaden zur Verwaltung von Finanzhilfen kann über folgende Website abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/intro/funding_intro_en.htm
Die Antragsteller werden aufgefordert, sich mit dem Leitfaden vertraut zu machen.
6.5. Empfangsbestätigung
Nach Öffnung der Vorschläge sendet die Europäische Kommission den Antragstellern eine Empfangsbestätigung zu, der diese entnehmen können, ob ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist. Außerdem wird die Bezugsnummer des Antrags mitgeteilt.

7. BEWERTUNG UND AUSWAHL DER VORSCHLÄGE
Vorschläge, die die in Punkt 4 aufgeführten Förderbedingungen erfüllen, werden anhand der nachstehenden Kriterien bewertet und ausgewählt:
a) Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 und den Maßnahmen in den betreffenden Politikbereichen gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der ARGO-Entscheidung;
b) europäische Ausrichtung und/oder Möglichkeit der Beteiligung von Kandidatenländern;
c) Vereinbarkeit mit den Arbeiten, die im Rahmen der politischen Prioritäten der Gemeinschaft in den unter Artikel 62 und 63 des Vertrags fallenden Bereichen durchgeführt wurden oder geplant sind;
d) Ergänzung abgeschlossener, laufender oder geplanter Projekte zur Verwaltungszusammenarbeit;
e) Fähigkeit der nationalen Einrichtungen zur Durchführung des Projekts;
f) Qualität des Projekts (Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwartete Ergebnisse);
g) Höhe der im Rahmen des ARGO-Programms beantragten Finanzhilfe im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;
h) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 und auf die Maßnahmen in den betreffenden Politikbereichen gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der ARGO-Entscheidung.
Die Vorschläge werden anhand der erreichten Punktzahl in eine Rangliste aufgenommen. Die nachstehende Tabelle zeigt die höchstmögliche Punktzahl für die einzelnen Kriterien.

Kriterium
Höchstpunktzahl
A
15
B
10
C
5
D
10
E
10
F
30
G
5
H
15
Insgesamt
100

 

 

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