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Am 13. Juni 2002 erließ
der Rat der Europäischen Union eine Entscheidung über
ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit
in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung,
nachstehend „ARGO-Entscheidung“ genannt. Das Aktionsprogramm
erstreckt sich auf den Zeitraum 2002 bis 2006. Die
für 2003 veranschlagten Mittel belaufen sich auf 8
000 000 EUR.
1. ZIELE DES AKTIONSPROGRAMMS
Vorrangiges Ziel des Aktionsprogramms ARGO ist die
Förderung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
einzelstaatlichen Dienststellen, die für die Anwendung
der auf den Artikeln 62 und 63 EG-Vertrag beruhenden
Gemeinschaftsbestimmungen zuständig sind. Nach Artikel
3 dient das Programm ARGO folgenden allgemeinen Zielen:
- die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen
Dienststellen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen
zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf die Zusammenlegung
der Ressourcen sowie auf koordinierte und einheitliche
Verfahrensweise zu richten ist;
- die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts
zu fördern, um so die Entscheidungen der einzelstaatlichen
Dienststellen aller Mitgliedstaaten zu harmonisieren,
so dass Störungen vermieden werden, die den schrittweisen
Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts gefährden könnten;
- die gesamte Leistungsfähigkeit der einzelstaatlichen
Dienststellen bei der Ausführung ihrer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Anwendung der Gemeinschaftsregeln
zu verbessern;
- zu gewährleisten, dass bei der Organisation der
einzelstaatlichen Dienststellen, die an der Anwendung
der Gemeinschaftsbestimmungen mitwirken, die Gemeinschaftsdimension
gebührend berücksichtigt wird;
- die Transparenz der Maßnahmen der einzelstaatlichen
Dienststellen dadurch zu fördern, dass die Beziehungen
zwischen ihnen und den betroffenen nationalen und
internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
gestärkt werden.
Das Aktionsprogramm soll außerdem das gegenseitige
Verständnis der einzelstaatlichen Dienststellen stärken
und zur Entwicklung einer gemeinsamen Arbeitsmethode
beitragen, die die notwendigen bilateralen Kontakte
erleichtert.
2. VORGESEHENE MASSNAHMEN
Die im Programm ARGO vorgesehenen Maßnahmen sind auf
der Grundlage der verantwortlichen Organisation und
der Art und Weise, in der sie durchgeführt werden,
in drei Kategorien eingeteilt:
I. VON DEN MITGLIEDSTAATEN INFOLGE DER JÄHRLICHEN
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN VORGESCHLAGENE
MASSNAHMEN
Die im Rahmen des Aktionsprogramms ARGO unterstützten
Maßnahmen in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl
und Einwanderung sind in den Artikeln 4 bis 7 der
ARGOEntscheidung aufgeführt. Folgende Maßnahmearten
(siehe Artikel 8 der ARGO-Entscheidung) werden unterschieden:
- Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere die Ausarbeitung
harmonisierter Ausbildungspläne und gemeinsamer Grundausbildungsprogramme
für die einzelstaatlichen Dienststellen und ergänzende
Maßnahmen mit dem Ziel, den einzelstaatlichen Dienststellen
den Zugang zu den in anderen Mitgliedstaaten entwickelten
optimalen Arbeitsverfahren und -techniken zu ermöglichen;
- Personalaustausch, wobei sicherzustellen ist, dass
das abgeordnete Personal effektiv an der Arbeit der
einzelstaatlichen Gastdienststellen teilnimmt;
- Maßnahmen zur Förderung sowohl der informatisierten
Aktenbearbeitung, einschließlich des Einsatzes der
neuesten Techniken für den elektronischen Datenaustausch,
als auch der Sammlung, Analyse, Verteilung und Auswertung
von Informationen unter weitestgehendem Einsatz der
Informationstechnologie, vor allem die Einrichtung
von Informationsstellen und Webseiten;
- Bewertung der Auswirkungen der auf den Artikeln
62 und 63 des Vertrags beruhenden gemeinsamen Regeln
und Verfahren;
- Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung optimaler
Verfahrensweisen im Hinblick auf die Verbesserung
der Arbeitsverfahren und Ausrüstung, die Vereinfachung
der Verfahren und die Verkürzung der Fristen;
- operative Maßnahmen, darunter etwa die Einrichtung
gemeinsamer operativer Zentren und Bildung entsprechender
Teams, die Personal von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
umfassen;
- Untersuchungen, Forschungsarbeiten, Konferenzen
und Seminare mit Bediensteten der Mitgliedstaaten
und der Kommission und gegebenenfalls Personal der
zuständigen nationalen und internationalen Regierungs-
und Nichtregierungsorganisationen;
- Verfahren zur Anhörung und Heranziehung der zuständigen
nationalen und internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen;
- Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in dritten Ländern,
insbesondere Informationsaufenthalte in Herkunfts-
und Durchreiseländern;
- Bekämpfung von Urkundendelikten.
Die geplanten Maßnahmen müssen mindestens einem der
für das jeweilige Jahr festgelegten Einzelziele und
Prioritäten entsprechen (siehe Punkt 3).
II. VON DEN MITGLIEDSTAATEN
GEMÄSS ARTIKEL 9 DER ARGOENTSCHEIDUNG VORGESCHLAGENE
BESONDERE MASSNAHMEN (SOFORTMASSNAHMEN)
Ziel dieser Art von Maßnahmen ist die Bewältigung
von Notsituationen, beispielsweise infolge unerwarteter
politischer Ereignisse oder Krisen, die die nationalen
Behörden bei der Umsetzung einer gemeinsamen Politik
in den Bereichen Visa, Überwachung der Außengrenzen,
Asyl, internationaler Schutz und Steuerung von Migrationsströmen
mit besonderen Umständen konfrontieren. Das Kofinanzierungsverfahren
wird im Falle einer solchen Situation durch einen
unaufgefordert eingereichten Antrag einer zuständigen
nationalen Stelle in Gang gesetzt.
Diese besonderen Maßnahmen sind daher nicht bei der
jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
abgedeckt. Gleichwohl kommen die in der ARGO-Entscheidung
genannten Förder- und Auswahlkriterien — mit Ausnahme
des Teils betreffend die Übereinstimmung mit dem jährlichen
Arbeitsprogramm — zur Anwendung. Im Einklang mit Artikel
12 der Entscheidung wird der ARGO-Ausschuss gehört.
Für diese Maßnahmen wurden Mittel in Höhe von 800
000 EUR, d. h. das Jahresbudget 2003, vorgesehen.
Die nicht gebundenen Mittel könnten im Einklang mit
den Bestimmungen der Abschnitte I und III dieses Jahres-
Arbeitsprogramms für die anderen von den Mitgliedstaaten
und/oder der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen
verwendet werden.
III. VON DER KOMMISSION
VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN
Die Kommission schlägt im jährlichen Arbeitsprogramm
bestimmte Maßnahmen vor, die sich auf die Förderung
und Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zur
Verwirklichung der genannten allgemeinen Ziele richten,
sowie unterstützende Maßnahmen in den vom Aktionsprogramm
erfassten Bereichen (siehe Artikel 4, 5, 6 und 7 der
ARGOEntscheidung). Die Maßnahmen der Kommission für
2003 werden in Punkt 3 beschrieben.
Interessierte Kreise sollen zum jetzigen Zeitpunkt
keinerlei Angebote oder Vorschläge zu diesen Maßnahmen
einreichen oder dazu in irgendeiner Form ihr Interesse
bekunden. Gegebenenfalls wird eine diesbezügliche
Ausschreibung gemäß den anwendbaren Verfahren veröffentlicht.
Für diese Maßnahmen wurden Mittel in Höhe von 650
000 EUR, d. h. das Jahresbudget 2003, vorgesehen.
Die nicht gebundenen Mittel könnten im Einklang mit
den Bestimmungen des Abschnitts I dieses Jahres-Arbeitsprogramms
für die anderen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen
Maßnahmen verwendet werden.
3. SPEZIFISCHE
ZIELE, PRIORITÄTEN UND MASSNAHMEN DER KOMMISSION FÜR
2003
Dieses Kapitel macht den wesentlichen Teil des jährlichen
Arbeitsprogramms aus. Für jeden Bereich (Außengrenzen,
Visa, Asyl und Einwanderung) sind die spezifischen
Ziele und Themenschwerpunkte für 2003 aufgeführt.
Die Übereinstimmung mit diesen Zielen und Prioritäten
ist eines der Ausschlag gebenden Kriterien bei der
Auswahl der Maßnahmen infolge der jährlichen Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen.
Die spezifischen Ziele und Prioritäten für 2003 spiegeln
eine Kontinuität mit den Zielen und Prioritäten für
2002 wider. Finanziell gesehen (vgl. Punkt 4 „Budget“)
wird dem Bereich Außengrenzen wegen der großen Bedeutung,
die nicht nur der Rat, sondern auch das Parlament
ihm beimessen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Letzteres forderte die Zuweisung eines zusätzlichen
Betrags von 3 000 000 EUR für Tätigkeiten der Mitgliedstaaten
zur Sicherung der Außengrenzen.
Die Einbeziehung der Kandidatenländer ab 2003 bis
zum tatsächlichen Beitritt wird als eine „horizontale“
Priorität angesehen und wird deshalb in allen Bereichen
des Programms ARGO gefördert. Nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen
mit zehn Kandidatenländern auf der Tagung des Europäischen
Rates in Kopenhagen werden die Beitrittsverträge im
Jahr 2003 unterzeichnet werden; die einzelstaatlichen
Dienststellen der künftigen Mitgliedstaaten sollten
soweit möglich in die vorgeschlagenen Maßnahmen einbezogen
werden.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen der Kommission weisen
ebenfalls eine gewisse Kontinuität im Vergleich zu
2002 auf. Konkrete Schritte werden erst nach Vorliegen
der Ergebnisse der im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms
2002 lancierten Studie über das Visa-Informationssystem
und der Entscheidung des Rates über die weitere Bearbeitung
möglich sein.
AUSSENGRENZEN
Die Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen decken sich
insbesondere mit den Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates von Sevilla und dem Plan für den Grenzschutz
an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten, einschließlich
der Entwicklung einer Grenzschutzstrategie und des
Ausbaus der Zusammenarbeit beim Grenzschutz.
Spezifische Ziele und Prioritäten
- Folgemaßnahmen zum Plan für den Grenzschutz an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU, zur Mitteilung
über den Grenzschutz, zur Durchführbarkeitsstudie
zum geplanten Europäischen Grenzschutz und zum Workshop
Polizei und Sicherheit an den Grenzen;
- Einführung eines gemeinsamen Modells für die Risikoanalyse;
- Entwicklung harmonisierter Ausbildungspläne und
Schulungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte;
- Vereinheitlichung der Anweisungen für die für Grenzkontrollen
zuständigen Behörden und Ausarbeitung eines Handbuchs
für Grenzschutzbeamte (mit praktischen Anweisungen
und Rechtsvorschriften);
- verstärkte Zusammenarbeit zwischen den für die Verwaltung
der Außengrenzen zuständigen Dienststellen, einschließlich
gemeinsamer Maßnahmen und gemeinsamer operativer Zentren;
- Maßnahmen für die zuständigen Beamten und Richter
(z. B. Personalaustausch, Informationsbesuche, Konferenzen);
- Pilotprojekte mit dem Ziel einer besseren Verwaltung
der Land-, See- und Luft-Außengrenzen;
- Weiterentwicklung des ILO-Netzes (Immigration Liaison
Officers — Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen);
- Verbesserung der Kontrollen und Überwachung an den
Seegrenzen, einschließlich des Follow-up zur Durchführbarkeitsstudie
über die Kontrolle der Seegrenzen.
VISA
Im Visumbereich sind insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung
der Dokumentensicherheit, zur Intensivierung und Ausweitung
der gemeinsamen konsularischen Zusammenarbeit, zur
Durchführbarkeit eines Visa-Informationssystems und
für ein Visa-Konsultationsnetz vorgesehen.
Spezifische Ziele und Prioritäten
- Verbesserung der Dokumentensicherheit entsprechend
der technischen Entwicklung, unter besonderer Berücksichtigung
der Biometrik;
- Intensivierung der konsularischen Zusammenarbeit,
z. B. gegenseitige Amtshilfe bei der Schulung von
Personal für den Informationsaustausch, Ausarbeitung
bewährter Verfahren und Verwaltungsmethoden im Hinblick
auf die Bearbeitung einer großen Zahl von Visumanträgen;
- Förderung der Vereinheitlichung bei der Prüfung
von Visumanträgen, einschließlich gemeinsamer Verwaltungsstrukturen
und -verfahren;
- Verbesserung der Konsultationsverfahren;
- Maßnahmen für die zuständigen Beamten und Richter
(z. B. Personalaustausch, Informationsbesuche, Konferenzen);
- Prüfung der Durchführbarkeit und spezifischer Einzelheiten
eines Visa-Informationssystems.
Die Kommission plant dazu folgende Maßnahmen:
- Studie über spezifische technische und finanzielle
Einzelheiten eines Visa-Informationssystems, einschließlich
Qualitätssicherung und Risikoanalyse
Gemäß den Punkten 36 bis 38 des Aktionsplans zur Bekämpfung
der illegalen Einwanderung (vom Rat am 28. Februar
2002 angenommen) und den Leitlinien zur Einführung
eines „gemeinsamen Systems für den Austausch von Visa-Daten“
(vom Rat am 13./14. Juni 2002 angenommen) leitete
die Kommission die Durchführung einer Studie über
die spezifischen technischen und finanziellen Aspekte
eines Visa-Informationssystems ein. Die Arbeit zu
der Studie begann im September 2002.
Die Studie zielt darauf ab, ein Spektrum möglicher
Lösungen anzubieten, die den VIS-Zielen entsprechen
können, und die Wirkung jeder Lösung und jedes Konzepts
in Bezug auf diese Ziele, einschließlich der erforderlichen
Finanzund Humanressourcen, zu bewerten. Die Ergebnisse
der Studie werden voraussichtlich im Frühjahr 2003
vorliegen.
Nach dem abschließenden Bericht der Studie wird der
Rat zu beschließen haben, welche Lösung weiter verfolgt
werden soll. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates
ist eine Follow-up-Studie über die technischen und
finanziellen Einzelheiten der gewählten Lösung von
der Kommission in die Wege zu leiten und sind Maßnahmen
zur Qualitätssicherung und Risikoanalyse zu treffen.
Für diese Follow-up-Studie wurde ein Richtbetrag von
450 000 EUR vorgesehen.
- Studie über die Integration und Verwendung biometrischer
Identifikatoren, Methoden und Verfahren im Zusammenhang
mit Visa und Ausweispapieren
Um die Identifizierung von Personen zu verbessern
und Visa und andere amtliche Unterlagen für das Überschreiten
von Grenzen besser vor Fälschung und Verfälschung
zu schützen, hat die Kommission in regelmäßigen Abständen
entsprechend den technischen Entwicklungen zu prüfen,
welche Veränderungen — insbesondere im Hinblick auf
die Einbeziehung und Verwendung neuer biometrischer
Elemente — an den in diesen Dokumenten enthaltenen
Sicherheitselementen vorzunehmen sind.
Zu diesem Zweck ist eine von der Kommission in Auftrag
zu gebende Studie vorzusehen, die entsprechend den
derzeitigen oder künftigen Techniken machbare Lösungen
für die oben genannten Visa und Ausweispapiere bieten
sollte. Für diese Follow-up-Studie wurde in Richtbetrag
von 200 000 EUR vorgesehen.
ASYL
Die Maßnahmen im Asylbereich betreffen den vorübergehenden
Schutz, die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber,
die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags
zuständigen Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für
die Erlangung des Flüchtlingsstatus und/oder eines
subsidiären Schutzstatus und die Asylverfahren.
Spezifische Ziele und Prioritäten
- Steuerung im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen;
- Betreiben von Aufnahmezentren, Organisation der
materiellen Aufnahmebedingungen, Aufnahme von Personen
mit besonderen Bedürfnissen;
- Unterstützung für Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung
Dublin II;
- Unterstützung für Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie
über den Flüchtlingsstatus (einschließlich der Rechtsprechung
zur Auslegung der Flüchtlingskonvention von 1951 und
zu Gewährung, Beendigung oder Ausschluss von Formen
des subsidiären Schutzes);
- Verbesserung der Qualität der erstinstanzlichen
Asylentscheidungen (einschließlich Sammeln, Teilen
und Verbreiten von Informationen über das Herkunftsland
und Verwendung derartiger Informationen für die Beurteilung
des Asylantrags). Dabei sind Tätigkeiten zur Verbesserung
der Kenntnisse über Praktiken der zuständigen Beamten
und Richter eingeschlossen.
- Folgemaßnahmen zu dem Arbeitsdokument der Kommission
über das Verhältnis zwischen der Gewährleistung der
inneren Sicherheit und der Erfüllung der Anforderungen
aus internationalen Schutzverpflichtungen und den
diesbezüglichen Instrumenten (z. B. Identifizierung
von Personen, die unter die Ausnahmeklausel fallen
und nicht für internationalen Schutz in Frage kommen,
erforderliche Verfahrensregeln, wenn eine Person nach
Abschluss eines Strafverfahrens erneut Asyl beantragt).
Tätigkeiten zur Verbesserung der Kenntnisse der zuständigen
Beamten und Richter über Praktiken und das Gemeinschaftsrecht.
- Strategien für die Humanressourcen und Beratung
des Personals und der Sachbearbeiter, die Asylanträge
bearbeiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Stress-
und Traumabelastung. Tätigkeiten zur Verbesserung
der Kenntnisse über die besten Praktiken zur Stress-
und Traumabewältigung.
- Folgearbeit zu den Studien über „weitere Bearbeitung
der Asylanträge“ und „das einheitliche Asylverfahren“
im Hinblick auf die zweite Phase des Vereinheitlichungsprozesses,
beispielsweise Förderung der Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten bei der weiteren Bearbeitung (u. a.
durch Personalaustausch, Informationsbesuche, Konferenzen).
Tätigkeiten zur Verbesserung der Kenntnisse der zuständigen
Beamten und Richter über die nationalen Rechtsvorschriften
und Praktiken im Bereich des einheitlichen Verfahrens.
EINWANDERUNG
Tätigkeiten im Bereich der Aufnahme und der Aufenthaltsbedingungen
von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Vermittlung
von Wanderarbeitnehmern, der Überwachung der Migrationsströme
sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration
und zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen.
Spezifische Ziele und Prioritäten
- Umsetzung der kürzlich erlassenen einschlägigen
europäischen Rechtsinstrumente:
a) Richtlinie 2001/40/EG des Rates über die gegenseitige
Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung
von Drittstaatsangehörigen,
b) Richtlinie 2001/51/EG des Rates zur Ergänzung der
Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.
Juni 1985 im Hinblick auf die Verpflichtungen von
Beförderungsunternehmen;
- Überwachung der Anwendung der Verordnung des Rates
zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 ( Die Verordnung wird in Kürze vom Rat
erlassen. Die Finanzhilfeanträge betreffend diese
Priorität werden nur vorbehaltlich des Erlasses der
besagten Verordnung berücksichtigt und müssen sich
auf Maßnahmen beziehen, die nach der förmlichen Annahme
der Verordnung und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
beginnen. ) auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich
aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht unter
diese Bestimmungen fallen;
- Umsetzung des vom Rat am 28. Februar 2002 angenommenen
Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung;
- Umsetzung des vom Rat am 28./29. November 2002 angenommenen
Rückführungsaktionsprogramms, insbesondere der Maßnahmen
zur Verbesserung der operativen Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung länderspezifischer
Rückführungsprogramme;
- Verbesserung des Informationsaustauschs über Einwanderungspolitik
und Migrationsströme, insbesondere ihre Wechselwirkung
mit anderen politischen Bereichen, vor allem der Wirtschafts-
und Sozialpolitik, der Entwicklungsund Handelspolitik;
- Verbesserung des Informationsaustauschs und des
Austauschs bewährter Praktiken im Hinblick auf Auswahl
und Vermittlung von Wanderarbeitnehmern in den Mitgliedstaaten;
- Zusammenarbeit bei der Verbreitung, dem Austausch
und der regelmäßigen Aktualisierung von Informationen
zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Drittstaatsangehörigen
zu Erwerbstätigkeits- oder Ausbildungszwecken in den
EU-Mitgliedstaaten, einschließlich in den EU-Mitgliedstaaten
und in den Herkunftsländern bereitgestellter praktischer
Informationen für die Drittstaatsangehörigen;
- Durchführung von Maßnahmen für die zuständigen Beamten
und Richter (Personalaustausch, Besuche, Konferenzen
usw.).
4. BUDGET UND ZEITPLAN
FÜR DIE EINREICHUNG DER VORSCHLÄGE 2003
Die Mittelausstattung des Aktionsprogramms ARGO beläuft
sich für das Jahr 2003 auf 8 Mio. EUR; dieser Betrag
umfasst nicht die Aufwendungen für technische und
administrative Hilfe.
Voraussichtliche Aufteilung der vorgesehenen Mittel
nach Programmbereichen und Promoter der Maßnahme
|
Bereich
|
Betrag
|
| Maßnahmen,
die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der jährlichen
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für
den Bereich Außengrenzen vorgeschlagen werden
|
3
000 000
|
| Maßnahmen,
die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der jährlichen
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in
den anderen Programmbereichen vorgeschlagen werden
|
3
550 000
|
| Maßnahmen
der Kommission (vgl. Punkt 2.III) |
650
000
|
| Besondere
Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) (vgl. Punkt 2.II)
|
800
000
|
|
Insgesamt
|
8
000 000
|
Voraussichtlicher
Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen 2003
| Veröffentlichung
der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
|
April
2003
|
| Frist
für den Eingang der Vorschläge |
Juni
2003
|
| Bewertung
der Vorschläge |
Juli
2003
|
| Liste
der Begünstigten |
September
2003
|
| Unterzeichnung
der Finanzhilfe-Vereinbarungen |
Oktober
2003
|
5. ALLGEMEINE FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN
5.1. Förderungsfähige Antragsteller
Die Vorschläge sind von Einrichtungen der Mitgliedstaaten,
d. h. Verwaltungs- und Justizbehörden oder sonstigen
Organen einzureichen, die von diesen Behörden mit
der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel
62 und 63 des Vertrags und gemäß Artikel 66 des Vertrags,
was die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen
der Behörden der Mitgliedstaaten in den unter die
Artikel 62 und 63 fallenden Bereiche anbelangt, beauftragt
wurden.
5.2. Förderungsfähige Vorschläge
Die Vorschläge müssen folgenden Bedingungen genügen:
a) Beteiligung
- mindestens zweier weiterer Mitgliedstaaten oder
- eines anderen Mitgliedstaats und eines Kandidatenlands,
wenn die Maßnahme die Beitrittsvorbereitung betrifft,
oder
- eines anderen Mitgliedstaats und eines Drittstaats,
wenn dies dem Zweck der vorgeschlagenen Maßnahme dient;
b) Ausrichtung der Maßnahmen auf die in Artikel 3
der ARGO-Entscheidung genannten allgemeinen Ziele;
c) Durchführung einer der Aktivitäten in dem betreffenden
Politikbereich gemäß Artikel 4, 5, 6 oder 7 der ARGO-Entscheidung;
d) Übereinstimmung mit den für das jeweilige Jahr
festgelegten spezifischen Zielen und Prioritäten (siehe
Punkt 3).
5.3. Haushaltsvorschriften
Bis zu 60 % der unmittelbar mit der Durchführung einer
Maßnahme verbundenen und während des in der Vereinbarung
festgeschriebenen Zeitraums angefallenen Ausgaben
kommen für eine Kofinanzierung in Frage. In Ausnahmefällen
kann der Kofinanzierungssatz bis zu 80 % betragen.
Für die Finanzierung gilt folgender Ablauf:
- Wegen der von der Kommission angewandten Zahlungsverfahren
übernimmt der Antragsteller die Vorfinanzierung der
Maßnahme;
- alle im Rahmen des Haushalts 2003 kofinanzierten
Maßnahmen müssen vor Ende 2003 eingeleitet sein;
- die Maßnahmen müssen spätestens ein Jahr nach der
Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe abgeschlossen
werden. Etwaige Verlängerungen sind förmlich in schriftlicher
Form zu beantragen.
Anträge ohne detaillierten Finanzplan, anhand dessen
abgeschätzt werden kann, ob die veranschlagten Ausgaben
im Verhältnis zu den Inhalten der Maßnahme stehen,
werden nicht geprüft. Ein entsprechendes Formular
findet sich im Internet (siehe nachstehend).
6. EINREICHUNG
VON VORSCHLÄGEN IM RAHMEN DER JÄHRLICHEN AUFFORDERUNG
ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
6.1. Antragsformular und Belege
Für die Antragstellung sind UNBEDINGT das vorgesehene
Formular und das Muster des Finanzplans zu verwenden,
die über die Europa-Website http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/argo/funding_argo_en.htm
abgerufen werden können.
Halten Sie bitte genau das Format des Antrags und
des Finanzplans sowie die Reihenfolge der Seiten ein.
Die Anträge sind in einer der 11 Amtssprachen der
EU einzureichen und nach Möglichkeit in Englisch oder
Französisch abzufassen.
Füllen Sie das Formular unbedingt per Computer aus,
Ihr Antrag wird sonst nicht berücksichtigt.
Senden sie die ELEKTRONISCHE FASSUNG der ausgefüllten
Formulare (Diskette) sowie zwei Ausfertigungen (Ausdrucke)
des Antragsformulars und jeweils eine Ausfertigung
jeder Anlage, des Budgets und des Zeitplans ein, sowie
ein Exemplar jeder Anlage einschließlich der unterschriebenen
Finanzangaben. Die Anlagen müssen eindeutig nummeriert
und in der vorgeschriebenen Reihenfolge vorgelegt
werden. Sie müssen von den beiden Exemplaren des Formulars
getrennt bleiben. Die Verwendung von Einbänden mit
Schnellheftern, Aktenordnern, Ringbüchern usw. ist
untersagt.
6.2. Einreichung des Antrags Die Anträge sind
in einem verschlossenen Umschlag per Einschreiben
oder Kurier an folgende Anschrift zu senden oder persönlich
bei der nachstehend genannten Dienststelle zu hinterlegen
(in diesem Fall wird eine unterzeichnete und datierte
Empfangsbescheinigung ausgestellt): Postanschrift:
Europäische Kommission
GD Justiz und Inneres
Referat A2 — Zuwanderung und Asyl
Herr J-L De Brouwer (LX-46, 6/54)
B-1049 Brüssel
Adresse für die Hinterlegung:
Europäische Kommission
GD Justiz und Inneres
Referat A2 — Zuwanderung und Asyl
z. Hd.: J-L De Brouwer
Rue du Luxembourg/Luxemburgstraat 46
B-1050 Brüssel
Auf anderem Wege (z. B. per Fax oder E-Mail) übermittelte
oder bei einer anderen Dienststelle hinterlegte Anträge
werden nicht berücksichtigt. Auf dem Umschlag sind
die Bezugsnummer der Bekanntmachung der Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen, Vor- und Zuname des
Antragstellers und die Anschrift der Organisation
zu vermerken und der Hinweis „Nicht von der Poststelle
zu öffnen“ anzubringen.
Bitte vergewissern Sie sich, dass der Antrag vollständig
ist.
6.3. Frist
- Einschreiben: Aufgabe spätestens am
30 09 2003
(Poststempel)
- Hinterlegung: (persönlich oder durch einen bevollmächtigten
Vertreter oder durch einen privaten Kurierdienst)
spätestens am 30
09 2003
um 16.00
Uhr MEZ; der Beamte, der den Antrag entgegennimmt,
stellt eine unterzeichnete und datierte Empfangsbescheinigung
aus. Nach Fristende eingehende Anträge werden automatisch
abgelehnt.
6.4. Sonstige Informationen
Fragen können Sie per E-Mail oder Fax an die nachstehende
Adresse richten; vergessen Sie bitte nicht, deutlich
die Bezugsnummer der Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen anzugeben:
E-Mail-Anschrift: JAI-ARGO@cec.eu.int
Fax (32-2) 299 80 53
Auskünfte zum Ergebnis dieser Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen werden erst nach der endgültigen,
offiziellen Entscheidung des Auswahlausschusses erteilt.
Der Leitfaden zur Verwaltung von Finanzhilfen kann
über folgende Website abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/intro/funding_intro_en.htm
Die Antragsteller werden aufgefordert, sich mit dem
Leitfaden vertraut zu machen.
6.5. Empfangsbestätigung
Nach Öffnung der Vorschläge sendet die Europäische
Kommission den Antragstellern eine Empfangsbestätigung
zu, der diese entnehmen können, ob ihr Antrag fristgerecht
eingegangen ist. Außerdem wird die Bezugsnummer des
Antrags mitgeteilt.
7. BEWERTUNG UND
AUSWAHL DER VORSCHLÄGE
Vorschläge, die die in Punkt 4 aufgeführten Förderbedingungen
erfüllen, werden anhand der nachstehenden Kriterien
bewertet und ausgewählt:
a) Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm,
den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 und den Maßnahmen
in den betreffenden Politikbereichen gemäß den Artikeln
4, 5, 6 oder 7 der ARGO-Entscheidung;
b) europäische Ausrichtung und/oder Möglichkeit der
Beteiligung von Kandidatenländern;
c) Vereinbarkeit mit den Arbeiten, die im Rahmen der
politischen Prioritäten der Gemeinschaft in den unter
Artikel 62 und 63 des Vertrags fallenden Bereichen
durchgeführt wurden oder geplant sind;
d) Ergänzung abgeschlossener, laufender oder geplanter
Projekte zur Verwaltungszusammenarbeit;
e) Fähigkeit der nationalen Einrichtungen zur Durchführung
des Projekts;
f) Qualität des Projekts (Konzeption, Durchführung,
Präsentation und erwartete Ergebnisse);
g) Höhe der im Rahmen des ARGO-Programms beantragten
Finanzhilfe im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;
h) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die
allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 und auf die Maßnahmen
in den betreffenden Politikbereichen gemäß den Artikeln
4, 5, 6 oder 7 der ARGO-Entscheidung.
Die Vorschläge werden anhand der erreichten Punktzahl
in eine Rangliste aufgenommen. Die nachstehende Tabelle
zeigt die höchstmögliche Punktzahl für die einzelnen
Kriterien.
|
Kriterium
|
Höchstpunktzahl
|
|
A
|
15
|
|
B
|
10
|
|
C
|
5
|
|
D
|
10
|
|
E
|
10
|
|
F
|
30
|
|
G
|
5
|
|
H
|
15
|
|
Insgesamt
|
100
|
|