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Referenz
A04
zuletzt bearbeitet am
03.06.2003
Programm Titel
EUROPÄISCHES JAHR DER ERZIEHUNG DURCH SPORT 2004
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2003/C 126/07)
Generaldirektion
GD EAC 04/03
Ziele

1. EINLEITUNG
Gemäß dem Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004 beabsichtigt die Europäische Kommission, Zuschüsse an Initiativen von europäischem Interesse zu vergeben.
Für das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004 werden insgesamt 11,5 Mio. EUR bereitgestellt. Diese Mittel werden von der Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission verwaltet.
Die Kommission führt diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch, um Projekte der Mitgliedstaaten zu kofinanzieren, die auf lokaler, regionaler, nationaler, transnationaler oder gemeinschaftlicher Ebene durchgeführt werden und den unten aufgeführten Zielen entsprechen.
Die Kommission beabsichtigt darüber hinaus, außerhalb dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Zuschüsse für Projekte zu vergeben, die die Ziele des Europäischen Jahres verfolgen und hauptsächlich von Einrichtungen durchgeführt werden, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben.

2. ZIELE
Das Europäische Jahr hat folgende Ziele:
- Sensibilisierung der Bildungs- und Sporteinrichtungen für die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um angesichts des großen Interesses der Jugendlichen für alle möglichen Sportarten die erzieherische Funktion des Sports und seine europäische Dimension auszubauen;
- Nutzung der im Sport geltenden Werte, um Kenntnisse und Kompetenzen zu vermitteln, die es den Jugendlichen ermöglichen, ihre körperlichen und sozialen Kompetenzen (wie Teamarbeit, Solidarität, Toleranz und Fairness) in einem multikulturellen Umfeld sowie ihre Bereitschaft zum persönlichen Einsatz zu entwickeln;
- Sensibilisierung für den positiven Beitrag ehrenamtlicher Tätigkeiten zur nicht formalen Bildung, insbesondere von Jugendlichen;
- Förderung des erzieherischen Werts der Mobilität und des Schüleraustauschs, vor allem in einem multikulturellen Umfeld, durch Veranstaltung sportlicher und kultureller Begegnungen im Rahmen schulischer Aktivitäten;
- Förderung des Austauschs vorbildlicher Verfahren in Bezug auf die Rolle, die der Sport in den Bildungssystemen übernehmen kann, um die soziale Integration benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu fördern;
- Schaffung eines ausgewogeneren Verhältnisses zwischen geistigen und körperlichen Aktivitäten in der Schule durch Förderung des Schulsports;
- Prüfung der mit der Schulbildung junger Sportler und junger Leistungssportler zusammenhängenden Probleme.

3. AKTIONSBEREICHE DER FÜR DAS EUROPÄISCHE JAHR DER ERZIEHUNG DURCH SPORT 2004 VORGESCHLAGENEN PROJEKTE
Je nach Reichweite können im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zwei Arten von Projekten bezuschusst werden:
- gemeinschaftliche Projekte (am Projekt müssen Partner aus mindestens acht am Europäischen Jahr teilnehmenden Staaten mitwirken, siehe Ziffer 5);
- lokale, regionale, nationale oder transnationale Projekte.
Die Kommission strebt ein ausgewogenes Verhältnis der verschiedenen Projektarten an. Dabei werden die Ziele des Europäischen Jahres, zu denen die Projekte hauptsächlich beitragen, sowie Reichweite, Zielgruppe und Ort der Durchführung berücksichtigt.
Die bezuschussten Projekte müssen die Ziele des Europäischen Jahres hauptsächlich auf die eine oder andere der im folgenden Paragraph genannten Wege unterstützen:
- Projekte der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen, die zum einen darauf abzielen, sportliche Aktivitäten auf strukturierte und dauerhafte Weise in die formale Bildung zu integrieren, zum anderen den Sport in die anderen Fächer des Lehrplans einzubeziehen;
- Projekte zum Aufbau umfangreicher Partnerschaften mit neuen Partnern wie den Medien sowie Jugend- und Freiwilligenorganisationen;
- Projekte der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen, Sportorganisationen und Behörden, die ermöglichen, sportliche Aktivitäten zu schaffen, die den Bedürfnissen der nicht formalen Bildung entsprechen, und den Austausch vorbildlicher Verfahren sicherstellen;
- Projekte zur Organisation von ehrenamtlichen Bildungsmaßnahmen auf gemeinschaftlicher, grenzüberschreitender und/oder nationaler Ebene, um die Möglichkeiten zu erproben, die der Sport im Bereich der nicht formalen Bildung bietet;
- Projekte, die den Austausch zwischen Schülern aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Regionen eines Landes fördern, wobei sportliche Aktivitäten stärker im Mittelpunkt des Austauschs stehen sollten, andere kulturelle Aktivitäten aber auch einbezogen werden können;
- Projekte, die gemeinsame Aktivitäten von Schülern aus unterschiedlichen, insbesondere benachteiligten Bevölkerungsgruppen vorsehen;
- Projekte im Bereich der Jugendarbeit zur Ermittlung vorrangiger Themen, die durch sportliche Aktivitäten gefördert werden können, wie Teamarbeit, Teilnahme, Solidarität, Toleranz und gegenseitiges Verständnis in einem multikulturellen Umfeld;
- Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über bewährte Verfahren und neuartige Methoden zur Einbeziehung des Sports in den Bildungsbereich (hierzu könnte es notwendig sein, auf den Ergebnissen anderer europäischer Projekte aufzubauen).

4. VERFÜGBARE HAUSHALTSMITTEL
Die verfügbaren Mittel für die Kofinanzierung von Projekten belaufen sich auf 6,5 Mio. EUR (Dieser Betrag wurde aufgrund der Mittelausstattung für die Durchführung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 festgelegt, die in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 291/2003/EG vorgesehen ist. Diese Mittelausstattung wurde für die 15 Mitgliedstaaten der EU festgelegt. Der Betrag dürfte folglich angehoben werden, um vor allem die Teilnahme der beitretenden Länder zu berücksichtigen ). Die Kommission geht davon aus, dass sie mit diesen Mitteln ungefähr 185 Projektvorschläge (darunter ungefähr 10 gemeinschaftliche Projekte) bezuschussen kann.
Die Mittel werden in drei Tranchen je nach Beginn der Projekte aufgeteilt:
1. Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2004 beginnen: 500 000 EUR;
2. Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2004 aber vor dem 30. Juni 2004 beginnen: 4 Mio. EUR;
3. Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen: 2 Mio. EUR.
Der Zuschuss kann
- bei gemeinschaftlichen Projekten bis zu 80 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts ausmachen (die bewilligten Zuschüsse liegen in der Regel bei 150 000 EUR, bei wichtigen Projekten ausnahmsweise auch darüber);
- bei lokalen, regionalen, nationalen oder transnationalen Projekten bis zu 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts abdecken (die bewilligten Zuschüsse bewegen sich in der Regel zwischen 20 000 und 100 000 EUR).

5. TEILNAHMEBERECHTIGTE ORGANISATIONEN
Die Zuschüsse der Kommission sind für Einrichtungen bestimmt, die ihren Sitz in der Europäischen Union oder in einem am Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport teilnehmenden Land haben:
- in den 15 derzeitigen Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich);
- in den zehn beitretenden Ländern(Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.). Diese Länder können jedoch nur Vorschläge für Maßnahmen ab dem 1. Januar 2004 einreichen; die Vereinbarungen können erst nach dem tatsächlichen Beitritt unterzeichnet werden;
- in den EFTA-/EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen.), sofern sie die Teilnahme gemäß den Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt haben;
- in den Beitrittsländern (Bulgarien, Rumänien und Türkei), sofern sie die Teilnahme beantragt und ein Abkommen mit der Kommission über die Bedingungen dieser Zusammenarbeit geschlossen haben.
Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004 richtet sich an die für Bildung und Sport zuständigen Behörden, an Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen (internationale, europäische oder nationale Verbände, olympische Komitees, nationale Sportverbände und andere Sporteinrichtungen usw.).
Unter „Organisation“, „Einrichtung“ oder den sonstigen in der obigen Aufzählung genannten Bezeichnungen sind gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (oder eines beitretenden Staates), der Beitrittsländer oder der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Zeitpunkt der Antragstellung gegründete und eingetragene Organisationen zu verstehen (Europäische oder internationale Organisationen, die in einem Staat eingetragen sind, der nicht am Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport teilnimmt, können Vorschläge für Maßnahmen einreichen, die auf dem Gebiet von mindestens acht Teilnehmerländern stattfinden.).
Für folgende Projekte können keine Zuschüsse gewährt werden:
- Projekte, die zu einem finanziellen Gewinn für den Veranstalter führen;
- Projekte, die von Einzelpersonen vorgeschlagen werden und die nicht über die Reichweite einer der oben genannten Organisationen verfügen.

6. FÖRDERFÄHIGKEIT
6.1. Förderkriterien

1. Berücksichtigt werden nur vollständige, gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 (Einreichung von Vorschlägen) erstellte und innerhalb der festgelegten Fristen eingegangene Vorschläge.
2. Bei den Antragstellern muss es sich um eine der in Ziffer 5 genannten Organisationen handeln.
3. Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem der zehn beitretenden Länder haben (Europäische oder internationale Organisationen, die in einem Staat eingetragen sind, der nicht am Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport teilnimmt, können Vorschläge für Maßnahmen einreichen, die auf dem Gebiet von mindestens acht Teilnehmerländern stattfinden.). Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus Antragsteller mit Sitz in einem EFTA-/EWRStaat oder einem Beitrittsland, die Teilnahme am Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport beantragt haben. Diese Projekte werden bei der Auswahl berücksichtigt, können jedoch nur ausgewählt werden, wenn die Abkommen über die Teilnahme rechtzeitig geschlossen werden.
4. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass
a) sie sich nicht im Konkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden;
b) sie nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;
c) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
d) sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern entsprechend den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, des Landes der Vergabestelle oder des Landes, in dem der Vertrag durchgeführt werden soll, nachgekommen sind;
e) gegen sie keine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder irgendeiner anderen illegalen Tätigkeit vorliegt, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt;
f) ihnen im Rahmen der Erteilung eines anderen Auftrags oder der Gewährung eines Zuschusses, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, wegen Verstoßes gegen ihre Vertragsverpflichtungen keine schweren Mängel bei der Vertragsausführung zur Last gelegt werden;
g) sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden;
h) sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an dieser Ausschreibung gegenüber der Kommission keine falschen Angaben gemacht oder Angaben verweigert haben.
6.2. Partnerschaft
Mit diesem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen sollen insbesondere Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, Sportorganisationen und Behörden angeregt werden.
Eine solche Partnerschaft könnte zum Beispiel öffentliche Behörden und nicht staatliche Einrichtungen umfassen, die im Bereich Bildung, Jugend oder Sport tätig sind. Es wäre sinnvoll, falls dies aufgrund der Art des Projekts möglich ist, Behörden und Sportorganisationen im Sinne der von der Kommission in ihrem Helsinki-Bericht an den Europäischen Rat favorisierten Partnerschaft einzubeziehen.
Gemeinschaftliche Projekte müssen Partner aus mindestens acht teilnehmenden Staaten umfassen.
Im Rahmen von transnationalen oder gemeinschaftlichen Projekten wird eine Partnerschaft mit den beitretenden Ländern und den Beitrittsländern, die eine Teilnahme beantragt haben, wärmstens empfohlen.
6.3. Ausschlusskriterien
Von diesem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen sind:
1. Projekte, die ausschließlich die Organisation von Sportveranstaltungen betreffen und im Rahmen von offiziellen oder freundschaftlichen Wettbewerben stattfinden;
2. Projekte, die von natürlichen Personen vorgeschlagen werden;
3. Projekte, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bereits angelaufen sind. Eine Ausnahme hiervon stellen Projekte der beitretenden Länder dar, die nach dem 1. Januar 2004 und vor dem Beitritt begonnen haben, da die Vereinbarungen über die von diesen Ländern eingereichten Vorschläge erst nach dem tatsächlichen Beitritt unterzeichnet werden können;
4. Projekte, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden;
5. Projekte, die vor Beginn der Frist zur Einreichung der Anträge durchgeführt wurden;
6. Projekte, die Maßnahmen betreffen, deren Ergebnisse nicht auf andere Länder übertragen werden können;
7. Projekte, die einen Gewinnzweck verfolgen.

7. AUSWAHL- UND ZUSCHLAGSKRITERIEN
Vorschläge für gemeinschaftliche Projekte (siehe Ziffer 3) werden von der Kommission bewertet und ausgewählt.
Bei der Bewertung und Auswahl lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Projekte wird die Kommission von den in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses über das Europäische Jahr genannten nationalen Koordinierungsstellen unterstützt.
7.1. Auswahlkriterien
Die Antragsteller müssen belegen, dass sie über die zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen erforderliche fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen. Die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit wird anhand folgender Unterlagen bewertet:
1. Informationen über die Qualifikation und Berufserfahrung der Mitarbeiter des mit der Durchführung des Projekts beauftragten Teams;
2. Jahresabschluss der antragstellenden Einrichtung für das letzte verfügbare Geschäftsjahr.
7.2. Zuschlagskriterien
Die Kommission vergibt die Zuschüsse unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:
1. Nutzen der vorgeschlagenen Projekte im Hinblick auf die Verbesserung der formalen und nicht formalen Bildung und den Aufbau stabiler Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen;
2. Organisatorische und finanzielle Aspekte, die anhand folgender Elemente beurteilt werden:
a) Arbeitsplan (Klarheit und Übereinstimmung von Zielen und vorgeschlagenen Mitteln);
b) Kohärenz von Budget und Arbeitsplan;
c) im Rahmen des Projekts geplante Bewertungsmodalitäten;
3. zusätzlicher Nutzen auf europäischer Ebene. Die eingereichten Projekte müssen für die Europäische Union von besonderem Interesse sein:
a) Pilotcharakter auf europäischer Ebene;
b) Übertragbarkeit der Ergebnisse;
c) Förderung vorbildlicher Verfahren.
Bei der Bewertung der Projekte werden diese Kriterien wie folgt gewichtet: Kriterium 1 40 %, Kriterien 2 und 3: 30 %. Besondere Aufmerksamkeit genießen Vorschläge, die die Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierung nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft umfassen.
Muss eine Entscheidung über zwei gleichwertige Vorschläge getroffen werden, so genießen Projekte Priorität (in dieser Reihenfolge),
1. an denen möglichst viele Partner aus verschiedenen Ländern teilnehmen;
2. die eine realistische Strategie zur Erzielung einer breiten Medienberichterstattung umfassen. Projekte, die mit dem Interesse der lokalen, regionalen und nationalen Medien rechnen dürfen, werden besonders begrüßt;
3. die innovative Ideen für die Übertragung sportlicher Wertvorstellungen in den Bildungsbereich enthalten;
4. die für die Verwendung und Verbreitung von eLearning- Technologien sensibilisieren und eintreten.

8. ZUSCHUSSFÄHIGE UND NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE KOSTEN
8.1. Zuschussfähige Kosten
Zuschussfähig sind ausschließlich die nachstehend genannten Kosten, sofern sie marktüblichen Preisen entsprechen, tatsächlich verbucht wurden und feststellbar und kontrollierbar sind. In Frage kommen nur direkte Kosten (unmittelbar durch die Maßnahme entstandene Kosten, die für ihre Durchführung unerlässlich sind und dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit entsprechen). Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung entstanden sind. Im Fall der beitretenden Länder können jedoch auch Kosten berücksichtigt werden, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem tatsächlichen Beitrittsdatum angefallen sind.
- Personalkosten, mit Ausnahme der Gehälter im öffentlichen Dienst, die in direktem Zusammenhang mit den entsprechenden Gehältern zuzüglich Sozialabgaben stehen;
- Reise- und Aufenthaltskosten des Personals;
- sonstige mit der Maßnahme zusammenhängende direkte Kosten;
- Veranstaltungskosten von Konferenzen und Seminaren (Organisationskosten, Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer und Referenten, Dolmetschkosten, Honorare usw.);
- Kosten der Informationsverbreitung (Produktionskosten (Veröffentlichungen, Bücher, CD-ROM, Videos, Internet usw.), Übersetzungs-, Verbreitungs- und Verteilungskosten);
- sonstige mit der Maßnahme zusammenhängende direkte Kosten;
- Gemeinkosten in Höhe von maximal 7 % des Gesamtbetrags der zuschussfähigen direkten Kosten.
8.2. Nicht zuschussfähige Kosten
Nicht geltend gemacht werden können:
- laufende Betriebskosten, Abschreibungen und Ausrüstungen;
- Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
- Kosten für eingesetztes Kapital;
- Rückstellungen allgemeiner Art (für Verluste, eventuelle spätere Verbindlichkeiten usw.);
- Verbindlichkeiten;
- Zinsaufwendungen;
- Kosten für Finanzdienstleistungen;
- zweifelhafte Forderungen;
- Wechselkursverluste, soweit sie nicht in Ausnahmefällen ausdrücklich vorgesehen sind;
- übermäßig hohe Ausgaben;
- Herstellung von gewerblichem Material und gewerblichen Veröffentlichungen; Monografien, Sammlungen, Zeitschriften, Schallplatten, CD, CD-ROM, CDI und Videos werden jedoch berücksichtigt, wenn sie Bestandteil des Projekts sind;
- Sachleistungen (z. B. ganz oder teilweise eingebrachte Grundstücke bzw. Immobilien, langlebige Investitionsgüter, Rohstoffe, unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit);
- die Mehrwertsteuer, wenn der Zuschussempfänger sich die Mehrwertsteuer von den Finanzbehörden seines Landes erstatten lassen kann.

9. VERFAHREN
9.1. Einreichung der Anträge
Es werden nur Anträge berücksichtigt, die die unten aufgeführten Unterlagen umfassen, fristgerecht eingereicht und ordnungsgemäß in einer der elf Amtssprachen der Europäischen Union (Dänisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Finnisch und Schwedisch. ) ausgefüllt wurden und denen die geforderten Nachweise beigefügt sind.
Folgende Unterlagen sind unbedingt beizufügen:
- das ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und von der für das Projekt verantwortlichen Person unterzeichnete Antragsformular mit einer ausführlichen Projektbeschreibung;
- ein ausgeglichener, auf Euro lautender Finanzplan (Ausgaben/ Einnahmen), aus dem die Kosten pro Leistungseinheit für die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten hervorgehen. Dieser ausführliche Finanzplan muss datiert und von der für das Projekt verantwortlichen Person unterzeichnet sein. Er muss in Form der Tabelle vorgelegt werden, die dem Antragsformular beigefügt ist;
- Lebenslauf der Personen, die die Aufgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme durchführen werden;
- Jahresabschluss der antragstellenden Einrichtung für das letzte verfügbare Geschäftsjahr;
- Satzung der Organisation (nicht erforderlich, wenn der Antragsteller ein Mitgliedstaat oder eine Behörde ist);
- Das vom Antragsteller ausgefüllte Formular „Finanzangaben“ (mit Bestätigung der Bank). Diese Bestätigung ist notwendig, damit der Antrag berücksichtigt werden kann;
- Belege (Dies wird als ausreichender Nachweis für die in den Paragraphen a), b), d) oder e) in Ziffer 6.1 aufgeführten Fälle anerkannt.
- im Falle der Buchstaben a), b) und e) ein polizeiliches Führungszeugnis oder — in Ermangelung eines solchen — eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde seines Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
- im Falle des Buchstabens d) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung. Im Falle des Buchstabens g) und wenn eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht ausgestellt wird, kann diese durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaats abgibt. ) dafür, dass sich der Antragsteller nicht in einer der in Ziffer 6.1 Absatz 4 genannten Situationen befindet;
- folgende Erklärungen:
„Falls mein Vorschlag ausgewählt wird, ermächtige ich die Europäische Kommission, die in Ziffer 10 dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Informationen zu veröffentlichen.“ (Falls der Zuschussempfänger nicht bereit ist, diese Erklärung zu unterschreiben, muss dem Zuschussantrag eine ausführliche Begründung beigefügt werden. Die Kommission wird dies bei der Vergabe der Zuschüsse berücksichtigen. );
„Mir ist bekannt, dass meine Einrichtung/Organisation nicht mehr als einen Zuschuss der Kommission zu der in diesem Antrag genannten Maßnahme erhalten kann. Ich verpflichte mich, alle weiteren Zuschussanträge zurückzuziehen, falls dieser Vorschlag ausgewählt wird, bzw. diesen Vorschlag zurückzuziehen, falls ein anderer Antrag genehmigt wird.“.
Die Kommission kann gegebenenfalls eine Bankbürgschaft verlangen.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung (ein Original und zwei beglaubigte Kopien) einzureichen und muss datiert und von der für das Projekt zuständigen Person unterzeichnet sein. Die drei Exemplare müssen in einem Umschlag zusammen mit einem Begleitschreiben des Antragstellers eingereicht werden.
Wenn möglich, sollte eine elektronische Fassung des Antrags (Teile I, II und III) per E-Mail, das Formular „Finanzangaben“ inbegriffen, an die betreffende nationale Koordinierungsdienststelle bzw. an die Kommission (EAC-EYES2004@cec.eu.int) geschickt werden. Die elektronische Nachricht muss vor der Frist für die Einreichung der Anträge ankommen (siehe Ziffer 9.2).
Die Umschläge (und das Betrefffeld der elektronischen Nachrichten) müssen folgende Aufschrift tragen:
1. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Nr. EAC 04/03,
2. (Nationalität des leitenden Partners) Projekt auf (Ebene angeben: lokaler, regionaler, nationaler oder transnationaler) Ebene.

Die Vorschläge sind per Einschreiben, Kurierdienst oder eigenhändig (mit Empfangsbestätigung) einzureichen. Vorschläge, die per Kurierdienst oder eigenhändig eingereicht werden, müssen spätestens um 16 Uhr am Tag der Frist für die Einreichung der Anträge (siehe Punkt 9.2) angekommen sein.
Wir empfehlen Ihnen, Ihren Antrag mit Einschreiben einzureichen.
Vorschläge für gemeinschaftliche Projekte sind an folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission
GD EAC C.5
Referat Sport
Büro: B-100 5/48
B-1049 Brüssel.
Vorschläge für lokale, regionale, nationale und transnationale Projekte müssen an die nationalen Koordinierungsstellen des Landes des Antragstellers gesandt werden (Liste der nationalen Koordinierungsstellen: http://europa.eu.int/comm/sport).
Bei transnationalen Projekten, an denen Einrichtungen aus mehr als einem Land teilnehmen, muss eine für die Koordinierung des Projekts zuständige Einrichtung benannt werden. Der Antrag wird von dieser koordinierenden Einrichtung an die nationale Koordinierungsdienststelle ihres Landes geschickt.
Per Telefax oder ausschließlich per E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Für die Einreichung des Zuschussantrags ist das Musterformular zu verwenden. Es kann auf der Website des Referats Sport (http://europa.eu.int/comm/sport) angefordert werden.
Das Musterformular ist auch bei Ihrer nationalen Koordinierungsdienststelle (Liste der nationalen Koordinierungsdienststellen: http://europa.eu.int/comm/sport) erhältlich, die Ihnen außerdem eine elektronische Fassung des Antragsformulars zur Verfügung stellen kann.
9.2. Frist für die Einreichung der Anträge
Für die Einreichung der Anträge wurden drei Fristen festgelegt (es gilt das Datum des Poststempels):
- 4. Juli 2003 für Projekte, die vor dem 1. Januar 2004 beginnen;
- 1. Oktober 2003 für Projekte, die nach dem 1. Januar 2004, aber vor dem 30. Juni 2004 beginnen;
- 1. März 2004 für Projekte, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen.
Die Frist wird unter keinen Umständen verlängert und ist unbedingt einzuhalten. Projektanträge, die nach diesem Datum eingehen, werden nicht berücksichtigt.
9.3. Bearbeitung der Anträge

Der Eingang von Anträgen im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Belangen wird von der Kommission bestätigt, oder für die anderen Anträge von den nationalen Koordinierungsdienststellen. Jeder Antrag wird mit einer Referenznummer versehen. Diese ist bei jedem Schriftverkehr betreffend der letzteren anzugeben.
Die nationalen Koordinierungsdienststellen nehmen eine Vorprüfung der Anträge vor und übermitteln die Vorschläge zusammen mit ihren Bewertungen an die Kommission.
Die Kommission trifft eine Auswahl, die nach Anhörung des gemäß dem Beschluss über das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport eingerichteten Ausschusses der Mitgliedstaaten endgültig festgelegt wird.
Die Antragsteller, deren Vorschläge abgelehnt wurden, werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens darüber schriftlich unterrichtet.
Die ausgewählten Projekte werden einer ausführlichen Finanzprüfung unterzogen, während derer die Kommission weitere Informationen von den Projektverantwortlichen anfordern kann.
9.4. Verfahren zur Bekanntgabe und Auszahlung von Zuschüssen
Die Antragsteller werden so schnell wie möglich darüber unterrichtet, wie die Kommission über ihren Zuschussantrag entschieden hat. Vor der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung werden keinerlei Auskünfte erteilt. Die Ergebnisse der Projektauswahl werden drei Monate nach Ablauf der Einsendefrist bekannt gegeben.
Die Auswahl eines Zuschussempfängers verpflichtet die Kommission nicht zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung in der vom Antragsteller beantragten Höhe. Der bewilligte Betrag darf den beantragten Betrag nicht übersteigen.
Nach der endgültigen Genehmigung des Projekts durch die Kommission wird eine auf Euro lautende Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Projektträger geschlossen, in der die Finanzierungsbedingungen und -beträge festgelegt sind. Diese Vereinbarung (Originalexemplar) muss umgehend unterzeichnet und an die Kommission zurückgeschickt werden.
Innerhalb von 45 Kalendertagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien wird ein Vorschuss in Höhe von 60 % des Zuschussbetrags ausgezahlt. Der Restbetrag wird innerhalb von 45 Tagen nach Eingang und Genehmigung des Abschlussberichts sowie der detaillierten Schlussabrechnung der Einnahmen und Ausgaben gezahlt.
Die Zuschussempfänger verpflichten sich, die genehmigten Projekte entsprechend den Angaben im Zuschussantrag durchzuführen. Jede Änderung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Werden in der Schlussabrechnung Kosten geltend gemacht, die nicht in der Vereinbarung ausgewiesen waren, kann die Kommission die anteilige oder vollständige Rückzahlung der Finanzhilfe verlangen.
Sind die tatsächlichen zuschussfähigen Kosten nach Beendigung der Aktion niedriger als die veranschlagten zuschussfähigen Kosten, so setzt die Kommission den vorgesehenen Prozentsatz (siehe Finanzplan, der der Vereinbarung als Anlage beigefügt ist) bei den tatsächlichen Kosten an; der Zuschussempfänger ist gehalten, bereits gezahlte Beträge, die den festgestellten Betrag überschreiten, zurückzuzahlen.
Die ausgewählten Projekte können Gegenstand von Kontrollen bzw. Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen sein. Die für die Organisation verantwortliche Person verpflichtet sich mit ihrer Unterschrift, den Nachweis für die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu erbringen. Die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften können die tatsächliche Verwendung des Zuschusses kontrollieren, und zwar während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des Auslaufens der Vereinbarung.
9.5. Abschlussbericht und Schlussabrechnung
Nach Abschluss eines Projekts, für das ein Gemeinschaftszuschuss gewährt wurde, müssen die Veranstalter einen Tätigkeitsbericht mit den Projektergebnissen vorlegen und der Europäischen Kommission auf Anfrage alle für die Bewertung des Projekts erforderlichen Informationen übermitteln. Dem Bericht, der eine knappe, aber vollständige Beschreibung der Ergebnisse der Projekttätigkeiten enthält, sind alle eventuell erstellten Veröffentlichungen beizufügen. Der Bericht ist gemäß dem Muster im Anhang zu erstellen, der dem Zuschussantrag beigefügt ist. Der Abschlussbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme an die Kommission zu senden.
Dem Bericht ist eine Schlussabrechnung beizufügen.
Die Schlussabrechnung muss ausgeglichen, datiert und unterzeichnet sein, auf Euro lauten und von der gemäß der Satzung der Organisation verantwortlichen Person gegengezeichnet sein. Für die Erstellung der Schlussabrechnung muss das der Zuschussvereinbarung als Anhang beigefügte Formular verwendet werden.

10. BEKANNTMACHUNG
Die Kommission veröffentlicht Name und Anschrift der Zuschussempfänger, Gegenstand des Projekts sowie Zuschussbetrag und Finanzierungssatz. Diese Bekanntgabe erfolgt mit Zustimmung des Zuschussempfängers, es sei denn, dessen Sicherheit oder finanzielle Interessen würden dadurch beeinträchtigt (siehe Ziffer 9.1 Absatz 8).
Die Zuschussempfänger sind gehalten, mit folgenden Hinweisen in allen Veröffentlichungen oder bei Veranstaltungen, für die der Zuschuss verwendet wird, den Beitrag der Europäischen Union deutlich herauszustellen:
„Mit Unterstützung der Europäischen Kommission — Generaldirektion Bildung und Kultur — Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport 2004“
„Diese Veröffentlichung spiegelt nicht notwendigerweise den Standpunkt oder die Meinung der Europäischen Kommission wider.“

Die Zuschussempfänger sind darüber hinaus gehalten, öffentlich auf die Finanzhilfe der Europäischen Kommission hinzuweisen und auf allen Veröffentlichungen, Plakaten, Programmen und sonstigen im Rahmen des bezuschussten Projekts erstellten Produkten den Namen und das Logo der Kommission zu platzieren. Hierzu verwenden sie die von der Kommission vorgegebene grafische Gestaltung und das Logo für das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport.

11. UNTERVERTRÄGE
Bei der Vergabe von Unterverträgen im Rahmen des Projekts muss der Zuschussempfänger den Auftrag an den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben, gemäß den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung potenzieller Auftragnehmer und unter Vermeidung von Interessenkonflikten.


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