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Referenz
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A20
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zuletzt
bearbeitet am
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21.05.2003
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Programm
Titel
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Programm
zur Förderung des Filmwesens in den AKP-Staaten
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Amtsblatt/Haushaltslinie
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(2003/C
119/10)
EuropeAid/116476/C/G.
Programm zur Förderung des Filmwesens in den AKP-Staaten
zulasten des EEF.
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Generaldirektion
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EuropeAid
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Ziele
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Oberziele:
Stärkung des Filmwesens in den AKP-Staaten ( Der Begriff
AKP-Staaten - Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean — bezieht sich auf die folgenden
Staaten, die das Abkommen von Lomé mit der Europäischen
Union unterzeichnet haben: Angola, Antigua und Barbuda,
Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina
Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische
Republik, Komoren, Kongo, Demokratische Republik Kongo,
Cote d'Ivoire, Dschibuti, Dominikanische Republik, Eritrea,
Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea,
Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Guyana, Haiti, Jamaika,
Kenia, Kiribati, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi,
Mali, Mauritius, Mauretanien, Mayotte, Mosambik, Namibia,
Niger, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, Ruanda, St.
Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Westsamoa, São
Tomé und Príncipe, Salomonen, Senegal, Seychellen, Sierra
Leone, Somalia, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland,
Tansania, Tschad, Tonga, Togo, Trinidad und Tobago,
Tuvalu, Vanuatu, Sambia, Simbabwe.) durch die Bestätigung
der europäischen Hilfe und die Verbesserung der Hilfeverfahren
- Antwort auf die filmische Kreativität der verschiedenen
Regionen des AKP-Raums
- Beitrag zur Heranbildung neuer Talente und zur Erneuerung
der Generationen Filmschaffender in den AKP-Staaten
Für diese Ausschreibung spezifische Ziele:
- stärkere Förderung der programmfüllenden Spielfilme,
dem Schwerpunktbereich des Programms,
- Erhöhung des Anteils der Zuschüsse für mittellange
und Kurzspielfilme, für programmfüllende Dokumentarfilme
und Animationsfilme,
- stärkere Förderung der Fernsehproduktion (Fernsehspielfilme,
Spielfilm- und Animationsfilmserien und -mehrteiler,
Animationsfilme für das Fernsehen), die hauptsächlich
für ein junges Publikum bestimmt ist und von den Fernsehanstalten
der AKP-Staaten ausgestrahlt werden soll, sofern dies
zur Entwicklung der Filmwirtschaft in den AKP-Staaten
beiträgt.
Maßnahmearten:
Das Projekt muss Maßnahmen betreffen, mit denen die
Ziele der kulturellen Zusammenarbeit gemäß Punkt 1.1
des Leitfadens für Antragsteller verwirklicht werden
sollen und die Produktion von Spielfilmen, Animationsfilmen
(programmfüllende, mittellange Filme und Kurzfilme)
und langen Dokumentarfilmen (von mindestens 52 Minuten
mit Ausnahme von Reportagen und Fernsehmagazine, Werbefilme
für Unternehmen oder Einrichtungen) zum Gegenstand haben.
Die Filme sind im 35-mm-Format, Super- 16-Format oder
im digitalen Format zu drehen. Die endgültige Fassung
der Filme muss zwingend im 35-mm- Format vorliegen,
mit Ausnahme der Dokumentarfilme, deren endgültige Fassung
im 35-mm-Format oder Beta- Format vorliegen muss.
Die Projekte können auch die Produktion von Fernsehspielfilmen
(mit einer Mindestlänge von 50 Minuten), Spielfilmserien
oder Animationsfilmen betreffen, die für die Fernsehanstalten
der AKP-Staaten bestimmt sind. Ihr endgültiges Format
wird zwingend Beta sein. Im Rahmen des Förderprogramms
können nur Serien mit mindestens sechs Folgen berücksichtigt
werden. Nichtsdestotrotz können Mehrteiler (mit mindestens
drei Folgen) berücksichtigt werden, sofern jede der
drei Folgen länger als 40 Minuten ist. |
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Zielgruppe
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Wer
kann Vorschläge einreichen?
Der Antragsteller muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bei dem Antragsteller muss es sich um eine Produktionsfirma
im audiovisuellen Bereich mit Sitz in einem AKP-Staat
(mit Ausnahme Südafrikas wegen seines besonderen Status)
oder in einem EU-Staat handeln, der Rechte an dem vorgeschlagenen
Projekt besitzt und mit einem Filmschaffenden aus einem
AKP-Staat (einschließlich Südafrikas) zusammenarbeitet.
- Der Antragsteller muss über solide und ausreichende
Finanzierungsquellen verfügen, um den Fortbestand seines
Unternehmens während der Durchführungszeit des Projekts
sicherzustellen und tatsächlich einen maßgeblichen Finanzbeitrag
zu dem Projekt zu leisten.
- Der Antragsteller muss die Leistungsfähigkeit und
die Kompetenzen im technischen und Managementbereich
für die Durchführung von Maßnahmen in der Größenordnung
des für einen Finanzbeitrag der EG vorgeschlagenen Projekts
besitzen.
- Im Falle von Fernsehprogrammen, die vorzugsweise von
lokalen Fernsehanstalten ausgestrahlt werden sollen,
muss die Produktionsfirma ihren Sitz in einem AKP-Staat
haben und beim Handelsgericht dieses Landes eingetragen
sein. |
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Fördergebiet
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| Die
Maßnahmen sind hauptsächlich in einem AKP-Land oder
einem EU-Land durchzuführen, Vorrang wird indessen Projekten
eingeräumt, deren Ausführung in einem der AKP-Staaten
erfolgt. |
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Finanzierung
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Für
diese Aufforderung verfügbarer Gesamtbetrag 820 000
EUR ausschließlich für die Produktionsförderung.
| Maßnahme
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Mindestgrenze für den beantragten Zuschuss |
Höchstgrenze für den beantragten Zuschuss |
| Produktion
von programmfüllenden Spielfilmoder Animationsfilmserien |
100
000 EUR |
400
000 EUR |
| Produktion
von kurzen und mittellangen Spielund Animationsfilmen
und programmfüllenden Dokumentarfilmen |
30
000 EUR |
150
000 EUR |
| Produktion
von Fernsehspielfilmen, von Spielfilmoder Animationsfilmserien,
Animationsfilmen für das Fernsehen |
30
000 EUR |
80
000 EUR |
Projektkostenanteil, der höchstens von der Gemeinschaft
finanziert wird: 40 % der insgesamt zuschussfähigen
Projektkosten.
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Projektdauer
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| 30
Monate. |
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Deadline
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| 14.
Juli 2003 12.00 Uhr. Anträge, die von den Delegationen
der EG in den AKPStaaten übermittelt werden, müssen
in der betreffenden Delegation spätestens am 7. Juli
2003, 12.00 Uhr eingehen. Anträge, die nach diesem Termin
beim Auftraggeber eingehen, werden nicht berücksichtigt.
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Kontakt
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