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1. EINLEITUNG
Gemäß dem Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über
das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004
beabsichtigt die Europäische Kommission, Zuschüsse
an Initiativen von europäischem Interesse zu vergeben.
Für das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport
2004 werden insgesamt 11,5 Mio. EUR bereitgestellt.
Diese Mittel werden von der Generaldirektion Bildung
und Kultur der Europäischen Kommission verwaltet.
Die Kommission führt diese Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen durch, um Projekte der Mitgliedstaaten
zu kofinanzieren, die auf lokaler, regionaler, nationaler,
transnationaler oder gemeinschaftlicher Ebene durchgeführt
werden und den unten aufgeführten Zielen entsprechen.
Die Kommission beabsichtigt darüber hinaus, außerhalb
dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Zuschüsse für Projekte zu vergeben, die die Ziele
des Europäischen Jahres verfolgen und hauptsächlich
von Einrichtungen durchgeführt werden, die de jure
oder de facto eine Monopolstellung innehaben.
2. ZIELE
Das Europäische Jahr hat folgende Ziele:
- Sensibilisierung der Bildungs- und Sporteinrichtungen
für die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um angesichts
des großen Interesses der Jugendlichen für alle möglichen
Sportarten die erzieherische Funktion des Sports und
seine europäische Dimension auszubauen;
- Nutzung der im Sport geltenden Werte, um Kenntnisse
und Kompetenzen zu vermitteln, die es den Jugendlichen
ermöglichen, ihre körperlichen und sozialen Kompetenzen
(wie Teamarbeit, Solidarität, Toleranz und Fairness)
in einem multikulturellen Umfeld sowie ihre Bereitschaft
zum persönlichen Einsatz zu entwickeln;
- Sensibilisierung für den positiven Beitrag ehrenamtlicher
Tätigkeiten zur nicht formalen Bildung, insbesondere
von Jugendlichen;
- Förderung des erzieherischen Werts der Mobilität
und des Schüleraustauschs, vor allem in einem multikulturellen
Umfeld, durch Veranstaltung sportlicher und kultureller
Begegnungen im Rahmen schulischer Aktivitäten;
- Förderung des Austauschs vorbildlicher Verfahren
in Bezug auf die Rolle, die der Sport in den Bildungssystemen
übernehmen kann, um die soziale Integration benachteiligter
Bevölkerungsgruppen zu fördern;
- Schaffung eines ausgewogeneren Verhältnisses zwischen
geistigen und körperlichen Aktivitäten in der Schule
durch Förderung des Schulsports;
- Prüfung der mit der Schulbildung junger Sportler
und junger Leistungssportler zusammenhängenden Probleme.
3. AKTIONSBEREICHE
DER FÜR DAS EUROPÄISCHE JAHR DER ERZIEHUNG DURCH SPORT
2004 VORGESCHLAGENEN PROJEKTE
Je nach Reichweite können im Rahmen dieser Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen zwei Arten von Projekten
bezuschusst werden:
- gemeinschaftliche Projekte (am Projekt müssen Partner
aus mindestens acht am Europäischen Jahr teilnehmenden
Staaten mitwirken, siehe Ziffer 5);
- lokale, regionale, nationale oder transnationale
Projekte.
Die Kommission strebt ein ausgewogenes Verhältnis
der verschiedenen Projektarten an. Dabei werden die
Ziele des Europäischen Jahres, zu denen die Projekte
hauptsächlich beitragen, sowie Reichweite, Zielgruppe
und Ort der Durchführung berücksichtigt.
Die bezuschussten Projekte müssen die Ziele des Europäischen
Jahres hauptsächlich auf die eine oder andere der
im folgenden Paragraph genannten Wege unterstützen:
- Projekte der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen
und Sportorganisationen, die zum einen darauf abzielen,
sportliche Aktivitäten auf strukturierte und dauerhafte
Weise in die formale Bildung zu integrieren, zum anderen
den Sport in die anderen Fächer des Lehrplans einzubeziehen;
- Projekte zum Aufbau umfangreicher Partnerschaften
mit neuen Partnern wie den Medien sowie Jugend- und
Freiwilligenorganisationen;
- Projekte der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen,
Sportorganisationen und Behörden, die ermöglichen,
sportliche Aktivitäten zu schaffen, die den Bedürfnissen
der nicht formalen Bildung entsprechen, und den Austausch
vorbildlicher Verfahren sicherstellen;
- Projekte zur Organisation von ehrenamtlichen Bildungsmaßnahmen
auf gemeinschaftlicher, grenzüberschreitender und/oder
nationaler Ebene, um die Möglichkeiten zu erproben,
die der Sport im Bereich der nicht formalen Bildung
bietet;
- Projekte, die den Austausch zwischen Schülern aus
verschiedenen Mitgliedstaaten oder Regionen eines
Landes fördern, wobei sportliche Aktivitäten stärker
im Mittelpunkt des Austauschs stehen sollten, andere
kulturelle Aktivitäten aber auch einbezogen werden
können;
- Projekte, die gemeinsame Aktivitäten von Schülern
aus unterschiedlichen, insbesondere benachteiligten
Bevölkerungsgruppen vorsehen;
- Projekte im Bereich der Jugendarbeit zur Ermittlung
vorrangiger Themen, die durch sportliche Aktivitäten
gefördert werden können, wie Teamarbeit, Teilnahme,
Solidarität, Toleranz und gegenseitiges Verständnis
in einem multikulturellen Umfeld;
- Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über
bewährte Verfahren und neuartige Methoden zur Einbeziehung
des Sports in den Bildungsbereich (hierzu könnte es
notwendig sein, auf den Ergebnissen anderer europäischer
Projekte aufzubauen).
4. VERFÜGBARE HAUSHALTSMITTEL
Die verfügbaren Mittel für die Kofinanzierung von
Projekten belaufen sich auf 6,5 Mio. EUR (Dieser Betrag
wurde aufgrund der Mittelausstattung für die Durchführung
des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport
2004 festgelegt, die in Artikel 10 des Beschlusses
Nr. 291/2003/EG vorgesehen ist. Diese Mittelausstattung
wurde für die 15 Mitgliedstaaten der EU festgelegt.
Der Betrag dürfte folglich angehoben werden, um vor
allem die Teilnahme der beitretenden Länder zu berücksichtigen
). Die Kommission geht davon aus, dass sie mit diesen
Mitteln ungefähr 185 Projektvorschläge (darunter ungefähr
10 gemeinschaftliche Projekte) bezuschussen kann.
Die Mittel werden in drei Tranchen je nach Beginn
der Projekte aufgeteilt:
1. Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2004 beginnen:
500 000 EUR;
2. Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2004 aber vor
dem 30. Juni 2004 beginnen: 4 Mio. EUR;
3. Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen:
2 Mio. EUR.
Der Zuschuss kann
- bei gemeinschaftlichen Projekten bis zu 80 % der
zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts ausmachen
(die bewilligten Zuschüsse liegen in der Regel bei
150 000 EUR, bei wichtigen Projekten ausnahmsweise
auch darüber);
- bei lokalen, regionalen, nationalen oder transnationalen
Projekten bis zu 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten
des Projekts abdecken (die bewilligten Zuschüsse bewegen
sich in der Regel zwischen 20 000 und 100 000 EUR).
5. TEILNAHMEBERECHTIGTE
ORGANISATIONEN
Die Zuschüsse der Kommission sind für Einrichtungen
bestimmt, die ihren Sitz in der Europäischen Union
oder in einem am Europäischen Jahr der Erziehung durch
Sport teilnehmenden Land haben:
- in den 15 derzeitigen Mitgliedstaaten (Belgien,
Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich,
Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Portugal, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich);
- in den zehn beitretenden Ländern(Estland, Lettland,
Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn und Zypern.). Diese Länder können
jedoch nur Vorschläge für Maßnahmen ab dem 1. Januar
2004 einreichen; die Vereinbarungen können erst nach
dem tatsächlichen Beitritt unterzeichnet werden;
- in den EFTA-/EWR-Staaten (Island, Liechtenstein
und Norwegen.), sofern sie die Teilnahme gemäß den
Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
beantragt haben;
- in den Beitrittsländern (Bulgarien, Rumänien und
Türkei), sofern sie die Teilnahme beantragt und ein
Abkommen mit der Kommission über die Bedingungen dieser
Zusammenarbeit geschlossen haben.
Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004
richtet sich an die für Bildung und Sport zuständigen
Behörden, an Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen
(internationale, europäische oder nationale Verbände,
olympische Komitees, nationale Sportverbände und andere
Sporteinrichtungen usw.).
Unter „Organisation“, „Einrichtung“ oder den sonstigen
in der obigen Aufzählung genannten Bezeichnungen sind
gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union (oder eines beitretenden Staates),
der Beitrittsländer oder der Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums zum Zeitpunkt der Antragstellung
gegründete und eingetragene Organisationen zu verstehen
(Europäische oder internationale Organisationen, die
in einem Staat eingetragen sind, der nicht am Europäischen
Jahr der Erziehung durch Sport teilnimmt, können Vorschläge
für Maßnahmen einreichen, die auf dem Gebiet von mindestens
acht Teilnehmerländern stattfinden.).
Für folgende Projekte können keine Zuschüsse gewährt
werden:
- Projekte, die zu einem finanziellen Gewinn für den
Veranstalter führen;
- Projekte, die von Einzelpersonen vorgeschlagen werden
und die nicht über die Reichweite einer der oben genannten
Organisationen verfügen.
6. FÖRDERFÄHIGKEIT
6.1. Förderkriterien
1. Berücksichtigt werden nur vollständige, gemäß den
Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 (Einreichung von
Vorschlägen) erstellte und innerhalb der festgelegten
Fristen eingegangene Vorschläge.
2. Bei den Antragstellern muss es sich um eine der
in Ziffer 5 genannten Organisationen handeln.
3. Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der
15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem
der zehn beitretenden Länder haben (Europäische oder
internationale Organisationen, die in einem Staat
eingetragen sind, der nicht am Europäischen Jahr der
Erziehung durch Sport teilnimmt, können Vorschläge
für Maßnahmen einreichen, die auf dem Gebiet von mindestens
acht Teilnehmerländern stattfinden.). Teilnahmeberechtigt
sind darüber hinaus Antragsteller mit Sitz in einem
EFTA-/EWRStaat oder einem Beitrittsland, die Teilnahme
am Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport beantragt
haben. Diese Projekte werden bei der Auswahl berücksichtigt,
können jedoch nur ausgewählt werden, wenn die Abkommen
über die Teilnahme rechtzeitig geschlossen werden.
4. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass
a) sie sich nicht im Konkursverfahren, im gerichtlichen
Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder
ihre Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund
eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden
Lage befinden;
b) sie nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche
Zuverlässigkeit in Frage stellen;
c) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine
schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber
nachweislich festgestellt wurde;
d) sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
oder Steuern entsprechend den Rechtsvorschriften des
Landes, in dem sie ansässig sind, des Landes der Vergabestelle
oder des Landes, in dem der Vertrag durchgeführt werden
soll, nachgekommen sind;
e) gegen sie keine rechtskräftige Verurteilung wegen
Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen
Organisation oder irgendeiner anderen illegalen Tätigkeit
vorliegt, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft
beeinträchtigt;
f) ihnen im Rahmen der Erteilung eines anderen Auftrags
oder der Gewährung eines Zuschusses, die aus dem Gemeinschaftshaushalt
finanziert werden, wegen Verstoßes gegen ihre Vertragsverpflichtungen
keine schweren Mängel bei der Vertragsausführung zur
Last gelegt werden;
g) sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden;
h) sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an dieser
Ausschreibung gegenüber der Kommission keine falschen
Angaben gemacht oder Angaben verweigert haben.
6.2. Partnerschaft
Mit diesem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen
sollen insbesondere Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen,
Sportorganisationen und Behörden angeregt werden.
Eine solche Partnerschaft könnte zum Beispiel öffentliche
Behörden und nicht staatliche Einrichtungen umfassen,
die im Bereich Bildung, Jugend oder Sport tätig sind.
Es wäre sinnvoll, falls dies aufgrund der Art des
Projekts möglich ist, Behörden und Sportorganisationen
im Sinne der von der Kommission in ihrem Helsinki-Bericht
an den Europäischen Rat favorisierten Partnerschaft
einzubeziehen.
Gemeinschaftliche Projekte müssen Partner aus
mindestens acht teilnehmenden Staaten umfassen.
Im Rahmen von transnationalen oder gemeinschaftlichen
Projekten wird eine Partnerschaft mit den beitretenden
Ländern und den Beitrittsländern, die eine Teilnahme
beantragt haben, wärmstens empfohlen.
6.3. Ausschlusskriterien
Von diesem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen
ausgeschlossen sind:
1. Projekte, die ausschließlich die Organisation von
Sportveranstaltungen betreffen und im Rahmen von offiziellen
oder freundschaftlichen Wettbewerben stattfinden;
2. Projekte, die von natürlichen Personen vorgeschlagen
werden;
3. Projekte, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
der Vereinbarung bereits angelaufen sind. Eine Ausnahme
hiervon stellen Projekte der beitretenden Länder dar,
die nach dem 1. Januar 2004 und vor dem Beitritt begonnen
haben, da die Vereinbarungen über die von diesen Ländern
eingereichten Vorschläge erst nach dem tatsächlichen
Beitritt unterzeichnet werden können;
4. Projekte, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen
werden;
5. Projekte, die vor Beginn der Frist zur Einreichung
der Anträge durchgeführt wurden;
6. Projekte, die Maßnahmen betreffen, deren Ergebnisse
nicht auf andere Länder übertragen werden können;
7. Projekte, die einen Gewinnzweck verfolgen.
7. AUSWAHL- UND
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Vorschläge für gemeinschaftliche Projekte (siehe
Ziffer 3) werden von der Kommission bewertet und ausgewählt.
Bei der Bewertung und Auswahl lokaler, regionaler,
nationaler und transnationaler Projekte wird die
Kommission von den in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses
über das Europäische Jahr genannten nationalen Koordinierungsstellen
unterstützt.
7.1. Auswahlkriterien
Die Antragsteller müssen belegen, dass sie über die
zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen erforderliche
fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen.
Die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit wird
anhand folgender Unterlagen bewertet:
1. Informationen über die Qualifikation und Berufserfahrung
der Mitarbeiter des mit der Durchführung des Projekts
beauftragten Teams;
2. Jahresabschluss der antragstellenden Einrichtung
für das letzte verfügbare Geschäftsjahr.
7.2. Zuschlagskriterien
Die Kommission vergibt die Zuschüsse unter Berücksichtigung
der folgenden Kriterien:
1. Nutzen der vorgeschlagenen Projekte im Hinblick
auf die Verbesserung der formalen und nicht formalen
Bildung und den Aufbau stabiler Partnerschaften zwischen
Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen;
2. Organisatorische und finanzielle Aspekte, die anhand
folgender Elemente beurteilt werden:
a) Arbeitsplan (Klarheit und Übereinstimmung von Zielen
und vorgeschlagenen Mitteln);
b) Kohärenz von Budget und Arbeitsplan;
c) im Rahmen des Projekts geplante Bewertungsmodalitäten;
3. zusätzlicher Nutzen auf europäischer Ebene. Die
eingereichten Projekte müssen für die Europäische
Union von besonderem Interesse sein:
a) Pilotcharakter auf europäischer Ebene;
b) Übertragbarkeit der Ergebnisse;
c) Förderung vorbildlicher Verfahren.
Bei der Bewertung der Projekte werden diese Kriterien
wie folgt gewichtet: Kriterium 1 40 %, Kriterien 2
und 3: 30 %. Besondere Aufmerksamkeit genießen Vorschläge,
die die Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierung
nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft umfassen.
Muss eine Entscheidung über zwei gleichwertige Vorschläge
getroffen werden, so genießen Projekte Priorität (in
dieser Reihenfolge),
1. an denen möglichst viele Partner aus verschiedenen
Ländern teilnehmen;
2. die eine realistische Strategie zur Erzielung einer
breiten Medienberichterstattung umfassen. Projekte,
die mit dem Interesse der lokalen, regionalen und
nationalen Medien rechnen dürfen, werden besonders
begrüßt;
3. die innovative Ideen für die Übertragung sportlicher
Wertvorstellungen in den Bildungsbereich enthalten;
4. die für die Verwendung und Verbreitung von eLearning-
Technologien sensibilisieren und eintreten.
8. ZUSCHUSSFÄHIGE
UND NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE KOSTEN
8.1. Zuschussfähige Kosten
Zuschussfähig sind ausschließlich die nachstehend
genannten Kosten, sofern sie marktüblichen Preisen
entsprechen, tatsächlich verbucht wurden und feststellbar
und kontrollierbar sind. In Frage kommen nur direkte
Kosten (unmittelbar durch die Maßnahme entstandene
Kosten, die für ihre Durchführung unerlässlich sind
und dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit entsprechen).
Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach
der Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung entstanden
sind. Im Fall der beitretenden Länder können jedoch
auch Kosten berücksichtigt werden, die zwischen dem
1. Januar 2004 und dem tatsächlichen Beitrittsdatum
angefallen sind.
- Personalkosten, mit Ausnahme der Gehälter im öffentlichen
Dienst, die in direktem Zusammenhang mit den entsprechenden
Gehältern zuzüglich Sozialabgaben stehen;
- Reise- und Aufenthaltskosten des Personals;
- sonstige mit der Maßnahme zusammenhängende direkte
Kosten;
- Veranstaltungskosten von Konferenzen und Seminaren
(Organisationskosten, Reise- und Aufenthaltskosten
der Teilnehmer und Referenten, Dolmetschkosten, Honorare
usw.);
- Kosten der Informationsverbreitung (Produktionskosten
(Veröffentlichungen, Bücher, CD-ROM, Videos, Internet
usw.), Übersetzungs-, Verbreitungs- und Verteilungskosten);
- sonstige mit der Maßnahme zusammenhängende direkte
Kosten;
- Gemeinkosten in Höhe von maximal 7 % des Gesamtbetrags
der zuschussfähigen direkten Kosten.
8.2. Nicht zuschussfähige Kosten
Nicht geltend gemacht werden können:
- laufende Betriebskosten, Abschreibungen und Ausrüstungen;
- Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
- Kosten für eingesetztes Kapital;
- Rückstellungen allgemeiner Art (für Verluste, eventuelle
spätere Verbindlichkeiten usw.);
- Verbindlichkeiten;
- Zinsaufwendungen;
- Kosten für Finanzdienstleistungen;
- zweifelhafte Forderungen;
- Wechselkursverluste, soweit sie nicht in Ausnahmefällen
ausdrücklich vorgesehen sind;
- übermäßig hohe Ausgaben;
- Herstellung von gewerblichem Material und gewerblichen
Veröffentlichungen; Monografien, Sammlungen, Zeitschriften,
Schallplatten, CD, CD-ROM, CDI und Videos werden jedoch
berücksichtigt, wenn sie Bestandteil des Projekts
sind;
- Sachleistungen (z. B. ganz oder teilweise eingebrachte
Grundstücke bzw. Immobilien, langlebige Investitionsgüter,
Rohstoffe, unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit);
- die Mehrwertsteuer, wenn der Zuschussempfänger sich
die Mehrwertsteuer von den Finanzbehörden seines Landes
erstatten lassen kann.
9. VERFAHREN
9.1. Einreichung der Anträge
Es werden nur Anträge berücksichtigt, die die unten
aufgeführten Unterlagen umfassen, fristgerecht eingereicht
und ordnungsgemäß in einer der elf Amtssprachen der
Europäischen Union (Dänisch, Deutsch, Griechisch,
Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch,
Portugiesisch, Finnisch und Schwedisch. ) ausgefüllt
wurden und denen die geforderten Nachweise beigefügt
sind.
Folgende Unterlagen sind unbedingt beizufügen:
- das ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und von
der für das Projekt verantwortlichen Person unterzeichnete
Antragsformular mit einer ausführlichen Projektbeschreibung;
- ein ausgeglichener, auf Euro lautender Finanzplan
(Ausgaben/ Einnahmen), aus dem die Kosten pro Leistungseinheit
für die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten
hervorgehen. Dieser ausführliche Finanzplan muss datiert
und von der für das Projekt verantwortlichen Person
unterzeichnet sein. Er muss in Form der Tabelle vorgelegt
werden, die dem Antragsformular beigefügt ist;
- Lebenslauf der Personen, die die Aufgaben im Zusammenhang
mit der Maßnahme durchführen werden;
- Jahresabschluss der antragstellenden Einrichtung
für das letzte verfügbare Geschäftsjahr;
- Satzung der Organisation (nicht erforderlich, wenn
der Antragsteller ein Mitgliedstaat oder eine Behörde
ist);
- Das vom Antragsteller ausgefüllte Formular „Finanzangaben“
(mit Bestätigung der Bank). Diese Bestätigung ist
notwendig, damit der Antrag berücksichtigt werden
kann;
- Belege (Dies wird als ausreichender Nachweis für
die in den Paragraphen a), b), d) oder e) in Ziffer
6.1 aufgeführten Fälle anerkannt.
- im Falle der Buchstaben a), b) und e) ein polizeiliches
Führungszeugnis oder — in Ermangelung eines solchen
— eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts-
oder Verwaltungsbehörde seines Ursprungs- oder Herkunftslands,
aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt
sind;
- im Falle des Buchstabens d) eine von der zuständigen
Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte
Bescheinigung. Im Falle des Buchstabens g) und wenn
eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Mitgliedstaat
nicht ausgestellt wird, kann diese durch eine eidesstattliche
Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person
vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem
Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation
des Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaats abgibt.
) dafür, dass sich der Antragsteller nicht in einer
der in Ziffer 6.1 Absatz 4 genannten Situationen befindet;
- folgende Erklärungen:
„Falls mein Vorschlag ausgewählt wird, ermächtige
ich die Europäische Kommission, die in Ziffer 10 dieser
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten
Informationen zu veröffentlichen.“ (Falls der Zuschussempfänger
nicht bereit ist, diese Erklärung zu unterschreiben,
muss dem Zuschussantrag eine ausführliche Begründung
beigefügt werden. Die Kommission wird dies bei der
Vergabe der Zuschüsse berücksichtigen. );
„Mir ist bekannt, dass meine Einrichtung/Organisation
nicht mehr als einen Zuschuss der Kommission zu der
in diesem Antrag genannten Maßnahme erhalten kann.
Ich verpflichte mich, alle weiteren Zuschussanträge
zurückzuziehen, falls dieser Vorschlag ausgewählt
wird, bzw. diesen Vorschlag zurückzuziehen, falls
ein anderer Antrag genehmigt wird.“.
Die Kommission kann gegebenenfalls eine Bankbürgschaft
verlangen.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung (ein Original
und zwei beglaubigte Kopien) einzureichen und muss
datiert und von der für das Projekt zuständigen Person
unterzeichnet sein. Die drei Exemplare müssen in einem
Umschlag zusammen mit einem Begleitschreiben des Antragstellers
eingereicht werden.
Wenn möglich, sollte eine elektronische Fassung des
Antrags (Teile I, II und III) per E-Mail, das Formular
„Finanzangaben“ inbegriffen, an die betreffende nationale
Koordinierungsdienststelle bzw. an die Kommission
(EAC-EYES2004@cec.eu.int)
geschickt werden. Die elektronische Nachricht muss
vor der Frist für die Einreichung der Anträge ankommen
(siehe Ziffer 9.2).
Die Umschläge (und das Betrefffeld der elektronischen
Nachrichten) müssen folgende Aufschrift tragen:
1. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
Nr. EAC 04/03,
2. (Nationalität des leitenden Partners) Projekt auf
(Ebene angeben: lokaler, regionaler, nationaler oder
transnationaler) Ebene.
Die Vorschläge sind per Einschreiben, Kurierdienst
oder eigenhändig (mit Empfangsbestätigung) einzureichen.
Vorschläge, die per Kurierdienst oder eigenhändig
eingereicht werden, müssen spätestens um 16 Uhr am
Tag der Frist für die Einreichung der Anträge (siehe
Punkt 9.2) angekommen sein.
Wir empfehlen Ihnen, Ihren Antrag mit Einschreiben
einzureichen.
Vorschläge für gemeinschaftliche Projekte sind an
folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission
GD EAC C.5
Referat Sport
Büro: B-100 5/48
B-1049 Brüssel.
Vorschläge für lokale, regionale, nationale und transnationale
Projekte müssen an die nationalen Koordinierungsstellen
des Landes des Antragstellers gesandt werden (Liste
der nationalen Koordinierungsstellen: http://europa.eu.int/comm/sport).
Bei transnationalen Projekten, an denen Einrichtungen
aus mehr als einem Land teilnehmen, muss eine für
die Koordinierung des Projekts zuständige Einrichtung
benannt werden. Der Antrag wird von dieser koordinierenden
Einrichtung an die nationale Koordinierungsdienststelle
ihres Landes geschickt.
Per Telefax oder ausschließlich per E-Mail eingereichte
Anträge werden nicht berücksichtigt.
Für die Einreichung des Zuschussantrags ist das Musterformular
zu verwenden. Es kann auf der Website des Referats
Sport (http://europa.eu.int/comm/sport)
angefordert werden.
Das Musterformular ist auch bei Ihrer nationalen Koordinierungsdienststelle
(Liste der nationalen Koordinierungsdienststellen:
http://europa.eu.int/comm/sport)
erhältlich, die Ihnen außerdem eine elektronische
Fassung des Antragsformulars zur Verfügung stellen
kann.
9.2. Frist für die Einreichung der Anträge
Für die Einreichung der Anträge wurden drei Fristen
festgelegt (es gilt das Datum des Poststempels):
- 4. Juli 2003 für Projekte, die vor dem 1.
Januar 2004 beginnen;
- 1. Oktober 2003 für Projekte, die nach dem
1. Januar 2004, aber vor dem 30. Juni 2004 beginnen;
- 1. März 2004 für Projekte, die nach dem 30.
Juni 2004 beginnen.
Die Frist wird unter keinen Umständen verlängert und
ist unbedingt einzuhalten. Projektanträge, die nach
diesem Datum eingehen, werden nicht berücksichtigt.
9.3. Bearbeitung der Anträge
Der Eingang von Anträgen im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen
Belangen wird von der Kommission bestätigt, oder für
die anderen Anträge von den nationalen Koordinierungsdienststellen.
Jeder Antrag wird mit einer Referenznummer versehen.
Diese ist bei jedem Schriftverkehr betreffend der
letzteren anzugeben.
Die nationalen Koordinierungsdienststellen nehmen
eine Vorprüfung der Anträge vor und übermitteln die
Vorschläge zusammen mit ihren Bewertungen an die Kommission.
Die Kommission trifft eine Auswahl, die nach Anhörung
des gemäß dem Beschluss über das Europäische Jahr
der Erziehung durch Sport eingerichteten Ausschusses
der Mitgliedstaaten endgültig festgelegt wird.
Die Antragsteller, deren Vorschläge abgelehnt wurden,
werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens darüber
schriftlich unterrichtet.
Die ausgewählten Projekte werden einer ausführlichen
Finanzprüfung unterzogen, während derer die Kommission
weitere Informationen von den Projektverantwortlichen
anfordern kann.
9.4. Verfahren zur Bekanntgabe und Auszahlung von
Zuschüssen
Die Antragsteller werden so schnell wie möglich darüber
unterrichtet, wie die Kommission über ihren Zuschussantrag
entschieden hat. Vor der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung
werden keinerlei Auskünfte erteilt. Die Ergebnisse
der Projektauswahl werden drei Monate nach Ablauf
der Einsendefrist bekannt gegeben.
Die Auswahl eines Zuschussempfängers verpflichtet
die Kommission nicht zur Gewährung einer finanziellen
Unterstützung in der vom Antragsteller beantragten
Höhe. Der bewilligte Betrag darf den beantragten Betrag
nicht übersteigen.
Nach der endgültigen Genehmigung des Projekts durch
die Kommission wird eine auf Euro lautende Finanzierungsvereinbarung
zwischen der Kommission und dem Projektträger geschlossen,
in der die Finanzierungsbedingungen und -beträge festgelegt
sind. Diese Vereinbarung (Originalexemplar) muss umgehend
unterzeichnet und an die Kommission zurückgeschickt
werden.
Innerhalb von 45 Kalendertagen nach Unterzeichnung
der Vereinbarung durch beide Parteien wird ein Vorschuss
in Höhe von 60 % des Zuschussbetrags ausgezahlt. Der
Restbetrag wird innerhalb von 45 Tagen nach Eingang
und Genehmigung des Abschlussberichts sowie der detaillierten
Schlussabrechnung der Einnahmen und Ausgaben gezahlt.
Die Zuschussempfänger verpflichten sich, die genehmigten
Projekte entsprechend den Angaben im Zuschussantrag
durchzuführen. Jede Änderung bedarf der vorherigen
Genehmigung durch die Kommission. Werden in der Schlussabrechnung
Kosten geltend gemacht, die nicht in der Vereinbarung
ausgewiesen waren, kann die Kommission die anteilige
oder vollständige Rückzahlung der Finanzhilfe verlangen.
Sind die tatsächlichen zuschussfähigen Kosten nach
Beendigung der Aktion niedriger als die veranschlagten
zuschussfähigen Kosten, so setzt die Kommission den
vorgesehenen Prozentsatz (siehe Finanzplan, der der
Vereinbarung als Anlage beigefügt ist) bei den tatsächlichen
Kosten an; der Zuschussempfänger ist gehalten, bereits
gezahlte Beträge, die den festgestellten Betrag überschreiten,
zurückzuzahlen.
Die ausgewählten Projekte können Gegenstand von Kontrollen
bzw. Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen sein. Die für
die Organisation verantwortliche Person verpflichtet
sich mit ihrer Unterschrift, den Nachweis für die
ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu erbringen.
Die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen
Gemeinschaften können die tatsächliche Verwendung
des Zuschusses kontrollieren, und zwar während der
gesamten Laufzeit der Vereinbarung sowie während eines
Zeitraums von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des Auslaufens
der Vereinbarung.
9.5. Abschlussbericht und Schlussabrechnung
Nach Abschluss eines Projekts, für das ein Gemeinschaftszuschuss
gewährt wurde, müssen die Veranstalter einen Tätigkeitsbericht
mit den Projektergebnissen vorlegen und der Europäischen
Kommission auf Anfrage alle für die Bewertung des
Projekts erforderlichen Informationen übermitteln.
Dem Bericht, der eine knappe, aber vollständige Beschreibung
der Ergebnisse der Projekttätigkeiten enthält, sind
alle eventuell erstellten Veröffentlichungen beizufügen.
Der Bericht ist gemäß dem Muster im Anhang zu erstellen,
der dem Zuschussantrag beigefügt ist. Der Abschlussbericht
ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der
Maßnahme an die Kommission zu senden.
Dem Bericht ist eine Schlussabrechnung beizufügen.
Die Schlussabrechnung muss ausgeglichen, datiert und
unterzeichnet sein, auf Euro lauten und von der gemäß
der Satzung der Organisation verantwortlichen Person
gegengezeichnet sein. Für die Erstellung der Schlussabrechnung
muss das der Zuschussvereinbarung als Anhang beigefügte
Formular verwendet werden.
10. BEKANNTMACHUNG
Die Kommission veröffentlicht Name und Anschrift der
Zuschussempfänger, Gegenstand des Projekts sowie Zuschussbetrag
und Finanzierungssatz. Diese Bekanntgabe erfolgt mit
Zustimmung des Zuschussempfängers, es sei denn, dessen
Sicherheit oder finanzielle Interessen würden dadurch
beeinträchtigt (siehe Ziffer 9.1 Absatz 8).
Die Zuschussempfänger sind gehalten, mit folgenden
Hinweisen in allen Veröffentlichungen oder bei Veranstaltungen,
für die der Zuschuss verwendet wird, den Beitrag der
Europäischen Union deutlich herauszustellen:
„Mit Unterstützung der Europäischen Kommission
— Generaldirektion Bildung und Kultur — Europäisches
Jahr der Erziehung durch Sport 2004“
„Diese Veröffentlichung spiegelt nicht notwendigerweise
den Standpunkt oder die Meinung der Europäischen Kommission
wider.“
Die Zuschussempfänger sind darüber hinaus gehalten,
öffentlich auf die Finanzhilfe der Europäischen Kommission
hinzuweisen und auf allen Veröffentlichungen, Plakaten,
Programmen und sonstigen im Rahmen des bezuschussten
Projekts erstellten Produkten den Namen und das Logo
der Kommission zu platzieren. Hierzu verwenden sie
die von der Kommission vorgegebene grafische Gestaltung
und das Logo für das Europäische Jahr der Erziehung
durch Sport.
11. UNTERVERTRÄGE
Bei der Vergabe von Unterverträgen im Rahmen des Projekts
muss der Zuschussempfänger den Auftrag an den Bieter
mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben,
gemäß den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung
potenzieller Auftragnehmer und unter Vermeidung von
Interessenkonflikten.
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