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Referenz
A20
zuletzt bearbeitet am
21.05.2003
Programm Titel
Programm zur Förderung des Filmwesens in den AKP-Staaten
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 119/10)
EuropeAid/116476/C/G.
Programm zur Förderung des Filmwesens in den AKP-Staaten zulasten des EEF.
Generaldirektion
EuropeAid
Ziele
Oberziele:
Stärkung des Filmwesens in den AKP-Staaten ( Der Begriff AKP-Staaten - Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean — bezieht sich auf die folgenden Staaten, die das Abkommen von Lomé mit der Europäischen Union unterzeichnet haben: Angola, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Cote d'Ivoire, Dschibuti, Dominikanische Republik, Eritrea, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Guyana, Haiti, Jamaika, Kenia, Kiribati, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mauretanien, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, Ruanda, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Westsamoa, São Tomé und Príncipe, Salomonen, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Tansania, Tschad, Tonga, Togo, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Sambia, Simbabwe.) durch die Bestätigung der europäischen Hilfe und die Verbesserung der Hilfeverfahren
- Antwort auf die filmische Kreativität der verschiedenen Regionen des AKP-Raums
- Beitrag zur Heranbildung neuer Talente und zur Erneuerung der Generationen Filmschaffender in den AKP-Staaten
Für diese Ausschreibung spezifische Ziele:
- stärkere Förderung der programmfüllenden Spielfilme, dem Schwerpunktbereich des Programms,
- Erhöhung des Anteils der Zuschüsse für mittellange und Kurzspielfilme, für programmfüllende Dokumentarfilme und Animationsfilme,
- stärkere Förderung der Fernsehproduktion (Fernsehspielfilme, Spielfilm- und Animationsfilmserien und -mehrteiler, Animationsfilme für das Fernsehen), die hauptsächlich für ein junges Publikum bestimmt ist und von den Fernsehanstalten der AKP-Staaten ausgestrahlt werden soll, sofern dies zur Entwicklung der Filmwirtschaft in den AKP-Staaten beiträgt.

Maßnahmearten:

Das Projekt muss Maßnahmen betreffen, mit denen die Ziele der kulturellen Zusammenarbeit gemäß Punkt 1.1 des Leitfadens für Antragsteller verwirklicht werden sollen und die Produktion von Spielfilmen, Animationsfilmen (programmfüllende, mittellange Filme und Kurzfilme) und langen Dokumentarfilmen (von mindestens 52 Minuten mit Ausnahme von Reportagen und Fernsehmagazine, Werbefilme für Unternehmen oder Einrichtungen) zum Gegenstand haben. Die Filme sind im 35-mm-Format, Super- 16-Format oder im digitalen Format zu drehen. Die endgültige Fassung der Filme muss zwingend im 35-mm- Format vorliegen, mit Ausnahme der Dokumentarfilme, deren endgültige Fassung im 35-mm-Format oder Beta- Format vorliegen muss.
Die Projekte können auch die Produktion von Fernsehspielfilmen (mit einer Mindestlänge von 50 Minuten), Spielfilmserien oder Animationsfilmen betreffen, die für die Fernsehanstalten der AKP-Staaten bestimmt sind. Ihr endgültiges Format wird zwingend Beta sein. Im Rahmen des Förderprogramms können nur Serien mit mindestens sechs Folgen berücksichtigt werden. Nichtsdestotrotz können Mehrteiler (mit mindestens drei Folgen) berücksichtigt werden, sofern jede der drei Folgen länger als 40 Minuten ist.
Zielgruppe
Wer kann Vorschläge einreichen?
Der Antragsteller muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bei dem Antragsteller muss es sich um eine Produktionsfirma im audiovisuellen Bereich mit Sitz in einem AKP-Staat (mit Ausnahme Südafrikas wegen seines besonderen Status) oder in einem EU-Staat handeln, der Rechte an dem vorgeschlagenen Projekt besitzt und mit einem Filmschaffenden aus einem AKP-Staat (einschließlich Südafrikas) zusammenarbeitet.
- Der Antragsteller muss über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um den Fortbestand seines Unternehmens während der Durchführungszeit des Projekts sicherzustellen und tatsächlich einen maßgeblichen Finanzbeitrag zu dem Projekt zu leisten.
- Der Antragsteller muss die Leistungsfähigkeit und die Kompetenzen im technischen und Managementbereich für die Durchführung von Maßnahmen in der Größenordnung des für einen Finanzbeitrag der EG vorgeschlagenen Projekts besitzen.
- Im Falle von Fernsehprogrammen, die vorzugsweise von lokalen Fernsehanstalten ausgestrahlt werden sollen, muss die Produktionsfirma ihren Sitz in einem AKP-Staat haben und beim Handelsgericht dieses Landes eingetragen sein.
Fördergebiet
Die Maßnahmen sind hauptsächlich in einem AKP-Land oder einem EU-Land durchzuführen, Vorrang wird indessen Projekten eingeräumt, deren Ausführung in einem der AKP-Staaten erfolgt.
Finanzierung

Für diese Aufforderung verfügbarer Gesamtbetrag 820 000 EUR ausschließlich für die Produktionsförderung.

Maßnahme
Mindestgrenze für den beantragten Zuschuss

Höchstgrenze für den beantragten Zuschuss
Produktion von programmfüllenden Spielfilmoder Animationsfilmserien 100 000 EUR 400 000 EUR
Produktion von kurzen und mittellangen Spielund Animationsfilmen und programmfüllenden Dokumentarfilmen 30 000 EUR 150 000 EUR
Produktion von Fernsehspielfilmen, von Spielfilmoder Animationsfilmserien, Animationsfilmen für das Fernsehen 30 000 EUR 80 000 EUR

Projektkostenanteil, der höchstens von der Gemeinschaft finanziert wird: 40 % der insgesamt zuschussfähigen Projektkosten.

Projektdauer
30 Monate.
Deadline
14. Juli 2003 12.00 Uhr. Anträge, die von den Delegationen der EG in den AKPStaaten übermittelt werden, müssen in der betreffenden Delegation spätestens am 7. Juli 2003, 12.00 Uhr eingehen. Anträge, die nach diesem Termin beim Auftraggeber eingehen, werden nicht berücksichtigt.
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